In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 3255 vom 06.09.2004
Festlegung der wirtschaftlichen Behandlung für das leitende sanitäre Personal (Biologen, Chemiker, Physiker, Apotheker und Psychologen) mit welchem die Sanitätsbetriebe im Sinne des Art. 1 des L.G. vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, privatrechtliche Werk- oder Arbeitsverträge abschließen können

…omissis…

 

1. Die wirtschaftliche Behandlung des leitenden sanitären Personals, mit welchem im Sinne des Artikels 1bis des L.G. vom 21. Juni 1983, Nr. 18 in geltender Fassung, Werk- oder Arbeitsverträge abgeschlossen werden, wird ab Inkrafttreten dieses Beschlusses in der Anlage zu diesem Beschluss geregelt. Die in der Anlage vorgesehenen Beträge verstehen sich als Beträge inklusive der anfallenden Nebenkosten.

2. Für den eventuell geleisteten Bereitschafts-, Nacht- und Feiertagsdienst erfolgt die Vergütung im selben Ausmaß wie für das bedienstete Personal der Sanitätsbetriebe.

3. Die Zulagen der Zusatzentlohnung werden, falls solche geleistet werden, unter denselben Umständen und in demselben Ausmaß zugesprochen, unter denen dieselben dem bediensteten Personal zuerkannt werden.

4. Falls Arbeitsstunden über das vereinbarte Stundensoll hinaus geleistet werden, werden die in Anlage zu diesem Beschluss angeführten Beträge angewandt.

5. Für die Fahrtkostenvergütung werden die für die Bediensteten der Sanitätsbetriebe geltenden Bestimmungen angewandt. Die Vergütung kann jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Bedingungen für die Gewährung des Außendienstes gegeben sind.

6. Die in der Anlage des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Beträge gehen zu Lasten der Sanitätsbetriebe, weshalb der vorliegende Beschluss keine neuen Kosten zu Lasten des Landeshaushaltes bzw. keine Ausgabenzweckbindung mit sich bringt.

 

Stundenvergütung bei Werkverträgen und

privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen

 
FUNKTIONSBEREICH A          FUNKTIONSBEREICH B
40,12                              32,70
 

Bei der Zuweisung der genannten Beträge muss die Ausbildung und die eventuelle Spezialisierung des Personals, sowie die Art des Dienstes, welchem es zugewiesen ist, sowie der finanziellen Verfügbarkeit der Bilanz des Sanitätsbetriebes berücksichtigt werden.