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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss vom 29. September 2003, Nr. 3347
Geförderter Wohnbau - Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung - Festlegung der Kriterien für die Vermietung einzelner Zimmer an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 1318 vom 09.09.2013 und Beschluss Nr. 955 vom 05.08.2014)

Anlage

Kriterien für die Vermietung einzelner Zimmer an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren

Art. 1

1. Im Sinne von Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, dürfen in Wohnungen, deren Bau, Kauf oder Wiedergewinnung im Sinne von Abschnitt 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, gefördert wurde, einzelne Zimmer an folgende Personen vermietet werden:

a) Lehrlinge,

b) Schüler und Studenten,

c) Arbeitnehmer,

d) Senioren, wobei als Senioren Personen gelten, die das 65. Lebensjahr überschritten haben.

Art. 2

1. Die von Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehene Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Die Lehrlinge und Arbeiter müssen ihren Arbeitsplatz in der Gemeinde haben, in der sich die Wohnung befindet, oder in einer Gemeinde, die nicht mehr als 30 Kilometer entfernt ist,

b) die Schüler (Oberschulen) und die Studenten (Hochschulen) müssen ihren Studienort in der Gemeinde haben, in der sich die Wohnung befindet, oder in einer Gemeinde, die nicht mehr als 30 Kilometer entfernt ist,

c) die Senioren müssen seit mindestens fünf Jahren ihren meldeamtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes haben,

d) Die in Artikel 1 genannten Personen, beziehungsweise bei Minderjährigen ihre Eltern, dürfen nicht Eigentümer einer angemessenen Wohnung sein oder das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben, die vom Arbeitsplatz oder Studienort weniger als 20 Kilometer entfernt ist und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar ist.

Art. 3

1. Die Vermietung einzelner Zimmer im Sinne von Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, kann ermächtigt werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden:

a) Unbeschadet der Vorschrift, dass höchstens zwei Zimmer vermietet werden dürfen, muss die Wohnung unter Berücksichtigung der Anzahl aller darin wohnenden Personen im Sinne von Artikel 43 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angemessen bleiben,

b) Zimmer mit weniger als 12 Quadratmeter Wohnfläche dürfen nur von einer Person besetzt werden,

c) Die vermieteten Zimmer müssen vollständig mit Möbeln ausgestattet sein und für den Mieter muss eine eigene Nasszelle (Dusche, WC) zur Verfügung stehen, oder es muss die Mitbenützung der wohnungseigenen sanitären Anlagen gewährleistet sein,

d) Der Mietzins darf nicht höher als 75 Prozent des Betrages, der laut Beschluss der Landesregierung Nr. 122 vom 11. Februar 2014 für einen Heimplatz gefordert werden darf. Das ergibt also:
1) 290,00 Euro x 0,75 = 217,50 Euro für ein Einbettzimmer,
2) 220,00 Euro x 0,75 = 165,00 Euro je Bett in einem Zweibettzimmer,

e) Der auf das Zimmer entfallende Anteil an den Betriebskosten der Wohnung ist im Mietpreis inbegriffen.

Art. 4

1. Das Ansuchen um die Ermächtigung zur Vermietung von Zimmern im Sinne von Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist an das Landesamt für Wohnbauprogrammierung zu richten und muss in Form einer Eigenerklärung nach Maßgabe von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, folgende Angaben enthalten:

a) die Anzahl und die Wohnfläche der Zimmer, deren Vermietung beabsichtigt ist,

b) die eventuelle Mitbenützung von gemeinsamen Räumen (Küche, WC und so weiter), und die Wohnfläche dieser Räume,

c) die Höhe des geforderten Mietzinses,

d) die Zeitdauer, für die die Ermächtigung beantragt wird.

Art. 5

1. Die Ermächtigung gilt als stillschweigend erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen ab Gesuchsvorlage vom Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau abgelehnt wird.

Art. 6

1. Innerhalb von 30 Tagen ab Übermittlung der Ermächtigung oder ab Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Frist muss der Gesuchsteller dem Landesamt für Wohnbauprogrammierung den Namen des Mieters mitteilen und außerdem folgende Unterlagen übermitteln:

a) für die Lehrlinge und für die Arbeitnehmer:

1) die Erklärung, aus der die Art des Arbeitsverhältnisses (Lehrlings- oder zeitlich befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis) hervorgeht,

b) für die Studenten:

1) die Erklärung, aus der die Art und Dauer des Studienganges hervorgeht,

c) f ür die Senioren:

1) eine Ablichtung der Identitätskarte,

2) die Wohnsitzbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Senior den meldeamtlichen Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in einer Gemeinde des Landes hat.

2. Anstelle der in Absatz 1 aufgezählten Unterlagen kann auch eine vom Mieter des Zimmers unterzeichnete Eigenerklärung nach Maßgabe von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgelegt werden.

3. Das Landesamt für Wohnbauprogrammierung kann zwecks Überprüfung der in der Erklärung enthaltenen Angaben nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Vorlage der entsprechenden Unterlagen anfordern.

 

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