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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 428 vom 13.02.2006
Genehmigung des Statutes des Versuchsinstitutes für Tierseuchenbekämpfung der Venetien

Anlage
 

STATUT DES VERSUCHSINSTITUTES FÜR TIERSEUCHENBEKÄMPFUNG

DER VENETIEN

ART. 1 – ART UND ZWECK DER KÖRPERSCHAFT

1.     Das Versuchsinstitut für Tierseuchenbekämpfung der Venetien, in der Folge einfach „Institut  genannt, ist, laut Legislativdekret vom 30. Juni 1993, Nr. 270 und dem an die Gesetze der Region Venetien Nr. 34 vom 29.11.2001, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien Nr. 18 vom 29.7.2002, der autonomen Provinz Trient Nr. 2 vom 19.2.2002 und der autonomen Provinz Bozen Nr. 11 vom 5.11.2001 beigelegte Abkommen, in der Folge “Abkommen” genannt, eine sanitäre Körperschaft und eine Rechtsperson des öffentlichen Rechts und ist in verwaltungsmäßiger und fachlicher Hinsicht autonom, ebenso in Hinblick auf die Führung.

2.     Bei der Erfüllung der Aufgaben laut Artikel 3 dieses Abkommens handelt das Institut im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes als fachwissenschaftliches Instrument des Staates, der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und der autonomen Provinzen Trient und Bozen; es bietet den beteiligten Körperschaften sowie den tierärztlichen Diensten der betreffenden Sanitätsbetriebe seine Leistungen und die fachwissenschaftliche Zusammenarbeit an, die notwendig sind, um die Funktionen im Bereich der tierärztlichen Hygiene und Gesundheit erfüllen zu können.

3.     Das Institut fördert und definiert Zusammenarbeitsverhältnisse mit italienischen und ausländischen Universitäten und Forschungsinstituten sowie mit öffentlichen und privaten Körperschaften und Organisationen mit dem Zweck der Entwicklung der Forschung und Weiterbildung und der Verbesserung der geleisteten Dienste.

 

ART. 2 – SITZ, ORGANISATION UND FUNKTIONSWEISE

1.     Das Institut hat seinen Sitz in Legnaro und ist in periphere Sektionen unterteilt, welche im Gebiet der beteiligten Körperschaften angesiedelt sind und mit operativer Autonomie und einem eigenen Jahresbudget, das vom Verwaltungsrat des Instituts bewilligt wird, ausgestattet sind.

2.     Die peripheren Sektionen des Instituts sind jene gegenwärtig existierenden Diagnoselaboratorien, welche bereits am Tag des In-Kraft-Tretens des Abkommens auf dem Gebiet der beteiligten Körperschaften tätig waren, und die anderen Sektionen, die nachfolgend eingerichtet wurden, um das Gebiet der jeweiligen beteiligten Körperschaften mit neuen peripheren Sektionen auszustatten. Die Einrichtung von neuen peripheren Sektionen oder die allfällige Auflassung von bestehenden wird mit eigenem Beschluss der gebietsmäßig zuständigen Regional- oder Landesregierung verfügt, und zwar auf Vorschlag des Leitungs- und Planungskomitees.

3.     Die Geschäftsordnung des Instituts legt in Einklang mit den Grundsätzen laut Art. 6, Absatz 3, des Abkommens auch die interne Organisation und die Funktionsweise der peripheren Sektionen fest und bestimmt dabei insbesondere die innerhalb jeder peripheren Sektion einzurichtenden und in Funktion zu setzenden Analysesektoren.

4.     Das Institut hält sich in seiner Tätigkeit, soweit möglich, an die Vorschriften über die Qualität der Dienste.

 

ART. 3 - AUFGABEN

1.     Das Institut macht Erhebungen über den Gesundheitszustand der Tiere und über die gesundheitliche Bekömmlichkeit der Produkte tierischer Herkunft; es führt auch experimentelle Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin durch.

2.     Im Einzelnen befasst sich das Institut mit folgenden Aufgaben:

a)     experimentelle Forschung auf dem Gebiet der Ätiologie, Pathogenese und Vorbeugung gegen Infektionskrankheiten und Seuchen bei Tieren,

b)     Diagnose der Tierkrankheiten und der Zoonosen,

c)     analytische Erhebungen und fachwissenschaftlicher und operativer Beistand, die für veterinärpolizeiliche Maßnahmen und zur Durchführung der Prophylaxe-, Sanierungs- und Eradikationspläne erforderlich sind,

d)     Forschung auf dem Gebiet der Hygiene in der Tierhaltung und in der Herstellung einschlägiger Erzeugnisse sowie fachwissenschaftliche und operative Unterstützung bei den Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Verbesserung der tierischen Produkte,

e)     fachwissenschaftliche und operative Unterstützung der tierärztlichen Kontrolle über den Einsatz von Pharmaka,

f)     epidemiologische Überwachung, wie von geltenden Bestimmungen festgelegt, im Bereich Tiergesundheit, Hygiene bei der Tierzucht und bei der Erzeugung von Produkten tierischer Herkunft, unter Zuhilfenahme des am Sitz des Instituts errichteten epidemiologischen Zentrums,

g)     Durchführung der Untersuchungen und der Analysen, die für die Kontrolle im Bereich der Tierernährung notwendig sind,

h)     Durchführung der Untersuchungen und der Analysen, die für die Kontrolltätigkeit über Nahrungsmittel tierischer Herkunft notwendig sind,

i)     Untersuchen und Erproben von Techniken und Methoden, die erforderlich sind für die Kontrolle über die gesundheitliche Verträglichkeit der Lebensmittel tierischer Herkunft und des Tierfutters,

l)     Ausbildung von Spezialisten auf dem Gebiet der Zooprophylaxe, gegebenenfalls auch in ausländischen Instituten und Laboratorien,

m)     Durchführung von Initiativen des Staates, der Regionen oder der Provinzen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Universitäten, zur Ausbildung, Fortbildung und Spezialisierung von Tierärzten und anderen einschlägig tätigen Personen,

n)     Durchführung von Grundlagen- und angewandter Forschung zur Erweiterung der Kenntnisse in der Tierhygiene und -gesundheit durch Konventionen mit in- und ausländischen Universitäten und Forschungsinstituten, und zwar gemäß einem Programm sowie auf Verlangen des Staates, der Regionen und der autonomen Provinzen sowie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen,

o)     Erledigung jeder weiteren Aufgabe von tierärztlichem Interesse, die dem Institut von den Regionen und den Provinzen übertragen wird, oder vom Staat, der vorher die Stellungnahme der betroffenen Regionen und Provinzen einholt,

p)     fachwissenschaftliche Zusammenarbeit mit veterinärmedizinischen Einrichtungen, auch ausländischen,

q)     Entwicklung und Anwendung von alternativen Methoden zu den Tierversuchen für Forschungszwecke,

r)     Aufklärung, Beratung und Unterstützung der Züchter, um eine Sanierung der Viehbestände und die Verbesserung der Hygiene bei der Herstellung tierischer Produkte zu erreichen.

3.     Des Weiteren hat das Institut folgende Aufgaben:

a)     es wirkt als fachwissenschaftliches Instrument der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und der autonomen Provinzen Trient und Bozen im Rahmen der gesamtstaatlichen Pläne zur Vorbeugung gegen Epizojen sowie im Rahmen der von den Regionen und autonomen Provinzen erstellten Pläne zur Eradikation und Sanierung sowie zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Viehzucht und der Erzeugung tierischer Produkte;

b)     es ergreift Initiativen zur Weiterentwicklung der agrarischen Produktion von Nahrungsmitteln in den Regionen und autonomen Provinzen;

c)     es führt im Auftrag der Regionen und autonomen Provinzen Kontrollen über die Laboratorien durch, die im Sinne der einschlägigen Vorschriften in Verbindung mit den Selbstkontrollen tätig sind;

d)     es führt die notwendigen Kontrollen und Experimentalstudien über die Risiken durch, die für den Menschen beim Verzehr von tierischen Produkten und im Kontakt mit Tieren bestehen;

e)     es erledigt alle weiteren Aufgaben und Dienste, die ihm von den Regionen und autonomen Provinzen einzeln oder gemeinsam übertragen werden, soweit dafür die Mittel verfügbar sind und ohne dass die Erledigung der Aufgaben laut Absatz 3 dadurch beeinträchtigt wird.

4.     Die einzelnen beteiligten Körperschaften können mittels Abkommen oder Konvention mit dem Institut festlegen, an welche Modalitäten sich das Institut halten muss und welche die Strukturen sind, über die sich das Institut mit den jeweiligen Regional- oder Landesverwaltungen in Verbindung setzt und an die es sich in der Ausübung der eigenen Aufgaben wendet.

 

ART. 4 - PRODUKTION

Das Institut kann vom Gesundheitsministerium und von den einzelnen beteiligten Regionen oder Provinzen beauftragt werden, immunaktive Pharmaka gemäß Artikel 4 des Ministerialdekrets vom 16. Februar 1994, Nr. 190, herzustellen und zu verteilen; Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Kosten von ihnen getragen werden.
 

ART. 5 - LEISTUNGEN IM INTERESSE VON PRIVATEN

Sofern die Erledigung der Aufgaben laut obigem Absatz 3 dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann das Institut Vereinbarungen oder Verträge abschließen für das Erbringen von Dienstleistungen für Private, für öffentliche oder private Betriebe, Körperschaften, Anstalten, Vereinigungen und Organisationen.
Die Modalitäten, die Kriterien und die Bedingungen für die Durchführung der Aktivitäten laut Absatz 1 von Seiten des Instituts werden vom Leitungs- und Planungskomitee laut Artikel 20 des Abkommens festgelegt.
Auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Instituts genehmigt die Regierung der Region Venetien die Tarifliste für die Dienstleistungen in der Art und Weise, wie in Art. 5, Absatz 3, des Abkommens festgelegt.
 

ART. 6 - DIE INSTITUTSORGANE

1.     Die Organe des Instituts sind:

a)     den Verwaltungsrat,

b)     den Generaldirektor,

c)     das Kollegium der Rechnungsprüfer.

 

ART. 7 - DER VERWALTUNGSRAT

1.     Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen eines vom Gesundheitsministerium, zwei von der Region Venetien und je eines von der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien, von der autonomen Provinz Bozen und von der autonomen Provinz Trient designiert werden; sie müssen unter Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, auch in Bezug auf Organisation und Planung, ausgewählt werden.

2.     In den Verwaltungsrat darf nicht nominiert werden:

a)     wer Mitglied eines Regionalrates beziehungsweise Landtages ist;

b)     wer mit dem Institut Handelsbeziehungen unterhält oder dessen Dienste in Anspruch nimmt;

c)     wer mit dem Institut einen Rechtsstreit anhängig hat oder wegen einer liquiden oder fälligen Schuld gemäß Artikel 1219 des Zivilgesetzbuches ordnungsgemäß in Zahlungsverzug gesetzt worden ist oder sich in einer in Absatz 2 desselben Artikels vorgesehenen Lage befindet;

d)     wer nach den jeweiligen Bestimmungen einer Region oder autonomen Provinz nicht die Funktion eines Verwalters bei Anstalten der betreffenden Gebietskörperschaft übernehmen darf.

3.     Die Mitglieder des Verwaltungsrates verlieren ihr Amt vorzeitig:

a.     bei Auflösung des Verwaltungsrates,

b.     bei freiwilligem Rücktritt,

c.     bei Unvereinbarkeit, die im Sinne des vorhergehenden Absatzes eingetreten ist,

d.     bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, welche die Amtsenthebung eines öffentlichen Verwalters nach sich zieht,

e.     wegen ungerechtfertigter Absenz bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Verwaltungsrates.

4.     Bei Eintreten der Umstände laut Buchstaben b), c) und e) des 3. Absatzes, informiert der Präsident des Verwaltungsrates unverzüglich den für die weitere Vorgangsweise zuständigen Präsidenten der Regional- oder Landesregierung und informiert zugleich zur Kenntnis die anderen beteiligten Körperschaften.

 

ART. 8 – FUNKTIONEN DES VERWALTUNGSRATES

1.     Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Richtung für die Tätigkeit des Instituts vorzugeben und deren Koordinierung und Überprüfung vorzunehmen.

2.     Im Einzelnen ist der Verwaltungsrat für folgendes zuständig:

a.     er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten;

b.     er arbeitet allfällige Änderungen des Statuts aus und leitet sie an die Regierungen der beteiligten Regionen und autonomen Provinzen zur Genehmigung weiter;

c.     er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors die Geschäftsordnung des Instituts und dessen Ausstattung mit Personal;

d.     er legt auf der Basis der in den Planungsinstrumenten der beteiligten Körperschaften enthaltenen Angaben die Grundlinien für die Mehrjahresplanung des Instituts fest;

e.     er genehmigt den Dreijahresplan der Aktivitäten und Investitionen und den Jahresplanungsbericht, die vom Generaldirektor vorgelegt werden, und übermittelt die entsprechenden Bemerkungen den Regierungen der Regionen und der autonomen Provinzen sowie dem Generaldirektor;

f.     er überprüft die Übereinstimmung des vom Generaldirektor vorgelegten Dreijahresplans der Aktivitäten und Investitionen mit den Richtlinien der Gesundheitspläne der Regionen und autonomen Provinzen und übermittelt seine Bemerkungen den Regierungen der Regionen und autonomen Provinzen und dem Generaldirektor;

g.     er genehmigt den mehrjährigen Haushaltsvoranschlag, den jährlichen wirtschaftlichen Haushaltsvoranschlag sowie den Gebarungsplan, die vom Generaldirektor erstellt werden;

h.     er bewertet und genehmigt den vom Generaldirektor vorgelegten Jahresbericht über die Tätigkeit des Instituts und übermittelt den Regierungen der Regionen und autonomen Provinzen sowie dem Generaldirektor die entsprechenden Bemerkungen;

i.     er schlägt die Tarifliste für die Dienstleistungen, die der Regierung der Region Venetien gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Genehmigung vorgelegt werden muss, vor.

l.     er genehmigt das Jahresbudget der Außensektionen laut Art. 6, Absatz 1 des Abkommens,

m.     er beantwortet die Anfragen um Klarstellung der beteiligten Regional- und Landesregierungen über die der Genehmigung laut Art. 9 und 21 des Abkommens unterliegenden Unterlagen.

 

ART. 9 – FUNKTIONSWEISE DES VERWALTUNGSRATES

1.     Der Verwaltungsrat wählt in seiner ersten Sitzung den Präsidenten und den Vizepräsidenten mit absoluter Mehrheit der Mitglieder. Den Vorsitz der Versammlung, in der die Einsetzung erfolgt, führt das älteste Ratsmitglied.

2.     Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit und mit der Anwesenheit von zumindest vier Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten

3.     Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten in der Regel alle zwei Monate und immer dann einberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte dies verlangen.

4.     Die Einberufung des Verwaltungsrates wird vom Präsidenten mit Vorankündigung von zumindest 10 Tagen mittels Einschreiben mit Rückantwort angeordnet. In Ausnahmefällen und bei besonderer Dringlichkeit muss die Einberufung der Sitzung zumindest zwei Tage vorher erfolgen.

5.     Der Präsident darf eine Ergänzung zur Tagesordnung bis zu 72 Stunden vor der Versammlung auch auf telematischem Wege mitteilen.

6.     Bei Abwesenheit des Präsidenten hat der Vizepräsident den Vorsitz und bei entschuldigter Abwesenheit beider und falls dringende Maßnahmen zu ergreifen sind, das älteste Mitglied.

7.     An den Sitzungen nehmen der Generaldirektor, mit beratender Stimme, der Veterinärdirektor sowie der Verwaltungsdirektor, der als Sekretär fungiert, teil.

8.     Die Abstimmungen finden mit namentlichem Aufruf statt, nur in Bereichen betreffend Personen wird geheim abgestimmt.

9.     Der Rat kann mit Einstimmigkeit aller Mitglieder über Themen abstimmen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

 

ART. 10 – DER PRÄSIDENT DES VERWALTUNGSRATES

1.     Der Präsident wird im Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit der Mitglieder gewählt. In derselben Sitzung und nach denselben Modalitäten wird der Vizepräsident gewählt.

2.     Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, führt dessen Vorsitz und legt die Tagesordnung fest. Wenn mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates die Einberufung verlangen, beruft der Präsident den Rat innerhalb von 10 Tagen ein und stellt die im Einberufungsgesuch angeführten Punkte auf die Tagesordnung. Über die Einberufung des Verwaltungsrates und die Tagesordnung müssen die beteiligten Körperschaften und der Präsident des Kollegiums der Rechnungsprüfer bei Themen im Bereich der ökonomischen Verwaltung des Instituts informiert werden.

3.     Bei absoluter und nachgewiesener Dringlichkeit, die eine termingerechte Einberufung des Verwaltungsrates nicht zulässt, ergreift der Präsident die notwendigen Maßnahmen um den Institutsbetrieb zu gewährleisten, für die laut Art. 8 Buchstabe g) der Verwaltungsrat zuständig wäre und die vom Verwaltungsrat in der jeweils folgenden Sitzung ratifiziert werden müssen.

4.     Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident vom Vizepräsident ersetzt.

5.     Laut Art. 20, Absatz 3, des Abkommens nimmt der Präsident des Verwaltungsrates an den Sitzungen des Leitungs- und Planungskomitees teil.

 

ART. 11 – DER GENERALDIREKTOR

1.     Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts und ist insgesamt für dessen Verwaltung zuständig. Im Einzelnen befasst er sich mit Folgendem:

a)     er leitet den Institutsbetrieb;

b)     er erstellt den mehrjährigen Haushaltsvoranschlag, den jährlichen wirtschaftlichen Haushaltsvoranschlag sowie den Gebarungsplan und legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

c)     er erstellt den Jahresplanungsbericht und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

d)     er ergreift alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der dienstrechtlichen Verwaltung und der Besoldung des Personals, unter Beachtung der in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahrensweise;

e)     er schließt die Verträge und Konventionen ab und tätigt die vom leitenden Personal vorgeschlagenen Ausgaben im Rahmen der Bereitstellungen des Haushalts;

f)     er schlägt dem Verwaltungsrat die Geschäftsordnung des Instituts vor und macht einen entsprechenden Vorschlag für die personelle Ausstattung, ebenso für allfällige Änderungen;

g)     er arbeitet im Einklang mit den allgemeinen Richtlinien des Verwaltungsrats und in Durchführung der Ziele der Gesundheitspläne der beteiligten Körperschaften den Dreijahresplan für die Aktivitäten und Investitionen des Instituts aus;

h)     er verfasst den Jahresbericht über die vom Institut geleistete Arbeit und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

i)     er erstellt die Tarifliste laut Artikel 5 und wendet sie an;

l)     er ernennt mit begründeter Maßnahme einen Verwaltungsdirektor und einen Veterinärdirektor;

m)     er nimmt laut Art. 20, 3. Absatz des Abkommens an den Sitzungen des Leitungs- und Planungskomitees teil;

n)     er beruft laut Art. 14, 2. Absatz des Abkommens das Kollegium der Rechnungsprüfer zur ersten Sitzung ein.

2.     Bei Abwesenheit und Verhinderung des Generaldirektors werden die entsprechenden Funktionen vom Veterinärdirektor wahrgenommen.

3.     Der Generaldirektor wird laut den in Art. 13 des Abkommens festgelegten Modalitäten nominiert.

4.     Der Generaldirektor ist vollzeitbeschäftigt, sein Arbeitsverhältnis ist durch einen privatrechtlichen Vertrag für die Dauer von fünf Jahren geregelt; dieses ist erneuerbar, es darf sich aber nicht über das siebzigste Lebensjahr hinaus erstrecken.

5.     Für das, was nicht ausdrücklich geregelt ist, werden die Bestimmungen des Abkommens und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, angewandt.

 

ART. 12 - DAS KOLLEGIUM DER RECHNUNGSPRÜFER

1.     Das Kollegium der Rechnungsprüfer setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen einer vom Schatzminister designiert ist und zwei im Rotationsverfahren von den Regionen beziehungsweise von den autonomen Provinzen; diese werden unter den Rechnungsprüfern ausgewählt, die mit der gesetzlichen Überprüfung der Buchhaltung betraut sind.

2.     Der Vorsitzende des Kollegiums wird von den Rechnungsprüfern in der ersten Sitzung aus dem Kreis der von den Regionen oder von autonomen Provinzen designierten Mitglieder gewählt.

3.     Das Kollegium der Rechnungsprüfer wacht über die Verwaltungsarbeit des Instituts und über die Einhaltung der Gesetze. Im Einzelnen erfüllt es folgende Aufgaben:

a)     es überprüft die Buchführung und die Übereinstimmung des Gebarungsplanes mit den Buchungsunterlagen;

b)     es prüft den mehrjährigen Haushaltsvoranschlag, den jährlichen wirtschaftlichen Haushaltsvoranschlag sowie den Gebarungsplan

c)     es überprüft die Übereinstimmung laut Buchstabe a) und hält sich bei der Kontrolle der Akte an die in Artikel 2403 des Zivilgesetzbuchs formulierten Grundsätze;

d)     es nimmt mindestens alle drei Monate den Kassenstand auf und kann vom Generaldirektor Auskunft über den Institutsbetrieb verlangen.

4.     Die Mitglieder des Kollegiums können, auch einzeln, Inspektionen und Kontrollen durchführen.

 

ART. 13 - DER VERWALTUNGSDIREKTOR UND DER VETERINÄRDIREKTOR

1.     Der Verwaltungsdirektor und der Veterinärdirektor werden vom Generaldirektor ernannt und unterstützen den Generaldirektor in seiner Arbeit.

2.     Der Verwaltungsdirektor muss das Laureatsdiplom in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften besitzen und darf das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht überschritten haben; er muss mindestens fünf Jahre lang eine qualifizierte fachliche oder administrative Führungsposition in großen oder mittelgroßen öffentlichen oder privaten Strukturen oder in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen eingenommen haben.

3.     Der Verwaltungsdirektor:

a)     leitet die Verwaltungsarbeit des Instituts,

b)     legt dem Generaldirektor Vorschläge für die Ergreifung beschließender Maßnahmen vor und liefert die obligatorischen Gutachten über die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Verwaltungsakte,

c)     übt auf Ermächtigung des Generaldirektors hin bestimmte andere Tätigkeiten aus.

4.     Der Veterinärdirektor ist ein Tierarzt, der die erforderliche Fachkompetenz im öffentlichen Veterinärwesen nachweisen kann; er darf das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht überschritten haben und muss mindestens fünf Jahre lang eine qualifizierte fachmedizinische Führungsposition in großen oder mittelgroßen öffentlichen oder privaten Strukturen oder in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen eingenommen haben.

5.     Der Veterinärdirektor:

a.     leitet die fachmedizinischen Dienste und die Forschungsarbeit,

b.     legt dem Generaldirektor Vorschläge für die Ergreifung beschließender Maßnahmen vor und liefert die obligatorischen Fachgutachten über die einschlägigen Akte,

c.     übt auf Ermächtigung des Generaldirektors hin bestimmte andere Tätigkeiten aus.

6.     Der Verwaltungsdirektor und der Veterinärdirektor sind vollzeitbeschäftigt, ihr Arbeitsverhältnis ist durch einen privatrechtlichen Vertrag für die Dauer von fünf Jahren geregelt; dieses ist erneuerbar.

7.     Die Amtszeit des Veterinärdirektors und des Verwaltungsdirektors läuft innerhalb der drei Monate ab der Ernennung des neuen Generaldirektors aus; sie können aber auch bestätigt werden. Der Generaldirektor kann sie mit begründeter Maßnahme zeitweilig vom Amt entheben oder entlassen.

 

ART. 14 - DAS DIREKTIONSKOLLEGIUM

1.     Das Direktionskollegium ist ein Kollegium zur technischen Beratung des Generaldirektors und ist folgendermaßen zusammengesetzt:

Generaldirektor,

Veterinärdirektor,

Verwaltungsdirektor,

zwei Vertreter der Leiter von komplexen Strukturen, wovon einer die Außensektionen vertritt.

2.     Es wird mindestens zweimal jährlich vom Generaldirektor einberufen und behandelt folgende Themen:

a.     Ausarbeitung der Tätigkeitsprogramme,

b.     Planung und Auswertung der fachmedizinischen Tätigkeiten,

c.     Organisation und Erweiterung der Dienste,

d.     Führung der sanitären Tätigkeiten,

e.     Verwendung der Humanressourcen,

f.     Auswertung der Ergebnisse,

g.     Aus- und Weiterbildung des Personals.

 

ART. 15 – DAS PERSONAL

1.     Das Personal des Instituts ist Teil des Bereichs öffentliche Gesundheit; für das Personal gelten die Bestimmungen und Prinzipien der Legislativdekrete vom 30. Dezember 1992 Nr. 502 in geltender Fassung und vom 30. März 2001 Nr. 165 in geltender Fassung.

 

ART. 16 - BERATUNG MIT KUNDEN- UND VERBRAUCHERORGANISATIONEN

1.     Das Institut garantiert periodische Beratungen mit den bedeutendsten organisierten Vertretungen der Kunden und Verbraucher, um zu informieren und um Vorschläge und Beobachtungen über Programme und getätigte Arbeiten zu sammeln.

 

ART. 17 - SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.     Das vorliegende Statut findet Anwendung ab dem Tag des letzten Genehmigungsakts durch die Regierungen der beteiligten Regionen und autonomen Provinzen.

2.     Für sämtliche Bereiche, die nicht in diesem Statut beinhaltet sind, wird auf das Abkommen zwischen den beteiligten Körperschaften laut den in Absatz 1 des Art. 1 dieses Statuts genannten Gesetzen verwiesen.

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