In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 5072 vom 29.12.2006
Genehmigung der Besonderen Vergabebdingungen für öffentliche Bauarbeiten Teil II - Allgemeine technische Vertragbestimmungen (ATV): "Straßenbauarbeiten - Ungebundene Oberbauschichten", Rohvortriebsarbeiten", "Straßenbauarbeiten- Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen", "Straßenbauarbeiten - Oberbauschichten aus bituminösem Mischgut", "Straßenbauarbeiten - Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln", "Druckrohrleitungsarbeiten im Erdbereich"

Anlage
 

Besondere Vergabebedingungen für öffentliche Bauarbeiten Teil II

Allgeimeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

 

Straßenbauarbeiten - Ungebundene Oberbauschichten

 
 

Inhalt

 

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

1Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

 

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

Diese Hinweise ergänzen die ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

 

0.1     Angaben zur Baustelle

0.1.1Art und Beschaffenheit der Unterlage.

0.1.2Gründungstiefen und Gründungsarten benachbarter Bauwerke.

0.1.3Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen.

0.1.4Gleisbelegung und Höchstgeschwindigkeiten im Nachbargleis.

 

0.2     Angaben zur Ausführung

0.2.1Aufbau des Oberbaus entsprechend der Beanspruchung.

0.2.2Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke, Bauteile und Oberbauschichten.

0.2.3Art und Anzahl von Aussparungen und Einbauten.

0.2.4Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten neben befahrenen Gleisanlagen.

0.2.5Art und Umfang des Schutzes der Gleisbettung, von Schaltmitteln, Drahtzugleitungen, Kabelkanälen, Kabelverteilern usw.

 

0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2Abweichende Regelungen können beispielsweise in Betracht kommen bei:

Abschnitt 2.1.2,     wenn die Zusammensetzungen der Mineralstoffe dem Auftragnehmer nicht überlassen bleiben sollen,

Abschnitt 2.1.2.4,     wenn das Mineralstoffgemisch nicht wasserundurchlässig sein soll,

Abschnitt 3.3.1,     wenn bei Tragschichten für zulässige Abweichungen von der Sollhöhe, für die Ebenheit oder für die Dicke andere Werte festgelegt werden sollen,

Abschnitt 3.3.2,     wenn bei Deckschichten für zulässige Abweichungen von der Sollhöhe, für die Ebenheit oder für die Dicke andere Werte festgelegt werden sollen,

Abschnitt 3.3.3,     wenn Oberbauschichten aus unsortierten Mineralstoffen nicht einschichtig hergestellt werden sollen.

 

0.4     Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Keine ergänzende Regelung zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0.4.

 

0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:

0.5.1Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Nachverdichten der Unterlagen

-     Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Neigung und der festgelegten Ebenheit der Unterlagen

-     Tragschichten

-     Verschleißschichten

-     Oberbauschichten aus unsortierten Mineralstoffen

-     Planumsschutzschichten für Gleisanlagen

0.5.2Raummaß (m³), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Tragschichten

-     Verschleißschichten

-     Oberbauschichten aus unsortierten Mineralstoffen

-     Planumsschutzschichten für Gleisanlagen

0.5.3Masse (kg oder t) getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Tragschichten

-     Oberbauschichten aus unsortierten Mineralstoffen

-     Planumsschutzschichten für Gleisanlagen

 

1     Geltungsbereich

1.1Die vorliegende ATV „Straßenbauarbeiten – ungebundene Oberbauschichten  gilt für das Befestigen von Straßen und Wegen aller Art, Plätzen, Höfen, Flugbetriebsflächen, Bahnsteigen und Gleisanlagen mit

-     Trag- und Verschleißschichten im Straßenbau,

-     Frostschutz- und Planumsschutzschichten im Straßenbau und für Gleisanlagen.

1.2Die vorliegende ATV „Straßenbauarbeiten – ungebundene Oberbauschichten  gilt nicht

-     für das Verbessern und Verfestigen des Unterbaus und des Untergrundes,

1.3Ergänzend gelten die „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der vorliegenden ATV „Straßenbauarbeiten – ungebundene Oberbauschichten  vor.

 

2     Stoffe, Bauteile

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 2 gilt:

Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe werden insbesondere nachstehende technischen Normen angeführt.

 

2.1     Anforderungen

2.1.1     Mineralstoffe

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für ungebundene Tragschichten“

UNI EN 13043      Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen

UNI EN 13055-2      Leichte Gesteinskörnungen - Leichte Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen sowie für ungebundene und gebundene Verwendung

UNI EN 13242     Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau

UNI EN 13285     Ungebundene Gemische - Anforderungen

Einschlämmsand muss ausreichend bindige Bestandteile enthalten.

Ungebrochene Mineralstoffe sind Kies und Natursand.

Gebrochene Mineralstoffe können hergestellt werden aus

-     Naturstein,

-     Recycling-Baustoffen (RCL-Baustoffe),

Es dürfen nur güteüberwachte Mineralstoffe verwendet werden.

2.1.2     Mineralstoffgemische

Die Zusammensetzung der Mineralstoffgemische bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Er hat dabei die Angaben zu Verwendungszweck, Verkehrsmengen und –arten, klimatischen Einflüssen und örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. Die Gemische müssen gleichmäßig sein.

2.1.2.1Mineralstoffgemische für Frostschutzschichten und enggestufte Antikapillarschichten bestehen aus

-     Kies-Sand-Gemischen, Sand-Kies-Gemischen, Kiesen oder Sanden, gegebenenfalls unter Zusatz von gebrochenen Mineralstoffen nach Abschnitt 2.1.1,

-     Schotter-Splitt-Sand-Gemischen oder Splitt-Sand-Gemischen nach Abschnitt 2.1.1.

2.1.2.2Mineralstoffgemische für Kiestragschichten oder Schottertragschichten bestehen aus

-     Kies-Sand-Gemischen, gegebenenfalls unter Zusatz von gebrochenen Mineralstoffen nach Abschnitt 2.1.1,

-     Schotter-Splitt-Sand-Gemischen oder Splitt-Sand-Gemischen nach Abschnitt 2.1.1.

2.1.2.3Mineralstoffgemische für Verschleißschichten bestehen aus

-     Kies-Sand-Gemischen, gegebenenfalls unter Zusatz von gebrochenen Mineralstoffen nach Abschnitt 2.1.1,

-     Schotter-Splitt-Sand-Gemischen oder Splitt-Sand-Gemischen nach Abschnitt 2.1.1.

2.1.2.4Mineralstoffgemische für Planumsschutzschichten bestehen aus

-     Kies-Sand-Gemischen oder Sand-Kies-Gemischen, gegebenenfalls unter Zusatz von gebrochenen Mineralstoffen nach Abschnitt 2.1.1,

-     Schotter-Splitt-Sand-Gemischen oder Splitt-Sand-Gemischen nach Abschnitt 2.1.1.

Das Gemisch muss so viel Feinkorn enthalten, dass es frostsicher, filterstabil gegen die oben und unten angrenzenden Schichten und ausreichend dicht ist.

2.1.3     Unsortierte Mineralstoffe

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für ungebundene Tragschichten“

 

Es können verwendet werden: Sand, Kies, Felsgestein, Schlacken, sowie Materialstoffe aus Vorsiebmaterial, Gesteinsabraum, Felsschutt, Betonbrocken, RCL-Baustoffe, Schmelzkammergranulat.

Das Material muss eine geeignete Kornabstufung haben.

Die Verwendung von Recycling-Baustoffen (RCL-Baustoffe) ist zulässig, wobei die Eignung derselben entsprechend zu belegen ist. Bei Einsatz von Recycling-Baustoffen müssen die Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 1999, Nr. 69 „Durchführungsverordnung zur Wiederverwertung von Baurestmassen und die Qualität von Recycling-Baustoffen  eingehalten werden bzw. die Normen, welche auf nationaler Ebene im Bereich der Verwertung von Abfällen gelten.

 

2.2     Prüfungen

2.2.1     Eignungsprüfung

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass die Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

2.2.2     Eigenüberwachungsprüfung

Der Auftragnehmer hat sich während der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass die verwendeten Stoffe den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

2.2.3     Kontrollprüfung

Die Verpflichtung des Auftragnehmers nach Abschnitt 2.2.1 und Abschnitt 2.2.2 wird durch die Kontrollprüfungen des Auftraggebers nicht eingeschränkt.

2.2.4     Durchführen der Prüfungen

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für ungebundene Tragschichten“

UNI EN 932-1     Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren;

UNI EN 932-2     Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 2: Verfahren zum Einengen von Laboratoriumsproben;

UNI EN 932-3      Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Durchführung und Terminologie einer vereinfachten petrographischen Beschreibung

UNI EN 933-1     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Bestimmung der Korngrößenverteilung; Siebverfahren;

UNI EN 933-2     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Bestimmung der Korngrößenverteilung; Analysensiebe, Nennmaße der Sieböffnungen

UNI EN 933-3     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Bestimmung der Kornform; Plattigkeitskennzahl

UNI EN 933-4     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen –Bestimmung der Kornform; Kornformkennzahl;

UNI EN 933-5     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 5: Bestimmung des Anteils von gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen;

UNI EN 933-8     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Beurteilung von Feinanteilen - Sandäquivalent-Verfahren

UNI EN 933-9     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Beurteilung von Feinanteilen; Methylenblau-Verfahren

UNI EN 1097-2     Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des Widerstandes gegen Zertrümmerung;

UNI EN 1097-3     Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 3: Bestimmung von Schüttdichte und Hohlraumgehalt;

UNI EN 1097-6     Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und der Wasseraufnahme;

UNI EN 1367-1     Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen - Teil 1: Bestimmung des Widerstandes gegen Frost-Tau-Wechsel;

UNI EN 1367-2     Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen - Teil 2: Magnesiumsulfat-Verfahren;

UNI EN 1744-1     Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1: Chemische Analyse;

UNI EN 1926     Prüfverfahren von Naturstein – Bestimmung der Druckfestigkeit;

UNI EN 1936     Prüfung von Naturstein - Bestimmung der Reindichte, der Rohdichte, der offenen Porosität und der Gesamtporosität;

UNI EN 12370     Prüfverfahren für Naturstein – Bestimmung des Widerstandes gegen Kristallisation von Salzen;

UNI EN 12371     Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung des Frostwiderstandes;

UNI EN 13755     Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung der Wasseraufnahme unter atmosphärischem Druck;

UNI EN 13286-2Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische - Teil 2: Laborprüfverfahren für die Trockendichte und den Wassergehalt - Proctorversuch;

UNI CEN ISO/TS 17892-11     Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Laborversuche an Bodenproben - Teil 11: Bestimmung der Durchlässigkeit mit konstanter und fallender Druckhöhe

UNI CEN ISO/TS 17892-12     Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Laborversuche an Bodenproben - Teil 12: Bestimmung der Zustandsgrenzen

UNI EN ISO 14688-1     Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden - Teil 1: Benennung und Beschreibung

UNI EN ISO 14688-2     Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden - Teil 2: Grundlagen für Bodenklassifizierungen

UNI EN ISO 14689-1     Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Fels - Teil 1: Benennung und Beschreibung

DIN 18130-1     Baugrund – Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwert – Teil 1: Laborversuche

DIN 18134     Baugrund; Versuche und Versuchsgeräte - Plattendruckversuch

DIN 18196     Erd- und Grundbau – Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke

DIN 52099     Prüfung von Gesteinskörnungen – Prüfung auf Reinheit

DIN 52100-2     Naturstein und Gesteinskörnungen – Gesteinskundliche Untersuchungen – Allgemeines und Übersicht

 

3     Ausführung

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art  gilt:

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für ungebundene Tragschichten“

 

3.1     Allgemeines

3.1.1Ungebundene Oberbauschichten dürfen bei Frost nur ausgeführt werden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die vereinbarte Güte der Leistung nicht beeinträchtigt wird.

3.1.2Wenn die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger baulicher Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkunden. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

 

3.2     Unterlage

Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung der Unterlage Bedenken insbesondere geltend zu machen bei

-offensichtlich unzureichender Tragfähigkeit,

-     Abweichungen von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit,

-     schädlichen Verschmutzungen,

-     Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen.

 

3.3     Herstellen, Anforderungen

3.3.1Tragschichten, Frostschutzschichten, Planumsschutzschichten, enggestufte Antikapillarschichten

3.3.1.1Einbauen

Das Mineralstoffgemisch ist gleichmäßig und so zu verteilen, dass es sich nicht entmischt.

3.3.1.2Verdichten

Jede Schicht oder Lage muss auf der ganzen Fläche bei günstigem Wassergehalt gleichmäßig und dem Verwendungszweck entsprechend verdichtet werden.

3.3.1.3Oberfläche

Die Oberfläche der einzelnen Schichten muss eine gleichmäßige Beschaffenheit aufweisen und ein für die Entwässerung ausreichendes Quergefälle haben. Wenn eine Schicht unmittelbar befahren wird oder über einen längeren Zeitraum liegen bleibt, so sind erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen auszuführen. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.3.1.4Profilgerechte Lage

Die Schichten sind höhengerecht und im vereinbarten Längs- und Querprofil herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 3 cm betragen.

3.3.1.5Ebenheit

Unebenheiten der Oberfläche einer Schicht innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen nicht größer als 3 cm sein.

3.3.1.6Dicke

Die Mindest-Einbaudicke jeder Schicht oder Lage muss im verdichteten Zustand in Abhängigkeit vom Größtdorn der Lieferkörnung bei Mineralstoffgemischen

- bis 32 mm     12 cm

- bis 45 mm     15 cm

- bis 56 mm     18 cm

- bis 63 mm     20 cm betragen.

3.3.2     Verschleißschichten

3.3.2.1Einbauen

Das Mineralstoffgemisch ist gleichmäßig und so zu verteilen, dass es sich nicht entmischt.

3.3.2.2Verdichten

Die Deckschicht muss auf der ganzen Fläche bei günstigem Wassergehalt gleichmäßig und dem Verwendungszweck entsprechend verdichtet werden.

3.3.2.3Oberfläche

Die Oberfläche der Deckschicht muss eine gleichmäßige Beschaffenheit aufweisen und ein für die Entwässerung ausreichendes Quergefälle haben. Sie ist mit bindigem Sand so einzuschlämmen und zu walzen, dass eine geschlossene Oberfläche entsteht.

3.3.2.4Profilgerechte Lage

Deckschichten sind höhengerecht und im vereinbarten Längs- und Querprofil herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 2 cm betragen.

3.3.2.5Ebenheit

Unebenheiten der Oberfläche der Deckschicht innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen nicht größer als 2 cm sein.

3.3.2.6Dicke

Die Mindest-Einbaudicke jeder Schicht oder Lage muss im verdichteten Zustand in Abhängigkeit vom Größtkorn der Lieferkörnung bei Mineralstoffgemischen

- bis 11 mm     3 cm

- bis 16 mm     5 cm

- bis 22 mm     7 cm

betragen.

3.3.3     Oberbauschichten aus unsortierten Mineralstoffen

Oberbauschichten aus unsortierten Mineralstoffen (Einfachbauweisen) nach Abschnitt 2.1.3 sind in der vereinbarten Dicke einschichtig herzustellen. Das Einbaumaterial ist bei günstigem Wassergehalt gleichmäßig einzubringen und dem Verwendungszweck entsprechend zu verdichten und gegebenenfalls einzuschlämmen.

 

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1     Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1     Feststellen des Zustandes der Straßen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw.

4.1.2     Herstellen von behelfsmäßigen Zugängen, Zufahrten u. Ä., ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.4.

4.1.3     Prüfungen einschließlich Probenahme zum Nachweis der Eignung von Stoffen nach Abschnitt 2.2.1, soweit die Stoffe vom Auftragnehmer geliefert werden.

4.1.4     Prüfungen einschließlich Probenahme zum Nachwies der Güte von Stoffen nach Abschnitt 2.2.2, soweit die Stoffe vom Auftragnehmer geliefert oder hergestellt werden.

4.1.5     Erkunden von bestehenden Infrastrukturen.

4.1.6     Kontrollprüfungen einschließlich der Probenahme und zugehörige Leistungen.

 

4.2     Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.2, z.B.:

4.2.1     Maßnahmen nach Abschnitt 3.1.2 und Abschnitt 3.3.1.3.

4.2.2     Boden- und Wasseruntersuchungen, ausgenommen die Leistungen nach Abschnitt 4.1.3 und Abschnitt 4.1.4.

4.2.3     Vorbereiten der Unterlagen z.B. Nachverdichten, Herstellen oder planmäßigen Höhenlage, Beseitigen von schädlichen Verschmutzungen, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist.

4.2.4     Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Befestigungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs.

4.2.5     Herstellen von Aussparungen, die nach Art, Größe und Anzahl nicht in der Leistungsbeschreibung gegeben sind.

4.2.6     Schließen von Aussparungen sowie Einsetzen von Fertigteilen.

4.2.7     Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs.

 

5Abrechnung

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 5 gilt:

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für ungebundene Tragschichten“

 

5.1     Allgemeines

Die Leistung wird aufgrund folgender Richtlinien ermittelt, gleichgültig ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmass erfolgt.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Raummaß(m³) erfolgt:

für sämtliche Leistungen, die nach m³ abgerechnet werden, wird das Raummaß nach streng geometrischen Verfahren mit der tatsächlichen Abwicklung ermittelt;

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Flächenmaß (m²) erfolgt:

für sämtliche Leistungen, die nach m² abgerechnet werden, wird die Fläche nach streng geometrischen Verfahren mit der tatsächlichen Abwicklung ermittelt;

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Längenmaß (m) erfolgt:      
für sämtliche Leistungen, die nach m abgerechnet werden, wird die größte abgewickelte Kantenlänge des fertigen Bauteils gemessen.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Masse (kg, t) erfolgt

Für sämtliche Arbeiten, die nach Masse (kg, t) abgerechnet werden, wird die anhand der vom Bauleiter oder dessen Stellvertreter überprüften Waagscheine festgestellte Masse der angelieferten und eingebauten Stoffe ermittelt.

 

5.2     Abzüge:

Bei Abrechnung nach Raummaß werden Hohlräume bei Aussparungen, Einbauten oder Leitungen mit einer mittleren Durchdringungsfläche bis zu 1 m² übermessen. Größere Hohlräume werden zur Gänze abgezogen.

Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen, Einbauten, Fugen oder Schienen bis zu 1 m² Einzelgröße übermessen. Größere Aussparungen, Einbauten, Fugen oder Schienen werden zur Gänze abgezogen.

 

In Bezug auf die angeführten Normen wird auf die entsprechende Homepage verwiesen:

 

UNI:      www.uni.com     (italienische Version)

DIN:     www.beuth.de      (deutsche und englische Version)

 
 

Besondere Vergabebedingungen für öffentliche Bauarbeiten Teil II

Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

 

Rohrvortriebsarbeiten

 
 

Inhalt

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

1     Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

 

0     Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Diese Hinweise ergänzen die „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

 

0.1     Angaben zur Baustelle

0.1.1     Belastbarkeit der Vorfluter für Wasser; Auflagen und Gebühren für das Einleiten von Wasser in Vorfluter.

0.1.2     Beim Überfahren oder Verdrängen bestehender Leitungen deren Art und Maße, Werkstoffe, Verbindungen, Hausanschlüsse, Einbauten usw.

0.1.3     Beim Überfahren oder Verdrängen bestehender Rohrleitungen Art und Menge des Abflusses in der Rohrleitung und in den Anschlussleitungen.

0.1.4     Lage künstlicher Hohlräume, früherer Bauhilfsmaßnahmen, Anker, Injektionen und, soweit bekannt, deren Eigentümer.

0.1.5     Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke.

 

0.2     Angaben zur Ausführung

0.2.1     Beschreibung von Boden und Fels hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zustände nach Abschnitt 2.2 sowie Einstufung in Klassen nach Abschnitt 2.3. Mengenanteile der einzelnen Klassen, wenn im Querschnitt verschiedene Klassen auftreten.

0.2.2     Boden- und Felsformationen im Bereich der Leitungen; Schichtenverzeichnis, Darstellung in Längsschnitt und Querschnitten.

Bei den Lockergesteinen zusätzlich zu jeder Klasse (siehe Abschnitt 2.3.1):

-     Ergebnisse von Sondierungen,

-     Korngrößenverteilung,

-     Kornform,

-     Wichte,

-     Lagerungsdichte,

-     Konsistenz,

-     Wassergehalt,

-     Scherfestigkeit,

-     Durchlässigkeitsbeiwert.

Bei den Festgesteinen zusätzlich zu jeder Klasse (siehe Abschnitt 2.3.2):

-     Trennflächengefüge und räumliche Orientierung,

-     Mineralbestand,

-     Mineralische Bindung,

-     Verwitterungsgrad,

-     Homogenität,

-     Wichte,

-     Druck- und Scherfestigkeit,

-     Wasseranfall.

0.2.3     Schadstoffbelastung nach Art und Umfang bei Boden und Fels zusätzlich zu den Abschnitten 0.2.1 und 0.2.2.

0.2.4     Für Stoffe, z.B. Auffüllungen, Abfall, soweit nicht gemäß den Abschnitten 0.2.1 und 0.2.2 beschreibbar, spezifische Beschreibungen.

0.2.5     Wesentliche Änderungen der Eigenschaften und Zustände von Boden und Fels nach dem Lösen in Verbindung mit Wasser oder Stützflüssigkeiten.

0.2.6     Für die jeweilige Boden- und Felsklasse Art und Umfang der Sicherung im Bereich der Ortsbrust und der Sicherung für die Aufrechterhaltung des Vortriebs.

0.2.7     Maßnahmen für das Beseitigen von Steinen (siehe Abschnitt 3.2.2).

0.2.8     Nutzung der Leitungen und zu beachtendes Regelwerk.

0.2.9     Sachverständigengutachten und inwieweit sie bei der Ausführung zu beachten sind.

0.2.10     Anforderungen an Rohre, Rohrwerkstoffe und Rohrverbindungen (siehe Abschnitt 2.1.1).

0.2.11     Art und Umfang der Standsicherheitsnachweise für Bauzustände und Endzustand.

0.2.12     Anzahl, Maße und Lage der Start-, Zwischen- und Zielgruben bzw. –punkte.

0.2.13     Maßnahmen für das Beseitigen von Quell- und Sickerwasser o. Ä. (siehe Abschnitt 3.3)

0.2.14     Art und Umfang von besonderen Maßnahmen bei aggressiven Böden und Grundwasser zum Schutz der Rohrleitungen.

0.2.15     Tiefenlage, Richtung und Neigung der Rohrachse und zulässige Abweichungen.

0.2.16     Art und Umfang der Verschmutzung der zu reinigenden Leitung.

0.2.17     Besondere Maßnahmen zum Schutz von unterfahrenen und benachbarten Grundstücken und baulichen Anlagen, zulässige Setzungen.

0.2.18     Sonderverfahren zur Durchführung des Vortriebs, z.B. Druckluftbetrieb, Grundwasserabsenkung, Injektionen, Gefrierarbeit.

0.2.19     Besondere Maßnahmen hinsichtlich der Belüftung, Entstaubung, Beleuchtung usw.

0.2.20     Art, Umfang und Zeit von Beweissicherungsmaßnahmen.

0.2.21     Art, Verfahren und Umfang vorzunehmender Prüfungen.

0.2.22     Art und Umfang von Messeinrichtungen, von Messungen und deren Protokollierung im Rahmen der Bauausführung, z.B. der Pressenkräfte.

0.2.23     Ausbildung von Anschlüssen

 

0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von der vorliegenden Verdingungsordnung

0.3.1     Wenn andere als die in dieser ATV „Rohrvortriebsarbeiten  vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2     Abweichende Regelungen können beispielsweise in Betracht kommen bei

Abschnitt 3.1.1,     wenn das Bauverfahren, Bauablauf oder die Art oder der Einsatz der Baugeräte dem Auftragnehmer vorgegeben werden sollen.

 

0.4     Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Als Nebenleistungen, für die unter den Voraussetzungen der ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0.4, besondere Positionen vorzusehen sind, kommen insbesondere in Betracht:

-     Liefern von Standsicherheitsnachweisen für Baubehelfe (siehe Abschnitt 4.1.4),

-     Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zum Belüften und Entstauben.

 

0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:

 

0.5.1     Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Vortriebsarbeiten, getrennt nach Arten und Nennweiten der Rohre sowie nach Boden- und Felsklassen,

-     Unterführung

-     Überfahren bzw. Verdrängen bestehender Leitungen, getrennt nach Arten und Nennweiten der Rohre sowie nach Länge, Art und Nennweite  jeder Leitung

-     Reinigen bestehender Leitungen, getrennt nach Durchmesser sowie nach Grad und Art der Verschmutzung,

-     Führen der Protokolle

0.5.2     Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Beseitigen von Hindernissen, z.B. Mauerresten, Schutt, Steinen, Baumstümpfen o. Ä., getrennt nach Typologie und Arten.

-     Umsetzen der Vortriebseinrichtungen, getrennt nach Umsetzen von Grube zu Grube und innerhalb einer Grube,

-     Umleitungsmaßnahmen für die Vorflut, gestaffelt nach Förderleistung (Förderstrom) der einzusetzenden Pumpen und nach Anzahl der Einsatzorte der Pumpen,

-     Führen der Protokolle

0.5.3     Volumenmaß (m³, l), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Beseitigen von Hindernissen, z.B. Mauerresten, Schutt, Steinen, Baumstümpfen o. Ä., getrennt nach Typologie und Arten.

-     Liefern von Emulsionen, Lösungen und flüssigen Zusätzen der im eingebrachten Einpressgut enthaltenen Mengen, getrennt nach Arten.

0.5.4     Masse (kg oder t) getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Liefern von Feststoffen zur Herstellung von Einpressgut oder im eingebrachten Einpressgut enthaltenen Mengen, getrennt nach Arten,

 
1Geltungsbereich

1.1     Die vorliegende ATV „Rohrvortriebsarbeiten  gilt für den unterirdischen Einbau von vorgefertigten Rohren beliebigen Profils durch Pressen, Bohren, Rammen oder Ziehen.

1.2     Die vorliegende ATV „Rohrvortriebsarbeiten  umfasst auch das Lösen von Boden und Fels beim Vortrieb sowie das Fördern aus dem Rohr und dem unmittelbaren Arbeitsbereich.

1.3     Die vorliegende ATV „Rohrvortriebsarbeiten  gilt auch für

-     das Überfahren bestehender Leitungen,

-     das Verdrängen bestehender Leitungen.

1.4     Die vorliegende ATV „Rohrvortriebsarbeiten  gilt nicht für

–     die bei der Herstellung der Baugruben auszuführenden Erdarbeiten sowie das Fördern von Boden und Fels außerhalb des unmittelbaren Arbeitsbereiches,

–     Bohrarbeiten

–     Verbauarbeiten

–     Rammarbeiten

–     Wasserhaltungsarbeiten

–     Entwässerungskanalarbeiten

–     Erdverlegte Druckrohrleitungen (siehe ATV „Druckrohrleitungsarbeiten im Erdbereich“)

–     Einpressarbeiten

–     vorausgehende Ausbruch- und Sicherheitsarbeiten

–     das Einbringen von Rohren in Vortriebsrohre oder bestehende Rohre.

1.5     Ergänzend gilt die ATV „Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der vorliegenden ATV „Rohrvortriebsarbeiten  vor.

 
2     Stoffe, Bauteile; Boden und Fels

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 2, gilt:

Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe werden insbesondere nachstehende UNI-, EN- und DIN-Normen angeführt.

2.1Allgemeines

2.1.1Bei den Vortriebsrohren sind sowohl die Lastfälle der Bauzustände, z.B. des Vortriebs, als auch die der späteren Nutzung zu berücksichtigen.

2.1.2Gelöster Boden und Fels gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über.

2.2Beschreibung von Boden und Fels

Für das Untersuchen, Benennen und Beschreiben von Boden und Fels gelten:

Dekret des Min. Öff. Arb. vom 11.03.1988

Technische Normen zu geotechnischen Erkundungen, zur Standfestigkeit natürlicher und künstlicher Böschungen sowie allgemeine Richtlinien und Vorschriften für Planung, Ausführung und Abnahme der Stützbauwerke und Gründungen

Rundschreiben des Min. Öff. Arb. vom 24.09.1988 Nr. 30483

Gesetz vom 2. Februar 1974 Art. 1 – D.M. vom 11. März 1988. Technische Normen zu geotechnischen Erkundungen, zur Standfestigkeit natürlicher und künstlicher Böschungen sowie allgemeine Richtlinien und Vorschriften für Planung, Ausführung und Abnahme der Stützbauwerke und Gründungen. Anweisungen für die Anwendung

DIN 4020     Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke

DIN 4022-1     Baugrund und Grundwasser – Benennen und Beschreiben von Boden und Fels; Schichtenverzeichnis für Bohrungen ohne durchgehende Gewinnung von gekernten Proben und im Fels

DIN 4022-2     Baugrund und Grundwasser – Benennen und Beschreiben von Boden und Fels – Schichtenverzeichnis für Bohrungen im Fels (Festgestein)

DIN 4022-3     Baugrund und Grundwasser – Benennen und Beschreiben von Boden und Fels – Schichtenverzeichnis für Bohrungen mit durchgehende Gewinnung von gekernten Proben im Boden (Lockergestein)

DIN 18196     Erd- und Grundbau – Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke

UNI EN 12889     Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen;

UNI EN 14457     Allgemeine Anforderungen an Bauteile, die bei grabenlosem Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen verwendet werden

UNI EN ISO 14688-1     Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden - Teil 1: Benennung und Beschreibung

UNI EN ISO 14688-2     Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden - Teil 2: Grundlagen für Bodenklassifizierungen

UNI EN ISO 14689-1     Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Fels - Teil 1: Benennung und Beschreibung

 

2.3Einstufung in Boden- und Felsklassen

Boden und Fels werden aufgrund ihrer Eigenschaften für Rohrvertriebsarbeiten wie folgt eingestuft:

-     nichtbindige Lockergesteine (Hauptbestandteile Sand, Kies) entsprechend ihrer Korngrößenverteilung und Lagerungsdichte (siehe Abschnitt 2.3.1.1),

-     bindige Lockergesteine (Hauptbestandteile Schluff, Ton bzw. Sand, Kies, mit hohem Massenanteilen von Schluff, Ton) entsprechend ihrer Konsistenz (siehe Abschnitt 2.3.1.2),

-     organische Böden (Torfe und Schlamme) (siehe Abschnitt 2.3.1.3),

-     Lockergesteine mit Korngrößen größer 63 mm (siehe 2.3.1.4),

-     Festgesteine entsprechend ihrer einaxialen Druckfestigkeit (siehe Abschnitt 2.3.2)

Bei Widersprüchen gehen vorliegende ATV vor.

2.3.1     Klassen L: Lockergesteine

2.3.1.1     Klassen LN: nichtbindige Lockergesteine, Korngröße 63 mm

 

Lagerung

Klassen der Lockergesteine nichtbindig

eng gestuft

weit oder intermittierend

gestuft

Locker

LNE 1

LNW 1

Mitteldicht

LNE 2

LNW 2

Dicht

LNE 3

LNW 3


2.3.1.2     Klassen LB: Bindige Lockergesteine, Korngröße 63 mm

 

Konsistenz

Klassen der Lockergesteine bindig

mineralisch

organogen

Breiig – weich

LBM 1

LBO 1

Steif – halbfest

LBM 2

LBO 2

Fest

LBM 3

LBO 3

2.3.1.3     Klasse LO: Organische Böden

Keine weitere Einteilung

2.3.1.4     Zusatzklassen S

Kommen in Lockergesteinen Steine (Korngrößen über 63 mm) vor, so wird in Abhängigkeit von Größe und Anteil der Steine bis 600 mm zusätzlich zu den Klassen gemäß den Abschnitt 2.3.1.1 bis 2.3.1.3 klassifiziert; Steine größer 600 mm werden hinsichtlich Größe und Anteil gesondert angegeben.

 

Massenanteil der

Steine

Zusatzklassen für Steingröße

bis 300 mm

bis 600 mm

bis 30%

S 1

S 3

über 30%

S 2

S 4

2.3.2     Klassen F: Festgesteine

 

Einaxiale

Druckfestigkeit

NM/m²

Klassen der Festgesteine

Trennflächenabstand im

Dezimeterbereich

Zentimeterbereich

bis 5

FD 1

FZ 1

über 5 bis 50

FD 2

FZ 2

über 50 bis 100

FD 3

FZ 3

über 100

FD 4

FZ 4


2.4     Beschreibung und Einstufung sonstiger Stoffe

Stoffe, z.B. Recyclingstoffe, industrielle Nebenprodukte, Abfall, werden, soweit möglich, nach Abschnitt 2.2 beschrieben und nach Abschnitt 2.3 eingestuft. Andernfalls werden Stoffe im Hinblick auf ihre Eigenschaften beim Rohrvortrieb spezifisch beschrieben.

 

3     Ausführung

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 3, gilt:

 

3.1     Allgemeines

3.1.1     Die Wahl des Bauverfahrens und -ablaufs sowie die Wahl und der Einsatz der Baugeräte sind Sache des Auftragnehmers.

 

3.1.2     Werden von der Leistungsbeschreibung abweichende Boden-, Fels- und Wasserverhältnisse angetroffen, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemeinsam festzulegen; diese sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.1.3     Abweichungen von der vereinbarten Vortriebsachse oder von den vereinbarten Maßen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die notwendigen Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen.

3.1.4     Ergibt sich während der Ausführung die Gefahr von Verbrüchen, Ausfließen von Boden, Vortriebshebungen, Wassereinbrüchen, Schäden an Vortriebsrohren oder baulichen Anlagen und Ähnliches, hat der Auftragnehmer unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Schäden zu treffen und den Auftrageber zu verständigen. Bereits eingetretene Schäden sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die weiteren Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen. Soweit die Ursache nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind die getroffenen sowie die weiteren Maßnahmen Besonderer Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

 

3.2     Hindernisse

3.2.1     Wenn die genaue Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger baulicher Anlagen nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkunden. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.2.2     Die Art der Beseitigung von Steinen, die Hinblick auf den Vortriebsdurchmesser ein Hindernis darstellen, ist gemeinsam festzulegen. Die zu treffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.2.3     Werden unvermutete Hindernisse, z.B. nicht angegebene Leitungen, Kabel, Dräne, Vermarkungen, Bauwerksreste, Bauwerksteile, angetroffen, ist der Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten. Er bestimmt, wie das Hindernis beseitigt oder gesichert werden soll oder welche sonstigen Maßnahmen zu treffen sind. Die zu treffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.2.4     Gefährdete bauliche Anlagen sind zu sichern. Bei Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind die Vorschriften der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter zu beachten. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

 

3.3     Wasserabfluss

Reichen die vereinbarten Maßnahmen für das Beseitigen von Grundwasser, Quellwasser, Sickerwasser u. Ä. nicht aus, so sind die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen gemeinsam festzulegen; diese sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

 

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1     Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1     Feststellen des Zustandes der Strassen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw.

4.1.2     Beseitigen des Brauchwassers.

4.1.3     Umstellen der Vortreibseinrichtung und Geräte von Baugrube zu Baugrube und innerhalb der Baugrube oder Umrüsten der Vortriebs- und Bodenabbaueinrichtungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.2.

4.1.4     Liefern von Standsicherheitsnachweisen und Zeichnungen, soweit sie für Baubehelfe notwendig sind.

4.1.5     Das verfahrenstechnisch bedingte Verpressen des Ringraums, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.13.

 

4.2     Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.2, z.B.:

4.2.1     Maßnahmen nach den Abschnitten 3.1.2, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4 und 3.3.

4.2.2     Umstellen der Vortriebseinrichtung und Geräte von Baugrube zu Baugrube und innerhalb der Baugrube oder Umrüsten der Vortriebs- und Bodenabbaueinrichtungen aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

4.2.3     Herstellen, Vorhalten, Sichern und Verfüllen der Start- und Zielgruben.

4.2.4     Führen von Vortriebsprotokollen, die der Auftraggeber verlangt.

4.2.5     Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Spritzschutzeinrichtungen.

4.2.6     Vom Auftraggeber verlangte Messungen und Prüfungen, z.B. Wasserstandsmessungen in benachbarten Brunnen und Gewässern, Lärm- und Erschütterungsmessungen, Prüfungen auf Wasserdichtheit und Maßhaltigkeit.

4.2.7     Liefern von Standsicherheitsnachweisen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.4.

4.2.8     Beim Überfahren oder Verdrängen bestehender Rohrleitungen Maßnahmen zur Erhaltung der Vorflut in der Leitung und den bestehenden Anschlussleitungen.

4.2.9     Beim Überfahren oder Verdrängen bestehender Rohrleitungen Vorbereitung der Leitungen, z.B. Reinigen oder Verfüllen.

4.2.10     Herstellen von Anschlüssen an das Vortriebsrohr.

4.2.11     Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Notstromanlagen.

4.2.12     Einmessen der Leitungsteile, Anfertigen von Bestandszeichnungen, Anbringen von Hinweisschildern und Kennzeichnen der Leitungen.

4.2.13     Das über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.5 hinausgehende Verpressen von Hohlräumen, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist.

 

5Abrechnung

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 5, gilt:

5.1     Bei Abrechnung nach Längenmaß wird die Achslänge der Leitung zwischen den Innenseiten Start- und Zielgrube zugrunde gelegt. Liegt keine Baugrube vor, gilt die Vorgetriebene Leitungslänge zwischen planmäßigem Start- und Zielpunkt. Zwischenschächte werden übermessen.

5.2     Abgerechnet werden auch Leistungen für aufgegebene Vortriebsstrecken, es sein denn, dass die Ursache der Auftragnehmer zu vertreten hat.

 

In Bezug auf die angeführten Normen wird auf die entsprechende Homepage verwiesen:

 

UNI:      www.uni.com     (italienische Version)

DIN:     www.beuth.de      (deutsche und englische Version)

 
 

Besondere Vergabebedingungen für öffentliche Bauarbeiten Teil II

Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

 

Straßenbauarbeiten– Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen

 

Inhalt

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

1     Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

 

0Hinweise für die Erstellung des Projektes

Diese Hinweise ergänzen die ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

 

0.1     Angaben zur Baustelle

0.1.1     Art und Beschaffenheit der Unterlage.

0.1.2     Gründungstiefen und Gründungsarten benachbarter Bauwerke.

0.1.3Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen.

 

0.2     Angaben zur Ausführung

0.2.1     Besondere Anforderungen an Stoffe und Bauteile zur Hitzebeständigkeit, Abriebfestigkeit, Beschaffenheit der Oberfläche und Farbe.

0.2.2     Besondere Beanspruchungen und Belastungen, z.B. im Industriebau.

0.2.3Ausbildung der Anschlüsse von Pflaster und Platten an vorhandene Befestigungen, Bögen, Einbauten, Einfassungen, Bauwerke und Aussparungen.

0.2.4Beschaffenheit der Pflastersteine aus Naturstein

 

0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von der vorliegenden Verdingungsordnung

0.3.1     Wenn andere als in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2Abweichende Regelungen beispielsweise in Betracht kommen bei

Abschnitt 2.1,     wenn Pflastersteine oder Platten in unterschiedlicher Dicke verwendet werden sollen,

Abschnitt 2.6,     wenn Bordrinnen- und Muldensteine aus Beton eine andere Biegezug- oder Druckfestigkeit aufweisen sollen,

Abschnitt 2.9,     wenn der Gewichtsanteil an abschlämmbaren Bestandteilen 5% überschreiten darf,

Abschnitt 3.1.1,     wenn das Pflasterbett von Betonsteinpflaster anders ausgeführt werden soll, z.B. als starre Tragschicht bei vermörtelten Fugen,

Abschnitt 3.3.2,     wenn in einem anderen Verband verlegt werden soll,

Abschnitt 3.4.1,     wenn das Pflasterbett von Pflasterklinkern anders ausgeführt werden soll, so z.B. als starre Tragschicht bei vermörtelten Fugen,

Abschnitt 3.4.2,     wenn die Pflasterklinker hochkant als Rollschicht versetzt werden sollen,

Abschnitt 3.5.2,     wenn Großpflaster nicht in Reihen bzw. Klein- und Mosaikpflaster nicht in Segmentbögen versetzt werden sollen, z.B. Diagonalpflaster, Fischgrätverband, Schuppenbogenpflaster, Netzpflaster, Pass, Wildpflaster,

Abschnitt 3.6.2,     wenn ein anderes Verlegeschema festgelegt werden soll,

Abschnitt 3.7.1,     wenn Bord- und Einfassungssteine nicht auf Fundament mit Rückenstütze bzw. nicht engfugig versetzt werden sollen,

Abschnitt 3.7.2,     wenn Pflasterrinnen oder Randeinfassungen nicht auf einem 20 cm dicken Fundament aus Beton versetzt werden sollen.

 

0.4     Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Keine ergänzende Regelung zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0.4.

 

0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:

0.5.1     Nachverdichten der Unterlage nach Flächenmaß (m²),

0.5.2     Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Neigung und der festgelegten Ebenheit der Unterlage nach Flächenmaß (m²),

0.5.3     Pflasterdecken und Plattenbeläge

Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Flächenmaß (m²), getrennt nach Arten und Maßen der Pflastersteine oder der Platten,

Abputzen aufgenommener Pflasterdecken nach Flächenmaß (m²), getrennt nach Arten der Fugenfüllung und der Unterlage, nach Arten und Maßen der Pflasterdecken oder der Plattenbeläge,

Zuarbeiten oder Schneiden von Platten und Pflaster

für Verlegen und Versetzen an Kanten und Einfassungen nach Längenmaß (m),

für Verlegen und Versetzen an Einbauten und Aussparungen nach Anzahl (St),

Zuarbeiten oder Schneiden von Platten aus Naturstein nach Anzahl (St).

0.5.4     Fugenverguss oder Fugenfüllung

Fugenverguss und Fugenfüllung von Pflasterdecken und Plattenbelägen nach Flächenmaß (m²), getrennt nach Befestigungsarten und Fugenverguss oder der Fugenfüllung,

Fugenverguss von Dehnungs- und Randfugen nach Längenmaß (m), getrennt nach Fugenmaßen und Arten des Fugenvergusses.

0.5.5     Einfassungen

Bord- und Einfassungssteine nach Längenmaß (m), getrennt nach Maßen und Arten,

Fundamente mit oder ohne Rückenstütze von Einfassungen nach Raummaß [m³] oder, getrennt nach Maßen, nach Längenmaß (m).

Bearbeiten von Köpfen der Bord- und Einfassungssteine nach Anzahl (St), getrennt nach Maßen und Arten,

Nacharbeiten der Schnurkante, Nacharbeiten oder Aufarbeiten eines vorhandenen Anlaufs (Fase) oder der Trittflächen an Bordsteinen nach Längenmaß (m), getrennt nach Maßen und Arten.

 

1Geltungsbereich

1.1Die vorliegende ATV - „Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen  gilt für das Befestigen von Straßen und Wegen aller Art, Plätzen, Höfen, Flugbetriebsfläche, Bahnsteigen und Gleisanlagen mit Pflaster und Platten sowie das Herstellen von Einfassungen und Rinnen. Sie gilt auch für das Befestigen solcher Flächen mit Naturstein, Betonwerkstein und Klinkerplatten.

1.2     Ergänzend gelten die „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der vorliegenden ATV „Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen  vor.

 

2     Stoffe, Bauteile

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 2, gilt:

Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe werden insbesondere nachstehende technischen Normen angeführt.

2.1     Pflastersteine und Platten aus Beton

UNI EN 1338:     Pflastersteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren

UNI EN 1339:     Platten aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren

 

Für Pflasterplatten, die wegen ihrer Maße nicht als Pflastersteine im Sinne von UNI EN 1338 angesehen werden können, gilt UNI EN 1339.

Pflastersteine und Platten, die in einer Fläche verlegt werden, sollen die gleiche Dicke haben.

 

2.2     Pflasterklinker und Klinkerplatten

UNI EN 1344:     Pflasterklinker - Anforderungen und Prüfverfahren

DIN 18158     Bodenklinkerplatten

 

2.3Pflastersteine und Platten aus Naturstein

UNI EN 1341     Platten aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren

UNI EN 1342     Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren

UNI EN 12058     Natursteinprodukte - Bodenplatten und Stufenbeläge - Anforderungen

UNI EN 12370     Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung des Widerstandes gegen Kristallisation von Salzen

UNI EN 12371     Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung des Frostwiderstandes

UNI EN 12372     Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung der Biegefestigkeit unter Mittellinienlast

UNI EN 14157     Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung des Widerstandes gegen Verschleiß

 

2.4Bordsteine und Einfassungssteine aus Beton

UNI EN 1340:     Bordsteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren

Einfassungssteine mit einer Breite unter 8 cm müssen im Mittel mindestens eine Biegezugfestigkeit von 5 N/mm² aufweisen und im Übrigen der UNI EN 1340 entsprechen.

2.5Bordsteine aus Naturstein

UNI EN 1343     Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren;

DIN 482     Straßenbordsteine aus Naturstein

 

2.6Bordrinnen- und Muldensteine aus Beton

UNI EN 1340:     Bordsteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren

ÖNORM B 5075     Muldensteine und Grabensteine aus Beton

Die Biegezugfestigkeit muss jedoch im Mittel mindestens 6 N/mm², die Druckfestigkeit am herausgesägten Würfel im Mittel mindestens 50 N/mm² getragen.

 

2.7Sonstige Betonerzeugnisse für Flächenbefestigungen

Für Stahlbeton-Winkelelemente:

Gesetz 5.11.1971, Nr. 1086 Normen zur Planung und Ausführung von Tragwerken aus Beton, Stahlbeton, Spannbeton und metallischen Baustoffen

Dekret des Min. Öff. Arb. vom 09.01.1996

Technische Normen zu Berechnung, Ausführung und Abnahme von Tragwerken aus Stahlbeton, Spannbeton und metallischen Baustoffen

Rundschreiben des Min. Öff. Arb. vom 15.10.1996 Nr. 252

Anweisungen für die Anwendung der “Technischen Normen zu Berechnung, Ausführung und Abnahme von Tragwerken aus Stahlbeton, Spannbeton und metallischen Baustoffen” gemäß M.D. vom 9.01.1996

UNI ENV 1992 Eurocode 2:     Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Teil 1-1: Grundlagen und Anwendungsregeln für den Hochbau

UNI EN 206-1:     Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität

Für Stufen und Stufenbeläge

DIN 18500     Betonwerkstein – Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Überwachung

Betonerzeugnisse, die unmittelbar dem Fahrzeugverkehr ausgesetzt sind, müssen eine Mindestdruckfestigkeit von im Mittel 50 N/mm² aufweisen (bei der Prüfung von 3 Proben kleinster Einzelwert 45 n/mm²) oder:

Biegezugfestigkeit im Mittel 6 N/mm², kleinster Einzelwert 5 N/mm².

Prüfung nach DIN 1048-5 „Prüfverfahren für Beton – Festbeton, gesondert hergestellte Probekörper“, soweit an gesondert hergestellten Probekörpern geprüft werden muss.

 

2.8Entwässerungsrinnen

UNI EN 1433 Entwässerungsrinnen für Verkehrsflächen - Klassifizierung, Bau- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Beurteilung der Konformität;

 

2.9Bettungsmaterial

Sand, Kies, Brechsand und Splitt sollen der Norm UNI EN 12620 „Gesteinskörnungen für Beton  entsprechen. Andere geeignete Sande, Kiessande, Brechsande und Splitte dürfen verwendet werden, wenn der Gewichtsanteil an abschlämmbaren Bestandteilen 5% nicht überschreitet. Geeignete Körnungen sind Sand 0/2 mm oder 0/4 mm, Splitt 1/3 mm oder 2/5 mm oder ein kornabgestuftes Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm.

Bei einem wasserdurchlässigen Belag ist Splitt (z.B. 1/3 mm oder 2/5 mm) zu verwenden, der auf das Fugenmaterial nach Abschnitt 2.10 abgestimmt ist.

Zementmörtel müssen Mörtelklasse M2 (Mischungsverhältnis 1:4) laut M.D vom 20.11.1987 entsprechen. Bei Verwendung auf ungebundener Tragschicht beträgt das Mischungsverhältnis 1:8. Kalkmörtel sind im Mischungsverhältnis 1:8 zu verwenden. Das Mischungsverhältnis wird in Raumteilen gemessen.

 

2.10Fugenmaterial

Als ungebundenes Fugenmaterial sind Sand, Kiessand, Brechsand oder Splitt zu verwenden. Geeignete Körnungen sind Sand 0/2 mm oder 0/4 mm, Splitt 1/3 mm oder 2/5 mm oder ein kornabgestuftes Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm. Bei einem wasserdurchlässigen Belag ist Splitt (z.B. 1/3 mm oder 2/5 mm) zu verwenden, der auf die Fugenbreite und das Bettungsmaterial abgestimmt ist.

Schlämmbare und gießfähige Zementmörtel müssen mindestens 600 kg/m³ Zement enthalten, andere Zementmörtel sind im Mischungsverhältnis 1:4 herzustellen.

Kalkmörtel sind im Mischungsverhältnis 1:3 bis 1:4,5 herzustellen. Das Mischungsverhältnis wird in Raumteilen gemessen.

Sonstiges elastisches, plastisches oder elasto-plastisches Fugenmaterial muss DIN 18540 „Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen  entsprechen.

 

2.11Bindemittel

UNI EN 197-1     Zement - Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement;

UNI EN 459-1     Baukalk - Teil 1: Definitionen, Anforderungen und Konformitätskriterien

UNI EN 13847     Bindemittel aus Steinkohlenteer und Steinkohlenteerpech und verwandte Produkte - Begriffe und Klassifikation

 

2.12Beton

Gesetz 5.11.1971, Nr. 1086     Normen zur Planung und Ausführung von Tragwerken aus Beton, Stahlbeton, Spannbeton und metallischen Baustoffen

Dekret des Min. Öff. Arb. vom 09.01.1996

Technische Normen zu Berechnung, Ausführung und Abnahme von Tragwerken aus Stahlbeton, Spannbeton und metallischen Baustoffen

Rundschreiben des Min. Öff. Arb. vom 15.10.1996 Nr. 252

Anweisungen für die Anwendung der “Technischen Normen zu Berechnung, Ausführung und Abnahme von Tragwerken aus Stahlbeton, Spannbeton und metallischen Baustoffen” gemäß M.D. vom 9.01.1996

UNI ENV 1992 Eurocode 2:     Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Teil 1-1: Grundlagen und Anwendungsregeln für den Hochbau

UNI EN 206-1:      Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität

 

3     Ausführung

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, gilt:

 

3.1     Allgemeines

3.1.1     Die Wahl des Bauverfahrens und –ablaufs sowie die Wahl und der Einsatz der Baugeräte sind Sache des Auftragnehmers.

3.1.2     In der Nähe von Bauwerken, Leitungen, Kabeln, Dränen und Kanälen müssen die Arbeiten mit der erforderlichen Vorsicht ausgeführt werden.

3.1.3     Gefährdete bauliche Anlagen sind zu sichern. Bei Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind die Vorschriften der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter zu beachten. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.1.4     Wenn die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger baulicher Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkunden. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.1.5     Werden unvermutete Hindernisse z.B. nicht angegebene Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Bauwerksreste, angetroffen, ist der Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten. Die zu treffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.1.6     In der Nähe von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen müssen die Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt werden.

3.1.7     Gefährdete Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind zu schützen; Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16: „Landschaftsschutz  ist zu beachten. Solche Schutzmaßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.1.8     Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung der Unterlagen Bedenken insbesondere geltend zu machen bei

-offensichtlich unzureichender Tragfähigkeit,

-Abweichungen von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit,

-schädlichen Verschmutzungen,

-Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen.

 

3.2     Lage, Toleranzen, Dehnungsfugen

3.2.1     Pflasterdecken und Plattenbeläge sind höhengerecht und im vereinbarten Längs- und Querprofil herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 3 mm betragen.

Randeinfassungen mit Bordsteinen oder anderen Steinen sind höhen- und fluchtgerecht herzustellen. Abweichungen der Oberflächen von der Sollhöhe bzw. dem Sollabstand von der Bezugsachse sollen an keiner Stelle mehr als 3 mm betragen; größere Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie zur Vermeidung erheblichen Verschnitts zweckmäßig sind und vor Beginn der Bauausführung mit dem Auftraggeber vereinbart wurden. Die zulässige Abweichung von der Flucht in den Auftritt- und Vorderflächen beträgt an den Stoßfugen bei Bordsteinen und anderen Steinen mit ebener Oberfläche 2 mm, bei Bordsteinen und anderen Steinen mit grobrauer Oberfläche 5 mm.

3.2.2     Unebenheiten der Oberfläche innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen bei Pflaster aus künstlichen Steinen, Platten und Mosaikpflaster nicht größer als 1 cm, bei sonstigem Pflaster aus Naturstein nicht größer als 2 cm sein

3.2.3     Pflasterdecken und Plattenbeläge sind an den Fugen höhengleich herzustellen. Die zulässige Abweichung bei höhengleichen Anschlüssen für Baustoffe mit ebener Oberfläche darf 2 mm, für Baustoffe mit grobrauer Oberfläche 5 mm nicht überschreiten.

Neben Randeinfassungen und Einbauten müssen die Anschlüsse 3 mm bis 5 mm über deren Oberfläche liegen, neben wasserführenden Rinnen 3 mm bis 10 mm über der Rinne.

3.2.4     Querneigungen sind wie folgt auszuführen:

-Bei Pflasterdecken aus Naturstein: 3,0 %

-Bei Pflasterdecken aus Betonstein, Schlackenstein und Straßenklinker: 2,5 %

-Bei Plattenbelägen: 2,0 %

Abweichungen dürfen nicht mehr als 0,4 % betragen.

Rinnenbahnen sind im Längsgefälle von mindestens 0,5 % auszuführen.

3.2.5     In Pflasterdecken und Plattenbelägen auf Mörtelbett mit vermörtelten Fugen sind Dehnungsfugen im Abstand von höchstens 8 m auszuführen. Weiterhin sind Dehnungsfugen über Fugen in Betontragschichten oder Bauwerken und beim Anschluss an Bauwerden herzustellen.

Bei Entwässerungs- und Bordrinnen nach Abschnitt 3.7.2 oder 3.8 sind im Abstand von höchstens 15 m Dehnungsfugen anzuordnen.

 

3.3     Betonsteinpflaster

3.3.1     Bettung

Vor dem Verlegen der Pflastersteine ist ein Pflasterbett aus Bettungsmaterial nach Abschnitt 2.9 aufzubringen und profilgerecht abzuziehen. Die Dicke des Pflasterbettes muss im verdichteten Zustand 4 cm bis 5 cm betragen.

3.3.2     Verlegen und Versetzen

Die Pflastersteine sind von der verlegten Pflasterfläche aus in einem gleichmäßigen Verband in Reihen mit ausreichender Fugenbreite, je nach Rastermaß 3 mm bis 5 mm, auf das vorbereitete Pflasterbett zu verlegen. Werden die Pflasterfugen mit Vergussmassen vergossen, sind Fugenbreiten von mindestens 8 mm einzuhalten. Fugenachsen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen.

Die Pflasterfläche ist nach dem Verfugen zu reinigen und anschließend gleichmäßig bis zur Standfestigkeit zu rütteln.

3.3.3     Verfugen

Die Pflastersteine sind mit Fugenmaterial nach Abschnitt 2.10 zu schließen. Wird ungebundenes Fugenmaterial verwendet, ist dieses vollkommen einzufegen bzw. unter Wasserzugabe einzuschlämmen. Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens beigehalten werden. Nach dem Rütteln sind die Fugen erneut zu schließen.

Werden die Fugen vergossen, sind sie nach dem Rütteln bis zur Standfestigkeit mindestens 3 cm tief auszukratzen, auszublasen, gegebenenfalls zu trocknen und mit Vergussmassen bündig mit den Steinkanten zu vergießen und, soweit erforderlich, nachzuvergießen. Die Pflasterfläche ist bei Verguss mit Mörtel ausreichend lange feucht zu halten.

 

3.4     Klinkerpflaster

3.4.1     Bettung

Vor dem Verlegen der Pflasterklinker ist ein Pflasterbett aus Bettungsmaterial nach Abschnitt 2.9 aufzubringen und profilgerecht abzuziehen. Die Dicke des Pflasterbettes muss im verdichteten Zustand 4 cm bis 5 cm betragen.

3.4.2     Verlegen und Versetzen

Die Pflasterklinker sind von der verlegten Pflasterfläche aus auf das vorbereitete Pflasterbett flach zu verlegen. Fugenachsen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. Die Fugen müssen mindestens 3 mm breit sein, wenn sie vergossen werden, mindestens 8 mm.

Die Pflasterfläche ist nach dem Verfugen gleichmäßig bis zur Standfestigkeit zu rütteln.

3.4.3     Verfugen

Die Pflasterfugen sind mit Fugenmaterial nach Abschnitt 2.10 zu schließen. Wird ungebundenes Fugenmaterial verwendet, ist dieses vollkommen einzufegen bzw. unter Wasserzugabe einzuschlämmen. Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens beigehalten werden. Nach dem Rütteln sind die Fugen erneut zu schließen.

Werden die Fugen vergossen, sind sie nach dem Rütteln bis zur Standfestigkeit mindestens 3 cm tief auszukratzen, auszublasen, gegebenenfalls zu trocknen und mit Vergussmassen bündig mit den Steinkanten zu vergießen und, soweit erforderlich, nachzuvergießen. Die Pflasterfläche ist bei Verguss mit Mörtel ausreichend lange feucht zu halten.

 

3.5     Natursteinpflaster

3.5.1     Bettung

Vor dem Pflastern ist ein Pflasterbett aus Bettungsmaterial nach Abschnitt 2.9 aufzubringen. Die Dicke des Pflasterbettes muss nach dem Abrammen oder Abrütteln bei Großpflaster 4 cm bis 6 cm und bei Klein- und Mosaikpflaster 4 cm bis 5 cm betragen.

3.5.2     Versetzen

Die Pflastersteine sind in der Bettung hammerfest im Verband zu versetzen. Großpflaster ist in Reihen zu versetzen. Die Fugenbreite darf in Kopfhöhe der Steine höchstens 15 mm betragen, Pressfugen sind nicht erlaubt. In den einzelnen Reihen sind möglichst gleich breite Steine zu verwenden. Klein- und Mosaikpflaster sind in Segmentbögen engfugig zu versetzen. Die Fugenbreite darf in Kopfhöhe der Steine bei Kleinpflaster höchstens 10 mm, bei Mosaikpflaster höchstens 6 mm betragen; Pressfugen sind nicht erlaubt.

Wenn die Pflasterfugen vergossen werden, sind Fugenbreiten von mindestens 8 mm einzuhalten. Fugenachsen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. Die Pflasterfläche ist nach dem Verfugen gleichmäßig bis zu Standfestigkeit zu rammen oder zu rütteln.

3.5.3     Verfugen

Die Pflasterfugen sind mit Fugenmaterial nach Abschnitt 2.10 zu schließen. Die Fuge zwischen den einzelnen Steinen darf nicht breiter als 1 cm sein. Wird ungebundenes Fugenmaterial verwendet, ist dieses vollkommen einzufegen bzw. unter Wasserzugabe einzuschlämmen. Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Versetzens beigehalten werden. Nach dem Rammen oder Rütteln sind die Fugen erneut zu schließen.

Werden die Fugen vergossen, sind sie nach dem Rütteln bis zur Standfestigkeit mindestens 3 cm tief auszukratzen, auszublasen, gegebenenfalls zu trocknen und mit Vergussmassen bündig mit den Seinkanten zu vergießen und, soweit erforderlich, nachzuvergießen. Die Pflasterfläche ist bei Verguss mit Mörtel ausreichend lange feucht zu halten.

 

3.6     Plattenbeläge

3.6.1     Bettung

Vor dem Verlegen der Platten ist ein Plattenbett aus Bettungsmaterial nach Abschnitt 2.9 aufzubringen. Die Dicke des Plattenbettes muss 4 cm bis 5 cm betragen.

3.6.2     Verlegen

Die Platten sind im Verband parallel zur Randeinfassung oder einer anderen festgelegten Achse mit versetzten Fugen fluchtgerecht und an den Fugen höhengleich mit 3 mm bis 5 mm Fugenbreite gemäß Rastermaß auf das vorbereitete Plattenbett zu verlegen. Sie müssen nach dem Verlegen vollflächig auf der gleichmäßig verdichteten Bettung aufliegen. Werden die Fugen vergossen oder von Hand verfugt, müssen sie mindestens 8 mm breit sein.

Fugenachsen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. Plattenzuschnitte dürfen nur dann erfolgen, wenn die auszufüllende Fläche geringfügig kleiner ist als die Platte.

3.6.3     Verfugen

Die Plattenfugen sind mit Fugenmaterial nach Abschnitt 2.10 zu schließen. Wird ungebundenes Fugenmaterial verwendet, ist dieses vollkommen einzufegen bzw. unter Wasserzugabe einzuschlämmen. Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens beigehalten werden. Die Plattenfläche ist beim Verguss oder Verfugen mit Mörtel ausreichend lange feucht zu halten.

 

3.7     Einfassungen

3.7.1     Bord- und Einfassungssteine

Bord- und Einfassungssteine nach den Abschnitten 2.4 und 2.5 sind auf ein mindestens 20 cm dickes Fundament mit Rückenstütze aus Beton C 12/15 nach Abschnitt 2.12 zu versetzen. Bordsteine und Rückenstützen sind auf dem noch nicht abgebundenen Fundamentbeton zu versetzen.

Die Rückenstütze ist in ganzer Höhe 10 cm dick auszuführen. Die Oberkante der Rückenstütze richtet sich nach der Dicke der angrenzenden Flächenbefestigung. Die Oberfläche der Rückenstütze soll nach außen leicht abgeschrägt werden.

Die Fundamentbreite ist abhängig von dem verwendeten Bord- und Einfassungsstein zuzüglich der Rückenstütze und zuzüglich der Breite des gegebenenfalls verwendeten Rinnensteins.

Bord- und Einfassungssteine aus Beton sind mit etwa 5 mm breiten Stoßfugen zu versetzen, die nicht verfugt zu werden brauchen.

Bei Absenkung von Bordsteinen ist der Höhenunterschied im Bordsteinauftritt durch geeignete Formsteine auszugleichen. Bordsteinfluchten in Bögen mit einem Radius bis einschließlich 12 m sind mit Bogensteinen herzustellen. Bei Bögen mit einem Radius ab 12 m dürfen auch gerade Steine mit einer Länge von mindestens 50 cm verwendet werden.

3.7.2     Einfassungen mit anderen Steinen

Pflasterrinnen oder Randeinfassungen aus Pflastersteinen nach UNI EN 1338 und UNI EN 1342 sowie Muldensteine und Leitstreifen aus Beton nach Abschnitt 2.6 sind auf einem 20 cm dicken Fundament aus Beton C 12/15 nach Abschnitt 2.12 zu versetzen. Werden Pflasterrinnen, Randeinfassungen oder Leitstreifen mit Rückenstützen aus Beton C 12/15 nach Abschnitt 2.12 versetzt, sind diese in ganzer Höhe 10 cm dick auszuführen.

Die Oberkante der Rückenstütze richtet sich nach der Dicke der angrenzenden Flächenbefestigung und soll nach außen leicht abgeschrägt werden.

 

3.8     Entwässerungsrinnen

Formteile zur Entwässerung nach UNI EN 1433 müssen als Bestandteil der Flächenbefestigung höhen- und fluchtgerecht vor der Pflasterung auf einem Fundament aus Beton C 12/15 nach Abschnitt 2.12 verlegt werden.

 

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1Nebenleistungensind ergänzend zur ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1     Feststellen des Zustandes der Strassen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw.,

4.1.2     Herstellen von behelfsmäßigen Zugängen, Zufahrten u. Ä., ausgenommen Hilfsbauwerke, und die über die behelfsmäßige Herstellung hinausgehenden Leistungen, die vom Auftraggeber angeordnet werden.

4.1.3     Erkunden von bestehenden Infrastrukturen.

4.1.4     Kontrollprüfungen einschließlich der Probenahme und zugehörige Leistungen.

 

4.2     Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.2, z.B.:

4.2.1     Maßnahmen nach den Abschnitten 3.1.3, 3.1.4, 3.1.5 und 3.1.7.

4.2.2     Aufstellen, vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Verkehrssignalanlagen.

4.2.3     Vorbereiten der Unterlage, z.B. Nachverdichten, Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Beseitigen von schädlichen Verschmutzungen, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist.

4.2.4     Zuarbeiten oder Schneiden von Platten und Pflastern einschließlich Passstücken, z.B. an Kanten und Anschlüssen, für die Verlegung an Einbauten und Aussparungen.

4.2.5     Aufladen, Abtransport und Abladen von ausgebauten Stoffen und Bauteilen sowie von den vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Resten und aussortierten unbrauchbaren Steinen und Platten, die vom Auftraggeber beigestellt wurden.

4.2.6     Erschwernisse bei der Herstellung von Plattenbelägen im Bogen oder Muster.

4.2.7     Erschwernisse bei der Herstellung von Pflasterdecken im Muster.

4.2.8     Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs.

4.2.9     Herstellen von Musterflächen.

 

5     Abrechnung

Ergänzend zur ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 5, gilt:

5.1     Einzelflächen unter 0,5 m² werden mit 0,5 m² abgerechnet.

5.2     Für das Abputzen aufgenommener Pflasterdecken und Plattenbeläge wird das Maß der aufgenommenen Fläche abgerechnet.

5.3     Das Zuarbeiten oder Schneiden von Platten und Pflaster an Kanten und Einfassungen wird nach der Länge der Fuge zwischen Belag und Kante oder Einfassung abgerechnet.

5.4     Fugenverguss und Fugenfüllung von Pflasterdecken und Plattenbelägen werden nach der Fläche des Belages abgerechnet.

5.5     Die Länge der Einfassung wird an der Vorderseite der Bord- oder Einfassungssteine gemessen. Dies gilt auch bei der Abrechnung von Fundamenten mit und ohne Rückenstütze nach Längenmaß.

5.6     Nacharbeiten der Schnurkante, Nacharbeiten oder Aufarbeiten eines vorhandenen Anlaufs (Fase) oder der Trittflachen von Bordsteinen werden nach der Länge der bearbeiteten Bordsteine abgerechnet.

5.7     Bei der Abrechnung werden übermessen:

-Randfugen zwischen Pflasterdecke oder Plattenbelag und Einfassung, z.B. Bordstein, Schiene,

-Fugen innerhalb der Pflasterdecke oder des Plattenbelags und Stoßfugen zwischen den einzelnen Bordsteinen oder Einfassungssteinen,

-Schienen, wenn beidseitig die gleiche Befestigungsart an die Schienen herangeführt ist,

-in der befestigten Fläche liegende oder in sie hineinragenden Aussparungen oder Einbauten bis einschließlich 1 m² Einzelgröße, z.B. Schächte, Schieber, Masten, Stufen.

5.8     Aussparungen oder Einbauten über 1 m² Einzelgröße werden abgezogen; wenn sie in verschiedenen Befestigungsarten liegen, werden sie anteilig abgezogen.

 

In Bezug auf die angeführten Normen wird auf die entsprechende Homepage verwiesen:

 

UNI:      www.uni.com     (italienische Version)

DIN:     www.beuth.de      (deutsche und englische Version)

 
 

Besondere Vergabebedingungen für öffentliche Bauleistungen

Teil II

Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

 

Straßenbauarbeiten - Oberbauschichten aus bituminösem Mischgut

 

Inhalt

0Hinweise für die Erstellung des Projektes

1     Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

 

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

Diese Hinweise ergänzen die ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

 

Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

 

Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

 

0.1     Angaben zur Baustelle

0.1.1     Art und Beschaffenheit der Unterlage.

0.1.2Gründungstiefen und Gründungsarten benachbarter Bauwerke.

0.1.3     Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen.

 

0.2     Angaben zur Ausführung

0.2.1     Aufbau des Oberbaus entsprechend der Beanspruchung.
0.2.2     Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke, Bauteile und Oberbauschichten.
0.2.3     Art und Anzahl von Aussparungen und Einbauten.
 

0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1     Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2     Abweichende Regelungen können beispielsweise in Betracht kommen bei:

Abschnitt 2.1.3,     wenn die Mitverwendung von Asphaltgranulat oder anderen Recyclingstoffen eingeschränkt werden soll,

Abschnitt 2.1.4,     wenn die Zusammensetzung des Asphaltes dem Auftragnehmer nicht überlassen bleiben soll,

Abschnitt 3.3.1,     wenn bei Tragschichten, Binderschichten oder Verschleißschichten für die Ebenheit oder für die Dicke andere Werte festgelegt oder wenn bei fester Fahrbahn im Gleisbau andere Anforderungen berücksichtigt werden sollen,

Abschnitt 3.3.2,     wenn bei dünnen Schichten ein anderes Einbaugewicht festgelegt werden soll,

Abschnitt 3.3.4,     wenn bei mit bitumenhaltigen Bindemitteln verfestigten Tragschichten für die Ebenheit oder für die Dicke andere Werte festgelegt werden sollen.

 

0.4     Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Keine ergänzende Regelung zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0.4.

 

0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:

0.5.1.Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Nachverdichten der Unterlage

-     Einsprühen mit bitumenhaltigen Bindemittel

-     Tragschichten, Binderschichten, Verschleißschichten

-     Behandlung der Oberflächen von Verschleißschichten

0.5.2     Masse (kg oder t) getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Neigung und der festgelegten Ebenheit der Unterlage aus Asphalt

-     Schichten zum Ausgleichen oder Angleichen der Höhenlage

-     Einsprühen mit bitumenhaltigen Bindemittel

-     Tragschichten, Binderschichten, Verschleißschichten

0.5.3     Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Fugenherstellung und –verguss

 

1     Geltungsbereich

1.1     Die vorliegende ATV „Straßenbauarbeiten – Oberbauschichten aus bituminösem Mischgut” gilt für das Befestigen von Straßen und Wegen aller Art, Plätzen, Höfen, Flugbetriebsflächen, Bahnsteigen und Gleisanlagen mit

-     Tragschichten,

-     Binderschichten,

-     Verschleißschichten

sowie für Verschleißschichten auf Brücken.

1.2     Die vorliegende Verdingungsordnung gilt nicht für:

-     das Verbessern und Verfestigen des Unterbaus und des Untergrundes,

-     das Herstellen von Schichten mit pechhaltigen Ausbaustoffen,

-     das Herstellen von Schutzschichten aus Gussasphalt auf Bauwerksabdichtungen und wasserdichten Belägen aus Gussasphalt bzw. für Gussasphalt und Dichtungsschichten nach ATV „Gussasphaltarbeiten“,

-     das Herstellen von Estrichen nach ATV „Gussasphaltarbeiten“.

1.3     Ergänzend gelten die „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der vorliegenden ATV „Straßenbauarbeiten – Oberbauschichten aus bituminösem Mischgut” vor.

 

2     Stoffe, Bauteile

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 2 gilt:

Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe werden insbesondere nachstehende UNI-, EN- und DIN-Normen angeführt.

 

2.1     Anforderungen

2.1.1     Mineralstoffe

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge“

UNI EN 13043      Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen

UNI EN 13055-2      Leichte Gesteinskörnungen – Teil 2: Leichte Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen sowie für ungebundene und gebundene Verwendung

DIN 4301     Eisenhüttenschlacke und Metallhüttenschlacke im Bauwesen

 

2.1.2     Bindemittel

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge“

UNI EN 12591     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Anforderungen an Straßenbaubitumen

UNI EN 12592     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Löslichkeit

UNI EN 12593     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Brechpunktes nach Fraass

UNI EN 12594     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Vorbereitung von Untersuchungsproben

UNI EN 12595     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der kinematischen Viskosität

UNI EN 12596     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der dynamischen Viskosität mit Vakuum-Kapillaren

UNI EN 12597     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Terminologie

UNI EN 12607-1     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluß von Wärme und Luft - Teil 1: RTFOT-Verfahren

UNI EN 13357     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Ausflusszeit von Mineralölverschnittbitumen und -fluxbitumen

UNI EN 13398     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der elastischen Rückstellung von modifiziertem Bitumen

UNI EN 13399Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Lagerbeständigkeit von modifiziertem Bitumen

UNI EN 13702-1     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der dynamischen Viskosität von modifiziertem Bitumen - Teil 1: Platte-Kegel-Verfahren

UNI EN 13702-2     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der dynamischen Viskosität von modifizierten Bitumen - Teil 2: Koaxial-Zylinder-Verfahren

DIN EN 13108-7     Asphalt - Anforderungen - Offenporiger Asphalt (PA)

DIN 1995-4     Bitumen und Steinkohlenteerpech – Anforderungen an die Bindemittel – Kaltbitumen

2.1.3     Ausbauasphalt

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge“.

 

Asphaltgranulat und wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe (RCL-Stoffe) dürfen mitverwendet werden, wenn die Mineralstoffe den Anforderungen nach Abschnitt 2.1.1 entsprechen. Das Bindemittelgemisch des mit Asphaltgranulat hergestellten Asphaltes muss geeignet sein.

2.1.4     Bituminöses Mischgut

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge“.

2.1.4.1     Allgemeines

Die Zusammensetzung des bituminösen Mischgutes bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Er hat dabei die Angaben zu Verwendungszweck, Verkehrsmengen und –arten, klimatischen Einflüssen und örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen.

Im bituminösen Mischgut muss das Bindemittel die Mineralstoffkörner vollständig umhüllen und dauerhaft haften.

Die Temperaturen der Mineralstoffe und der Bindemittel sind so zu wählen, dass die Qualität nicht schädlich beeinflusst wird und das bituminöse Mischgut einwandfrei verarbeitet werden kann.

Zur Verwendung kommen in Betracht für:

2.1.4.2     Tragschichten aus bituminösem Mischgut:

-     Mineralstoffe: Füller, Natursand, Brechsand, Kies, Splitt, Ausbauasphalt

-     Bindemittel

-     Im Heißeinbau: Straßenbaubitumen

-     Im Kalteinbau: Bitumenemulsion, Zusätze

2.1.4.3     Binderschichten aus bituminösem Mischgut:

-     Mineralstoffe: Füller, Natursand, Brechsand, Edelbrechsand, Splitt, Edelsplitt, Ausbauasphalt

-     Bindemittel: Straßenbaubitumen

2.1.4.4      Verschleißschichten aus bituminösem Mischgut: (1. und 2. Kategorie):

-     Mineralstoffe: Füller, Natursand, Brechsand, Edelbrechsand, Splitt, Edelsplitt

-     Bindemittel

-     Im Heißeinbau: Straßenbaubitumen

-     Im Warmeinbau: Fluxbitumen

-     Im Kalteinbau: Bitumenemulsion, Zusätze

2.1.4.5     Splittmastixasphaltschichten:

-     Mineralstoffe: Füller, Natursand, Edelbrechsand, Edelsplitt

-     Bindemittel: Straßenbaubitumen

-     Stabilisierende Zusätze

2.1.4.6     Gussasphalt- und Asphaltmastixschichten:

-     Mineralstoffe: Füller, Natursand, Edelbrechsand, Edelsplitt

-     Bindemittel: Straßenbaubitumen, Gemisch aus Straßenbaubitumen und Naturasphalt

2.1.4.7     Bitumenhaltige Schlämme:

-     Mineralstoffe: Füller, Natursand, Edelbrechsand

-     Bindemittel: Bitumenemulsion, Zusätze

 

2.2     Prüfungen

2.2.1     Eignungsprüfung

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass die Stoffe und Stoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

Weiters muss der Auftragnehmer für die Abnahme des Bitumens mindestens 15 Tage vor Beginn der Arbeiten den Eignungsnachweis mittels Prüfzeugnisse erbringen. Die Prüfzeugnisse müssen entweder vom Hersteller oder von einem unabhängigen Labor ausgestellt sein.

2.2.2     Eigenüberwachungsprüfung

Der Auftragnehmer hat sich während der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass die verwendeten Stoffe und Stoffgemische den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

2.2.3     Kontrollprüfung

Die Verpflichtung des Auftragnehmers nach Abschnitt 2.2.1 und Abschnitt 2.2.2 wird durch die Kontrollprüfungen des Auftraggebers nicht eingeschränkt.

2.2.4     Durchführen der Prüfungen

2.2.4.1     Mineralstoffe

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge“

UNI EN 933-1     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Bestimmung der Korngrößenverteilung; Siebverfahren

UNI EN 933-3     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 3: Bestimmung der Kornform; Plattigkeitskennzahl

UNI EN 933-5     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 5: Bestimmung des Anteils von gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen

UNI EN 933-8     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Beurteilung von Feinanteilen - Sandäquivalent-Verfahren

UNI EN 1097-2Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Verfahren zur Bestimmung des Widerstandes gegen Zertrümmerung

UNI EN 1097-4     Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Bestimmung des Hohlraumgehaltes an trocken verdichtetem Füller

 

UNI EN 1097-7     Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen: Bestimmung der Dichte von Füller; Pyknometer-Verfahren

UNI EN 1097-8     Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 8: Bestimmung des Polierwertes

UNI EN 1367-1     Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen - Bestimmung des Widerstandes gegen Frost-Tau-Wechsel

UNI EN 13043      Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen

UNI EN 13179-1     Prüfverfahren für mineralische Füller in bitumenhaltigen Mischungen - Delta-Ring- und Kugel-Verfahren

UNI EN 13179-2     Prüfverfahren für mineralische Füller in bitumenhaltigen Mischungen – Bitumenzahl

UNI CEN ISO/TS 17892-12     Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Laborversuche an Bodenproben - Teil 12: Bestimmung der Zustandsgrenzen

DIN 1996-14     Prüfung von Asphalt – Bestimmungen der Korngrößenverteilung von aus Asphalt extrahierten Mineralstoffen

DIN 4301     Eisenhüttenschlacke und Metallhüttenschlacke im Bauwesen

2.2.4.2     Bindemittel

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge“

UNI EN 58     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Probenahme bitumenhaltiger Bindemittel

UNI EN 1425     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Feststellung der äußeren Beschaffenheit

UNI EN 1426     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Nadelpenetration

UNI EN 1427     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Erweichungspunktes – Ring- und Kugelverfahren

 

UNI EN 1428     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Wassergehaltes von Bitumenemulsionen – Destillationsverfahren

UNI EN 1429     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Siebrückstandes von Bitumenemulsionen und Bestimmung der Lagerbeständigkeit durch Sieben

UNI EN 1430     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Teilchenpolarität von Bitumenemulsionen

UNI EN 1431     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Destillationsrückstands und des Öldestillates von Bitumenemulsionen mittels Destillation

UNI EN 12847     Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Absetzverhaltens von Bitumenemulsionen

UNI EN ISO 3838     Rohöl und flüssige oder feste Mineralölerzeugnisse – Bestimmung der Dichte oder der relativen Dichte – Verfahren mittels Pyknometer mit Kapillarstopfen und Bikapillar – Pyknometer mit Skale

2.2.4.3     Asphalt

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge“

UNI EN 12697-1÷43     Asphalt - Prüfverfahren für Heißasphalt

UNI EN 13036-1     Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren: Messung der Makrotexturtiefe der Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens

UNI EN 13036-4     Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren - Verfahren zur Messung der Griffigkeit von Oberflächen: Der Pendeltest

UNI EN 13036-7      Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren: Messung von Einzelunebenheiten von Verkehrsflächen: Messung mit der Richtlatte

 

3     Ausführung

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art  gilt:

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge“.

 

3.1     Allgemeines

Oberbauschichten aus Asphalt und Oberflächenschutzschichten dürfen bei Nässe oder niedriger Lufttemperatur nur ausgeführt werden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Güte der Leistung nicht beeinträchtigt wird.

Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der „Technischen Bestimmungen für bituminöse Beläge  der Autonomen Provinz Bozen vor.

 

3.2     Unterlage

Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung der Unterlage Bedenken insbesondere geltend zu machen bei

-     offensichtlich unzureichender Tragfähigkeit,

-     Abweichungen von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit,

-     schädlichen Verschmutzungen,

-     Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen.

 

3.3     Herstellen, Anforderungen

3.3.1     Tragschichten, Binderschichten, Verschleißschichten aus Asphaltbeton und Splittmastix.

3.3.1.1     Einbauen

Das bituminöse Mischgut ist auf der sauberen Unterlage gleichmäßig und so zu verteilen, dass er sich nicht entmischt.

Die Nähte der Schichten und Lagen sind gegeneinander um 20 cm zu versetzen. Die Nähte der Verschleißschicht sind geradlinig, Längsnähte der Linienführung angepasst, auszuführen. Durch geeignete Maßnahmen sind gleichmäßige und dichte Anschlüsse sicherzustellen.

Zwischen den Schichten oder Lagen muss ausreichender Verbund erreicht werden. Die einzelnen Schichten oder Lagen dürfen erst eingebaut werden, wenn die Unterlage ausreichend standfest und tragfähig ist.

3.3.1.2     Transport

Der Transport des Mischgutes vom Mischwerk zur Einbaustelle hat mit leistungsfähigen Transportfahrzeugen, die mit einer Abdeckvorrichtung versehen sind, um ein übermäßiges Abkühlen des Mischgutes und folglicher Krustenbildung zu vermeiden. Beim Einbau darf die Temperatur des bituminösen Mischgutes, die unmittelbar hinter dem Straßenfertiger gemessen wird, nicht unter 140°C liegen.

3.3.1.3     Verdichten

Die Schichten oder Lagen müssen auf der ganzen Fläche gleichmäßig und ausreichend verdichtet werden.

3.3.1.4     Oberfläche

Die Oberfläche der einzelnen Schichten muss eine gleichmäßige Beschaffenheit aufweisen. Die Oberfläche der Verschleißschichten muss gleichmäßig geschlossen sein und eine dem Verwendungszweck angemessene Rauhigkeit aufweisen.

3.3.1.5     Ebenheit

Unebenheiten der Oberfläche der Schichten innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen bei Tragschichten und bei Binder- und Verschleißschichten nicht größer als 5 mm sein.

3.3.1.6     Dicke

Die Schichtdicken sind laut Projekt und Angaben der Bauleitung auszuführen. Die Mindestschichtdicke muss jedoch mindestens das 2,5-fache des Größtkorns entsprechen.

3.3.2     Dünne Schichten aus Asphaltbeton, Splittmastix, Gussasphalt und Asphaltmastix

Für Asphaltbeton und Splittmastixasphalt gelten sinngemäß Abschnitt 3.3.1.1, Abschnitt 3.3.1.3 und Abschnitt 3.3.1.4.

Dünne Schichten sind im Mittel mit 30 kg/m² herzustellen, Schichten aus Asphaltmastix mit 15 kg/m² Mastix und 15 kg/m² Splitt auszuführen.

3.3.3     Kaltrecycling von bituminösen Schichten

Die vorhandenen Schichten und gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Mineralstoffe, Bindemittel oder Asphalt müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. Für das Rückformen gelten sinngemäß die Abschnitte 3.3.1.1 bis 3.3.1.6.

3.3.4     Mit bitumenhaltigen Bindemitteln verfestigte Tragschichten

3.3.4.1     Herstellen

3.3.4.1.1Verfestigte Tragschichten sind aus frostsicherem Mineralstoffgemisch durch Einmischen von bitumenhaltigen Bindemitteln und Zusätzen herzustellen.

3.3.4.1.2     Der Auftragnehmer hat sich vor dem Herstellen von verfestigten Tragschichten zu vergewissern und dem Auftraggeber nach Verlangen nachzuweisen, dass Bindemittelart      und –menge für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

3.3.4.1.3     Das Mineralstoffgemisch ist mit dem Bindemittel und den Zusätzen so zu      mischen, dass eine gleichmäßige Verteilung sichergestellt ist. Das Gemisch ist      gleichmäßig zu verdichten.

3.3.4.2     Ebenheit

Unebenheiten der Oberfläche der verfestigten Tragschicht innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen nicht größer als 5 mm sein.

3.3.4.3     Dicke

Die Schichtdicken sind laut Projekt und Angaben der Bauleitung auszuführen. Die Mindestschichtdicke muss jedoch mindestens das 2,5fache des Größtkorns entsprechen.

 
4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen
 

4.1     Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1     Feststellen des Zustandes der Strassen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw.

4.1.2     Herstellen von behelfsmäßigen Zugängen, Zufahrten u.Ä., ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.2.

4.1.3     Prüfungen einschließlich Probenahme zum Nachweis der Eignung und der Güte von Stoffen und Stoffgemischen nach Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2 soweit die Stoffe vom Auftragnehmer geliefert oder hergestellt werden.

4.1.4     Reinigung von verschmutzten Oberflächen und Versiegelung von porösen Bereichen und/oder Risse mit Bitumenmörtel vor dem Aufbringen der Bitumenemulsion.

4.1.5     Erkunden von bestehenden Infrastrukturen.

4.1.6     Kontrollprüfungen einschließlich der Probenahme und zugehörige Leistungen.

4.1.7     Herstellen von Anschlüssen an bestehende Bauteile und Oberbauschichten durch      Schneiden, Fräsen, durch Ausbilden von Fugen oder sonstige besondere Konstruktionen und Ausführungen.

4.1.8     Heben und Anpassen eventueller Schachtabdeckungen.

 

4.2     Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.2, zum Beispiel:

4.2.1     Vorbereiten der Unterlage z.B. Nachverdichten, Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Beseitigen von schädlichen Verschmutzungen, Vorspritzen mit Bindemitteln, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist.

4.2.2     Herstellen, Vorbehalten und Beseitigen von Befestigungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs.

4.2.3     Maßnahmen zum Verbund der Schichten und besondere Ausführung und Vorbehandlung der Längsnähte, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist.

4.2.4     Maßnahmen zum Abstumpfen oder Aufrauen von Deckschichten, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist.

4.2.5     Herstellen von Aussparungen, die nach Art, Größe und Anzahl nicht in der Leistungsbeschreibung angegeben sind.

4.2.6     Schließen von Aussparungen sowie Einsetzen von Einbauteilen.

4.2.7     Umweltrelevante Untersuchungen bei Eignungsprüfungen und Eigenüberwachungsprüfungen, soweit sie über Abschnitt 4.1.3 hinaus verlangt bzw. die Stoffe vom Auftraggeber gestellt oder vorgeschrieben werden.

4.2.8     Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs.

 

5     Abrechnung

Ergänzend zu den ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 5 gilt:

 

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge“.

 

5.1     Allgemeines

Die Leistung wird aufgrund folgender Richtlinien ermittelt, gleichgültig ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmass erfolgt.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Flächenmaß (m²) erfolgt:

für sämtliche Leistungen, die nach m² abgerechnet werden, wird die Fläche nach streng geometrischen Verfahren mit der tatsächlichen Abwicklung ermittelt;

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Längenmaß (m) erfolgt:      
für sämtliche Leistungen, die nach m abgerechnet werden, wird die größte abgewickelte Kantenlänge des fertigen Bauteils gemessen.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Masse (kg, t) erfolgt

Für sämtliche Arbeiten, die nach Masse (kg, t) abgerechnet werden, wird die anhand der Messprotokolle festgestellte Masse welche von dem Bauleiter oder dessen Stellvertreter überprüft worden ist, ermittelt.

 

5.2     Es werden abgezogen:

Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen oder Einbauten bis zu 1 m² Einzelgröße sowie Fugen und Schienen übermessen.

 

In Bezug auf die angeführten Normen wird auf die entsprechende Homepage verwiesen:

 

UNI:      www.uni.com     (italienische Version)

DIN:     www.beuth.de      (deutsche und englische Version)

 
 

Besondere Vergabebedingungen für öffentliche Bauarbeiten Teil II

Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

 

Straßenbauarbeiten – Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln

 

Inhalt

 

0.     Hinweise für die Erstellung des Projektes

1.     Geltungsbereich

2.     Stoffe, Bauteile

3.     Ausführung

4.     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5.     Abrechnung

 

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

Diese Hinweise ergänzen die ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

 

0.1     Angaben zur Baustelle

0.1.1Art und Beschaffenheit der Unterlage.

0.1.2Gründungstiefen und Gründungsarten benachbarter Bauwerke.

0.1.3Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen.

 

0.2     Angaben zur Ausführung

0.2.1Aufbau des Oberbaus entsprechend der Beanspruchung.

0.2.2Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke, Bauteile und Oberbauschichten.

0.2.3Art und Anzahl von Aussparungen und Einbauten.

0.2.4Besondere Anforderungen an den Frostwiderstand der Zuschläge.

0.2.5Luftgehalt im Beton.

0.2.6Einbau einer Bewehrung in Betondecken.

0.2.7Lage, Art und Ausführung der Fugen.

0.2.8Anzahl der Dübel und Anker.

 

0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1     Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei

Abschnitt 2.1.2,          wenn anstelle von Zementen nach Reihe UNI EN 197 andere bauaufsichtlich zugelassene und gleichwertige Zemente zugelassen werden sollen,

Abschnitt 2.1.3,          wenn bei Verfestigungen als Tragschichten und bei hydraulisch gebundenen Tragschichten die Wahl der Bindemittel dem Auftragnehmer nicht überlassen bleiben soll,

Abschnitt 3.3.1,

und Abschnitt 3.3.2, wenn bei Verfestigungen als Trageschichten und bei hydraulisch gebundenen Trageschichten für die Druckfestigkeit, für die Dicke, für die profilgerechte Lageund für die Ebenheit andere Werte festgelegt werden sollen,

Abschnitt 3.3.1.2          wenn die Bindemittelmenge nicht aus der 7-Tage-Festigkeit gewählt werden soll,

Abschnitt 3.3.2.2          wenn die Bindemittelmenge auch aus der 7-Tage-Festigkeit gewählt werden darf,

 

0.4     Einelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Keine ergänzende Regelung zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0.4.

 

0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:

0.5.1.Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Nachverdichten der Unterlagen

-     Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Neigung und der festgelegten Ebenheit der Unterlagen

-     Reinigen der Flächen

-     Schichten zum Angleichen oder Ausgleichen der Höhenlage

-     Tragschichten

0.5.2     Raummaß (m³), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Schichten zum Angleichen oder Ausgleichen der Höhenlage

-     Tragschichten

0.5.3Masse (kg oder t) getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Schichten zum Angleichen oder Ausgleichen der Höhenlage

-     Tragschichten

 

1     Geltungsbereich

1.1Die vorliegende ATV „Straßenbauarbeiten – Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln  gilt für das Befestigen von Straßen und Wegen aller Art, Plätzen, Höfen, Flugbetriebsflächen, Bahnsteigen und Gleisanlagen mit Tragschichten.

1.2Die vorliegende ATV „Straßenbauarbeiten – Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln  gilt nicht für das Verbessern und Verfestigen des Unterbaus und des Untergrundes.

1.3Ergänzend gelten die „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der vorliegenden ATV „Straßenbauarbeiten – Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln  vor.

 

2     Stoffe, Bauteile

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 2 gilt:

Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe werden insbesondere nachstehende Normen aufgeführt.

 

2.1     Anforderungen

2.1.1     Mineralstoffe, Betonzuschlag

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für hydraulisch gebundene Tragschichten“

UNI EN 450-1     Flugasche für Beton - Teil 1: Definition, Anforderungen und Konformitätskriterien;

UNI EN 450-2     Flugasche für Beton - Teil 2: Konformitätsbewertung

UNI EN 12620     Gesteinskörnungen für Beton

UNI EN 13043      Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen;

UNI EN 13055-1     Leichte Gesteinskörnungen - Teil 1: Leichte Gesteinkörnungen für Beton, Mörtel und Einpressmörtel

UNI EN 13055-2      Leichte Gesteinskörnungen - Teil 2: Leichte Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen sowie für ungebundene und gebundene Verwendung

UNI EN 13242     Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau

Die Verwendung von Recycling-Baustoffen (RCL-Baustoffe) ist zulässig, wobei die Eignung derselben entsprechend zu belegen ist. Bei Einsatz von Recycling-Baustoffen müssen die Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 1999, Nr. 69 „Durchführungsverordnung zur Wiederverwertung von Baurestmassen und die Qualität von Recycling-Baustoffen  eingehalten werden bzw. die Normen, welche auf nationaler Ebene im Bereich der Verwertung von Abfällen gelten.

2.1.2     Bindemittel

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für hydraulisch gebundene Tragschichten“

UNI EN 197-1     Zement - Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement

UNI EN 197-2     Zement - Konformitätsbewertung

UNI EN 459-1     Baukalk - Teil 1: Definitionen, Anforderungen und Konformitätskriterien

UNI ENV 13282     Hydraulische Tragschichtbinder - Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien

UNI EN 14227-5     Hydraulisch gebundene Gemische - Anforderungen - Tragschichtbindergebundene Gemische für den Straßenbau

DIN EN 14227-13     Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische – Anforderungen: Bodenverbesserungen mit hydraulischem Tragschichtbinder (Normentwurf)

2.1.3     Baustoffgemische

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für hydraulisch gebundene Tragschichten“

Die Zusammensetzung der Baustoffgemische bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Er hat dabei die Angaben zu Verwendungszweck, Verkehrsmengen und –arten, klimatischen Einflüssen und örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen.

2.1.3.1Verfestigungen als Tragschichten

Verfestigungen sind aus geeigneten Baustoffen durch Einmischen von hydraulischen Bindemitteln herzustellen.

2.1.3.2Hydraulisch gebundene Tragschichten

Hydraulisch gebundene Tragschichten sind aus korngestuften Mineralstoffgemischen und hydraulischen Bindemitteln herzustellen.

 

2.2     Prüfungen

2.2.1     Eignungsprüfung

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass die Stoffe und Baustoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

2.2.2     Eigenüberwachungsprüfung

Der Auftragnehmer hat sich während der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass die verwendeten Stoffe und Baustoffgemische den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

2.2.3     Kontrollprüfung

Die Verpflichtung des Auftragnehmers nach Abschnitt 2.2.1 und Abschnitt 2.2.2 wird durch die Kontrollprüfungen des Auftraggebers nicht eingeschränkt.

2.2.4     Durchführen der Prüfungen

 

2.2.4.1Mineralstoffe für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für hydraulisch gebundene Tragschichten“

UNI EN 932-1     Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren

UNI EN 932-2     Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 2: Verfahren zum Einengen von Laboratoriumsproben

UNI EN 932-3      Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Durchführung und Terminologie einer vereinfachten petrographischen Beschreibung

UNI EN 933-1     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Bestimmung der Korngrößenverteilung; Siebverfahren

UNI EN 933-2     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Bestimmung der Korngrößenverteilung; Analysensiebe, Nennmaße der Sieböffnungen

UNI EN 933-3     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Bestimmung der Kornform; Plattigkeitskennzahl

UNI EN 933-4     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen –Bestimmung der Kornform; Kornformkennzahl

UNI EN 933-5     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 5: Bestimmung des Anteils von gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen

UNI EN 933-8     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Beurteilung von Feinanteilen - Sandäquivalent-Verfahren

UNI EN 933-9     Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Beurteilung von Feinanteilen; Methylenblau-Verfahren

UNI EN 1097-2     Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des Widerstandes gegen Zertrümmerung

UNI EN 1097-3     Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 3: Bestimmung von Schüttdichte und Hohlraumgehalt

UNI EN 1097-6     Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und der Wasseraufnahme

UNI EN 1367-1     Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen - Teil 1: Bestimmung des Widerstandes gegen Frost-Tau-Wechsel

UNI EN 1367-2     Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen - Teil 2: Magnesiumsulfat-Verfahren

UNI EN 1744-1     Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1: Chemische Analyse

UNI EN 1926     Prüfverfahren von Naturstein – Bestimmung der Druckfestigkeit

UNI EN 1936     Prüfung von Naturstein - Bestimmung der Reindichte, der Rohdichte, der offenen Porosität und der Gesamtporosität

UNI EN 12370     Prüfverfahren für Naturstein – Bestimmung des Widerstandes gegen Kristallisation von Salzen

UNI EN 12371     Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung des Frostwiderstandes

UNI EN 13286-2Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische - Teil 2: Laborprüfverfahren für die Trockendichte und den Wassergehalt - Proctorversuch

UNI EN 13755     Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung der Wasseraufnahme unter atmosphärischem Druck

DIN 18134     Baugrund; Versuche und Versuchsgeräte - Plattendruckversuch

2.2.4.2Bindemittel

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für hydraulisch gebundene Tragschichten“

UNI EN 197-1     Zement - Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement

UNI EN 197-2     Zement - Konformitätsbewertung

UNI EN 459-2     Baukalk - Teil 2: Prüfverfahren

UNI EN 459-3     Baukalk - Teil 3: Konformitätsbewertung

UNI ENV 13282     Hydraulische Tragschichtbinder - Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien

UNI EN 14227-5     Hydraulisch gebundene Gemische - Anforderungen - Tragschichtbindergebundene Gemische für den Straßenbau

DIN EN 14227-13     Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische – Anforderungen: Bodenverbesserungen mit hydraulischem Tragschichtbinder

 

3     Ausführung

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art  gilt:

 

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für hydraulisch gebundene Tragschichten“

 

3.1     Allgemeines

Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln dürfen bei ungünstigen Witterungsverhältnissen nur hergestellt werden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Güte der Leistungen nicht beeinträchtigt wird.

 

3.2     Unterlage

Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung der Unterlage Bedenken insbesondere geltend zu machen bei

-     offensichtlich unzureichender Tragfähigkeit,

-     offensichtlich schädlichen Rissbildungen und Ungleichmäßigkeiten,

-     Abweichungen von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit,

-     schädlichen Verschmutzungen,

-     Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen.

 

3.3     Herstellen, Anforderungen

3.3.1     Verfestigungen als Trageschichten

3.3.1.1Verarbeiten und Nachbehandeln

Die Baustoffe sind mit dem Bindemittel so zu mischen, dass das Bindemittel gleichmäßig verteilt ist. Das Baustoffgemisch ist profilgerecht zu verteilen und gleichmäßig zu verdichten.

Die Trockendichte der verdichteten Verfestigung darf 98% Proctordichte nicht unterschreiten.

Verfestigungen sind nach dem Herstellen mindestens 3 Tage feucht zu halten oder durch andere geeignete Maßnahmen gegen Austrocknen zu schützen.

3.3.1.2Bindemittelmenge

Die Bindemittelmenge ist so zu wählen, dass die Druckfestigkeit nach 28 Tagen im Rahmen der Eignungsprüfung 5 N/mm² nicht unterschreitet.

Bei Verfestigungen mit Zement darf die 28-Tage-Festigkeit aus der 7-Tage-Festigkeit im Verhältnis der Normdruckfestigkeiten des Zementes nach 28 und 7 Tagen berechnet werden.

3.3.1.3Dicke

Verfestigungen dürfen an keiner Stelle eine Dicke von 10 cm unterschreiten.

3.3.1.4Profilgerechte Lage

Die Tragschichten sind höhengerecht und im vereinbarten Längs- und Querprofil herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 3 cm betragen.

3.3.1.5Ebenheit

Unebenheiten der Oberfläche von Verfestigungen innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen nicht größer als 3 cm sein.

3.3.2     Hydraulisch gebundene Tragschichten

3.3.2.1Verarbeiten und Nachbehandeln

Das Mineralstoffgemisch ist mit dem Bindemittel und Wasser gründlich zu mischen. Die Baustoffgemische sind auf sauberer Unterlage gleichmäßig und so zu verteilen, dass sie nicht entmischen. Das Baustoffgemisch ist profilgerecht einzubauen und gleichmäßig zu verdichten.

Hydraulisch gebundene Tragschichten sind nach dem Herstellen mindestens 3 Tage feucht zu halten oder durch andere geeignete Maßnahmen gegen Austrocknen zu schützen.

3.3.2.2Bindemittelmenge

Die Bindemittelmenge ist so zu wählen, dass die Druckfestigkeit nach 28 Tagen im Rahmen der Eignungsprüfung 7 N / mm² nicht unterschreitet.

3.3.2.3Kerben

Hydraulisch gebundene Tragschichten sind mit Kerben herzustellen, wenn die Druckfestigkeit im Rahmen der Eignungsprüfung 12 N/mm² überschreiten oder die Einbaudicken über 20 cm liegen.

3.3.2.4Dicke

Hydraulisch gebundene Tragschichten dürfen an keiner Stelle eine Dicke von 9 cm unterschreiten.

3.3.2.5Profilgerechte Lage

Für die profilgerechte Lage gilt Abschnitt 3.3.1.4.

3.3.2.6Ebenheit

Unebenheiten der Oberfläche dürfen innerhalb einer 4 m langen Messstrecke nicht größer als 2 cm sein.

 

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1     Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1Feststellen des Zustandes der Straßen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw.

4.1.2Herstellen von behelfsmäßigen Zugängen, Zufahrten u. Ä., ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.4.

4.1.3Prüfungen einschließlich Probenahme zum Nachweis der Eignung von Stoffen, Baustoffgemischen nach Abschnitt 2.2.1, soweit die Stoffe vom Auftragnehmer geliefert werden.

4.1.4Prüfungen einschließlich Probenahme zum Nachwies der Güte von Stoffen, Baustoffgemischen nach Abschnitt 2.2.2, soweit die Stoffe vom Auftragnehmer geliefert oder hergestellt werden.

4.1.5Kontrollprüfungen einschließlich der Probenahmen.

 

4.2     Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.2, z.B.:

4.2.1Boden- und Wasseruntersuchungen, ausgenommen die Leistungen nach Abschnitt 4.1.3 und Abschnitt 4.1.4.

4.2.2Schutzmaßnahmen für den Einbau von Baustoffgemischen, wenn bei ungünstigen Witterungsverhältnissen auf Anordnung des Auftraggebers gearbeitet werden soll.

4.2.3Vorbereiten der Unterlagen z.B. Nachverdichten, Entspannen von Tragschichten, Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Beseitigen von schädlichen Verschmutzungen, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist.

4.2.4Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Befestigungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs.

4.2.5Herstellen von Fugen und Aussparungen, die nach Art, Größe und Anzahl nicht in der Leistungsbeschreibung angegeben sind.

4.2.6Schließen von Aussparungen sowie Einsetzen von Fertigteilen.

4.2.7Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs.

 

5     Abrechnung

Ergänzend zur ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 5 gilt:

Rundschreiben der Autonomen Provinz Bozen: „Technische Bestimmungen für hydraulisch gebundene Tragschichten“

 

5.1     Allgemeines

Die Leistung wird aufgrund folgender Richtlinien ermittelt, gleichgültig ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmass erfolgt.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Flächenmaß (m²) erfolgt:

für sämtliche Leistungen, die nach m² abgerechnet werden, wird die Fläche nach streng geometrischen Verfahren mit der tatsächlichen Abwicklung ermittelt;

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Längenmaß (m) erfolgt:

für sämtliche Leistungen, die nach m abgerechnet werden, wird die größte abgewickelte Kantenlänge des fertigen Bauteils gemessen.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Raummaß(m³) erfolgt:

der Rauminhalt von Aussparungen oder Einbauten mit einer mittleren Durchdringungsfläche bis zu 1 m² und von Leitungen wird nicht abgezogen.

Für Arbeiten deren Abrechnung nach Gewicht (t, kg) erfolgt:

für sämtliche Leistungen die nach Gewicht (t, kg) abgerechnet werden, wird das Gewicht gemäß der vom Bauleiter überprüften Lieferscheinen zugrunde gelegt.

 

5.2     Abzüge:

Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen oder Einbauten bis zu 1 m² Einzelgröße sowie Fugen und Schienen übermessen. Größere Aussparungen oder Einbauten werden zur Gänze abgezogen.

 
 

In Bezug auf die angeführten Normen wird auf die entsprechende Homepage verwiesen:

 

UNI:      www.uni.com     (italienische Version)

DIN:     www.beuth.de      (deutsche und englische Version)

 
 

Besondere Vertragsbedingen für öffentliche Bauleistungen

Teil II

Allgemeine Technische Vertragsbestimmungen (ATV)

Druckrohrleitungsarbeiten im Erdbereich

 
 

INHALT

0Hinweise für das Aufstellen des Projektes

1     Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

 
0     Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Diese Hinweise ergänzen die „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art  Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

 

0.1     Angaben zur Baustelle

0.1.1Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei der Benutzung.

0.1.2     Art und Lage der baulichen Anlagen.

0.1.3     Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle und insbesondere Verkehrsbeschränkungen und freizuhaltende Verkehrsflächen.

0.1.4     Besondere umweltrechtliche Vorschriften.

0.1.5     Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. besondere Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall.

0.1.6     Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten.

0.1.7     Arbeiten anderer Unternehmen auf der Baustelle.

0.1.8     Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke.

0.1.9     Art und Beschaffenheit des Bodens, der zur Auflagerausbildung und Einbettung zur Verfügung steht.

0.1.10     Beschaffenheit und Entwässerung der Baugrubensohle.

0.1.11     Art der Baugrubenverkleidung.

 

0.2     Angaben zur Ausführung

0.2.1Bauverfahren zum Kreuzen von Verkehrsflächen, Gewässern, Gleisanlagen, Dämmen, Kanälen, Leitungen usw.

0.2.2     Art des Innen- und Außenschutzes der Rohre und der Rohrverbindungen.

0.2.3     Art und Umfang von besonderen Maßnahmen bei aggressiven Böden zum Schutz der Rohrleitung.

0.2.4     Art und Umfang der Prüfung von Rohrverbindungen, soweit nicht unter Punkt 3.2. angegeben.

0.2.5     Art, Verfahren und Dauer von Innendruckprüfungen, Höhe des Prüfdrucks, Einteilung und Länge der Prüfabschnitte, soweit nicht unter Punkt 3.2. angegeben.

0.2.6     Abstützen und Verankern von Kanälen, Leitungen, Krümmern usw.

0.2.7     Besondere Maßnahmen auf Steilstrecken, bei felsigem oder steinigem Untergrund, bei wenig tragfähiger oder stark wasserhaltiger Grabensohle.

0.2.8     Einmessen von Rohrleitungen, Anfertigen von Bestandsplänen, Dokumentation, Anbringen von Hinweisschildern und Kennzeichnen der Rohrleitung.

0.2.9     Besondere Maßnahmen für das Entladen und Lagern von Rohren und Rohrleitungsteilen.

0.2.10     Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke.

0.2.11     Für beigestellte Stoffe und Bauteile: Art, Werkstoff, Nennweite (DN), Nenndruck (PN), Art der Rohrverbindungen und Zubehörteile, bei Rohren getrennt nach Rohrlängen.

0.2.12     Güteanforderungen an sondergefertigte Formstücke, Dichtmittel.

0.2.13     Besondere Genehmigungen und Abnahmen.

0.2.14     Art und Umfang der Provisorien.

0.2.15     Art, Verfahren und Umfang der Desinfektion und Spülung.

0.2.16     Zustandsprüfungen bei bestehenden Rohrleitungen.

 

0.3Einzelangaben bei Abweichungen von der Besonderen Verdingungsordnung

0.3.1Wenn andere als die in dieser Besonderen Verdingungsordnung vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2     Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei:

Abschnitt 2.2, wenn Wasserrohrleitungen für einen anderen Nenndruck als mindestens 10 bar (PN 10) bemessen sein sollen,

Abschnitt 3.2, wenn andere Prüfungen über die angegebenen Verfahren hinaus vereinbart werden sollen.

 

0.4     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folg vorzusehen:

_

Rohrleitungen nach Längenmaß (m), getrennt nach Nennweite, Nenndrücken und Rohrarten.

Formstücke in äquivalenten Rohrlängen (m), getrennt nach Nennweiten, Nenndrücken und Arten.

Armaturen und Zubehörteile nach Anzahl (St) getrennt nach Nennweiten, Nenndrücken und Arten.

Einbindung und Anschlüsse an Rohrleitungen nach Anzahl (St), getrennt nach Arten und Nennweiten der einzubauenden und der anzuschließenden Rohre.

Prüfung der Schweißnähte nach Anzahl (St), getrennt nach Arten, Nennweiten und Wanddicken der Rohre.

Kopflöcher für Schweißverbindungen nach Raummaß (m³)


1     Geltungsbereich

1.1     Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten für das Herstellen von Druckrohrleitungen im Erdreich zum Transport von Gas, Wasser und anderen Stoffen im Erdreich, auch unter Gebäuden sowie in Schutzrohren und Rohrkanälen.

1.2     Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten nicht für:

die bei der Herstellung  von Druckohrleitungen auszuführenden Erdarbeiten

Verbauarbeiten

das Herstellen von Rohrleitungen innerhalb von Gebäuden

Vortriebsverfahren

1.3     Ergänzend gelten die ATV "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die vorliegenden Regelungen vor.

 

2     Stoffe, Bauteile

Ergänzend zur Allgemeinen Regelung für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 2, gilt::

Für die gebräuchlichsten Werkstoffe und Bauteile sind die Anforderungen in den nachstehend genannten Regelwerken aufgeführt.

 

2.1     Allgemeine Normen

2.1.1Allgemeine technische Normen

UNI EN ISO 128 - 20     Technische Zeichnungen - Allgemeine Grundlagen der Darstellung - Linien, Grundregeln

UNI EN ISO 128 – 21     Technische Zeichnungen - Allgemeine Grundlagen der Darstellung - Ausführung von Linien mit CAD-Systemen

UNI EN 288-9     Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe - Stumpfnähte von Versorgungsrohrleitungen an Land und Offshore

UNI EN 1295 -1     Statische Berechnung von erdverlegten Rohrleitungen unter verschiedenen Belastungsbedingungen

UNI EN 1333     Rohrleitungsteile - Definition und Auswahl von PN

UNI 5634     Kennzeichnungssysteme für Rohrleitungen und Flüssigkeitsableitungen

UNI EN ISO 6708     Rohrleitungsteile - Definition und Auswahl von DN (Nennweite)

DIN EN 10204     Metallische Erzeugnisse
Arten von Prüfbescheinigungen

UNI EN 10204     Metallische Erzeugnisse
Arten von Prüfbescheinigungen

UNI CEI 70029     Unterirdische Mehrzweckanlagen bei verschiedenartigen Leitungsnetzen - Planung, Ausführung, Betrieb und Nutzung - Allgemeine Sicherheitskriterien

UNI CEI 70030     Unterirische technische Anlagen - Allgemeine Einbaurichtlinien

DIN EN 764     Druckgeräte – Terminologie und Symbole – Druck, Temperatur, Volumen (Teile 1 - 5)

2.1.2     Trinkwasserleitungen

UNI EN 805     Wasserversorgung - Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden

UNI EN 1508     Wasserversorgung - Anforderungen an Systeme und Bestandteile der Wasserspeicherung

2.1.3     Fernwärmeleitungen

UNI 8855     Fernwärmeleitungen - Anschlussarten von Gebäuden an Warmwasserleitungen

2.1.4     Gasleitungen

UNI EN1473     Anlagen und Ausrüstung für Flüssigerdgas - Auslegung von landseitigen Anlagen

UNI EN 1474     Anlagen und Ausrüstung für Flüssigerdgas - Auslegung und Prüfung von Ladearmen

UNI EN 1918 – 1     Gasversorgungssysteme - Untertagespeicherung von Gas - Funktionale Empfehlungen für die Speicherung in Aquiferen

UNI EN 1918 – 2     Gasversorgungssysteme - Untertagespeicherung von Gas - Funktionale Empfehlungen für die Speicherung in Öl- und Gasfeldern

UNI EN 1918 – 3     Gasversorgungssysteme - Untertagespeicherung von Gas - Funktionale Empfehlungen für die Speicherung in gesolten Salzkavernen

UNI EN 1918 – 4     Gasversorgungssysteme - Untertagespeicherung von Gas - Funktionale Empfehlungen für die Speicherung in Felskavernen

UNI EN 1918 – 5     Gasversorgungssysteme - Untertagespeicherung von Gas - Funktionale Empfehlungen für Übertageanlagen.

UNI 9165     Gas - Verteilungsnetze mit einem Betriebsdruck bis zu 5 bar. Planung, Ausführung, Abnahmeprüfung, Betrieb, Instandhaltung und Sanierung

UNI 9167     Übernahme und erste Stufe der Druckminder-Anlage für Naturgas - Planung, Ausführung und Abnahmeprüfung

 

2.2     Rohrleitungen

2.2.1     Gussrohre

UNI EN 545     Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für Wasserleitungen - Anforderungen und Prüfverfahren

UNI EN 969     Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für Gasleitungen - Anforderungen und Prüfverfahren

UNI EN 1862     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) - Ermittlung des relativen Kriechfaktors nach Lagerung in einer chemischen Umgebung

UNI ISO 4179     Rohre und Formstücke aus duktilem Gusseisen für Rohrleitungen ohne und mit Innendruck - Zementmörtelauskleidung im Schleuderverfahren. Allgemeine Vorschriften

UNI ISO 6600     Sphärogussrohre. Innenauskleidung mit geschleudertem Zementmörtel. Prüfung der Mörtelzusammensetzung unmittelbar nach der Aufbringung

UNI ISO 8179     Rohre aus Kugelgraphitgußeisen - Umhüllung auf Zinkbasis

UNI ISO 8180     Rohre aus Kugelgraphitgußeisen - Muffen in Poliethylen

UNI 9163     Rohre, Formstücke und Zubehör aus Kugelgraphiteisen für Druckleitungen. Elastische Steckverbindung. Abmessungen der Verbindungen und deren Zubehör

UNI 9164     Rohre, Formstücke und Zubehör aus Kugelgraphiteisen für Druckleitungen. Elastische Verbindung als Klemmverschluss. Abmessungen der Verbindungen und deren Zubehör

UNI EN 10242     Gewindefittings aus Temperguss

2.2.2     Kunststoffrohre

2.2.2.1     Kunststoffrohre aus PVC–U

UNI EN 580     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) - Prüfverfahren für die Beständigkeit gegen Dichlormethan      bei einer festgelegten Temperatur (DCMT)

UNI EN 1452-1     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) - Allgemeines

UNI EN 1452-2     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung  Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) - Rohre

UNI EN 1452 3     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) - Formstücke

UNI EN 1452-4     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) - Armaturen und Zubehör

UNI EN 1452-5     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) - Gebrauchstauglichkeit des Systems

UNI EN 1452-6     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) - Empfehlungen für die Verlegung & Gebrauchstauglichkeit des Systems

UNI EN 1452-7     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung - Weichmacherfreies Polvinylchlorid (PVC-U) - Empfehlungen für die Beurteilung der Konformität

UNI EN 1905     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre, Formstücke und Werkstoff aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-     U) - Verfahren zur Bestimmung des PVC-Gehalts auf der Basis des Gesamtchlorgehaltes

2.2.2.2     Kunststoffrohre aus Thermoplasten und PE

UNI EN 681-1     Elastomer-Dichtungen - Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung - Vulkanisierter Gummi

UNI EN 681-2     Elastomer - Dichtungen - Werkstoff-Anforderungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerungen - Thermoplastische Elastomere

UNI EN 681-3     Elastomer-Dichtungen - Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung - Zellige Werkstoffe aus vulkanisiertem Kautschuk

UNI EN 681-4     Elastomer-Dichtungen - Werkstoffanforderungen für Rohrleitungsdichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung - Dichtelemente aus gegossenem Polyurethan

UNI EN 682     Elastomer-Dichtungen - Werkstoff-Anforderungen für Dichtungen in Versorgungsleitungen und Bauteilen für Gas und flüssige Kohlenwasserstoffe

UNI EN 712     Thermoplastische Rohrleitungssysteme - Zugfeste mechanische Verbindungen zwischen Druckrohren und Formstücken - Prüfverfahren für den Widerstand gegen Herausziehen unter konstanter Belastung

UNI EN 714     Rohrleitungssysteme aus Thermoplasten - Nicht zugfeste Verbindungen mit elastomeren Dichtringen zwischen Druckrohren und Formstücken - Prüfverfahren für die Dichtheit unter hydrostatischem Innendruck ohne Axialbeanspruchung

UNI EN 715     Rohrleitungssysteme aus Thermoplasten - Zugfeste Verbindungen zwischen Druckrohren und Formstücken mit kleinen Durchmessern - Prüfverfahren für die Dichtheit unter Innendruck mittels Wasser und unter Axialbeanspruchung

UNI EN 911      Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Verbindungen mit elastomeren Dichtringen und mechanische Verbindungen für Druckrohrleitungen aus Thermoplasten - Prüfverfahren für die Dichtigkeit unter äußerem hydrostatischen Druck

UNI EN 921     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus Thermoplasten - Bestimmung des Zeitstand-Innendruckverhaltens bei konstanter Temperatur

UNI EN 1680     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Armaturen für Systeme aus Polyethylen (PE) - Prüfverfahren für die Dichtheit während und nach Aufbringung eines Biegemoments auf den Betätigungsmechanismus

UNI EN 1704     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Thermoplast-Armaturen - Prüfverfahren der Unversehrtheit einer Armatur nach Temperaturwechseln unter Biegung

UNI EN 1705     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Thermoplast-Armaturen - Prüfverfahren der Unversehrtheit einer Armatur nach äußerer Schlagbelastung

UNI EN 1716     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Anbohr-T-Stücke aus Polyethylen (PE) - Prüfverfahren für die Widerstandsfähigkeit gegen Schlagbeanspruchung eines montierten Anbohr-T-Stückes

UNI ISO 4437     Erdverlegte Polyäthylen – (PE)-Rohre für gasförmige Brennstoffe – Metrische Reihen - Spezifikationen

UNI 9338     Kunststoffrohre für Warmwasser-Druckleitungen. Rohre aus vernetztem Polyäthylen (PE-X). Arten, Masse und Anforderungen

UNI 9349     Kunststoffrohre für Warmwasser-Druckleitungen. Rohre aus vernetztem Polyäthylen  (PE-X) Prüfungsmethoden

UNI EN ISO 9969     Thermoplastische Rohre - Bestimmung der Ringsteifigkeit

UNI EN 12293     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus Thermoplasten und Formstücke für Warm- und Kaltwasser - Prüfverfahren des Widerstandes von montierten Baugruppen gegen Temperaturwechselbeanspruchung

UNI EN 12295     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus Thermoplasten und zugehörige Formstücke für Warm- und Kaltwasser - Prüfverfahren für die Beständigkeit von Verbindungen gegen Druckwechselbeanspruchung

2.2.2.3     Kunststoffrohre aus GFK

UNI EN 1119     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Verbindungen für Rohre und Formstücke aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) - Prüfverfahren zur Dichtheit und Widerstandsfähigkeit gegen Beschädigung von flexiblen und eingeschränkt beweglichen Verbindungen

UNI EN 1225     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) - Ermittlung des Kriechfaktors unter Feuchteeinfluß und Berechnung der spezifischen Langzeit-Ringsteifigkeit

UNI EN 1226     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) - Verfahren zur Überprüfung der Anfangs-Ringverformbarkeit

UNI EN 1228     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) - Ermittlung der spezifischen Anfangs-Ringsteifigkeit

UNI EN 1229     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre und Formstücke aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) - Prüfverfahren zur Feststellung der Dichtheit der Wand unter Kurzzeit-Innendruck

UNI EN 1393     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) - Bestimmung der Anfangs-Zugeigenschaften in Längsrichtung.

UNI EN 1394     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastichen Kunststoffen (GFK) - Bestimmung der scheinbaren Anfangs-Zugfestigkeit in Umfangsrichtung

UNI EN 1449     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Bauteile aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) - Prüfverfahren zur Bauartprüfung von geklebten Muffe- und Spitzende-Verbindungen

UNI EN 1450     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Bauteile aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) - Prüfverfahren zur Bauartprüfung von geschraubten Flansch-Verbindungen

UNI EN 1638     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) - Prüfverfahren für die Auswirkungen von zyklischem Innendruck

UNI 9032     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Arten, Masse und Anforderungen

UNI 9033-1     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Prüfungsmethoden. Allgemeines. Bemusterung

UNI 9033-2     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Prüfungsmethoden. Kontrolle der Grundstoffe

UNI 9033-3     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Prüfungsmethoden. Sichtkontrolle

UNI 9033-4     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz.

Prüfungsmethoden. Masskontrolle.

UNI 9033-6     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Prüfungsmethoden. Bestimmung des Polimerisationsgrades durch den Restgehalt an monomeren Styrene und dem mitteleren Massegehalt an Glas

UNI 9033-9     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Prüfungsmethoden. Bestimmung der Schlagzähigkeit mittels Aufschlag eines Fallkörpers

UNI 9033-10     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Prüfungsmethoden. Bestimmung des Schubwiderstandes der Rohrwandung

UNI 9033-11     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Prüfungsmethoden. Bestimmung des Abriebwiderstandes der Innenbeschichtung

UNI 9033-14     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Prüfungsmethoden.  Bestimmung der Langzeit-Quersteifigkeit.

UNI 9033-16     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Prüfungsmethoden. Bestimmung des Formverhaltens bei Kriechen.

UNI 9033-17     Rohre aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) mit oder ohne Inert-Zusatz

Prüfungsmethoden. Bestimmung des Aussendruckes und des inneren Unterdruckes beim Bruchversagen

2.2.2.4     Kunststoffrohre aus PP

UNI EN ISO 15874-1     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Warm- und Kaltwasserinstallation - Polypropylen (PP) - Teil 1: Allgemeines

UNI EN ISO 15874-2     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Warm- und Kaltwasserinstallation - Polypropylen (PP) - Teil 2: Rohre

UNI EN ISO 15874-3     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Warm- und Kaltwasserinstallation - Polypropylen (PP) - Teil 3: Formstücke

UNI EN ISO 15874-5     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Warm- und Kaltwasserinstallation - Polypropylen (PP) - Teil 5: Gebrauchstauglichkeit des Systems

UNI EN ISO 15874-7     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Warm- und Kaltwasserinstallation - Polypropylen (PP) - Teil 7: Anleitung zur Begutachtung der Konformität

2.2.2.5     Kunststoffrohre: Allgemeines und Verschiedenes

UNI EN 744     Kunststoff-Rohrleitungs- und Schutzrohrsysteme - Rohre aus Thermoplasten - Prüfverfahren für die Widerstandsfähigkeit gegen äußere Schlagbeanspruchung im Umfangsverfahren

UNI EN 803     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Spritzguß-Formstücke aus Thermoplasten für Steckmuffenverbindungen für Druckrohrleitungen - Prüfverfahren für die Widerstandsfähigkeit gegen Kurzzeit-Innendruck ohne Axialbeanspruchung

UNI ENV 852     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für den Transport von Trinkwasser für den menschlichen Verzehr - Bewertung der Migration - Anleitung für die Beurteilung von aus Laborversuchen abgeleiteten Migrationswerten

UNI EN ISO 877     Kunststoffe - Verfahren zur natürlichen Bewitterung, zur Bestrahlung hinter Fensterglas und zur beschleunigten Bewitterung durch Sonnenstrahlung mit Hilfe von Fresnelspiegeln

UNI EN 917     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Armaturen aus Thermoplasten - Prüfverfahren für die Widerstandsfähigkeit gegen Innendruck und die Dichtheit

UNI EN 1056     Kunststoff-Rohrleitungs- und Schutzrohrsysteme – Rohre und Formstücke aus Kunststoffen – Verfahren für die Bewitterung im Freien

UNI ISO 4582     Kunststoffe – Bestimmung von Änderungen der Farbe und andere Eigenschaften nach einer natürlichen oder künstlichen Bewitterung oder Belichtung

UNI EN ISO 4611     Kunststoffe – Bestimmung des Verhaltens bei Einwirkung von warmfeuchtem Klima, Sprühwasser und Salznebel

UNI EN ISO 8795     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für den Transport von Wasser für den menschlichen Verzehr - Bewertung der Migration - Bestimmung der Migrationswerte von Rohren und Formstücken aus Kunststoff und deren Verbindungen

UNI EN 12294     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Systeme für Warm- und Kaltwasser - Prüfverfahren der Vakuumdichtheit

UNI EN ISO 13760     Kunststoffrohre für den Transport von Fluiden unter Druck - Minersche Regel - Berechnungsverfahren für kumulative Schädigungen

2.2.3     Stahlbetondruckrohre

UNI EN 640     Stahlbetondruckrohre und Betondruckrohre mit verteilter Bewehrung (ohne Blechmantel), einschließlich Rohrverbindungen und Formstücke

UNI EN 641     Stahlbetondruckrohre mit Blechmantel, einschließlich Rohrverbindungen und Formstücke

UNI EN 642     Spannbetondruckrohre, mit und ohne Blechmantel, einschließlich Rohrverbindungen, Formstücke und besondere Anforderungen an Spannstahl für Rohre

2.2.4     Stahlrohre

UNI EN 253     Fernwärmerohre – Werkmäßig gedämmte Verbundmantel-Rohrsysteme für direkt erdverlegte Fenwärmenetze – Verbund-Rohrsystem bestehend aus Stahl-Mediumrohr, Polyurethan-Wärmedämmung und Außenmantel aus Polythylen

UNI EN 488     Fernwärmerohre - Werkmäßig gedämmte Verbundmantelrohrsysteme für direkt erdverlegte Fernwärmenetze - Vorgedämmte Absperrarmaturen für Stahlmediumrohre mit Polyurethan-Wärmedämmung und Außenmantel aus Polyethylen

UNI EN 489     Fernwärmerohre - Werkmäßig gedämmte Verbundmantelrohrsysteme für direkt erdverlegte Fernwärmenetze - Rohrverbindungen für Stahlmediumrohre mit Polyurethan-Wärmedämmung und Außenmantel aus Polyethylen

UNI EN ISO 1127     Nichtrostende Stahlrohre  Maße, Grenzabmaße und längenbezogene Masse

UNI EN ISO 8044     Korrosion von Metallen und Legierungen - Grundbegriffe und Definitionen

UNI EN 10208-1     Stahlrohre für Rohrleitungen für brennbare Medien - Technische Lieferbedingungen - Rohre der Anforderungsklasse A

UNI EN 10208-2     Stahlrohre für Rohrleitungen für brennbare Medien - Technische Lieferbedingungen - Rohre der Anforderungsklasse B

UNI EN 10216-1     Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur

UNI EN 10216-2     Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

UNI EN 10216-3     Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Rohre aus legierten Feinkornbaustählen

UNI EN 10216-4     Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

UNI EN 10217-1     Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur

UNI EN 10217-2     Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Elektrisch geschweißte Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

UNI EN 10217-3     Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Rohre aus legierten Feinkornbaustählen

UNI EN 10217-4     Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Elektrisch geschweißte Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

UNI EN 10217-5     Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Unterpulvergeschweißte Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

UNI EN 10217-6     Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Unterpulvergeschweißte Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

UNI EN 10217-7     Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Rohre in rostfreiem Stahl

UNI EN 10220     Nahtlose und geschweißte Stahlrohre – Allgemeine Tabellen für Masse und längenbezogene Masse

UNI EN 10224     Rohre und Fittings aus unlegiertem Stahl für den Transport von Wasser und anderen wässrigen Flüssigkeiten einschliesslich Trinkwasser - Technische Lieferbedingungen

UNI EN 10232     Metallische Werkstoffe- -Rohr (Rohrabschnitt) - Biegeversuch

UNI EN 10234     Metallische Werkstoffe - Rohr - Aufweitversuch

UNI EN 10235     Metallische Werkstoffe - Rohr - Bördelversuch

UNI EN 10246-2     Zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren - Automatische Wirbelstromprüfung nahtloser und geschweißter (ausgenommen unterpulvergeschweißter) austenitischer und austenitisch-ferritischer Stahlrohre zum Nachweis der Dichtheit

UNI EN 10246-9     Zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren - Automatische Ultraschallprüfung der Schweißnaht unterpulvergeschweißter Stahlrohre zum Nachweis von Längs- und/oder Querfehlern

UNI EN 10246-10     Zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren - Durchstrahlungsprüfung der Schweißnaht automatisch lichtbogenschmelzgeschweißter Stahlrohre zum Nachweis von Fehlern

UNI EN 10246-11     Zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren - Eindringprüfung nahtloser und geschweißter Stahlrohre zum Nachweis von Oberflächenfehlern

UNI EN 10246-13     Zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren - Automatische Ultraschall-Dickenprüfung nahtloser und geschweißter (ausgenommen unterpulvergeschweißter) tahlrohre über den gesamten Rohrumfang

UNI EN 10246-15     Zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren - Automatische Ultraschallprüfung von Band/Blech, das für die Herstellung geschweißter Stahlrohre eingesetzt wird, zum Nachweis von Dopplungen

UNI EN 10246-16     Zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren - Automatische Ultraschallprüfung des an die Schweißnaht angrenzenden Bereichs geschweißter Stahlrohre zum Nachweis von Dopplungen

UNI EN 10246-17     Zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren - Ultraschallprüfung der Rohrenden nahtloser und geschweißter Stahlrohre zum Nachweis von Dopplungen

UNI EN 10256     Zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren - Qualifizierung und Kompetenz von Personal der Stufen 1 und 2 für zerstörungsfreie Prüfung

UNI EN 10288     Stahlrohre und -formstücke für erd- und wasserverlegte Rohrleitungen - Im Zweischichtverfahren extrudierte Polyethylenbeschichtungen

UNI EN 10289     Stahlrohre und -formstücke für On- und Offshore-verlegte Rohrleitungen - Umhüllung (Außenbeschichtung) mit Epoxi- und epoxi-modifizierten Materialien

UNI EN ISO 10289     Verfahren zur Korrosionsprüfung von metallischen und anderen anorganischen Überzügen auf metallischen Grundwerkstoffen - Bewertung der Proben und Erzeugnisse nach einer Korrosionsprüfung

UNI EN 10290     Stahlrohre und -formstücke für On- und Offshore-verlegte Rohrleitungen - Umhüllung (Außenbeschichtung) mit Polyurethan und polyurethan-modifizierten Materialien

UNI EN 12500     Korrosionschutz metallischer Werkstoffe - Korrosionswahrscheinlichkeit in einer atmosphärischen Umgebung - Einteilung, Bestimmung und Abschätzung der Korrosivität von atmosphärischen Umgebungen

UNI EN 12508     Korrosionsschutz von Metallen und Legierungen - Oberflächenbehandlung, metallische und andere anorganische Überzüge; Begriffsbestimmungen

2.2.5      Faserzementrohre

UNI EN 512     Faserzementprodukte - Druckrohre und Verbindungen

 

2.3     Anlagenteile

2.3.1     Pumpen

UNI EN 733     Kreiselpumpen mit axialem Eintritt PN 10 mit Lagerträger - Nennleistung, Hauptmaße, Bezeichnungssystem

UNI EN 734     Seitenkanalpumpen PN 40 - Nennleistung, Hauptmaße, Bezeichnungssystem

UNI EN 735     Anschlussmaße für Kreiselpumpen - Toleranzen

2.3.2     Armaturen

UNI EN 736-1     Armaturen - Terminologie - Definition der Grundbauarten

UNI EN 736-2     Armaturen - Terminologie - Definition der Armaturenteile

UNI EN 736-3     Armaturen - Terminologie - Definition von Begriffen

UNI EN 1074-1     Armaturen für die Wasserversorgung - Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit und deren Prüfung - Allgemeine Anforderungen

UNI EN 1074-2     Armaturen für die Wasserversorgung - Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit und deren Prüfung - Absperrarmaturen

UNI EN 1074-3     Armaturen für die Wasserversorgung - Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit und deren Prüfung - Rückflußverhinderer

UNI EN 1074-4     Armaturen für die Wasserversorgung - Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit und deren Prüfung - Be- und Entlüftungsventile mit Schwimmkörper

UNI EN 1074-5     Armaturen für die Wasserversorgung - Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit und deren Prüfung - Regelarmaturen

UNI 6884     Absperr- und Regelungsarmaturen für Leitungen - Technische Lieferbedingungen und Abnahmeprüfung

UNI 8827     Übergabe-Druckminder-Anlage Gasleitungen mit einem oberseitigen Duck von 0,04 -5 bar. Planung, Ausführung und Abnahmeprüfung

UNI 8895     Ventile aus Polyproylen (PP) für Druckrohrleitungen - Arten, Masse und Anforderungen

UNI 9245     Absperrorgane für  Gasverteilungs- und/oder Gasbeförderungsleitungen - Klappenventile

UNI 9734     Absperrorgane für Gasleitungen - Kugelventile aus Stahl

UNI 9783     Kathodenschutz für unterirdische metallische Bauteile - Gegenseitige elektrische Beeinflussung von unterirdischen metallischen Bauteilen

UNI EN 12201-4     Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung - Polyethylen (PE) - Armaturen

UNI 10269     Guss-Schieber für die Trinkwasserverteilung. Werkstoffe und Anforderungen für den unterirdischen Einbau

2.3.3     Formstücke

UNI ISO 4144     Formstücke aus rostfreiem Stahl mit Gewinde nach ISO 7-1

UNI 8470     Ventile aus Hart-PVC (nicht plastifiziert) für Druckleitungen. Prüfungsmethoden

UNI 8531     Formstücke aus Polypropylen (PP). Prüfungsmethoden

UNI 8849     Formstücke aus Polyäthylen (PE 50), geeignet für Wärme-Widerstandschweissung für Leitungen zur Beförderung von Heizungsgas

Arten, Masse und Anforderungen

UNI 8850     Formstücke aus Polyäthylen (PE 50), geeignet für Elektro-Widerstandschweissung für erdverlegte Leitungen zur Beförderung von Heizungsgas

Arten, Masse und Anforderungen

UNI 9034      Gasverteilungsleitungen mit max. Betriebsdruck bis zu 5 bar. Werkstoffe und Verbindungssysteme

UNI 9028     Zusammengesetzte flexible Rohre (samt Metall - Fittings) für Heizungs- und Wasserleitungen

UNI 9561     Druckfittings mit mechanischem Verschluss aus thermoplastischem Material für Polyäthylen - Druckrohrleitungen

Arten, Masse und Anforderungen

UNI EN 10284     Tempergussfittings mit Klemmanschlüssen für Polyethylen(PE)-Rohrleitungssysteme.

UNI EN 12061     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Formstücke aus Thermoplasten - Prüfverfahren der Schlagzähigkeit

UNI EN 12117     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Formstücke, Armaturen und Zubehörteile - Bestimmung des Zusammenhanges zwischen Gasdurchfluß und Druckabfall

UNI EN 12119     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Armaturen aus Polyethylen (PE) - Prüfverfahren für die Beständigkeit bei Temperaturwechseln

UNI EN 12256     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Formstücke aus Thermoplasten - Prüfverfahren der mechanischen Festigkeit oder Elastizität von handgefertigten Formstücken

UNI EN 12842     Duktile Gussformstücke für PVC-U- oder PE-Rohrleitungssysteme - Anforderungen und Prüfverfahren

UNI EN ISO 13783     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Zugfeste Doppelmuffen-verbindungen aus weichmacherfreiem Poly(vinylchlorid) (PVC-U) - Prüfverfahren für die Dichtheit und mechanische Festigkeit unter Biegung und Innendruck

UNI EN ISO 13845     Kunststoff-Rohrleitungssysteme - Steckmuffenverbindungen mit elastomeren Dichtringen für Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) - Prüfverfahren für die Dichtheit unter Innendruck und Abwinkelung

2.3.4     Schächte

UNI EN 124     Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - Baugrundsätze, Prüfungen, Kennzeichnung, Güteüberwachung

UNI EN 1917     Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton

DIN EN 13101     Steigeisen für Steigeisengänge in Schächten - Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung und Beurteilung der Konformität

2.3.5     Verschiedenes

UNI EN ISO 5167-1     Durchflussmessung von Fluiden mit Drosselgeräten in voll durchströmten Leitungen mit Kreisquerschnitt - Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Anforderungen

UNI 8478     Feuerlöschanlagen. Volldruckstrahlrohr.

Abmessungen, Anforderungen und Prüfungen

UNI 9485     Feuerlöschanlagen. Oberflurhydranten aus Guss

UNI 9486     Feuerlöschanlagen. Unterflurhydranten aus Guss

UNI 10265     Kathodenschutz für metallische Bauteile

Graphische Symbole

UNI 10390     Übergabe-Druckminder-Anlage für Naturgas mit einem oberseitigen max. Druck von 5 bis 12 bar

Planung, Ausführung und Abnahmeprüfung

UNI 10405     Kathodenschutz für metallische erdverlegte Leitungen Auffindung der Trasse, der Beschichtungsfehler sowie der Berührungen mit externen  Bauteilen

UNI EN 12068     Kathodischer Korrosionsschutz - Organische Umhüllungen für den Korrosionsschutz von in Böden und Wässern verlegten Stahlrohrleitungen im Zusammenwirken mit kathodischem Korrosionsschutz - Bänder und schrumpfende Materialien

UNI EN 12186     Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregelanlagen für Transport und Verteilung - Funktionale Anforderungen

UNI EN 12325-1     Bewässerungsverfahren - Kreis- und Linearberegnungsmaschinen - Angabe technischer Kennwerte

UNI EN 12484 -2     Bewässerungsverfahren - Automatische Beregnungsmaschinen - Planung und Festlegung der geeigneten Funktionsmodelle

 

2.4     Nenndruck

Rohre und Rohrleitungen müssen für den vorgesehenen Betriebsdruck bemessen sein, bei Wasserleitungen mindestens für einen Nenndruck von 10 bar (PN 10).

 

3     Ausführung

Ergänzend zur "Allgemeinen Regelung für Bauarbeiten jeder Art Abschnitt 3" gilt:

 

3.1     Allgemeines

3.1.1     Für die Ausführung gelten die in Abschnitt 2.1 aufgeführten Normen.

3.1.2     Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung des Rohrgrabens unverzüglich und schriftlich Bedenken geltend zu machen, insbesondere bei mangelnder Eignung zum Verlegen der Rohre, z.B. falscher Tiefe und Breite des Rohrgrabens, ungeeignetem Verbau, ungeeigneter Beschaffenheit der Grabensohle bzw. des Auflagers.

3.1.3     Aufgehängte oder abgestützte Rohrleitungen, Kabel, Dräne oder Kanäle dürfen nicht betreten oder belastet werden. Schäden sind dem Auftraggeber und dem Eigentümer oder, wenn ein anderer weisungsberechtigt ist, diesem unverzüglich mitzuteilen.

 

3.2     Prüfungen

3.2.1     Innendruckprüfungen

Die durchzuführenden Innendruckprüfungen bei

 

Wasserrohrleitungen nach UNI EN 805

Gasrohrleitungen nach UNI 7445/46/48/49/73

Druckrohrleitungen für andere Stoffe entsprechend den einschlägigen Vorschriften und Technischen Regeln

sind besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1)

3.2.2     Weitere Prüfungen

Wenn zerstörungsfreie Prüfungen der Schweißverbindungen durchzuführen sind, gilt DIN 1435 "Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindung - Durchstrahlungsprüfung von Schmelzschweißverbindungen“. Die Durchstrahlungsbilder sind nach DINEN12517 "Lichtbogenschweißverbindungen an Stahl - Richtlinie für die Bewertungsgruppen von Unregelmäßigkeiten  zur beurteilen.

Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

 

3.3     Spülen

Spülen und Desinfizieren von Wasserleitungen sind nach UNI EN 805 auszuführen. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

 

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1.     Nebenleistungen sind ergänzend zu den Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (AVT) insbesondere:

4.1.1     Feststellen des Zustands der Straßen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw..

4.1.2     Reinigen von Stoffen und Bauteilen vor dem Einbau, soweit sie vom Auftraggeber geliefert werden.

4.1.3     Ausbessern des Innen- und Außenschutzes von Rohrleitungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.3

4.1.4     Herstellen von Muffenlöchern im Rohrauflager, Verdichten der Grabensohle.

4.1.5     Herstellen von Rohrverbindungen, einschließlich Schweißverbindungen, Rohrschnitte und Wiederherstellen des Innen- und Außenschutzes.

4.1.6     Nachträgliches Anpassen von Schachtdeckeln, Straßenkappen und Einbaugarnituren

 

4.2     Besondere Leistungen sind ergänzend zu den Allgemeinen technischen Vertragsbestimmungen (ATV).

4.2.1     Maßnahmen nach den Abschnitten 3.2.1, 3.2.2 und 3.3

4.2.2     Liefern und Einbau von Formstücken, Armaturen und Zubehörteilen (siehe 0.4)

4.2.3     Besondere zusätzliche Maßnahmen gegen leitungsschädigende Einwirkungen.

4.2.4     Besondere Baumaßnahmen auf Steilstrecken, bei felsigem oder steinigem Untergrund, bei wenig tragfähiger oder stark wasserhaltiger Grabensohle, bei aggressiven Böden, bei wechselnder Tragfähigkeit der Grabensohle.

4.2.5     Herstellen und Beseitigen der nur für die Innendruckprüfung erforderlichen Verankerungen und Rohrverschlüsse.

4.2.6     Bereitstellen und Anbringen von Hinweisschildern und Kennzeichnen der Rohrleitungen mit Angabe Rohrleitungsparameter.

 

5     Abrechnung

Ergänzend zur „Allgemeinen Regelung für Bauarbeiten jeder Art  gilt:

5.1.     Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) werden die Achslängen zugrunde gelegt. Bei Druckrohrleitungen wird die lichte Weite von Schächten nicht abgezogen. Die Formstücke werden über äquivalente Rohrlängen mit Bezug auf den größeren Rohrdurchmesser verrechnet und zwar:

 

Kunststoffrohre

Durchmesser Rohre

Bögen

Abzweigungen, Übergänge

Muffen

mm

m

m

m

100 und darunter

0,50

1,00

0,30

125

0,70

1,40

0,40

150

0,75

1,60

0,50

200

1,00

2,00

0,70

250 und darüber

2,50

5,00

1,20


Rohre aus metallischen Werkstoffen

Durchmesser Rohre

Bögen

Abzweigungen, Übergänge

Muffen

mm

m

m

m

100 und darunter

0,50

1,00

0,30

125

0,60

1,20

0,40

150

0,70

1,50

0,60

200 und darüber

0,80

1,50

0,80

5.2     Die Schachttiefe wird von der fertigen Oberkante der Schachtabdeckungen bis zum tiefsten Punkt des Gerinnes gerechnet.
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