In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 11)
Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Jänner 2011, Nr. 4.

Art. 1 (Filmförderung)  

(1) Das Land Südtirol gewährt Beiträge für Filmproduktionen und audiovisuelle Produktionen, um Südtirol als Standort für Filmproduktionen zu fördern, die Entwicklung der lokalen Filmbranche zu unterstützen, das allgemeine Wachstum der lokalen Wirtschaft zu steigern und das Image von Südtirol zu fördern, indem das künstlerische Erbe sowie die kulturellen und landschaftlichen Vorzüge durch audiovisuelle Medien aufgewertet werden. Durch die Filmförderung leistet das Land Südtirol zudem einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa.

(2) Unter Beachtung des Unionsrechts legt die Landesregierung die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge für Filmproduktionen und audiovisuelle Produktionen fest.

(3) Die Beihilfenregelung laut Absatz 1 sowie laut den entsprechenden Anwendungskriterien wird der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert. Die Wirkungen der Bestimmung laut Absatz 1 treten mit dem Tag ein, an dem die Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird. Ausgenommen von der Notifizierungspflicht sind die Beihilfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und der entsprechenden Anwendungskriterien als De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:

c) nachweist, dass er im Laufe der letzten fünf Jahre wenigstens zwei Jahre lang, auch nicht kontinuierlich, eine einschlägige Tätigkeit in diesem Bereich ausgeübt hat.“

(2) Artikel 53 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, ist aufgehoben.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 6. April 1993, Nr. 8, „Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen“)

(1) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 6. April 1993, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

Art. 2 (Beitragsbegünstigte)

1. Die Zuschüsse für bauliche Maßnahmen können Personen gewährt werden, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, privat Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermieten, sofern diese Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren vor Einreichen des Ansuchens ausgeübt wird. Zuschüsse für Einrichtungsgegenstände und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen können ab Tätigkeitsmeldung gewährt werden.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, „Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs“)

(1) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 8 (Nicht im Landesberufsverzeichnis eingetragene Skilehrer)

1. Skilehrer, die im Berufsverzeichnis der Skilehrer einer anderen Region oder der Provinz Trient eingetragen sind oder im Besitz einer im Ausland erworbenen Lehrbefähigung sind und die beabsichtigen, den Beruf ständig in Südtirol auszuüben, müssen die Eintragung in das Landesberufsverzeichnis der Skilehrer beantragen.

2. Die Eintragung der Skilehrer von anderen Regionen oder der Provinz Trient wird vom Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer verfügt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 erfüllt und die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder eine von dieser delegierte Unterkommission seine Kenntnisse über die Geographie des Landesgebietes, über die geographische Beschaffenheit der Alpinlandschaft und über die Klima- und Wetterbedingungen Südtirols, welche für die Sicherheit des Skifahrens erforderlich sind, sowie seine Kenntnisse über die Rechtsvorschriften in Bezug auf Skischulen und Skilehrer festgestellt hat.

3. Die Eintragung ins Landesberufsverzeichnis der Skilehrer, die aus anderen Staaten kommen, wird vom Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer, unter den Voraussetzungen laut Absatz 2 und falls der Antragsteller einen Berufstitel besitzt, welcher zur selbstständigen Tätigkeit als Skilehrer im Herkunftsstaat befähigt und einer Ausbildung entspricht, welche mit jener der Skilehrer in Südtirol gleichgestellt werden kann, verfügt. Die Gleichstellung wird vom zuständigen Landesrat aufgrund eines übereinstimmenden Gutachtens der Landesberufskammer der Skilehrer verfügt. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung und jener, die in Südtirol vorgesehen ist, kann die Gleichstellung nach Absolvierung eines integrierenden Praktikums oder nach Bestehen einer Eignungsprüfung, nach Wahl und auf Kosten des Antragstellers, erfolgen.

4. Der Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer verfügt von Amts wegen die Löschung jener Skilehrer aus dem Landesberufsverzeichnis, die in das Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der Provinz Trient aufgenommen worden sind.

5. Landesfremde Skilehrer, welche im Berufsverzeichnis der Skilehrer anderer Regionen oder der Provinz Trient eingetragen sind, erhalten nach der Meldung an die Landesberufskammer eine Unbedenklichkeitserklärung für eine zeitlich begrenzte Berufsausübung von höchstens 60 Tagen pro Jahr im Rahmen einer in Südtirol genehmigten Skischule.

6. Auch jene, die im Besitz einer Lehrbefähigung zum Skiunterricht sind, welche von einem ausländischen Staat oder von einer dafür im Herkunftsstaat zuständigen ausländischen Organisation erworben wurde und zur Berufsausübung als Skilehrer im Rahmen einer Skischule im Herkunftsstaat befähigt, können eine Unbedenklichkeitserklärung für eine zeitlich begrenzte Berufsausübung von höchstens 60 Tagen pro Jahr im Rahmen einer in Südtirol genehmigten Skischule erlangen.

7. Die gelegentliche und unregelmäßige Ausübung der Skilehrertätigkeit in Südtirol für insgesamt höchstens 15 Tage im Jahr durch Skilehrer, welche mit eigenen Gästen aus dem Ausland, aus anderen Regionen oder aus der Provinz Trient kommen, muss mindestens 30 Tage vor Tätigkeitsbeginn schriftlich der Landesberufskammer gemeldet werden.

8. Im Falle der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit durch Skilehrer aus dem Ausland muss die Meldung laut Absatz 7 die Überprüfung der beruflichen Qualifikation, der Kenntnisse des Betroffenen und des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit in Südtirol ermöglichen, um Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Kunden zu vermeiden. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der beruflichen Qualifikation des Betroffenen und der von den Landesbestimmungen vorgesehenen Ausbildung, wodurch Gesundheitsschäden und mangelnde Sicherheit des Benutzers entstehen können, kann der Antragsteller diese Mängel durch das Bestehen einer spezifischen Eignungsprüfung ausgleichen. Die Kosten hierfür trägt der Betroffene.

9. Die Einzelheiten der Überprüfung der Angaben und der erforderlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß diesem Artikel sowie jene zur Durchführung von eventuellen Ausgleichsmaßnahmen werden mit Durchführungsverordnung geregelt.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)  delibera sentenza

(1) Am Ende von Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, ist folgender Satz hinzugefügt: „Die Verwaltungsakte, die aufgrund einer Delegierung durch die Landesregierung erlassen werden, sind endgültig.“

(2) Am Ende von Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, sind die Wörter „oder Bereiche“ hinzugefügt.

(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, ist folgender Absatz hinzugefügt:

2. In der Landesgesetzgebung sind, sofern vereinbar, die Bereiche den Ämtern und die Bereichskoordinatoren den Amtsdirektoren gleichgestellt.“

(4) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Der Ressortdirektor stellt die direkte Verbindung zwischen dem vorgesetzten Regierungsmitglied und den zugeordneten Abteilungen dar und sorgt dafür, dass die Richtlinien und Entscheidungen der Landesregierung und des vorgesetzten Regierungsmitgliedes zeit- und fachgerecht umgesetzt werden. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung, beschränkt auf spezifische Ziele von besonderer Bedeutung und mit entsprechender Begründung, dem Ressortdirektor die damit zusammenhängenden Aufgaben übertragen, die laut vorliegendem Gesetz den Abteilungen des Ressorts vorbehalten sind.“

(5) Artikel 16 Absätze 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

4. In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter werden außerdem jene Personen eingetragen, die in einem Auswahlverfahren, das nach einem entsprechenden Hinweis im Amtsblatt der Region durchgeführt wird, aus einem Dreiervorschlag der hierfür eingesetzten Auswahlkommission ausgewählt und zu Abteilungsdirektoren ernannt werden.

5.Der Hinweis enthält den Namen der zu besetzenden Abteilungsdirektion, die Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags, die Modalitäten des Auswahlverfahrens, den erforderlichen Studientitel sowie die allenfalls erforderliche Berufsbefähigung und Berufserfahrung. Die Berufserfahrung muss für einen Planstelleninhaber der Autonomen Provinz Bozen auf einem mindestens vierjährigen effektiven Dienst als Amtdirektor beruhen und für einen Planstelleninhaber anderer öffentlicher Verwaltungen in einer analogen Führungsqualifikation bestehen. Zum Auswahlverfahren zugelassen sind zudem:

  1. Planstelleninhaber der Landesverwaltung mit einem Dienstalter von mindestens acht Jahren in der Funktion eines persönlichen Referenten eines Mitglieds der Landesregierung sowie
  2. Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, die die erforderlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst erfüllen und das Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung beziehungsweise das Fachlaureatsdiplom oder den Titel Hochschulmaster ersten Grades in einer der im Hinweis spezifizierten Fachrichtungen besitzen sowie in einer mindestens achtjährigen effektiven Dienstzeit leitend in Sachbereichen tätig waren, die mit der institutionellen Tätigkeit der Landesverwaltung zusammenhängen.

6. Die entsprechende, vom Landeshauptmann eingesetzte Prüfungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern – höchstens fünf – zusammen, die Experten auf dem Gebiet sind, das Gegenstand der Auswahl ist, und zumindest die Funktion eines Abteilungsdirektors innehaben, falls sie der Verwaltung angehören.“

(6)  Nach Artikel 16 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

7.Die Kommission führt die Bewertung der am Auswahlverfahren beteiligten Personen entsprechend den im Hinweis enthaltenen Modalitäten und nach Überprüfung des beruflichen Curriculums durch. Zu Abteilungsdirektoren ernannte Kandidaten, die nicht aus der Landesverwaltung stammen, werden in den Landesstellenplan eingegliedert.“

(7)  Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2.Einen Antrag auf Teilnahme am Auswahlverfahren können stellen:

  1. Personen, die beim Land oder bei anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten bedienstete Planstelleninhaber sind und ein effektives Dienstalter von mindestens vier Jahren aufweisen und im Besitz eines nach der alten Studienordnung erworbenen Laureatsdiploms beziehungsweise des Fachlaureatsdiploms oder des Titels Hochschulmaster ersten Grades oder eines Diploms für das dreijährige Laureat sind, das sie in einer der im Hinweis angeführten Fachrichtungen erworben haben, sowie
  2. Personen, die nicht der öffentlichen Verwaltung angehören, die aber die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst in der von ihnen angestrebten Position erfüllen, sofern sie mindestens sechs Jahre als Angestellte oder Freiberufler berufliche Erfahrungen in einem Sachbereich gesammelt haben, der mit der institutionellen Tätigkeit der Landesverwaltung zusammenhängt.“

(8) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 21 (Erneuerung der Direktionsaufträge)

1. Mindestens drei Monate vor Ablauf des Direktionsauftrages des Amtsdirektors ist vom vorgesetzten Abteilungsdirektor eine Gesamtbeurteilung über die Bewältigung der Führungsaufgaben vorzunehmen und dem betroffenen Direktor, nach Anhören des vorgesetzten Ressortdirektors und Regierungsmitgliedes, eine Kopie des Berichtes auszuhändigen.

2. Ist die Gesamtbeurteilung nicht zufrieden stellend, kann der Amtsdirektor innerhalb von 30 Tagen entsprechende Gegenäußerungen vorbringen.

3. Die nicht zufrieden stellende Gesamtbeurteilung wird, unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Direktors und nach Anhören der Prüfstelle, der Landesregierung unterbreitet, um zu entscheiden, ob der Führungsauftrag erneuert werden kann. Die mangelnde Erneuerung des Führungsauftrages hat, in der Regel, die Streichung aus dem Verzeichnis der Führungskräfteanwärter zur Folge.

4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für die Erneuerung des Führungsauftrages des Abteilungsdirektors, wobei die nicht zufrieden stellende Gesamtbeurteilung vom Ressortdirektor im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Regierungsmitglied vorgenommen wird. Das Regierungsmitglied unterbreitet daraufhin die Gesamtbeurteilung, unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Abteilungsdirektors, der Landesregierung.

5. Die Landesregierung kann dem Amtsdirektor oder Abteilungsdirektor auch vor Ablauf des Direktionsauftrages die Leitung eines anderen Amtes oder einer anderen Abteilung übertragen."

(9)  Nach Artikel 26 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, ingeltender Fassung, werden folgende Absätze hinzugefügt: 

11. Der Beamte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion eines geschäftsführenden Direktors der Landesabteilung Gesundheitswesen innehat, bleibt dieser Abteilung bis zum Abschluss der Neuordnung des Landesgesundheitswesens, aber auf keinen Fall länger als bis zum 31. Dezember 2013, vorgesetzt.

[12. Solange mit Landeskollektivvertrag nicht anders bestimmt wird, erfolgt für das Personal, das die Führungsaufgaben geschäftsführend ausübt, die Umwandlung der Funktionszulage in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes sowie fixes und bleibendes Lohnelement im doppelten Ausmaß, und zwar ab Übernahme der gegenwärtigen Führungsaufgaben.“] 2)

(10)  Inder Anlage A Ziffer 9 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, ingeltender Fassung, ist ein Bindestrich mit folgenden Wörtern hinzugefügt: „- Landeskartographie und Koordinierung der Geodateninfrastruktur“.

(11)  Anlage A Ziffer 27 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

27 Raumentwicklung

  1. Landesraumordnungsplan
  2. Bauleitpläne
  3. Durchführungs- und Wiedergewinnungspläne
  4. Aufsicht über die Bautätigkeit“.
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 - Buchhalterische und Verwaltungshaftung im öffentlichen Dienst –Zuständigkeit des Staates – Unzulässigkeit von Ausnahmen auf Landesebene – Zulage für geschäftsführende Führungskräfte
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, den Art. 5 Absatz 9 (2. Teil) des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, Art. 26, den Absatz 12 hinzugefügt hatte, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, "Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden")

(1) Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

1. Dem Präsidenten steht eine Amtsvergütung im Ausmaß von 30 Prozent der den Abgeordneten des Südtiroler Landtages im Sinne der geltenden Bestimmungen zustehenden festen Monatsbruttobezüge zu.“

(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 findet ab dem Tag der Einsetzung des ersten im Sinne des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, gewählten Rates der Gemeinden Anwendung.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“)  delibera sentenza

[(1)  Nach Artikel 1/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

3. Bis zur Erreichung des als Ganzes betrachteten Grenzwertes, der jährlich laut ISTAT-Index aufgewertet wird und der Summe der Einsparungen aller Körperschaften entspricht, die aus dem Wegfall der Versicherungspflicht resultiert, sind die Meldungen laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, nicht vorzunehmen. Dadurch soll es ermöglicht werden, die in Anwendung des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, erzielten Einsparungen der Landesverwaltung in Höhe von über drei Millionen Euro pro Jahr auf die Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und die vom Land zur Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen koordiniert werden, auszuweiten.“] 3)

(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

1/bis. Die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse von natürlichen Personen für den Zugang zu Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Stipendien, Prämien, Förderungsgeldern, Beihilfen und sonstigen wirtschaftlichen Vergünstigungen erfolgt auf Grund der Kriterien für die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung, welche mit Durchführungsverordnung festgelegt werden."

(3)  Artikel 6 Absatz 24 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

24. Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Ausschreibungen zur Teilnahme an Vergabeverfahren und Ergebnissen derselben erfolgen in der von diesem Artikel und in den Anwendungsanweisungen vorgesehenen Art und Weise.“

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 - Buchhalterische und Verwaltungshaftung im öffentlichen Dienst –Zuständigkeit des Staates – Unzulässigkeit von Ausnahmen auf Landesebene – Zulage für geschäftsführende Führungskräfte
3)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, den Art. 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Art. 1/bis, den Absatz 3 hinzugefügt hatte, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 8 4)5) delibera sentenza

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 - Buchhalterische und Verwaltungshaftung im öffentlichen Dienst –Zuständigkeit des Staates – Unzulässigkeit von Ausnahmen auf Landesebene – Zulage für geschäftsführende Führungskräfte
4)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
5)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, die Verfassungsbeschwerde des Art. 8 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9 den Art. 4/bis ersetzt hatte, für erledigt erklärt.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10, „Maßnahmen in Bezug auf das Personal der Sanitätseinheiten“)

(1)  Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10, ingeltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 10/bis (Anhängige Verfahren)

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Inspektionsstrukturen des Landes anhängigen Verfahren zur Ermittlung von Übertretungen auf dem Gebiet der Arbeitszeitgestaltung für Handlungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 244, und des Gesetzesdekrets vom 25. Juni 2008, Nr. 112, umgewandelt in Gesetz, mit Änderungen, mit dem Gesetz vom 6. August 2008, Nr. 133, begangen wurden, und zur Verhängung der entsprechenden Verwaltungsstrafen, sind archiviert.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

Art. 49 (Steuerung und Verwaltung der Weiterbildung im Gesundheitswesen)

1. Im System der Weiterbildung im Gesundheitswesen werden folgende Kollegialorgane eingerichtet:

  1. die Landeskonferenz für die Steuerung der Weiterbildung im Gesundheitswesen, als Gremium der strategischen Ausrichtung, der Richtlinien und als Garant im Weiterbildungssystem im Gesundheitswesen. Die Konferenz besteht aus maximal 15 Mitgliedern und ist zusammengesetzt aus Vertretern der Abteilung Gesundheitswesen, des Südtiroler Sanitätsbetriebes und der Berufskammern und Berufsverbände,
  2. die Landeskommission für die ständige Weiterbildung CME, als wissenschaftliches Fachgremium, dem die Akkreditierung der Weiterbildungseinrichtungen (Provider) obliegt. Die Kommission besteht aus maximal fünf Experten im Bildungsbereich und wird von einem Vertreter der Abteilung Gesundheitswesen des Landes geleitet.

2. Mit Durchführungsverordnung werden, in Beachtung der Grundsätze der staatlichen Bestimmungen, die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Kollegialorgane, deren Arbeitsweise und die Art und Weise der Einbeziehung der Vertreter der interessierten Berufsgruppen geregelt.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, „Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Die Artikel 22, 23, 24 und 25 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, sind aufgehoben.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, „Verwaltungsrechtliche Haftung der Verwalter und des Personals des Landes und der Körperschaften des Landes“)  delibera sentenza

(1) Nach Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, werden folgende Absätze 7, 8 und 9 hinzugefügt:

[7. Bei der Ausübung der Befugnisse in Zusammenhang mit den Grundbuchseintragungen haftet der Grundbuchführer bzw. die Grundbuchführerin im Rahmen der Haftung des Grundbuchsrichters.] 6)

8. Die vermögensrechtliche Haftung des Direktions-, Lehr- und Erziehungspersonals sowie des nicht unterrichtenden Personals des Bildungssystems des Landes laut Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, und der Landeserziehungseinrichtungen ist für Schäden, die der Verwaltung durch das Verhalten der Schüler direkt zugefügt werden, auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der Aufsicht beschränkt.

9. Die Einschränkung laut Absatz 8 wird auch auf die Haftung des genannten Personals gegenüber der Verwaltung angewandt, welche die durch das Verhalten der unter Aufsicht stehenden Schüler Dritten zugefügten Schäden ersetzt. Unbeschadet des Rückgriffsrechts im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit tritt für die privatrechtliche Haftung aus den gerichtlichen Klagen Dritter die Verwaltung an die Stelle des Personals.“

[(2)  InArtikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, wird nach den Wörtern „verwickelt wurden“ folgender Satz eingefügt: „ ; dies auch dann, wenn bei Verfahren vor dem Rechnungshof eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt wird und die Kosten kompensiert werden, sowie im Falle einer Verwicklung in die Untersuchungsphase letzterer Verfahren, sofern von der Anwaltschaft des Landes für angemessen erachtet“.] 7)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 - Buchhalterische und Verwaltungshaftung im öffentlichen Dienst –Zuständigkeit des Staates – Unzulässigkeit von Ausnahmen auf Landesebene – Zulage für geschäftsführende Führungskräfte
6)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, den Art. 12, Absatz 1 erster Satz, sowie Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, im Art. 2 den Absatz 7, sowie im Art. 6, Absatz 2 im voletzten Satz die Worte “dies auch dann, wenn bei Verfahren vor dem Rechnungshof eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt wird und die Kosten kompensiert werden, sowie im Falle einer Verwicklung in die Untersuchungsphase letzterer Verfahren, sofern von der Anwaltschaft des Landes für angemessen erachtet, „ hinzugefügt hatte, für verfassungswidrig erklärt.
7)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, den Art. 12, Absatz 1 erster Satz, sowie Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, im Art. 2 den Absatz 7, sowie im Art. 6, Absatz 2 im voletzten Satz die Worte “dies auch dann, wenn bei Verfahren vor dem Rechnungshof eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt wird und die Kosten kompensiert werden, sowie im Falle einer Verwicklung in die Untersuchungsphase letzterer Verfahren, sofern von der Anwaltschaft des Landes für angemessen erachtet, „ hinzugefügt hatte, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, „Lokale öffentliche Dienstleistungen“)

(1)  InArtikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, ingeltender Fassung, sind die Wörter „oder indirekt“ gestrichen.

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, „Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist“)

(1)  Artikel 7/ter Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

c) das Verkehrsnetz, sofern es in Zonen laut Buchstaben a) und b) fällt.“

(2)  InArtikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, ingeltender Fassung, sind die Wörter „Artikel 8 Absätze 3 und 4“ jeweils durch die Wörter „Artikel 7/quater“ ersetzt.

(3) In Artikel 6/bis Absätze 1 und 4 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, sind die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, in geltender Fassung“ jeweils durch die Wörter „Artikel 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445“ ersetzt.

(4) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, sind die Wörter „Artikel 8“ jeweils durch die Wörter „den Artikeln 7/quater, 7/quinquies, 8, 10, 13 und 14“ ersetzt.

(5) In Artikel 13 Absatz 2 und in Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, sind die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15“ jeweils durch die Wörter „Artikel 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445“ ersetzt.

(6) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

1. Unterliegt eine Fläche der Enteignung auf Grund der Angaben des Bauleitplanes, des Durchführungsplanes oder des Wiedergewinnungsplanes, können das Land und die anderen öffentlichen Körperschaften, die für die Ausführung der Bauten, Anlagen und Einrichtungen zuständig sind, oder deren Konzessionäre die Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung oder die Auferlegung der Dienstbarkeit veranlassen, welche den Anspruchsberechtigten im Sinne von Artikel 7/quater, 7/quinquies, 8, 10, 13 und 14 zusteht.”

(7) In Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, sind die Wörter „erläßt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung das endgültige Enteignungs- oder Belastungsdekret“ durch die Wörter „wird das endgültige Enteignungs- oder Belastungsdekret erlassen“ ersetzt.

(8) Artikel 32/bis Absatz 5 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

a) im Ausmaß entsprechend dem Wert des Gutes gemäß den Artikeln 7/quater, 7/quinquies und 8, welches für gemeinnützige Vorhaben benutzt wurde,“.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, „Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen“)  delibera sentenza

[(1)  Nach Artikel 9 Absatz 3 desLandesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

4. Unbeschadet der Rechte der Eigentümer, kann die Landesregierung, in begründeten Fällen, Bestimmungen in Abweichung zu den Absätzen 2 und 3 erlassen.“] 8)

(2)  Artikel 15 desLandesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

Art. 15 (Stehende Gewässer)

1. Im Bereich von stehenden Gewässern ist es verboten:

  1. Maßnahmen zu treffen, die zur Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher stehender Gewässer oder deren Uferbereiche führen, insbesondere Meliorierungs- und Trockenlegungsarbeiten durchzuführen,
  2. mit Motorbooten jeglicher Art zu fahren, außer für Rettungseinsätze und Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Gewässerschutzes. Von diesem Verbot ausgenommen ist das Fahrgastschiff der Gemeinde Graun auf dem Reschensee.“
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 - Buchhalterische und Verwaltungshaftung im öffentlichen Dienst –Zuständigkeit des Staates – Unzulässigkeit von Ausnahmen auf Landesebene – Zulage für geschäftsführende Führungskräfte
8)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, die Verfassungsbeschwerde des Art. 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6 den Absatz 4 des Art. 9 hinzugefügt hatte, für erledigt erklärt. Der genannte Art. 15 Absatz 1 ist als aufgehoben zu betrachten.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 13, „Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in der Landwirtschaft - Übergangsbestimmungen“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

Art. 1 (Zielsetzung)

1. Dieses Gesetz setzt für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor möglichen Kontaminationen durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 in Südtirol um.“

(2) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

Art. 2 (Verbot)

1. Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ist in der Landwirtschaft landesweit verboten.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Jänner 1974, Nr. 1, "Maßnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft")

(1) Nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Jänner 1974, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

"Art. 2/bis.

1. Stellt die Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol oder der Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit fest, dass ein Gebäude schützenswert ist, kann die anerkannte Ausgabe auf die effektive Nutzfläche, im Zusammenhang mit den Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 4 und 5, um höchstens 50 Prozent erhöht werden. Sollte nach der Umsetzung der Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 5 bei schützenswerten Gebäuden eine Wohnfläche oder Restkubatur zur Verfügung stehen, die nicht zu Wohnzwecken benötigt wird, so kann diese der Tätigkeit laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, zugeführt werden."

(2)9)

9)
Art. 17 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, „Landesagentur für Umwelt“)

(1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(2) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

j) chemische, chemisch-physikalische, mikrobiologische und sensorische Analysen im Bereich Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika, Agrarprodukte, Textilien, Gebrauchsgegenstände, Spielsachen und von verschiedenen organischen und anorganischen Matrizen,“.

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, „Kennzeichnung gentechnikfreier Produkte“)

(1) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Fleisch, Milch und daraus gewonnene Produkte von Tieren, denen ausschließlich gentechnikfreie Futtermittel zugeführt werden, werden gemäß Artikel 5 gekennzeichnet. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass diese Tiere keine Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl oder andere nicht artgerechte Begleitstoffe erhalten und dass die von der Landesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung und Fütterungstechnik eingehalten wird. In Abweichung von Artikel 2 können auch Futtermittel, die nicht in Südtirol hergestellt werden, als gentechnikfrei gekennzeichnet werden, sofern die Bestimmungen laut Artikel 3, mit Ausnahme von Buchstabe d), und folgende eingehalten werden.“

(2) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

1. Die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 7 beschriebenen Verfahren, Prüfungsmethoden und Gebühren sowie das Kennzeichen „gentechnikfrei“ werden mit Durchführungsverordnung geregelt.“

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, „Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche“)

(1) In Artikel 4 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, werden nach den Wörtern „Zonen für Schotterverarbeitung ausgewiesen sind“ die Wörter „,oder in Gewerbegebieten, wenn diese Werke bzw. Anlagen im Durchführungsplan vorgesehen sind“ eingefügt.

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, „Schulfürsorge, Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung“)

(1)  Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes 31. August 1974, Nr. 7 ingeltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 22 (Dachmarke Südtirol/Alto-Adige)  delibera sentenza

(1) Die Vergabe, die Benutzung, das corporate design und andere Aspekte der Dachmarke Südtirol/Alto-Adige, deren Träger, Eigentümer und Inhaber das Land Südtirol ist, werden mit Reglement, das von der Landesregierung genehmigt wird, festgelegt.

(2) Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel ist für die Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels sowie des Reglements verantwortlich. Er bzw. sie kann eine andere öffentliche Körperschaft oder eine Gesellschaft mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung seitens des Landes mit dieser Aufgabe beauftragen.

(3) Unbeschadet der strafrechtlichen sowie der zivilrechtlichen Bestimmungen wird die missbräuchliche oder unrechtmäßige Nutzung der Dachmarke oder der Verstoß gegen die Bestimmungen des Reglements mit einer Geldbuße von 3.000,00 Euro bis zu 30.000,00 Euro bestraft. Bei jedem weiteren Verstoß innerhalb von 12 Monaten verfünffacht sich der Betrag der Geldbuße. Die eingehobenen Beträge werden von jener Körperschaft eingenommen, die die Geldbuße verhängt hat.

(4) Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Bestimmungen kann der zuständige Landesrat die Ermächtigung bis zu sechs Monate aussetzen. Bei Rückfall bzw. bei wiederholten Verletzungen wird die Ermächtigung widerrufen.

massimeBeschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356 - Reglement für die Vergabe und Benutzung der Dachmarke "Südtirol"/"Alto Adige": Abänderung - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2834 vom 23.11.2009

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 41 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

3/bis. Auf Grund des erhöhten Wohnraumbedarfs einer Familie, in der eine Person lebt, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweist, legt die Landesregierung innerhalb von 180 Tagen Kriterien fest, mit welchen bei der Zuweisung von Mietwohnungen und bei sämtlichen Maßnahmen der Wohnbauförderung dem erhöhten Wohnraumbedarf Rechnung getragen wird.“

(2) Artikel 71 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

8. Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, wird der Beitrag bis zu 50 Prozent erhöht. Die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall entweder von der Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder vom Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit festgestellt werden.“

(3) Nach Artikel 71 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

8/bis. Beschränkt auf die Wohnung, die den eigenen Wohnbedarf des Eigentümers deckt, wird für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, der Beitrag bis zu 50 Prozent erhöht. Die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall entweder von der Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder vom Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit festgestellt werden.'"

(4) Artikel 86 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

7. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Erklärung über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung kann die restliche auf der zugewiesenen Fläche eventuell zulässige Baumasse genutzt werden, um die eigene Wohnung, welche die Merkmale einer Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl beibehalten muss, zu erweitern oder um eine neue Wohnung zu errichten. Falls eine eigenständige Wohnung errichtet wird, muss, gegebenenfalls, vorher für die Fläche, welche von der bestehenden Wohnung abgetrennt wird, der vom Absatz 5 vorgesehene Beitrag an die Gemeinde entrichtet werden. Die eigenständige Wohnung muss für den Wohnbedarf von Verwandten und Verschwägerten innerhalb des dritten Grades dienen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baulandes in der jeweiligen Gemeinde besitzen. Die Sozialbindung laut diesem Artikel in Verbindung mit Artikel 62 ist auf der Grundlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung zu übernehmen und im Grundbuch aufgrund eines Planes über die materielle Teilung ausschließlich zu Lasten der neu errichteten Wohnung neu anzumerken.“

(5) Nach Artikel 86 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

8/bis. Falls es sich um auf gefördertem Baugrund errichtete Wohnungen ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungen dieses Gesetzes handelt, werden alle Unbedenklichkeitserklärungen und Ermächtigungen, die von Artikel 62 und folgenden vorgesehen sind, vom Bürgermeister ausgestellt.“

(6)  Artikel 91 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ingeltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 24 (Finanzbestimmung)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine Mehrausgaben für das Haushaltjahr 2010 mit sich. Die Deckung der Ausgaben von maximal 2 Millionen Euro, die sich aus Artikel 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2010 ergeben, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 19245 des Landeshaushaltes 2010.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 25 (Aufhebungen)

(1) Die Artikel 1, 2 Absätze 2, 3 und 4, 3, 3/bis und 4 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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