In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 2580 vom 28.07.2003
Geförderter Wohnbau: Kriterien für die Zuweisung von Wohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau, die mangels Bedarf nicht nach Maßgabe des Abschnittes 13 des Landesgesetzes vom 17. Dezember1998, Nr. 13, in geltender Fassung, zugewiesen werden können

…omissis…

1. Mietwohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau, die in einzelnen Gemeinden übrig bleiben, nachdem alle in der Rangordnung laut Artikel 100 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, aufscheinenden Gesuche berücksichtigt sind, können an Personen vermietet werden, die in der jeweiligen Gemeinde ansässig sind oder dort den Arbeitsplatz haben und die Voraussetzungen besitzen, zu den Wohnbauförderungen des Landes für den Bau oder den Kauf von Wohnungen zugelassen zu werden.

2. Der Mietzins, den die in Punkt 1 genannten Mieter zu bezahlen haben, entspricht dem Landesmietzins gemäß Artikel 112 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

3. Unter mehreren Bewerbern hat jener den Vorzug, der gemäß 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz ( Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung) die höhere Punktezahl erreicht.

4. Bevor zur Vermietung der Wohnungen gemäß den Punkten 1, 2 und 3 geschritten wird, ist zu prüfen, ob es in den Nachbargemeinden Bewerber gibt, die im Sinne von Artikel 102 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, Anrecht auf vorrangige Zuweisung einer Mietwohnung haben.

indice