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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 3540 vom 13.10.2003
Kriterien zur Bestimmung der Kassezulage gemäß Art. 11, Abschn. 1 der anlage 1 des BKV vom 4.7.2002

Anlage
 
Berechnungskriterien zur Bestimmung der Kassezulage (Artikel 11, Abschnitt 1 der Anlage 1 des BÜKV vom 4.7.2002)
 

Art. 1

Anwendungsbereich

1.     Das Personal, das dauernd Bargeld verwaltet und im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Haftung für Fehlbeträge persönlich haftet, hat Anspruch auf Zuteilung einer monatlichen Kassezulage gemäß den in dieser Anlage enthaltenen Kriterien.

2. Unter Bargeldgebarung versteht man die Verwaltung von Bargeld im Sinne von Einnahme und Ausgabe samt Vornahme der konkret notwendigen Aufzeichnungen

 

Art. 2

Kasseverantwortung

1. Es ist vor allem Aufgabe der Verwaltung Arbeitsbedingungen und angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten, die einen ordnungsgemäßen Kassendienst ermöglichen.

2. Bei jedwedem Auftreten von Kassefehlbeträgen im Zusammenhang mit Bargeldoperationen wird das Bestehen grober Fahrlässigkeit vermutet, es sei denn, es handelt sich um schwer erkennbares Falschgeld.

 

Art. 3

Kriterien für die Bestimmung der Kassezulage

1.     Zur Berechnung des monatlichen Kassezulagebetrages werden jeweils Gesamtwert und Anzahl der jährlichen Kasseoperationen herangezogen.

2.     Der jeweilige Kassezulagebetrag ergibt bei folgenden Jahresbargeldumsätzen aus folgenden Prozentsätzen:

a) bis zu 5.000 €:     0%

b) von 5.001 € bis 10.000 €:     1%

c) von 10.001 € bis 20.000 €:      2%

d) von 20.001 € bis 50.000 €:      3%

e) von 50.001 € bis 100.000€:     4%

f) von 100.001 € bis 200.000 €:     5%

g) für jede weitere Einheit von 100.000 €: 0,5%

3.     Zum gemäß Abs. 2 errechneten Prozentsatz werden, vorausgesetzt, dass er nicht weniger als 1% beträgt, folgende Prozentsätze, die jeweils der jährlichen Anzahl von Bargeldoperationen entsprechen, summiert:

a) bis zu 50 Operationen:     0%

b) von 51 bis 100 Operationen:     1%

c) von 101 bis 200 Operationen:     2%

d) für jede weitere Einheit von 100 Operationen: 1%

4.     Die Kassezulage wird auf der Grundlage des gemäß Abs. 2 und 3 bestimmten Prozentsatzes bezogen auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der 6. Funktionsebene berechnet. Der auf diese Weise errechnete Betrag wird für das Personal, welches nicht der 6. Funktionsebene angehört, in einen Prozentsatz umgerechnet, bezogen auf das Anfangsgehalt der Zugehörigkeitsfunktionsebene.

5.     In keinem Fall kann die Höhe des zuerkannten Kassezulagen einen Betrag überschreiten, der 20% des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene übertrifft.

6. Sofern auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 die Kassezulage nicht 2% ausmacht, berücksichtigt dies der Vorgesetzte bei der Zuteilung der zusätzlichen Leistungsprämie.

 

Art. 4

Neuberechnung der Kassezulage

1.     Die Kassezulage wird alljährlich unter Berücksichtigung des Bargeldjahresumsatzes und der Anzahl der Bargeldoperationen des jeweiligen Vorjahres neu berechnet.

 

Art. 5

Übergangsbestimmungen

1.     Für das Personal, das die Kassezulage ab 1.8.2002 bezieht, wird zum Zweck der Erstberechnung der Zulage der Bargeldjahresumsatz und die Anzahl der Bargeldoperationen des Jahres 2002 herangezogen.

2.     Können die zur Berechnung des Kassezulagebetrages notwendigen Daten nicht beigebracht werden, so wird ein vorläufiger Zulagebetrag zur Auszahlung gebracht, wobei dieser am Ende des ersten Auszahlungsjahres ausgeglichen wird.

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