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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 1193 vom 10.04.2006
Schulreform in den italienischsprachigen Grund- und Mittelschulen Schuljahr 2006/07 (abgeändert mit Beschluss Nr. 4926 vom 29.12.2006)

…omissis…

 

1.     die organisatorischen, didaktischen und pädagogischen Aspekte des Projektes zur Reform des Landesschulsystems für die italienischsprachige Schule bezüglich Grundschulen im Sinne des Punktes Nr. 3 des verfügenden Teils des eigenen Beschlusses Nr. 1534 vom 15.5.2004 laut Anlage B, die wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahme ist, festzulegen;

2.     für das Schuljahr 2006/2007 die mit Beschluss Nr. 1188 vom 08.04.2002 in geltender Fassung festgelegten Bestimmungen zwecks Bildung des Plansolls für die Grundschulen zu bestätigen. Nicht betroffen davon sind jedenfallsdie Maßnahmen, die für den Unterricht der englischen Sprache anzuwenden sind. Sollte es nicht möglich sein, zu diesem Zweck vorrangig Lehrpersonal der Grundschule einzusetzen, das für den Englischunterricht im Sinne von Ziffer 2.5 der Anlage A) befähigt ist, so können für diesen Unterricht Lehrpersonen der Wettbewerbsklasse A345 eingesetzt werden oder dieser Unterricht kann Lehrpersonen anvertraut werden, die in den ständigen Rangordnungen oder in den Rangordnungen der einzelnen Schulen für den Englischunterricht an Mittelschulen eingetragen sind. Die vom o.g. Lehrpersonal geleistete Unterricht  in den Grundschulen wird vollständig als spezifischer Dienst erkannt. Zu diesem Zweck mit der Genehmigung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2006 wird das gesamte Kontingent von 20 Einheiten an Lehrpersonal der italienischen Schule laut Artikel 33 des Landesgesetzes Nr. 2 vom 31. Januar 2001, erhöht.  Diese Erhöhung erfolgt mit nachfolgenden Maßnahmen, welche die Stammrollen der Lehrpersonen bezüglich Grund oder Mittelschule verteilen werden.

3.     für das Schuljahr 2006/2007 in Abweichung von Artikel 12 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 2387 vom 4.7.2005 das Kontingent des Lehrpersonals der Mittelschulen nach den mit Beschluss Nr. 839 vom 21.3.2005 festgelegten Kriterien zu bestätigen, wobei die Bestimmungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 2387/2005, soweit kompatibel, berücksichtigt werden. Gleichfalls bestätigt sind die Kriterien, die bis zum Schuljahr 2004/2005 zur Bestimmung der Personalkontingente in Bezug auf die Klassen mit verlängertem Unterricht an den Mittelschulen angewandt wurden.

4.     Die Anlage A) der vorliegenden Maßnahme wird an das Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, übermittelt.

 
Anlage A)
 
Italienischsprachige Schule. Erprobung der autonomen Durchführung der Reform an den Grund- und Mittelschulen des Schul- und Bildungssystems des Landes. Schuljahr 2006/07
 

1. PRÄMISSEN

1.1 Im Sinne von Artikels 22 Absatz 2bis des Landesgesetzes vom 29 Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, und auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 839 vom 21.03.2005 haben die italienischen Grund- und Mittelschulen ab dem Schuljahr 2005/2006  eigene Projekte durchgeführt, mit dem Ziel, eine graduelle und fortlaufende Erprobung der neuen Schulordnung in Bezug auf die Reform des Schul- und Bildungssystems des Landes vorzunehmen, wobei auch die positiven Erfahrungen der letzen Jahre berücksichtigt wurden. Im Schuljahr 2006/07 werden genannte Projekte in allen Klassen der Grund- und Mittelschulen durchgeführt, um so die Inhalte der Reform des Schul- und Bildungssystems des Landes vorweg zu nehmen.

 

Die italienischsprachigen Schulen unseres Landes haben durch die graduelle Nutzung der vom Landesgesetz Nr. 12/2000 gebotenen Möglichkeiten der Schulautonomie bereits die Lehrprogramme ausgearbeitet, wobei sie die von den Familien geäußerten Bedürfnisse berücksichtigt und eine Vernetzung zwischen Schule und außerschulischen Tätigkeiten hergestellt haben. Auf diese Weise wurden wirksame Lernmodelle hervorgebracht. Die Reform der Grund- und Mittelschule in Südtirol baut auf diesen Erfahrungen auf.

 

Das Projekt sieht im Besonderen vor:

a) Die Potenzierung des Sprachunterrichts, d.h. der deutschen Sprache als Zweitsprache (L2), der englischen Sprache als Drittsprache (L3), sowie die Verbesserung der Kenntnis der Sprachen seitens  ausländischer Schüler und Schülerinnen und die entsprechende Förderung.

b) Die Förderung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, auch durch Einführung von Lernmodellen für das kooperative Lernen, welche schon in den Richtlinien festgelegt worden sind.

 
2. UNTERRICHTSZEIT FÜR DIE GRUNDSCHULE

2.1       Die Unterrichtszeit in der Grundschule in italienischer Sprache wird für alle Klassen auf 27 Stunden wöchentlich festgelegt. Davon werden 26 Stunden den Fachbereichen   und 1 Stunde der von der Schule festgelegten didaktischen Tätigkeit gewidmet, insgesamt 918 Stunden pro Jahr zu jeweils 60 Minuten. Das jährliche Kontingent von dem die Zeit für die Mensa  ausgeschlossen ist, sieht 68 Stunden pro Jahr für Religion, 204 Stunden pro Jahr für Deutsch Zweitsprache vor. Die maximale Flexibilität für den Ausgleich zwischen verschiedenen Fächern beträgt maximal 20% des jährlichen  Basiskontingentes sein.

 

2.1.2.      Unbeschadet der Projekte, welche autonom in diesem Bereich laut den im Bildungsangebot vorgesehenen Modalitäten und der  darin vorgesehenen Stundenanzahl von den Schulinstitutionen begonnen worden sind, werden die Schulinstitutionen bei Ausübung ihrer Autonomie und als Weiterentwicklung der Richtlinien des Beschlusses Nr. 5053 vom 6. Oktober 1997 den Sach-und-Fachunterricht in der Zweitsprache fördern, unter besonderer Beachtung der Reflexion über Sprache auf  morpho-synktatischer Ebene.

 

2.2     Der Englischunterricht wird, zusätzlich zur Unterrichtszeit unter Punkt 2.1, in den zweiten, dritten, vierten und fünften  Klassen in einer Anzahl von insgesamt 68 Stunden und in der ersten Klasse zwischen 30 und 60 Stunden pro Jahr vorgesehen.

 

2.3     Zusätzlich zum obligatorischen Kontingent, kann, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen und zur Durchführung der im Schulprogramm geplanten Tätigkeiten die didaktische Aktivität erweitert werden.

 

2.4       In der Grundschule in italienischer Sprache werden Ganztagsangebote organisiert, um   den besonderen Bedürfnissen der Benutzer/innen entgegenzukommen. Das Höchststundenkontingent für die Organisation der Ganztagsangebote beträgt in jedem Fall 1360 Stunden, inklusive Mensazeit, d.h. 34 Wochen zu jeweils 40 Stunden. Vorübergehend bis zur Genehmigung des Landesgesetzes bezüglich der Bildungs-und- Ausbildungsreform die Unterstufe betreffend, wird das Ganztagsangebot prioritär in den Schulen aktiviert, in denen dieses Modell als Weiterführung der in den vorigen Schuljahren gemachten Erfahrungen organisiert wird, im Einvernehmen mit den Erfordernissen des Territoriums und den Anfragen der Familien.

 

2.5     Auf Grund der bestehenden Vereinbarungen mit der Freien Universität Bozen wird das Ausbildungsangebot für das Lehrpersonal der Grundschule, das die Lehrbefähigung für den Unterricht der englischen Sprache besitzt, erweitert und implementiert. In diesem Zusammenhang wird die Fakultät für Bildungswissenschaften in Brixen aufgefordert, zu  überprüfen, ob es möglich ist, im ordentlichen Studienlehrgang einen festgelegten Lehrgang einzubauen, der zur Lehrbefähigung für den Unterricht der englischen Sprache führt.

 

3. UNTERRICHTSZEIT AN DEN MITTELSCHULEN

3.1. Die Unterrichtszeit in den Mittelschulen muss im Einklang mit den Bildungsplänen stehen. Diese sollen neben einem gemeinsamen starken Kern für alle Schulen und für alle Sektionen für jede einzelne Schule die Möglichkeit vorsehen, das Angebot auf der Grundlage der schulischen Autonomie und unter Berücksichtigung der Wünsche der Familien autonom zu gestalten. Dadurch können die Lehrgänge auf besondere Bereiche ausgerichtet werden, wie ein verlängerter  Unterricht der Sprachen oder der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, oder auf andere Erziehungsinhalte.

Die Unterrichtszeit der Mittelschulen gliedert sich in “normale Unterrichtszeit” und „potenzierte Unterrichtszeit”.

 

3.2. Normale Unterrichtszeit

3.2.1. Der Stundenplan für die Schüler und Schülerinnen der italienischen Mittelschule sieht ein obligatorisches Kontingent von nicht weniger als 1156 Unterrichtseinheiten jährlich vor. Dieses Kontingent ergibt sich aus 34  Unterrichtseinheiten je Woche zu 50 Minuten für 34 Wochen.

 

3.2.2. Das genannte Bildungsangebot kann die Aktivierung von strukturierten Unterrichtseinheiten auf der Grundlage von didaktischen Werkstätten vorsehen sowie eine Differenzierung des Bildungsangebots gemäß Art. 6 des Landesgesetzes 29. Juni 2000, Nr. 12. Für das Schuljahr 2006/2007 wird den Schulen, in Erwartung der Festlegung der neuen Bestimmungen im Bereich des mehrjährigen funktionalen Plansolls, zur Deckung des notwendigen Plansolls  für die Aktivierung des gesamten Bildungsangebots das in der Anlage 3 des Landesgesetzes Nr. 12/2001 vorgesehene Plansoll zugewiesen.

 

3.2.3. Das Bildungsangebot  laut Punkt 3.2.2. kann gemäß Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, um einen Anteil von Wahl- bzw. fakultativen Fächern erweitert werden, soweit es die vorhandenen Personalressourcen erlauben, nachdem der Bedarf gedeckt ist, der sich aus der Aktivierung der auf Werkstättenbasis strukturierten Unterrichtseinheiten und aus der Differenzierung des Bildungsangebots ergibt, wie in Artikel 6 des Gesetzes Nr. 12/2000 vorgesehen.

 

3.2.4. In Erwartung der Verabschiedung der neuen Bestimmungen über das mehrjährige funktionelle Plansoll bestimmen die Schulen für die Zwecke laut Punkt 3.2.1. ihr Bildungsangebotsprogramm für das Jahr 2006/2007, wobei sie die in Art. 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29.6.200, Nr. 12, vorgesehene Flexibilität von 15% anwenden, und zwar unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen laut den Beschlüssen  Nr. 3224 vom 4.9.2000 und Nr. 4387 vom 20.11.2000 , sowie auf der Grundlage folgender Stundentafel:

 

Religion

1

Italienisch

5

Deutsch L2

5

Englisch L3

3

Geschichte, Bürgerkunde, Geografie

5

Mathematik, Chemie, Physik und Naturkunde

6*

Technische Erziehung

2

Kunsterziehung

2

Musikerziehung

2

Leibeserziehung

2

Projektbereich

Summe der Wochenstunden je Klasse

1**

34


* 1 Stunde wird der mathematisch-naturwissenschaftlich–technologischen Werkstätte auf der Basis der festgelegten Richtlinien gewidmet.

**Der Projektbereich wird einem Fach gewidmet, welches von der Schule selbst ausgewählt wird. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit dem beschlossenen Bildungsplan, welcher die geäußerten Bedürfnisse der Familien und die Verfügbarkeit des Plansolls, das auf der Basis der Vorschau laut  Punkt 3.2.2.zugeteilt ist, berücksichtigt.

 

3.3  Potenzierte Unterrichtszeit

3.3.1. Die potenzierte Unterrichtszeit, die den derzeit geltenden verlängerten Stundenplan erneuert, will besonderen Bedürfnissen der Betroffenen entgegenkommen; sie sieht mindestens 5 Wahlunterrichtseinheiten vor, die über das wöchentliche Limit der normalen Unterrichtszeit hinausgehen; das Jahreslimit liegt bei 1360 Stunden, die Ausspeisungszeit inbegriffen, also 40 Wochenstunden über einen Zeitraum von 34 Wochen.

3.3.2. Die potenzierte Unterrichtszeit muss auf der Grundlage der in den Punkten 3.1 und 3.2.2 angeführten Richtlinien konsequent gegliedert werden, wobei die verschiedenen Ausrichtungen der Lehrgänge und das Prinzip der Wahlmöglichkeit berücksichtig werden.

3.3.3 Im Jahr 2006 wird die potenzierte Unterrichtszeit hinsichtlich Machbarkeit, Struktur, Gliederung und Inhalte überprüft. Daraus soll ein Muster für Bildungsangebote entstehen, die spezifische fachliche Ausrichtungen vorsehen, wie die Schulen mit musikalischer oder mit sportlicher Ausrichtung, sowie die Aktivierung von Werkstätten für den Bereich der Mathematik-Naturkunde, für den humanistisch-erzieherischen Bereich oder den Bereich Sprachenlernen im direkten Kontakt.

3.3.4 Übergangsweise wird im Schuljahr 2005/2006 die potenzierte Unterrichtszeit aus Gründen der Kontinuität ausschließlich an den Schulen aktiviert, an denen dieses Modell in den vorherigen Jahren bereits aktiviert wurde, wobei die Bedürfnisse des örtlichen Umfeldes und die Ansprüche der Familien berücksichtig werden.

 

4. INDIVIDUELLE SCHÜLERBETREUUNG AUF WISSENSCHAFTLICHER BASIS (Tutorfunktionen)

4.1 Im Rahmen der eigenen didaktischen und organisatorischen Autonomie gewährleisten die Schulen nach dem Prinzip der Kollegialität in den Bildungs- und Bewertungstätigkeiten für jeden Schüler/jede Schülerin verschiedene Arten von personenbezogener erzieherischer Betreuung.

 

4.2. Zu diesem Zweck geht jede Schule, auch mit wissenschaftlicher Unterstützung durch das Pädagogische Institut, ihren autonomen Weg bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

Erzieherische Beratung und Orientierung der Schüler/innen;

Dokumentation der Bildungsentwicklung jedes Schülers/jeder Schülerin;

Pflege der Beziehungen zum örtlichen Umfeld und zu den Familien;

Koordinierung der didaktischen und erzieherischen Tätigkeiten.

 

4.3 Die orientierende Beratung konzentriert sich auf jene Bereiche oder Themen, die von den einzelnen Schülern oder Schülerinnen vertieft werden müssen; so ist es möglich, individuelle Defizite zu beheben bzw. spezifische Fähigkeiten zu fördern.

 

4.4. Die Dokumentation der individuellen Bildungsentwicklung ermöglicht es, individuelle Portfolios der Fähigkeiten zu erstellen; diese Portfolios sind gedacht als

Hilfsmittel der Erziehungstätigkeit, womit der individuelle Bildungsweg jedes Schülers/jeder Schülerin aufgezeichnet und bewertet werden kann;

Anregung zu einer größeren Mitverantwortlichkeit der Familien;

nützliche Unterstützung für eine vertikale und horizontale Kontinuität des Erziehungsprozesses.

 

5. BEWERTUNG DER GRUNDSCHULE

Für die periodische und jährliche Bewertung der Lernergebnisse der Schüler und Schülerinnen der italienischen Grundschulen, die dem für Erziehung und Didaktik zuständigen Lehrpersonal in Team anvertraut werden, gelten die im Sinne dereinschlägigen Landesgesetzgebung erlassenen Bestimmungen.

 

6. BEWERTUNG; NOTENABSCHLUSSKONFERENZ UND PRüFUNGEN IN DER MITTELSCHULE

Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, mindestens ¾ der im Stundenplan vorgesehenen Unterricht  zu besuchen (siehe Punkt 3.2.2.)  um die Anerkennung eines ganzen Schuljahres und die Bewertung zu erlangen. Die Schüler und Schülerinnen, welche die potenzierte Unterrichtszeit gewählt haben, müssen die in Punkt 3.1 angegebene Unterrichtszeit wählen. In Sonderfällen können die Schulen Abweichungen von der genannten Unterrichtszeit autonom vornehmen.
 
Für die periodische und jährliche Bewertung der Lernergebnisse der Schüler und Schülerinnen der Mittelschule in italienischer Sprache, welche von den zur Erziehung und Didaktik zuständigen Lehrpersonen im Team gemacht wird, sowie für die Notenabschlusskonferenz und für die Prüfungen gelten die im Sinne dereinschlägigen Landesgesetzgebung erlassenen Bestimmungen.
 
Auf Grund der im letzen Jahr der Mittelschule in italienischer Sprach, gemäß Landesgesetzt 6. Dezember 1983 Nr. 48  in geltender Fassung. * festgelegten Fachbereiche und Fachinhalte, gelten für die staatlichen Abschlussprüfungen die einschlägigen Rechtsbestimmungen.
 
* Die im Landesgesetz vom 6. Dezember 1983, Nr. 48, in geltender Fassung, vorgesehene Fachbereiche und -Inhalte  haben vorläufigen Charakter  bis zur Genehmigung der Landesrichtlinien für die personalisierten Unterrichtspläne, der allgemeinen Bildungsziele und der spezifischen Lernziele für den Grundschulen, die derzeit in Ausarbeitung sind, im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juni 200, Nr. 12.
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