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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 3679 vom 20.10.2003
Kriterien und Modalitäten für die Förderung der Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion

Anlage
 
Kriterien für die Förderung der Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion
 
1) Gegenstand der Förderung
Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m) des Landesgestzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, sind zur Finanzierung die Ausgaben für die Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion zugelassen.
 
2) Zielsetzungen
Ziel der gegenständlichen Beihilfen ist es in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der jeweiligen gemeinsamen Marktordnung:

a)     die Erstellung von Beeren- und Steinobstanlagen in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten zur Diversifizierung der Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben, sowie

b)     begleitende Maßnahmen zur Saatkartoffelproduktion zu fördern.

 
3) Allgemeine Voraussetzungen
1. Gegenständliche Investitionsbeihilfen sind nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, die in Bezug auf:

a)     die wirtschaftliche Lebensfähigkeit ,

b)     eine angemessene berufliche Befähigung ihrer Betreiber,

c)     die Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz und an die Hygienebestimmungen,

d)     die normalen Absatzmöglichkeiten am Markt der Erzeugnisse, sofern die getätigten Investitionen auf eine Produktionssteigerung abzielen,

alle hierfür im ländlichen Entwicklungsplan des Landes für den Zeitraum 2000-2006 und nach folgenden festgeschriebenen Kriterien und Bedingungen für deren Nachweis erfüllen.
2. Die Voraussetzungen laut vorhergehendem Absatz, Buchstaben a), c) und d) müssen auch von den gemeinschaftlichen Lagerungs- und Vermarktungsbetrieben erfüllt werden.
 
4) Begünstigte
Zu den Begünstigten der Beiträge im Sinne von Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe m) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, gehören:

-     für die Vorhaben laut Buchstaben a) landwirtschaftliche Unternehmer, welche nicht Mitglied einer Erzeugergenossenschaft im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996, in geltender Fassung sind,

-     für die Vorhaben laut Buchstabe b) gemeinschaftliche Lagerungs- und Vermarktungsbetriebe.

 
5) Zugelassene Vorhaben
1. Im Rahmen der Erstellung von Beeren- und Steinobstanlagen sind neue Anlagen in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten ein einziges Mal während der Dauer der gegenwärtigen Maßnahme zur Finanzierung zugelassen.
2. Im Rahmen der begleitenden Maßnahmen zur Saatkartoffelproduktion sind all jene Vorhaben zur Förderung zugelassen, welche eine qualitative Verbesserung in der Produktion oder in der Lagerung der Saatkartoffel bedingen, insbesondere jene, die einen hohen Stand der Pflanzengesundheit gewährleisten.
 
6) Höhe des Beitrages
Der Beitragssatz beträgt:

a)     für die unter Punkt 5, Absatz 1 angeführten Vorhaben

-bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen  Kosten,

b)     für die unter Punkt 5, Absatz 2 angeführten Vorhaben

- bis zu 80 Prozent der Ausgaben für Qualitätskontrollen durch Dritte sowie der Ausgaben für begleitende Maßnahmen zur Steigerung der Gesundheit und der Qualität der Saatkartoffel,

- bis zu 50 Prozent der Ausgaben für die Beschaffung von Zuchtpflanzgut.

 
7) Voraussetzungen
1. Bezüglich der Investitionsvorhaben laut Punkt 5, Absatz 1 sind nur jene Neuanlagen zur Finanzierung zugelassen, welche sich in abgegrenzten, benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten befinden, und zudem nicht innerhalb einer intensiven Obstbauzone liegen. Zudem muss das Mindestflächenausmaß 1000 Quadratmeter pro Ansuchen betragen. Für die Erstellung der Erdbeeranlagen sind zur Förderung nur die Ausgaben für Pflanzmaterial und für die Pflanzung zugelassen.
2. Mit nachfolgender Maßnahme des  Abteilungsdirektors können zusätzliche  Vorgaben zur Ausführung der in gegenwärtiger Maßnahme vorgesehenen  Vorhaben vorgeschrieben werden.
 
8) Mindestausmaß der Ausgabe
1. Das Mindestausmaß der zuschussfähigen Kosten für die Vorhaben laut Punkt 5, Absatz 1 muss 3.000 Euro je Ansuchen betragen.
 
9) Höchstbetrag der zuschussfähigen Kosten
Der Höchstbetrag der zur Finanzierung zugelassenen Kosten entspricht für die unter Punkt 6 angeführten Investitionsbeihilfen dem in dem allgemeinen Kriterienbeschluss Nr. 2347 vom 02/07/2002 für Investitionsbeihilfen an landwirtschaftliche Betriebe festgelegten Höchstbeträgen.
 
10) Art der Förderung
Die in gegenwärtiger Maßnahme vorgesehenen Vorhaben werden mittels eines Kapitalbeitrages gefördert.
 
11) Abgabe und Bearbeitung des Gesuches

1.     Die Gesuche müssen vor der Tätigung der Ausgaben zusammen mit einem Kostenvoranschlag beim Landesamt für Obst- und Weinbau der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.

2.     Für die Vorhaben laut Punkt 5, Absatz 2 sind die Gesuche jedenfalls innerhalb 30. November jeden Jahres einzureichen.

Für die Vorhaben laut Punkt 5, Absatz 2 sind den Gesuchen außerdem eine genaue Beschreibung der zu fördernden Maßnahme beizulegen.

3.     Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Obst- und Weinbau schriftlich die Einreichung der fehlenden Unterlagen oder Angaben an, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.

4.     Das Landesamt für Obst- und Weinbau überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.

 
12) Flüssigmachung des Beitrages
Die Flüssigmachung des Beitrages erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und der Dokumentation der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.
 
13) Kontrollen
1. Im Sinne des Artikels 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.
2. Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung auf geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft mittels geeigneter Kontrollen und aufgrund einer entsprechenden Feststellungsniederschrift bestätigt werden.
3. Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
4. Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.
5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.
 
14) Widerruf
1.     Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben nicht bestehen, wird dem entsprechenden Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.
2.     Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Begünstigten der Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
15) Anwendungszeitraum
Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten finden für den Zeitraum 2004-2009 Anwendung.
 
16) Häufungsverbot
Die in gegenwärtiger Maßnahme vorgesehenen Investitionsbeihilfen sind mit anderen Beiträgen, die von anderen lokalen Körperschaften für das gleiche Vorhaben gewährt werden, sowie mit staatlichen oder EU-Beihilfen nicht vereinbar.
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