In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 1828 vom 03.06.2003
Anwendung der Förderungsgesetze vom 28. November 1965, Nr. 1329 (Sabatini) und vom 28. Mai 1997, Nr. 140, in Südtirol; (geändert mit LRB 886 vom 19.03.2007)

...omissis...

 

1. Die beiliegende Vorlage für den Zusatzakt in Ergänzung zum Abkommen zwischen dem Schatzministerium (heutiges Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) und Mediocredito Centale AG ( heutiges MCC AG) über die Gesuchbearbeitung und die Auszahlung der Förderungen, welche vom Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329 vorgesehen sind, in welchem die Autonome Provinz Bozen als Nachfolger eingesetz ist zu genehmigen;

2. die beiliegende Vorlage für den Zusatzakt in Ergänzung zum Abkommen zwischen dem Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk (heutiges Ministerium für Produktionstätigkeiten) und der Mediocredito Roma AG (heutiges MCC AG), über die Gesuchsbearbeitung und die Auszahlung der Förderungen, welche vom Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329 vorgesehen sind, in welchem die Autonome Provinz Bozen als Nachfolger eingesetzt ist, zu genehmigen;

3. den Landesrat für Industrie zu ermächtigen, die diesbezüglichen Zusatzakte zu unterzeichnen;

4. die beigelegten Kriterien - Anlage A der Anlage 1 für die Anwendung des Gestzes vom 28. November 1965, Nr. 1329 zu genehmigen;

5. die beiliegenden Kriterien für die Ausführung von Artikel 13 des Gesetzesdekretes vom 28. März 1997, Nr. 79, mit Änderungen zum Gesetz Nr. 140 vom 28. Mai 1997 erhoben, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind zu genehmigen;

6. bei der ersten Anwendung des Gesetzes vom 28. November 1965, Nr. 1329 und für die ersten 40 Tage ab Öffnung des diesbezüglichen Schalters können Beitragsgesuche eingereicht werden, die sich auf Wechsel beziehen die ab 1° Januar 2001 ausgestellt worden sind;

7. bei der ersten Anwendung der Kirterien für die Ausführung von Artikel 13 des Gesetzesdekretes vom 28. März 1997, Nr. 79, mit Änderungen zum Gesetz Nr. 140 vom 28. Mai 1997 erhoben, sind die auch in den Betreibsjahren 2001 und 2002 durchgeführten Investitionen zur Förderung zugelassen;

8. als vom Land designiertes Mitglied des Verbindungsorganes, das in Artikel 8 des im vorhergehenden Punkt 2 genannten Zusatzaktes vorgesehenen ist, Herrn Dr. Franz Schöpf zu ernennen;

9. für das Geschäftsjahr 2003 den Betrag von 42.608,70 Euro inklusive MwSt. auf dem Kapitel 16200.30 zweckzubinden;

10 die Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol anzuordnen.

 
Anhang 1
 

KRITERIEN UND MODALITÄTEN ZUR DURCHFÜHRUNG

DES GESETZES VOM 28. NOVEMBER 1965, NR. 1329

(Maßnahmen für den Erwerb neuer Werkzeugmaschinen)

 

ART. 1

Zweck

1. Mit dieser Verordnung werden die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen festgelegt, die im Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329, vorgesehen sind.

 

ART. 2

Kriterien und Modalitäten

1. Nähere Bestimmungen über die Anspruchsberechtigten, die Programme, das Ausmaß der Beihilfe, die Art der Beihilfe und die Einreichung der Ansuchen sind in der beiliegenden Übersicht enthalten, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

ART. 3

Gewährung der Beihilfen

1. Die Gewährung der Beihilfen laut Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329, erfolgt über ein Rechtssubjekt (Verwalter), das mit der Autonomen Provinz Bozen eine Vereinbarung trifft und nach den Grundsätzen der vorliegenden Durchführungskriterien arbeitet.

 

2. Für alle Beschlüsse in Zusammenhang mit den Vergünstigungen laut Gesetz Nr. 1329/65, ist die Landesregierung zuständig, die

a) im Rahmen und nach den Grundsätzen der vorliegenden Kriterien über die einzelnen Beihilfen sowie in Zusammenhang mit dem Widerruf, mit dem Verzicht, mit Transaktionen und mit allen anderen Handlungen, die zur Begründung oder Auflösung des Rechtsverhältnisses, auch mit Banken und Finanzvermittlern, erforderlich sind, beschließt;

b) jährlich bis zum 30. April die Rechnungslegung und den Stand der Rechnungsführung, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, über laufende Verfügbarkeiten, Verpflichtungen, Insolvenzen und Streitfälle genehmigt; der Stand der Rechnungsführung wird vom Verwalter vorbereitet;

c) die Aufstellungen der dem Verwalter zustehenden Kommissionen und Vergütungen und den entsprechenden Bericht genehmigt;

d) Richtlinien und Weisungen zur Anwendung dieser Kriterien festlegt, und zwar auch hinsichtlich der Beziehungen zwischen Verwalter, vertragsgebundenen Banken und begünstigten Unternehmen.

 

Art. 1

Subjektive Voraussetzung

1. Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die im Unternehmensregister eingetragen sind und den Größenparametern entsprechen, die mit Dekret des Ministers für Wirtschaftstätigkeiten vom 18. April 2005, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 238 vom 12. Oktober 2005, in geltender Fassung, festgelegt wurden.

 

2. Ausgenommen sind Investitionen zur Ausführung folgender Wirtschaftstätigkeiten (ATECO-Klassifizierung 2002):

Kohleindustrie (10.11, 10.22, 10.33);

Eisenindustrie (13.104, 13.20527.106, 27.22.17, 27.22.28);

Schiffsbau (35.11.1935.11.310);

Fischerei (05.01);

Fisch- und Wasserzucht (05.02)

1 Gewinnung und Brikettierung von Steinkohle

2 Gewinnung und Brikettierung von Braunkohle

3 Gewinnung und Brikettierung von Torf

4 Förderung von Eisenerzen” (die gesamte Kategorie, mit Ausnahme der Pyrite)

5 Förderung von nicht Eisenmetallerzen” (beschränkt auf Manganerz)

6 Produktion von Eisen, Stahl und Eisenlegierungen (EGKS)” (die gesamte Kategorie). Zur Tätigkeit der Eisenindustrie, so wie sie im EGKS-Abkommen definiert ist, gehören folgende Bereiche: Gusseisen und Eisenlegierungen; Gusseisen für die Stahlproduktion, für Gießereien und die Herstellung anderen Roheisens, Manganeisen und aufgekohltes Eisenmangan; Roh- und Halbfertigprodukte aus Eisen, gewöhnlichem Stahl und Spezialstahl, inklusive der aus Wiederverwendung und Neuwalzung stammenden Produkte; Flüssigstahl in Barren, gegossen oder nicht, inklusive der für Schmiedearbeiten bestimmten Barren, Halbfertigprodukte wie Frischeisen, Knüppel, Brammen, Kanister, Rollen, große warmgewalzte Platten; warmgewalzte Fertigprodukte aus Eisen, gewöhnlichem Stahl und Spezialstahl (nicht inbegriffen sind Stahlgüsse, geschmiedete Teile oder  unter Einsatz von Pulvern erzeugte Produkte); Schienen, Schwellen, Platten, Stäbe, Balken, schwere Profile und Stangen zu 80 mm oder mehr, Bohlen, Stangen und Profile unter 80 mm und Scheiben unter 150 mm, Walzdrähte, runde und quadratische Platten für Rohre, warmgewalzte Streifen und Bänder (inklusive der Bänder für Rohre und Rollen, welche als fertige Produkte betrachtet werden), warmgewalzte Bleche unter 3 mm, Platten und Bleche mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, große Scheiben zu 150 mm oder mehr; fertige Produkte aus Eisen, gewöhnlichem Stahl oder Spezialstahl (nicht inbegriffen sind Stahlrohre, kaltgewalzte Streifen, die weniger als 500 mm breit sind, abgesehen von jenen, welche für die Produktion von verzinntem Blech, Ziehprofilen, nachgebohrten Stangen oder Eisengüsse bestimmt sind; Blech, Bleibleche, Schwarzband, verzinkte Bleche, sonstige überzogene Bleche, kaltgewalzte Bleche unter 3 mm, magnetische Bleche, Streifen für die Produktion von verzinntem Blech, kaltgewalzte Bleche in Rollen oder Folien  mit einer Stärke von 3 mm oder mehr).

7 Produktion von nicht geschweißten Rohren  (die gesamte Kategorie).

8 Produktion von verbundenen Rohren, verklammert, verschweißt u.Ä.  (nur Rohre mit einem Durchmesser von über      406,4 mm)

9.Schiffsbau mit metallischen Konstruktionen“, beschränkt auf:

Bau von Handelsschiffen mit Metallrumpf zum Waren- bzw. Personentransport, mit wenigstens 100 B.R.T.;

Bau von Fischerbooten mit Metallrumpf , mit wenigstens 100 B.R.T. (nur wenn für den Export bestimmt)

Bau von Schwimmbaggern oder sonstigen Arbeitsschiffen für das Meer, mit Metallrumpf (ausgenommen Bohrplattformen), mit mindestens 100 B.R.T.

Bau von Schleppern mit Metallrumpf, mit einer Leistung von weniger als 365 kW.

10Schiffsreparaturwerkstätten

Veränderung der unter dem vorhergehenden Punkt 35.11.1 genannten Schiffe mit Metallrumpf mit wenigstens 100 B.R.T., beschränkt auf jene Arbeiten, welche eine radikale Modifizierung der Ladefläche, des Rumpfes, des Antriebssystems oder der für die Fahrgastunterbringung bestimmten Infrastrukturen mit sich bringen;

Reparatur der unter dem vorhergehenden Punkt 35.11.1 genannten Schiffe mit Metallrumpf.

 

3. Diese Bestimmung wird nicht angewandt auf:

a) exportbezogene Tätigkeiten, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen;

b) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

 

4. Keinen Anspruch auf Beihilfen haben Unternehmen in Konkursverfahren oder in freiwilliger Liquidation.

Auf Betriebe, die im Sektor Kunstfasern (24.70) arbeiten, wird die De-minimis-Regel laut EG-Verordnung Nr. 1998/2006 vom 15 Dezember 2006 angewandt.

Die Investitionen zur Ausübung von Tätigkeiten, die die primär Herstellung, von landwirtschaftlichen Produkten zum Gegenstand haben, unterliegen den folgenden Beschränkungen laut EG-Verordnung Nr. 1857/2006:

- die Bruttobeihilfeintensität darf nicht 40% der zugelassenen Investitionen bzw. 50% der zugelassenen Investitionen in den strukturschwachen Gebieten oder in den Gebieten überschreiten, im Sinne des Art. 36, Buchstabe a), Punkte i), ii) und iii) der EG-Verordnung Nr. 1698/2005, bestimmt durch die Mitgliedstaaten, im Sinne der Artikel 50 und 94 derselben Verordnung;

- der Gesamtbetrag der an ein einzelnes Unternehmen gewährten Beihilfen darf nicht 400.000,00 Euro überschreiten wenn in 3  jeglicher Geschäftsjahren, bzw. 500.000,00 Euro wenn das Unternehmen sich in einem strukturschwachen Gebiet befindet, oder in Gebieten laut Art. 36, Buchstabe a), Punkte i), ii) und iii) der EG-Verordnung Nr. 1698/2005 , bestimmt durch die Mitgliedstaaten, im Sinne der Artikel 50 und 94 derselben Verordnung;

- die Investition muss wenigstens eines der folgenden Ziele verfolgen: Reduzierung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Produktion, Qualitätsverbesserung, Schutz und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und des Wohlbefindens von Tieren;

- von der Autonomen Provinz Bozen werden Investitionen nicht anerkannt, welche sich auf Produkte beziehen, die aus Überkapazitätsgründen oder aus Mangel an Absatzmöglichkeiten;

- Beihilfe können nicht gewährt werden, falls die Investitionen Dränage, Bewässerungsanlage und -Werke betreffen, es sei denn, solche Investitionen ermöglichen einen Abbau des vorigen Wasserverbrauches um mindestens 25%

- Beihilfe können für die Herstellung von imitierten Produkten oder für Ersatzprodukte der Milch oder der Milch- und Molkereiprodukte nicht gewährt werden;

- Bei Ankaufsoperationen, welche mittels Leasingvertrag durchgeführt werden, muss der Vertrag den Erwerbspakt enthalten;

Was die Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten betrifft, laut Anlage I des EG-Vertrages, darf die Bruttobeihilfeintensität 40% der zugelassenen Investitionen nicht überschreiten.

 

Art. 2

Gegenstand der Beihilfe

1. Kauf oder Leasing von fabriksneuen Werkzeug- oder Produktionsmaschinen mit Einheits- oder Gesamtkosten von mehr als 1.000,00 Euro.

 

2. Als Werkzeug- und Produktionsmaschinen gelten auf jeden Fall Maschinensysteme, Ergänzungsteile und Zubehör sowie alle ortsfesten oder selbstfahrenden Maschinen und Gerätschaften zur Handhabung, zum Transport und zum Heben von Materialien (Kräne, Laufkräne, Gabelstapler, Förderbänder usw.), die im Rahmen des Betriebes oder der Baustelle eingesetzt werden, vollständige Kücheneinrichtungen (mit Ausnahme der nicht direkt dazugehörigen Möbel und Ausstattungsgegenstände) und die Klimaanlagen für Beherbergungsbetriebe, Restaurants usw.

 

3. Die Maschinen müssen fabriskneu sein, funktionell mit der Wirtschaftstätigkeit des anspruchsberechtigten Unternehmens zusammenhängen, das heißt konkret dafür verwendet werden, und Bestandteil der logistischen Struktur der Produktionseinheit im Gebiet der Provinz sein.

 

4. Ausgenommen sind in den öffentlichen Registern eingetragene Kraftfahrzeuge, Wasser- und Luftfahrzeuge, alle Maschinen, die nur zu Demonstrationszwecken angekauft wurden, alle geliehenen Maschinen und alle Maschinen, die zur Vermietung ohne Bedienpersonal bestimmt sind.

 

5. Nicht zugelassen ist der Ankauf von Transportmitteln und – Ausstattungen, mit Ausnahme vom rollenden Eisenbahnmaterial, falls die Ausgaben von Unternehmen getragen werden, deren Haupttätigkeit im Transportsektor hineinfällt.

 

6. Reine Ersatzinvestitionen sind nicht zugelassen.

 

Art. 3

Geltungsbereich

1. Investitionen in Bezug auf Produktionseinheiten, die ordnungsgemäß bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer (R.E.A.) eingetragen sind und sich in der Autonomen Provinz Bozen befinden.

 

Art. 4

Geförderte Operationen

1. Mit Wechseln verbundene Finanzoperation in Zusammenhang mit einem Kauf- oder Leasingvertrag für Maschinen. Diese Wechsel müssen durch einen Eigentumsvorbehalt auf die mit dem Schild laut Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1329/65 versehenen Maschinen gesichert sein, innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum fällig werden und sich auf einen Vertrag mit Zahlungs- oder Mietaufschub von über 12 Monaten beziehen. Leasingoperation, auch nicht verbunden mit Wechsel, durchgeführt im Sinne des Gesetzes Nr. 1329/65 mit Dauer von über 12 Monaten.

Der Abnahmeprotokoll darf nicht länger als ein Jahr vor Abgabe des Ansuchens um die Fördermaßnahme bei der MCC SPA unterschrieben worden sein.

 

Art. 5

Ausmaß der Förderung

Die Beihilfe wird in Form von Zinsenbeitrag gewährt und hat zum Zweck den Ankauf der Maschine. Anerkannt werden auch die Auslagen für Montage, Abnahme, Transport und Verpackung, Schulung der Mitarbeiter zur Benützung der Maschine, notwendige Baukosten zur Inbetriebnahme der Maschine, alles im Rahmen von nicht mehr als insgesamt 15 % des Maschinenpreises und nur, wenn sie im fakturierten Preis bzw. im Kauf- oder Leasingvertrag inbegriffen sind. Ausgeschlossen bleiben die Beträge der Mehrwertsteuer, die Ablösungsquote im Falle eines Leasings sowie alle sonstigen zusätzlichen Steuer- oder Finanzlasten;

Es können Operationen für ein und dieselbe Produktions- bzw. Tätigkeitseinheit im Höchstausmaß des gestundeten Kapitals von 5.000.000,00 Euro für Verträge, die zwischen 1. Jänner und 31. Dezember desselben Jahres abgeschlossen werden, anerkannt werden.

 

Art. 6

Auf begünstigte Operationen anzuwendende Zinsen

Der auf die Operation angewandte begüngstigte Zinssatz beträgt 50% des Bezugssatzes.

Der Bezugssatz wird mit Dekret des Minister für die wirtschaftliche Entwicklung, laut Art. 2, Abs. 2, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 123/98, festgestellt und aktualisiert und zwar geltend am Datum, wo das Gesuch bei der MCC SPA eingereicht wird.

 

Art. 7

Häufung

Die Beihilfe ist mit anderen direkten Beiträgen oder finanziellen Beihilfen, wie sie von anderen staatlichen, regionalen oder Landesgesetzen für dieselbe Investition vorgesehen sind, nicht kumulierbar.

Die Beilhilfe ist, innerhalb der von den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegte Rahmen, mit  folgenden Beihilfen kumulierbar: Beihilfe im Sinne des interministeriellen Dekretes vom 25/5/98 (Amtsblatt Nr. 157 vom 8/7/98), welches die Anwendungsrichtlinien des Art. 17, Abs. 34, des Gesetzes Nr. 449/97 (Beihilfe für die Erneuerung der italienischen landwirtschaftlichen Maschinenpark): weitere Beihilfe, welche in Form von Garantie gewährt werden, oder mit zusätzlichen Beiträgen, auf Europa- Region- oder Landesebene im Sinne des Gesetzes Nr. 1329/65.

 

Art. 8

Ansuchen um Zulassung zur Beihilfe

1. Die Ansuchen um Zulassung zur Beihilfe müssen, von Banken oder Finanzvermittlern11unterzeichnet und durch die vorgesehenen Unterlagen vervollständigt, auf den entsprechenden Vordrucken, die in allen Teilen auszufüllen sind, oder diesen konform abgefasst werden. Die Zulassungsansuchen können auch auf elektronischem Wege unterzeichnet werden, und zwar mit den Modalitäten, die im entsprechenden Rundschreiben der MCC S.p.A. festgelegt sind. Alle bei der MCC S.p.A. eingegangenen Ansuchen, die nicht dem genannten Vordruck entsprechen oder nicht von den genannten Rechtspersonen unterzeichnet sind, werden dem Absender auf Antrag und auf seine Kosten zurückgesandt.

 

11 Finanzvermittler sind jene Personen, die im Sonderverzeichnis laut Artikel 107 und im Verzeichnis laut Artikel 106 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. September 1993, Nr. 385 „Testo Unico Bancario (TUB)  - Vereinheitlicher Text über das Bankwesen - eingetragen sind, einschließlich der Personen, die in den Sonderabschnitten laut Artikel 113 und 155 eingetragen sind.

 

2. Die MCC S.p.A. versieht jedes von den Banken oder Finanzvermittlern eingebrachte Ansuchen mit einer fortlaufenden Positionsnummer und teilt diese sowie den zuständigen Sachbearbeiter bzw. die zuständige Sachbearbeiterin den Antragstellern innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Erhalt des Ansuchens schriftlich (Post, Fax oder E-Mail) mit. Die Bearbeitungsfrist läuft ab dem Tag des Eingangs der Ansuchen, wenn dieses mit allen notwendigen Unterlagen, einschließlich der von den Antimafia-Bestimmungen vorgesehenen, versehen ist.

 

3. Für die Bestimmung der fortlaufenden Positionsnummer bzw. der Bearbeitungsfrist ist das Datum des Eingangs bei der MCC S.p.A ausschlaggebend. Falls das Ansuchen nach 17 Uhr eintrifft, gilt der folgende Bankarbeitstag als Eingangsdatum. Falls eine Frist an einem Tag ablaufen würde, an dem die Büros geschlossen sind, so gilt sie automatisch als bis zum darauf folgenden ersten Bankarbeitstag verlängert.

 

4. Die Ansuchen um Beihilfe werden, sofern sie mit allen im Vordruck aufgezählten Unterlagen versehen sind, in chronologischer Reihenfolge ihres Eingangs der Landesregierung zur Beschlussfassung übermittelt. Verlangt die MCC S.p.A. im Laufe der Bearbeitung, dass Unterlagen nachgereicht, fehlerhafte oder unvollständige Erklärungen berichtigt oder für die Bearbeitung erforderliche Daten bzw. Erläuterungen abgegeben werden, so läuft die Bearbeitungsfrist ab dem Datum des Eintreffens der verlangten Unterlagen, Berichtigungen, Daten oder Erläuterungen. Das Ansuchen verfällt von Amts wegen, falls die im Vordruck aufgezählten Unterlagen oder die angeforderten Berichtigungen, Daten oder Erläuterungen nicht innerhalb von 6 Monaten nach der entsprechenden Aufforderung bei der MCC S.p.A. eintreffen.

 

5. Die MCC S.p.A teilt den Antragstellern innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Beschlussfassung der Landesregierung schriftlich (Post, Fax oder E-Mail) mit, ob sie zu den Beihilfen zugelassen sind oder welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, dass ihr Ansuchen nicht anerkannt werden konnte.

 

6. In den Fällen, in denen die Ansuchen vor Ausstellung der Wechsel auf Grund von Kostenvoranschlägen der Unternehmen, die die Maschinen liefern, gestellt werden, werden die Beschlüsse über die Gewährung mit der Resolutivbedingung gefasst, dass sie erst mit dem Abschluss der Operation (Einreichung des Vordruckes und der ordnungsgemäß ausgestellten Kopien des Vertrages und der Ursprungsbescheinigung bei der MCC), der innerhalb von 12 Monaten ab Beschlussfassung erfolgen muss, rechtswirksam werden.

 

7.Falls die begünstigte Operation von einem Unternehmen angefordert wird, welches in den Sektoren laut Anlage I des EG-Vertrages tätig ist, muss sie unbedingt an die MCC SPA eingereicht werden, auch direkt von dem begünstigten Unternehmen, wobei den dazu vorgesehenen Vordruck ausgefüllt werden muss und zwar vor der Einleitung der Investition. Der Vertrag für den Ankauf der Maschine darf daher nicht vor der Mitteilung vonseiten des Verwalters über die Annahme der Beihilfe abgeschlossen sein. In diesem Falle, die Beihilfe, in Form vom Zinsenbeitrag, wird auf Antrag des Unternehmens gewährt, welches die Maschinen kaufen wird; die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf Antrag der Bank oder des Vermittlers, die die diesbezügliche Finanzierung gewähren, und zwar nach den im folgenden Paragraph „Auszahlung des Beitrages  vorgeschriebenen Bestimmungen.

 

8.Haben die begünstigten Unternehmen über die Banken oder Finanzvermittler oder direkt der MCC S.p.A. mitgeteilt, dass sie auf die Beihilfe verzichten, so verfallen die Ansuchen um Gewährung und die eventuell bereits gewährten Beihilfen automatisch. Die genannten Unternehmen können diesen Verzicht nicht mehr widerrufen, jedoch ein neues Ansuchen um Gewährung der Beihilfen stellen, sofern die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen für die Förderung erfüllt sind.

 

9. Die Landesregierung fasst auf Grund der Informationen, die mit den in diesem Artikel vorgesehenen Vordrucken bestätigt werden, innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt oder Vervollständigung des Ansuchens den jeweiligen Beschluss.

 

Art. 9

Nähere Bestimmungen zur Gewährung und Auszahlung des Beitrages

Der Beitrag – berechnet auf eine Finanzierung auf die Anschaffungskosten der Maschine, mit einer fixen Dauer von fünf Jahren mit gleich bleibenden halbjährlichen Kapital- und Zinsenraten - ergibt sich aus der Differenz der bei den Aktualisierungsoperationen erzielten Nettoerlöse zu dem Bezugssatz und dem begünstigten Zinssatz, welche im Folge in Detail festgestellt werden.

Die Zinsen auf Zahlungsaufschub werden im Allgemeinen zum Bezugssatz berechnet, wobei als Stichtag der Tag der Ausstellung der Wechsel oder der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls bei Leasingverträgen.

Bei Operationen, bei denen die Wechsel noch nicht ausgestellt sind bzw. die Annahmeprotokolle am Eingangsdatum bei der MCC noch nicht unterschrieben sind, werden Zinsen auf Zahlungsaufschub zum Bezugssatz berechnet, wobei als Stichtag der Tag des Eingangs der Fördermaßnahme bei der „MCC.

Für die Operationen, wo der Begünstigter nicht das den Kauf oder das Leasing durchführende Unternehmen ist, werden die Zinsen auf Zahlungsaufschub nach den im vorigen Paragraph enthaltenden Bestimmungen berechnet.

Zur Festlegung des Nettoerlöses wird die Berechnung der Tage auf das Geschäftsjahr bezogen

Das Einleitungsdatum der Investition ist das Datum, wo der Kaufvorvertrag bzw. den Leasingvertrag im Sinne des Gesetzes Nr. 1329/65 unterschrieben wird, wobei im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sein muss, dass ein Ansuchen um Zulassung zur Beihilfe bei der MCC S.p.A. gestellt wird. Die Werkzeug- bzw. Produktionsmaschinen dürfen nicht vor dem Tag des Abschlusses des Kauf- bzw. Leasingvertrages fakturiert worden sein

 

Sobald die Gewährung der Beihilfe beschlossen ist, wird der Beitrag in einer einzigen Zahlung und im Voraus an das begünstigte, den Kauf oder das Leasing durchführende Unternehmen ausbezahlt.

In den Fällen, in denen die Ansuchen vor Ausstellung der Wechsel auf Grund von Kostenvoranschlägen der Unternehmen, die die Maschinen liefern, gestellt werden, werden die Beschlüsse über die Gewährung mit der Resolutivbedingung gefasst, dass sie erst mit dem Abschluss der Operation (Einreichung des Vordruckes und der ordnungsgemäß ausgestellten Kopien des Vertrages und der Ursprungsbescheinigung bei der MCC), der innerhalb von 12 Monaten ab Beschlussfassung erfolgen muss, rechtswirksam werden.

Falls der Kaufvertrag einem begünstigten Zinssatz unterliegt, die Diskontoperation aber einem nicht begünstigten Zinssatz, ist das den Verkauf oder das Leasing durchführende Unternehmen Empfänger des Beitrages.

Falls sowohl der Kaufvertrag als auch die Diskontoperation einem begünstigten Zinssatz unterliegen, ist die ansuchende Bank bzw. der ansuchende Vermittler Empfänger des Beitrages.

Falls die Finanzierung Effekten betrifft, welche direkt zugunsten der ansuchenden Bank mit einem begünstigten Zinssatz ausgestellt wird, ist die ansuchende Bank Empfänger des Beitrages.

Falls der Leasingvertrag einem begünstigten Zinssatz unterliegt, ist der ansuchende Vermittler Empfänger des Beitrages.

Der Beitrag wird mit laufender Valuta den Banken bzw. Vermittlern ausbezahlt, die ihn nach den oben angeführten Bestimmungen mit derselben Valuta dem Empfänger gutschreiben.

 

Art. 10

Änderungen

1. Die Banken und Finanzvermittler sind verpflichtet, der MCC S.p.A. jede Änderung in Bezug auf die Inhaber des Finanzierungsverhältnisses zu melden.

 

Art. 11

Einstellung und Widerruf der

Beitragszahlungen

1. 1. Die Zahlung des Zinsbeitrages wird in folgenden Fällen eingestellt:

a) Insolvenz des begünstigten Unternehmens bei der Finanzierungsrückzahlung;

b) Auflösung des Kaufvertrages bzw. Verfall der Fristeinräumung für denselben;

c) vom Begünstigten ausgehende Auflösung bzw. vorzeitige Erlöschung des Diskontvertrages;

d) Einstellung der Tätigkeit des begünstigten Unternehmens;

e) Vermietung des Betriebes oder des von der Investition betroffenen Betriebszweiges;

f) Konkurs oder anderes mit Konkurs zusammenhängendes Verfahren des begünstigten Unternehmens, wenn der mit dem Kaufvertrag verbundene Zahlungsaufschub verfällt.

 

2. Die Beitragszahlungen bei periodischen Zinsen werden einen Tag nach Bezahlung der letzten Wechsel eingestellt.

 

3. Falls das kaufende Unternehmen alle noch nicht fälligen Wechsel vorzeitig bezahlt, wird der bereits ausbezahlte Zinsbeitrag aufgrund der nun verkürzten Dauer des Zahlungsaufschubs neu berechnet.

 

4. Falls sich ergibt, dass die ausbezahlten Beiträge dem Unternehmen nicht zustehen, muss dasselbe diese nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes rückerstatten.

 

5. Der Zinsbeitrag wird widerrufen,

a) falls die Geldmittel nicht den vom einschlägigen Gesetz vorgeschriebenen und in dieser Übersicht angeführten Zwecken zugeführt wurden;

b) falls die Zugangsvoraussetzungen zur vorliegenden Fördermaßnahme nicht mehr gegeben sind;

c) falls die Beiträge aufgrund von unrichtigen bzw. unvollständigen Daten, Informationen oder Erklärungen gewährt wurden;

d) falls die Güter, welche Gegenstand der Fördermaßnahme sind, innerhalb von 5 Jahren nach Gewährung derselben, also bevor das zur Förderung zugelassene Projekt zu Ende geführt wurde, veräußert, abgetreten, entwendet oder verloren wurden. Dies gilt nicht, wenn die Güter im Rahmen einer Abtretung des Betriebes oder eines Betriebszweiges, auch durch Schenkung, einem Unternehmen übertragen werden, das die Zugangsvoraussetzungen hat.

e) Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Mitarbeitern keine niedrigeren Bedingungen anzuwenden als jene, die den Kollektivverträgen der entsprechenden Kategorien und Zone enthalten sind, außer besonderen von Gesetzen festgestellten Fällen, und die Gesetzgebung für die Gesundheit und die Sicherheit auf der Arbeitsstelle anzuwenden.

f) Keine Aufbewahrung oder Vorlage, vonseiten des Begünstigten, der Unterlagen, welche die begünstigten Güter betreffen; Verhinderung oder Unmöglichkeit, vonseiten der zur Durchprüfung ermächtigten Subjekte, Inspektionen bei dem begünstigten Unternehmen durchzuführen, und zwar wegen Akte oder Tatsache, wofür das Unternehmen verantwortlich ist.

 

6. Der Beitrag wird vom begünstigten Unternehmen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes rückerstattet. Ebenso werden in den genannten Fällen die einschlägigen Strafbestimmungen des Landes angewandt.

 

Art. 12

Widerrufs- und Einstellungsverfahren

1. Erhält die MCC S.p.A. Informationen über Umstände, die zum Widerruf führen könnten, so teilt sie den Betroffenen mit, dass gegen sie ein Widerrufs- oder Einstellungsverfahren (mit Angabe des Gegenstandes des eingeleiteten Verfahrens, der für das Verfahren zuständigen Stelle und des jeweiligen Sachbearbeiters bzw. der jeweiligen Sachbearbeiterin sowie der Stelle, bei der in die Akte Einsicht genommen werden kann) eingeleitet worden ist und räumt ihnen eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ein, um eventuelle Gegenäußerungen vorzubringen.

 

2. Innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens können die Betroffenen der MCC S.p.A. auf gebührenfreiem Papier abgefasste Verteidigungsschriften sowie alle sonst wie für zweckmäßig angesehenen Unterlagen vorlegen, die sie direkt abgeben oder mit Postsendung als Einschreiben mit Rückschein ohne Umschlag schicken. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel.

 

3. Die Büros der MCC S.p.A. prüfen die eventuell eingereichten Verteidigungsschriften, sammeln gegebenenfalls neue Beurteilungselemente und formulieren dann die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

 

4. In den vom vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fällen läuft das Einstellungsverfahren von Rechts wegen und bedarf keines eigenen Beschlusses der Landesregierung.

 

5. Was das Widerrufsverfahren betrifft, beschließt die Landesregierung, falls sie nach Überprüfung der Ermittlungsergebnisse die Einleitung des Verfahrens als nicht gerechtfertigt erachtet, innerhalb von 90 Tagen ab der genannten Mitteilung die Archivierung; dies wird den Betroffenen mitgeteilt. Falls die Landesregierung die Gründe für die Einleitung des Verfahrens als stichhaltig erachtet, beschließt sie mit begründeter Maßnahme den Widerruf des Beitrages und eventuell die Höhe der als Strafe zu zahlenden Beträge. Anschließend informieren die Ämter die Betroffenen von dieser Verfügung und übermitteln die entsprechende Zahlungsaufforderung mitsamt den Forderungen für die Postspesen.

 

6. Sind die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des Beschlusses nicht den Forderungen nachgekommen, sorgt die MCC S.p.A. für die Eintragung der entsprechenden Beträge, der Zinsen und der eventuellen Strafen in die Steuerrolle.

 

Art. 13

Inspektionen und Kontrollen

1. Zusätzlich zu den normalen, ihm zustehenden Kontrollen führt der Verwalter auf Anweisung des Landes noch weitere Kontrollen an Unterlagen durch, um festzustellen, inwieweit die vom Beitrag begünstigten Projekte bzw. Investitionen bereits realisiert worden sind, ob die in den einschlägigen Rechtsvorschriften und den eingereichten Unterlagen vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten wurden und ob die vom begünstigten Unternehmen abgegebenen Erklärungen und Informationen der Wahrheit entsprechen.

 

Art. 14

Verwalter

Die Operation wird von der MCC SpA verwaltet, und zwar aufgrund der mit der Autonomen Provinz Bozen bereits geltenden Vereinbarung.

 

Verweis auf Rechtsvorschriften:

·      Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329

·      Gesetz vom 19. Dezember 1983, Nr. 696, Art. 3

·      Gesetz vom 16. Februar 1987, Nr. 44

·     Dekret des Ministers für Industrie, Handel und Handwerk vom 21. Februar 1973

·     Dekret des Schatzministers vom 30. April 1987

·      Gesetzesvertretendes Dekret vom 31. März 1998, Nr. 123

·      Gesetz vom 17. Mai 1999, Nr. 144, Art. 15

·     Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, veröffentlicht im Abl. L 10 vom 13.01.2001 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004, veröffentlicht im Abl. L 63 vom 28.02.2004, Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission, vom 20.12.2006, veröffentlicht im Abl. L  368 vom 23.12.2006 und Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.12.2006, veröffentlicht im Abl. L   358 vom 16.12.2006.

·     Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag  auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen tätig im Bereich der Herzeugung von Agrarprodukten, veröffentlich im Abl. L. 358 vom 16.12.2006.

·     Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag,  auf „De-minims  Beihilfen, veröffentlicht im Abl. L.  379 vom 28.12.2006.

 
Anlage A ...omissis...
 

Durchführungskriterien für die Ausführung der Förderungsmaßnahmen zur Innovation in den Industriebetrieben, vorgesehen durch den Art. 13 des Gesetzesdekretes vom 28. März 1997, Nr. 79, mit Änderungen zum Gesetz Nr. 140 vom 28. Mai 1997 erhoben

 

ART. 1

Begünstigte , Größenkategorien der Unternehmen, Bestimmung der Einsatzgebiete

1.1 Die Fördermaßnahmen sind für Unternehmen bestimmt, welche industrielle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2195, Absatz 1, des Zivilgesetzbuches ausüben und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beihilfegesuchs laut Art. 5, Absatz 1, der vorliegenden Kriterien beim NISF unter dem Zweig „Industrie  eingetragen sind.
1.2 Außerdem müssen die lokalen Niederlassungen des Unternehmens, in denen die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ausgeübt wurde, innerhalb der Grenzen der Autonomen Provinz Bozen liegen.
1.3 Um die Größenkategorie des Unternehmens ermitteln zu können, sind jene Parameter zu verwenden, welche in Anlage 1 aufgezählt sind, wobei bei der Berechnung die dort angegebenen Kriterien berücksichtigt werden müssen.
1.4 Zu den Fördermaßnahmen sind jene Unternehmen nicht zugelassen, die ein Konkursverfahren anhängig haben – auch für den Fall, dass sie unter Zwangsverwaltung stehen - sowie jene Unternehmen, die in einer freiwilligen Auflösung begriffen sind.
 

ART. 2

Zugelassene Initiativen und Kosten

2.1 In Konformität mit den EU-Bestimmungen über staatliche Unternehmensförderung im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E) sind folgende Initiativen zu den Fördermaßnahmen zugelassen, vorausgesetzt, sie wurden nicht von Dritten in Auftrag gegeben:
a) Sammeln von neuen Erkenntnissen zum Zwecke der Entwicklung von neuen Produkten, Produktionsabläufen oder Diensten, d.h. zum Zwecke der spürbaren Verbesserung der existierenden Produkte und Produktionsabläufe.
b) konkrete Umsetzung der neuen Erkenntnisse aus Punkt a) mittels Planung und Durchführung von Pilot- bzw. Demonstrationsprojekten und von nicht verkäuflichen Prototypen, immer in der Absicht, neue Produkte bzw. Produktionsabläufe zu kreieren, und vorausgesetzt, dass diese Initiativen eine spürbare Verbesserung der existierenden Techniken mit sich bringen.
Es handelt sich also generell um Tätigkeiten zur Wissenserweiterung, welche den Einsatz von noch nicht konsolidierten Untersuchungsmethoden, Projektvorschlägen, Realisierungsmöglichkeiten und neuen Techniken umfassen, immer ausgerichtet auf die Entwicklung von Produkten, Produktionsabläufen oder Diensten, welche nach Abschluss der F&E-Tätigkeiten in der Produktion verwendet werden können. Auch handelt es sich um Tätigkeiten, welche darauf abzielen, die aus der technischen Forschung oder anderen  Wissensquellen stammende Resultate direkt auf die Produktion zu übertragen.
Ausgenommen sind all jene Tätigkeiten, welche nicht den Definitionen nach Punkt a) und b) entsprechen, speziell jene, welche in Hinsicht auf die Produktionstätigkeiten des Unternehmens nicht direkt mit technischen Aspekten zu tun haben, sondern eher mit organisatorischen oder verkaufstechnischen Aspekten. Um dies näher zu erläutern, werden hier einige Tätigkeiten angeführt, welche zu den Fördermaßnahmen nicht zugelassen sind:
im Textilsektor alle Tätigkeiten, die mit der „Kreation neuer Kollektionen  zu tun haben (z.B. Suche nach neuen Stilen, Modellen, Stoffen, neuem Design usw.);
im Goldschmiede- und Keramiksektor alle Tätigkeiten, welche mit der Präsentation der Modelle und mit stilistischen Recherchen zu tun haben;
in horizontaler Hinsicht, alle Marktstudien, Marketinganalysen, Untersuchungen über das Image des Produktes, über potentielle Zielgruppen, Werbung usw.;
in Sektoren, wo die Tätigkeit des Unternehmens in der Schaffung von immateriellen Produkten besteht (z.B. Software, Ingenieursarbeiten und Ähnliches) können zu den Fördermaßnahmen jene Tätigkeiten nicht zugelassen werden, bei denen die Gefahr einer  - auch nur teilweisen – Überlappung mit der gewöhnlichen Produktionstätigkeit besteht, so dass eine Unterscheidung der beiden unmöglich wird.
2.2    Im Sinne der EU-Bestimmungen für Forschung und Entwicklung gelten bei Großunternehmen nur jene Initiativen nach Buchstabe a) und b) unter Punkt 2.1 für die Fördermaßnahmen zulässig, welche zusätzlich zu den normalen F&E-Tätigkeiten des Unternehmens durchgeführt werden. In der Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung müssen geeignete Elemente angeführt werden, welche diese Tatsache bestätigen.
2.3  Zugelassen sind jene Kosten, welche für die Tätigkeiten nach Punkt 2.1 im Betriebsjahr vor dem Jahr der Gesuchseinreichung bestritten und in der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnung so verbucht worden sind, wie dies im Bericht gemäß Art. 2428 des Zivilgesetzbuches angegeben ist. Das alles gilt im Ausmaß der tatsächlichen Verwendung dieser Gelder für die geförderten Zwecke. Zu diesen Kosten gehören:
a) Kosten für das verwendete Personal;
b) Kosten für Geräte und Ausrüstungen;
c) Kosten für technische Beratung und Erwerb von Know-how;
d) Aufwendungen für allgemeine Spesen in einer Pauschalhöhe von 40% der unter Punkt a) genannten Personalkosten.
Auf keinen Fall dürfen sich die angerechneten Kosten auf Güter, Leistungen oder Dienste beziehen, welche direkt mit der Produktionstätigkeit zu tun haben.
Bezug genommen werden muss auf das „vorherige  Betriebsjahr, also auf jenes, welches im Kalenderjahr vor der Gesuchseinreichung abgeschlossen wurde.
2.4 Die unter den Buchstaben a) , b) und c) des Punktes 2.3 genannten Kosten sind in jenem Ausmaß zulässig, wie sie im betreffenden Betriebsjahr entsprechend des Einheitstextes für Einkommenssteuern, genehmigt mit DPR vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, abgeschrieben wurden. Zur genauen Bestimmung dieser Kosten konsultiere man die Anlage 3. Die Kosten nach Buchstabe b) und c) sind dann zulässig, wenn sie sich auf neue Güter beziehen bzw. auf Dienste, die nach dem 1. Jänner 1997 erworben wurden. Genau gesagt dürfen deren erste Verbuchungen in der Bilanz nicht vor dem Betriebsjahr 1997 getätigt worden sein. Effektiv verwendet worden sein mussten sie dann im Betriebsjahr vor dem Jahr der Gesuchseinreichung. Die Kosten nach dem Buchstaben b) – und gegebenenfalls auch nach dem Buchstaben c) – sind zulässig, auch wenn es sich dabei um Leasing-Operationen handelt.
Was die technische Beratung und den Erwerb von Know-how betrifft, so müssen diese Operationen durch schriftliche Verträge mit den Trägern belegt sein.
Die zur Leistung von technischer Beratung und Vermittlung von Know-how berechtigten Träger müssen qualifiziert sein, spezielle Berufskompetenzen aufweisen und über entsprechende wissenschaftliche Ausrüstungen und ausgebildetes Personal verfügen. Diese Berufsvoraussetzungen werden nicht verlangt, wenn es sich beim Träger um eine Universität, ein öffentliches Forschungszentrum oder -labor handelt, eingetragen in das Register gemäß Art. 4 des Gesetzes 46/82. Ansonsten müssen die Berufsvoraussetzungen genau in jenem Gutachten aufgelistet sein, welches von einem betriebsexternen Freiberufler begleitend zur Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung abgefasst wird.
2.5   Beschränkt auf die Buchstaben b) und c) ist es möglich, ein Gesuch auch für die Spesen einzureichen, welche sich auf jene Abschreibungsquoten beziehen, die auf die erste in die Bilanz eingetragene Quote nachgefolgt sind, vorausgesetzt, dass die F&E-Tätigkeiten und die entsprechende Verbuchung der Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung im selben Bezugsjahr stattgefunden haben. Voraussetzung ist auch, dass sich diese Spesen auf fabriksneue Güter beziehen, welche nach dem 1. Jänner 1997 angekauft wurden.
2.6   Die unter den Buchstaben b) und c) des Punktes 2.3 genannten Kosten sind zulässig, falls
a) bei materiellen Gütern - der Gesamtpreis vollständig dem kaufenden Unternehmen bzw. der Leasinggesellschaft in Rechnung gestellt wurde, die Güter beim begünstigten Unternehmen abgeliefert, installiert und in Übereinstimmung mit den Bilanzbuchungen für die geförderten Tätigkeiten verwendet wurden;
b) bei immateriellen Gütern - alle Dienste und Beratungsoperationen abgeschlossen sind und die entsprechenden Kosten vollständig dem kaufenden Unternehmen in Rechnung gestellt wurden.
Falls die Ankäufe nach ihrer Benützung veräußert wurden, so muss das begünstigte Unternehmen die Unterlagen aufbewahren, aus denen das Datum der Übereignung sowie die Erkennungsmerkmale des veräußerten Gutes hervorgehen, und das für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Beschluss der Beitragsauszahlung.
2.7  Alle Unternehmen, welche von der ordentlichen Buchführung bzw. von der Bilanzerstellung befreit sind, müssen die in Absatz 2 genannten Kosten ihrer Einkommenserklärung aus dem Betriebsjahr vor dem Jahr  der Gesuchseinreichung – entsprechend Punkt 2.3 - entnehmen.
2.8    Bei allen zur Bilanzerstellung verpflichteten Unternehmen hingegen muss der vom Art. 2428 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Bericht - welcher auch im vorhergehenden Punkt 2.3 erwähnt ist – alle Elemente enthalten, welche die Art der Kosten erläutern und ihre Zugehörigkeit zu den geförderten Tätigkeiten sowie die Zielsetzungen dieser Tätigkeiten erkennen lassen (siehe Schema in Anlage 3). Falls diese Elemente nicht vorhanden sind, kann die Erklärung/Anfrage nicht weiter bearbeitet werden. Bei allen Unternehmen, welche die Bilanz in gekürzter Form erstellen dürfen, können die genannten Elemente im Zusatzvermerk angegeben werden. Bei allen im obigen Punkt 2.7 erwähnten Unternehmen schließlich müssen die in Anlage 3 aufgezählten Elemente aus einem „Ersatzbericht  hervorgehen, in Form einer Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes abgefasst und unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens sowie vom Vorsitzenden des Rechnungsprüferausschusses bzw.  – in Ermangelung desselben – vom Revisor oder jenem Freiberufler, der auch die Bescheinigung unterzeichnet, welche das Beihilfegesuch begleiten muss.
2.9   Beschränkt auf die Betriebsjahre 2001 und 2002 und falls die zugehörige Bilanz bereits abgeschlossen, genehmigt und registriert ist, kann der vom Art. 2428 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Bericht noch durch jene Elemente ergänzt werden, die in der Anlage 3 aufgezählt sind. Dies erfolgt in Form einer Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und vom Vorsitzenden des Rechnungsprüferausschusses bzw.  – in Ermangelung desselben – vom Revisor oder jenem Freiberufler, der auch die Bescheinigung unterzeichnet, welche das Beihilfegesuch begleiten muss.
2.10  Berücksichtigt werden die Kosten nur nach Abzug der Steuern, der Notarkosten, der Passivzinsen sowie der Nebenspesen.
2.11  Die Tätigkeiten, welche zu den Fördermaßnahmen laut Art. 13 des Gesetzes 140/97 zugelassen werden, können nicht gleichzeitig Gegenstand anderer Fördermaßnahmen sein, seien diese nun von Staats-, Regional-, Landes- oder EU-Gesetzen vorgesehen oder sonstwie von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen gewährt und auf die gleichen Kosten bezogen.
2.12  Die Fördermaßnahmen können nur in Anspruch genommen werden, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, die vom gesetzlichen Vertreter bzw. Spezialbevollmächtigten in der Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung angeführt sind. Auf keinen Fall darf das Datum der Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung mehr als 30 Tage vor dem Abgabedatum derselben liegen, da das Gesuch sonst hinfällig wird.
 

ART. 3

Höhe des Beitrags

3.1 Die Berechnung der Beitragshöhe erfolgt auf der Grundlage der zugelassenen Kosten und in Abhängigkeit von der Größe des betreffenden Unternehmens. Es werden folgende Prozentanteile der zugelassenen Kosten berechnet:
 
Größe des Unternehmens
Kleinbetriebe          20%
Mittelbetriebe          15%
Großbetriebe          10%
 

3.2 Für ein einziges Unternehmen kann der Beitrag nicht mehr als 903.800 Euro pro Betriebsjahr ausmachen.

 

ART. 4

Modalitäten und Prozeduren für die Inanspruchnahme des Beitrags

4.1     Die Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung muss  - anschließend an die Genehmigung der Bilanz – nach dem in Anlage 4 angeführtem Schema abgefasst werden, wobei alle dort aufgezählten Informationselemente und Verpflichtungen genau berücksichtigt werden müssen. Für jede einzelne Produktionseinheit des Unternehmens, in welcher die zur Förderung vorgebrachten Tätigkeiten ausgeübt wurden, muss eine eigene Erklärung/Anfrage eingereicht werden. In diesem Falle muss der Rechenschaftsbericht gemäß Art. 2428 des Zivilgesetzbuches – bzw. in den vorgesehenen Fällen der Ersatzbericht – für jede einzelne Produktionseinheit, für die um Beihilfe angesucht wird, die in Anlage 4 genannte analytische Aufstellung enthalten.
4.2     Die Konzessionsgesellschaft besorgt die Anfertigung und Bereitstellung – mittels geeigneter Verteilungskanäle – von Vordrucken, welche eine raschere und organische Erfassung der Daten ermöglichen, da diese so auf EDV-Trägern gesammelt werden können.
4.3     Unterzeichnet werden muss dann die Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung - in Form einer Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes abgefasst - vom gesetzlichen Vertreter bzw. Sonderbevollmächtigten der Gesellschaft sowie vom Vorsitzenden des Rechnungsprüferausschusses oder - in Ermangelung desselben - von einem in das entsprechende Register eingetragenen Rechnungsprüfer, Wirtschaftsdoktor, „Ragioniere“, Wirtschaftssachverständigen oder Arbeitsberater. Das Gesuch enthält in geraffter Form alle Informationen zur Identifizierung und Klassifizierung des Begünstigten, der entsprechenden Produktionseinheit sowie der Art der Kosten und bestätigt das Vorhandensein aller Voraussetzungen und Bedingungen für den Zugang zu den Beihilfen. Damit haften die Unterzeichner sowohl in zivilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht.
4.4     Die Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung muss durch folgende Unterlagen ergänzt werden:
a) beeidetes Gutachten, abgegeben von einem in dieser Materie kompetenten, betriebsexternen Freiberufler, welcher in das entsprechende Berufsalbum eingetragen ist. Das Gutachten bestätigt, entsprechend dem in Anlage 6 angeführtem Schema, die Kongruenz und inhaltliche Übereinstimmung der angeführten Kosten mit den zugelassenen Tätigkeiten;
b) Kopie der bereits registrierten Bilanz, komplett mit Zusatzvermerk, dem vom Art. 2428 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Bericht sowie mit allen sonstigen zugehörigen Anlagen (inklusive der Anmerkung über die erfolgte Registrierung), genau wie in Anlage 4 vorgesehen und bezogen auf jenes Betriebsjahr, für welches um Beihilfe angesucht wird.
Die Konzessionsgesellschaft kann auch das Protokoll der Bilanzgenehmigung verlangen, falls dies für die Durchführung der Bearbeitungsprozedur notwendig sein sollte.
4.5     Die Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung muss
a) auf eine einzige lokale Produktionseinheit beschränkt sein;
b) an einem der von der Konzessionsgesellschaft ermächtigten Schalter abgegeben werden, wo eine Empfangsbestätigung mit Vermerk des Abgabedatums ausgestellt wird;
c) ein Datum tragen, welches nicht weiter als 30 Tage vor dem Abgabetag liegt.
4.6     Es können nicht mehrere Erklärungen/Anfragen für ein und dieselbe Produktionseinheit und gleichzeitig für dasselbe Betriebsjahr eingereicht werden. Das Land überprüft – mittels der Konzessionsgesellschaft – das Gesamtausmaß der einem einzelnen Unternehmen gewährten Beiträge, um eine Überschreitung der Kumulierungshöchstgrenzen zu vermeiden.
4.7 Die Konzessionsgesellschaft sorgt für:
a) die Überprüfung der Vollständigkeit und der formalen Richtigkeit der eingereichten Gesuche;
b) die Einholung der Antimafia-Bescheinigung, wo vorgesehen;
c) die Übermittlung der Liste der zur Förderung zulässigen Antragsteller an die Provinz, unter Berücksichtigung der chronologischen Reihenfolge der Gesuchseinreichungen sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren Geldmittel.
4.8     Für die Beschließung der Beitragsgewährung ist Voraussetzung, dass die Konzessionsgesellschaft die von den geltenden Antimafia-Bestimmungen ( gesetzesvertretendes Dekret vom 8. August 1994, Nr. 490) vorgesehene Bescheinigung eingeholt hat. Aus diesem Grunde müssen der Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung gegebenenfalls die in Anlage 7 aufgezählten Dokumente beigelegt werden. Falls die Antimafia-Bescheinigung noch nicht verfügbar sein sollte, so beschließt die Provinz innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Fristen eine konditionierte Beitragsgewährung: Damit der Beitrag dann effektiv vom begünstigten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, muss eine Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt werden, welche das Land dem begünstigten Unternehmen umgehend zukommen lässt, sobald die obengenannte Prozedur mit positivem Ergebnis abgeschlossen ist.
4.9     Gründe für einen sofortigen Ausschluss von den Fördermaßnahmen sind:
a) die Unvollständigkeit der Erklärung/Anfrage, was die in Anlage 4 genannten Elemente betrifft bzw. den Besitz der vorgeschriebenen Voraussetzungen und der daraus entstehenden Verpflichtungen;
b) die Verwendung von anderen als von der Konzessionsgesellschaft zur Verfügung gestellten Vordrucken;
c) das Fehlen der Unterschrift oder eine nicht zugelassene Berufskategorie der Unterzeichner;
d) das Datum der Erklärung/Anfrage liegt weiter als 30 Tage vor Abschicken bzw. vor Abgabe derselben zurück;
e) das Fehlen des beeideten Gutachtens oder eine Abweichung desselben von den in gegenständlichem Rundschreiben aufgezählten Vorschriften;
f) das beeidete Gutachten ist von derselben Person abgegeben, welche auch das Gesuch unterzeichnet hat.
4.10 Die Konzessionsgesellschaft überprüft die formale Richtigkeit der Erklärung/Anfrage sowie deren Übereinstimmung mit den Informationen aus der Bilanz, mit dem beeideten Gutachten, mit den Kumulierungshöchstgrenzen sowie mit der Verfügbarkeit an Geldmitteln zur Abdeckung der Förderung. Die Provinz verfügt dann die Auszahlung der Förderung in einer einzigen Zahlung, mit Ausnahme der Fälle, in denen sie eine konditionierte Beitragsgewährung verfügen muss, weil die Prozeduren für die Antimafia-Bescheinigung noch nicht abgeschlossen sind oder weil erst die Vereinbarkeit mit den Einschränkungen durch die EU überprüft werden muss.
4.11 Falls im Verlauf der Bearbeitung der Erklärung/Anfrage das Fehlen wichtiger Elemente zu Tage treten sollte, welches jedoch nicht umgehend zu einem Ausschluss gemäß Punkt 4.9 führt, so kontaktiert die Konzessionsgesellschaft vor Weitergabe des Bearbeitungsergebnisses an das Land zunächst das Unternehmen, um die fehlenden Elemente einzuholen und zwar in Form einer Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes seitens der Unterzeichner, welche auch per Fax übermittelt werden kann.
4.12 Das Land benachrichtigt das begünstigte Unternehmen umgehend von der Verfügung zur Beitragsauszahlung, auch wenn diese konditioniert ist, und zwar spätestens nach 30 Tagen ab Gesuchseinreichung. Im Falle einer konditionierten Beitragsgewährung, welche das Eintreffen der Antimafia-Bescheinigung voraussetzt, wird die Aufhebung dieses Vorbehaltes spätestens 10 Tage nach Erhalt der erforderlichen Dokumente mitgeteilt.
4.13 Die Mitteilung über die Verfügung zur Beitragsauszahlung enthält – abgesehen von den Erkennungsdaten des begünstigten Unternehmens, seiner Tätigkeiten und der Höhe des Beitrags – auch einen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zur Registrierung des erhaltenen Betrages beim jeweiligen Konzessionär für Steuereinhebung. Das Unternehmen verwendet diesen Vordruck dann für die Bezahlung aller Steuern und Abgaben, welche auf seinem Steuerkonto anfallen – auch in Form eines Steuersubstitutes - und zwar bei dem für dieses Gebiet zuständigen Konzessionär für Steuereinhebung. Im Falle einer konditionierten Beitragsgewährung wird der betreffende Vordruck erst zusammen mit der Aufhebung des Vorbehaltes zugestellt.
4.14 Der Beitrag kann in einer oder mehreren Raten in Anspruch genommen werden und zwar ab dem dreißigsten Tag nach Erhalt der obengenannten Mitteilung und spätestens innerhalb von 5 Jahren ab Erhalt derselben. Das Unternehmen muss die Beiträge in ihrer chronologischen Reihenfolge nützen: Es kann die Geldmittel aus einer späteren Zahlungsverfügung erst dann in Anspruch nehmen, wenn die von der vorigen vorgesehenen aufgebraucht sind.
4.15 Sobald die zur Verfügung stehenden Geldmittel erschöpft sind, verfügt das Land die Schließung der Abgabefrist für die Gesuche und zwar mittels eines eigenen Dekretes, das im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht wird. Alle Erklärungen/Anfragen, die nach dem in diesem Dekret angeführten Datum eintreffen, werden den Absendern rückerstattet.
4.16 Falls die zur Verfügung stehenden Geldmittel aus dem entsprechenden Anteil am Fonds nicht ausreichen sollten, um alle eingereichten Beitragsgesuche abzudecken, so werden sie in der chronologischen Reihenfolge der Gesuchseinreichungen noch so lange weiter zugeteilt, bis sie erschöpft sind.

ART. 5

Kontrollen

5.1 Im Anschluss an die Beitragsauszahlung führt die Konzessionsgesellschaft im Auftrag des Landes Kontrollen durch, um die in der Erklärung/Anfrage angegebenen Elemente mit jenen zu vergleichen, welche den vom Unternehmen eingesandten Unterlagen zu entnehmen sind. Diese Kontrollen sind spätestens 90 Tage nach Verfügung der Beitragsauszahlung abgeschlossen und enden mit einer formellen Mitteilung ihres Ausgangs an das begünstigte Unternehmen sowie mit einer Mitteilung an das Land von Elementen, anhand derer Letzteres weitere Vertiefungen bzw. die Einleitung eines Widerrufsverfahrens für die Beiträge verfügen kann.
5.2 Falls die obgenannte Kontrolle ergibt, dass einige von den gegenständlichen Durchführungskriterien vorgesehenen Unterlagen fehlen, so fordert die Konzessionsgesellschaft vom betreffenden Unternehmen alle notwendigen Ergänzungen an. Dieses hat ab Erhalt dieser Aufforderung 30 Tage Zeit, um die Unterlagen zu vervollständigen, ansonsten wird der genehmigte Beitrag widerrufen.
 

ART. 6

Inspektionen, Widerrufe und Sanktionen

6.1 Das Land selbst bzw. die Konzessionsgesellschaft als ihr Stellvertreter führen bei den begünstigten Unternehmen Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob alle vom Gesetz verlangten Voraussetzungen auch tatsächlich vorhanden sind. In dieser Hinsicht stellt die Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung die Bescheinigung dar, dass diese Voraussetzungen vorhanden sind. Das Unternehmen muss außerdem den Inspektoren des Landes bzw. dessen Beauftragten freien Zugang zu all jenen buchhalterischen, technischen und verwaltungsmäßigen Unterlagen in Originalausfertigung gewähren, welche sich auf die abgewickelten Tätigkeiten, auf die Beziehungen zu den Lieferanten und zu den anderen im Gesuch erwähnten Subjekten beziehen, und das für mindestens 5 Jahre nach der Verfügung zur Beitragsauszahlung.
6.2 Die Inspektionen dienen dazu, das tatsächliche Vorhandensein der Voraussetzungen für die Beihilfezulassung zu überprüfen. Systematisch durchgeführt werden sie in all jenen Fällen, wo die nach der Verfügung zur Beitragsauszahlung durchgeführte Dokumentenkontrolle das Fehlen oder die Zweifelhaftigkeit der vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen ergeben hat.
6.3 Falls die obengenannten Inspektionen bzw. Dokumentenkontrollen ergeben haben, dass bestimmte Bedingungen oder Voraussetzungen für die Beihilfezulassung tatsächlich fehlen, so verfügt das Land den Widerruf des Beitrags. Das Unternehmen muss diesen dann im Ausmaß seiner tatsächlichen Inanspruchnahme gemäß Art. 9 des gesetzesvertretenden Dekrets 123/1998 zurückerstatten. Das Land verfügt außerdem eine Verwaltungsstrafe in der doppelten Höhe des unrechtmäßig in Anspruch genommenen Beitrags. Falls eindeutig Vorsätzlichkeit festgestellt werden kann, so erhöht sich diese Strafe auf den vierfachen Betrag des unrechtmäßig in Anspruch genommenen Beitrags. Unbeschadet davon bleibt die strafrechtliche Haftung für die gemachten Angaben.
6.4 Sobald das Land den vollständigen bzw. teilweisen Widerruf des Beitrags verfügt hat, kümmert sich die Konzessionsgesellschaft um die notwendigen Schritte beim Konzessionär für Steuereinhebung.
 

ART. 7

Informationen über den Ablauf des Bearbeitungsverfahrens laut Landesgesetz 17/93.

7.1     Die Einleitung des Bearbeitungsverfahrens erfolgt mit der Gesuchseinreichung, für die es eine Frist gibt, deren Beginn in einem Beschluss der Landesregierung festgelegt wird.
7.2     Die Fristen für die verschiedenen Phasen des Bearbeitungsverfahrens sind folgende:
a)  Spätestens 30 Tage nach Gesuchseinreichung wird dem betreffenden Unternehmen die Verfügung zur Beitragsauszahlung mitgeteilt – nach vorheriger Überprüfung der formalen Richtigkeit der Erklärung/Anfrage sowie der Verfügbarkeit von Geldmitteln.
b) Im Anschluss an die Auszahlung des Beitrags überprüft die Konzessionsgesellschaft, ob die eingereichten Unterlagen vollständig mit den gemachten Erklärungen übereinstimmen. Diese Kontrollen enden spätestens 90 Tage nach der   mit einer schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses auch an das betreffende Unternehmen und nach den im vorangehenden Art. 5 genannten Modalitäten.
7.3     Das Recht auf Zugang gemäß Art. 24 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird durch ein schriftliches Ansuchen an die Konzessionsgesellschaft ausgeübt, welches von einer Begründung begleitet ist.
7.4     Bei der Konzessionsgesellschaft kann um Informationen über den Verlauf des Bearbeitungsverfahrens angesucht werden.
 
Anlage 1 – Definitionen und Größenparameter für die Unternehmen
 
Die Größenparameter für die Unternehmen sind in der „EU-Regelung betreffend die staatlichen Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen  vorgegeben. Sie sind hier zusammengefasst angeführt:
 
1) Als „klein  definiert ist ein Unternehmen, das:
a) weniger als 50 Beschäftige hat und
b) einen Jahresumsatz bis zu 7 Millionen EURO, bzw. eine Jahresbilanz bis zu 5 Millionen EURO aufweist
c) und im Besitz des Unabhängigkeitskriteriums ist, das weiter unten definiert ist;
2) Als „mittel  definiert ist ein Unternehmen, das nicht als „klein  definiert ist und das:
d) weniger als 250 Beschäftige hat und
e) einen Jahresumsatz bis zu 40 Millionen EURO, bzw. eine Jahresbilanz bis zu 27 Millionen EURO aufweist
f) und im Besitz des Unabhängigkeitskriteriums ist, das weiter unten definiert ist;
3) Als „groß  definiert ist ein Unternehmen, das nicht in eine der obengenannten Kategorien fällt.
Aufgrund des Dekretes des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom 27. Oktober 1997, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 266 vom 14. November 1997, gelten für Dienstleistungsbetriebe folgende Größenparameter, an der Stelle der oben angeführten:
4) Als „klein  definiert ist ein Dienstleistungsunternehmen, das
a) weniger als 20 Beschäftige hat und
b) einen Jahresumsatz bis zu 2,7 Millionen EURO, bzw. eine Jahresbilanz bis zu 1,9 Millionen EURO aufweist
c) und im Besitz des Unabhängigkeitskriteriums ist, das weiter unten definiert ist;
5) Als „mittel  definiert ist ein Dienstleistungsunternehmen, das nicht als „klein  definiert ist und das:
d) weniger als 95 Beschäftige hat und
e) einen Jahresumsatz bis zu 15 Millionen EURO, bzw. eine Jahresbilanz bis zu 10,1 Millionen EURO aufweist
f) und im Besitz des Unabhängigkeitskriteriums ist, das weiter unten definiert ist;
6) Als „groß  definiert ist ein Dienstleistungsunternehmen, das nicht in eine der obengenannten Kategorien fällt.
Falls das um Förderung ansuchende Unternehmen, auch nur indirekt, 25 % oder mehr des Kapitals bzw. der Stimmrechte eines oder mehrerer Unternehmen hält, so wird für die Bestimmung der obengenannten Höchstgrenzen die Summe der Beschäftigten und der Jahresumsätze bzw. der Jahresbilanzen aller beteiligten Unternehmen hergenommen.
Indirekt das Kapital oder die Stimmrechte eines Unternehmens halten heißt, dass das ansuchende Unternehmen dieses über die Vermittlung eines oder mehrerer anderer Unternehmen hält, deren Kapital bzw. Stimmrechte wiederum zu 25% oder mehr vom ansuchenden Unternehmen gehalten wird..
Als „unabhängig  gilt ein Unternehmen, dessen Kapital bzw. dessen Stimmrechte nicht zu 25% oder mehr von einem einzelnen anderen Unternehmen oder von einer Gemeinschaft von anderen Unternehmen gehalten wird, welche nicht in die Definitionen „klein  und „mittel  fallen. Um also die Unabhängigkeit eines Unternehmens feststellen zu können, müssen alle Anteile am Gesellschaftskapital bzw. alle Stimmrechte summiert werden, die von Unternehmen größerer Dimensionen gehalten werden. Die vorgenannte Höchstgrenze kann in zwei Fällen überschritten werden:
a) falls das Unternehmen von öffentlichen Investmentgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder von institutionellen Anlegern gehalten wird, vorausgesetzt, diese üben keine individuelle oder gemeinschaftliche Kontrolle über das Unternehmen aus;
b) falls das Kapital so aufgespaltet ist, dass man unmöglich feststellen kann, von wem es gehalten wird, und falls das Unternehmen angibt, das es zu Recht das Kriterium der Unabhängigkeit als existent betrachten kann.
 
Unbeschadet davon bleibt, was hier in der Folge für neu gegründete Unternehmen vorgesehen ist:

a) unter Umsatz – entspricht dem Punkt A.1 der laut Zivilgesetzbuch abgefassten Gewinn- und Verlustrechnung - versteht man den Nettobetrag des Geschäftsvolumens. Dazu gehören jene Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten sowie aus der Leistung von Diensten ergeben und die zu den gewöhnlichen Tätigkeiten der Gesellschaft gehören, wobei die Preisnachlässe im Verkauf, die Mehrwertsteuer sowie alle andere Steuern abgezogen werden, die sich direkt auf das Geschäftsvolumen beziehen;

b) es ist der Jahresumsatz und die Bilanzsumme des vorhergehenden Betriebsjahres herzunehmen, welches also vor Unterzeichnung des Beihilfegesuches abgeschlossen und genehmigt wurde. Jene Unternehmen, welche von der Führung der ordentlichen Buchhaltung bzw. von der Erstellung der Bilanz befreit sind, müssen die obengenannten Informationen der letzten abgegebenen Einkommenserklärung entnehmen. Dies trifft speziell auf die Informationen über die Vermögensbestände zu, welche der Übersicht über die Aktiva und Passiva zu entnehmen sind, abgefasst nach den im DPR Nr. 689/74 angegebenen Kriterien und in Übereinstimmung mit dem Artikel 2423 und folgende des Zivilgesetzbuches;

c) unter Anzahl der Beschäftigten versteht man die Anzahl der Arbeitseinheiten pro Jahr, d.h. den Monatsdurchschnitt an Vollzeitbeschäftigten während eines Jahres. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitskräfte hingegen werden als Teile von Arbeitseinheiten pro Jahr verrechnet. Als Bezugszeitraum ist jener herzunehmen, auf den sich auch die Daten unter dem  vorhergehenden Punkt b) beziehen. Unter Beschäftigten versteht man alle in einem begrenzten oder unbegrenztem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitskräfte, welche in das Matrikelbuch des Unternehmens eingetragen sind, ausgenommen jene, welche sich gerade in der außerordentlichen Lohnausgleichskasse befinden;

d) für die Ermittlung der Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals bzw. der Stimmrechte des ansuchenden Unternehmens, für den Fall, dass dieses als Kapitalgesellschaft gegründet wurde, ist die Situation an jenem Tag herzunehmen, an dem das Beihilfegesuch unterzeichnet wird.

Bei Unternehmen, die vor nicht länger als einem Jahr vor Unterzeichnung des Beihilfegesuches gegründet wurden, werden nur folgende Punkte berücksichtigt: die Anzahl der Beschäftigten des Betriebs, die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals bzw. der Stimmrechte des ansuchenden Unternehmens sowie die Bilanzsumme am Tag der Gesuchsunterzeichnung.
 
Anlage 2 – Erläuterung der zulässigen Kosten
Personal für F&E-Tätigkeiten: Angeben werden die Kosten, welche dem Unternehmen für dieses Personal entstanden sind. Berechnet werden sie in Bezug auf die Zeit, welche für die F&E-Tätigkeiten aufgewendet wurde, wobei aus den Bilanzdaten jener Anteil herausgeschält werden muss, der sich auf die begünstigten Tätigkeiten bezieht.
Geräte und Ausrüstungen: Unter diesen Punkt fallen alle Geräte und Ausrüstungen, die für die F&E-Tätigkeiten verwendet wurden, mit Ausnahme jener Güter, die auch für die industrielle Produktion verwendet werden könnten. Die angegebenen  Kosten für Geräte und Ausrüstungen müssen proportional zum tatsächlichen Ausmaß ihrer Verwendung für F&E-Tätigkeiten sein. Zur Bestimmung der Kosten wird also die in der Bilanz verbuchte Abschreibung hergenommen, wobei jedoch der effektive Verwendungsanteil der Geräte und Ausrüstungen für obengenannte Tätigkeiten berücksichtigt werden muss. Das bedeutet zum Beispiel, das bei einem Gerät, für welches in steuerlicher Hinsicht zwar eine beschleunigte Abschreibung möglich ist, dennoch die im Beitragsgesuch angegebenen Kosten proportional zu dessen effektiver Verwendung für F&E-Tätigkeiten sein müssen. Es werden nämlich keinerlei Spesen zugelassen, welche sich aus der Schnelligkeit der technischen Veralterung oder der Marginalität des betreffenden Geräts ergeben. Mit derselben Beschränkung auf den tatsächlichen Verwendungsanteil an den F&E-Tätigkeiten sind auch Leasingkosten für den Ankauf von Geräten und Ausrüstungen zugelassen.
Technische Beratung und Erwerb von Know-how: Diese Kosten umfassen alle Forschungs- bzw. Planungstätigkeiten, welche Dritten anvertraut werden (Ausführung von Anwendungsstudien, Studien hinsichtlich neuer Produktionsmethoden usw.), sowie den Erwerb bzw. die Anwendung von Forschungsergebnissen, Patenten, Know-how, Lizenzrechten.
Im Falle von Lizenzen, auf welche im Verhältnis zum Produktionsvolumen Gebühren anfallen (Royalties), darf bei der Berechnung der Kosten jener Anteil nicht berücksichtigt werden, welcher auf die industrielle Nutzung entfällt. Unter diesen Punkt fallen auch jene Leistungen von Dritten, welche mit der konkreten Anwendung von Forschungsergebnissen betraut sind.

***

Alle anderen Kosten, wie etwa für das Material zum Bau von Prototypen oder Pilotanlagen, für das Gebrauchsmaterial, das bei der F&E-Tätigkeit verwendet wurde, für Rohstoffe, Bauteile oder Halbfertigprodukte, für Aktualisierungen oder Unterlagenbeschaffung usw. fallen in die Pauschale für allgemeine Kosten und dürfen nicht einzeln angegeben werden.
 
Anlage 3 – Übersicht über alle in dem Bericht laut Art. 2428 des Zivilgesetzbuches anzuführenden Elemente, die für Zugang zu den automatischen Förderungen für die Innovation notwendig sind
Die Zuerkennung der automatischen Förderungen für die Innovation erfolgt auf der Grundlage der im betreffenden Betriebsjahr steuerrechtlich abgeschriebenen Kosten, so sie wie der genehmigten Jahresbilanz zu entnehmen sind.
Der vom Art. 2428 vorgeschriebene Rechenschaftsbericht muss für die zivilrechtlichen Zwecke den Stand und alle entsprechenden Daten über die Kosten für F&E-Tätigkeiten enthalten. Für die Anwendungszwecke des Art. 13 des Gesetzesdekretes vom 28 März 1997, Nr. 79, zum Gesetz 140/97 erhoben, erscheint es jedoch notwendig, einige Anweisungen und Mindestvoraussetzungen für die Abfassung desselben anzugeben, weil es sonst nicht möglich ist, genau die zur Förderung zugelassenen Kosten zu erfassen bzw. die von der Region veranlassten entsprechenden Kontrollen auszuführen.
Eine besondere Behandlung ist für jene Unternehmen vorgesehen, welche die Bilanz in verkürzter Form erstellen dürfen bzw. ganz von der Erstellung derselben befreit sind. Bei diesen Unternehmen entfallen zwar einige zivil- bzw. steuerrechtliche Auflagen, jene für das hier angeführte Verfahren bleiben jedoch aufrecht. Bei den verkürzten Bilanzen müssen die in dieser Anlage aufgezählten Informationen dem Zusatzvermerk zur Bilanz zu entnehmen sein. Bei den von der Bilanzerstellung befreiten Unternehmen müssen der gesetzliche Stellvertreter des Unternehmens und der betriebsexterne Unterzeichner der Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung einen eigenen Bericht abfassen, welcher all jene Angaben zu den F&E-Kosten enthält, die in der vorliegenden Anlage aufgezählt sind. Dieser Bericht muss in Form einer Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes abgefasst werden.
Eine weitere Sonderbehandlung ist für jene Unternehmen zugelassen, welche  - beschränkt auf die Betriebsjahre 2001 und 2002 – zusätzlich zum Rechenschaftsbericht einen alle hier vorgeschriebenen Elemente enthaltenden „Ergänzungsbericht  verfassen müssen, weil die Bilanzen bereits erstellt sind. Auch der hier genannte Ergänzungsbericht muss in Form einer Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes abgefasst und vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens sowie vom Unterzeichner der Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung unterschrieben werden.
Aufgrund der automatischen Natur der Fördermaßnahmen ist es zweckmäßig, dass die Darstellungsstruktur des Rechenschaftsberichtes einem einheitlichen Schema folgt.
Es wird noch einmal daran erinnert, dass - sollte es sich um mehrere verschiedene Produktionseinheiten desselben Unternehmens handeln - die in folgendem Schema aufgezählten Informationen für jede dieser Einheiten separat aufgelistet werden müssen. Innerhalb jeder einzelnen Produktionseinheit müssen diese Informationen außerdem noch je nach Art der F&E-Tätigkeit aufgespaltet sein. Zusammengefasst werden können nur die Daten aus gleichartigen technischen Bereichen oder aus thematisch verwandten Forschungstätigkeiten, wobei jedoch immer jene Kosten abgesondert werden müssen, für die bereits ein anderer Beitrag beantragt bzw. in Anspruch genommen wurde.
Detailschema, welches auf den Rechenschaftsbericht zu übertragen ist (Art. 2428 des Zivilgesetzbuches):

A. Art und Beschreibung der F&E-Tätigkeiten

B. Art und Beschreibung der im Sinne des Einheitstextes über die Einkommensteuern gemäß DPR 917/86 abgesetzten Kosten, unterteilt in folgende Posten:

b.1 – Kosten für betriebseigenes Personal, das mit F&E-Tätigkeiten beschäftigt war

b.2 – Kosten für Geräte und Ausrüstungen

b.3 – Kosten für Dienstleistungen im Rahmen der technischen Beratung und des Erwerbs von Know-how

C. Beschreibung der wichtigsten Resultate, die erzielt wurden, sowie der möglichen Auswirkungen auf die industrielle Produktion

D.     Alle sonstigen Informationen, welche zur Einordnung der F&E-Tätigkeiten und der entsprechenden Kosten dienen und welche nicht im Zusatzvermerk beschrieben sind, aber für die Inanspruchnahme der automatischen Förderungen eine gewisse Bedeutung haben.

 
Anlage 4 – Schema der Erklärung/Anfrage um Beihilfezulassung
Die Erklärung/Anfrage um Zulassung zu den automatischen Förderungen für die Innovation muss gemäß der Bestimmungen der vorliegenden Anlage und auf jenem Vordruck abgefasst werden, welcher von der Konzessionsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Erklärung/Anfrage einen Akt darstellt, mit dem das betreffende Unternehmen bestätigt, im vollen Besitz aller notwendigen Zugangsvoraussetzungen zu sein. Die Provinz schreitet auf dieser Grundlage und ohne jede vorherige Kontrolle zur Auszahlung der vom Gesetz vorgesehenen Beiträge über. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass die Erklärung/Anfrage in Form einer Ersatzerklärung eines Notarietätsaktes abgefasst und vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet – bzw. vom Sonderbevollmächtigten oder auch vom Verantwortlichen des Innovationsprojektes, falls von vorgenanntem Unterzeichner verschieden – und vom Vorsitzenden des Rechnungsprüferausschusses bestätigt wird – bzw. in Ermangelung des Letzteren von einem in das jeweilige Berufsregister eingetragenen Rechnungsprüfer, Wirtschaftsdoktor, „Ragioniere“, Wirtschaftssachverständigen oder Arbeitsberater.
Die Erklärung/Anfrage muss bei der Konzessionsgesellschaft direkt abgegeben werden. Per Post kann sie übermittelt werden, wenn ein Einschreiben mit Rückantwort verwendet wird oder ein gleichwertiges Mittel, wobei als Adressat immer die Konzessionsgesellschaft angegeben werden muss. Jede Erklärung/Anfrage muss sich auf die in einer einzigen lokalen Produktionseinheit des Unternehmens abgewickelten Tätigkeiten beziehen, für welche um Beihilfe angesucht wird. Die damit verbundenen, für die Fördermaßnahmen zulässigen Kosten müssen in jenem Betriebsjahr bestritten worden sein, das vor dem Jahr der Gesuchseinreichung abgeschlossen wurde.
Das ansuchende Unternehmen muss eine Kopie der Erklärung/Anfrage aufbewahren, um die eigenen Unterlagen zu vervollständigen und um alle Überprüfungen zu ermöglichen, welche die Provinz oder die Konzessionsgesellschaft nach Auszahlung des Beitrags durchführt.
Auf jedem Vordruck muss alle 4 Seiten eine Stempelmarke angebracht und annulliert werden, gemäß des zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Tarifs.
Die Erklärung/Anfrage muss alle in der Folge aufgezählten Elemente enthalten, bei sonstigem Verfall bzw. Einstellung der Gesuchsbearbeitung. All diese Elemente sind – falls nicht eigens anders angegeben – für die Beitragsauszahlung obligatorisch. Es ist aber möglich, die mit einem Asterisken (*) nach der Ordnungszahl versehenen Daten auszulassen, falls sie unverändert geblieben sind im Vergleich zu jenen, welche der Provinz bereits im Rahmen von analogen Gesuchen übermittelt wurden (für vorherige Betriebsjahre oder für andere lokale Produktionseinheiten desselben Unternehmens, aber für dasselbe Betriebsjahr). Mit dieser Auslassung gilt all das bestätigt, was der Provinz bereits früher mitgeteilt wurde.
Bei der Ausfüllung und Unterzeichnung des Gesuchs ist mit höchster Genauigkeit vorzugehen, denn falls später Elemente entdeckt werden, welche nicht mit den Bezugsbestimmungen konform sind, dann veranlasst die Provinz zumindest die Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Falls durch den betreffenden Tatbestand ein größerer Schaden entsteht, gibt es auch strafrechtliche Konsequenzen.
Dem Gesuch beigelegt werden muss – abgesehen vom beeideten Gutachten – auch die Bilanz jenes Betriebsjahres, für welches um Beihilfe angesucht wird, komplett mit allem, was in Anlage 3 genannt ist.
 
Anlage 6 – Schema des beeideten Gutachtens

Auszustellen von einem jener Subjekte, die in Art. 13 des Gesetzesdekretes vom 28. März 1997, Nr. 79, zum Gesetz 140/97 erhoben, genannt sind.

Dieses Gutachten ist die Bestätigung von Seiten einer betriebsexternen, fachlich qualifizierten Person, dass das Unternehmen wirklich alle vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen besitzt, um zu den automatischen Förderungen zugelassen zu werden.
Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass das beeidete Gutachten nicht als ausreichend angesehen wird, falls der Unterzeichner nicht ausdrücklich die Verantwortung für den tatsächlichen  Besitz der von den Bestimmungen vorgesehenen Zugangskriterien übernimmt. Dasselbe gilt, falls die im Gutachten angeführten Informationen nicht den Vorschriften der gegenständlichen Anlage entsprechen.
 
Der Unterzeichnete __________________________, eingetragen in das Berufsregister der ________________________
der Provinz ______________________, unter der Nummer ________, beauftragt von der Firma ________________,
mit Sitz in ___________________________, Straße ________________________________, Steuerkodex
___________________________________- Mehrwertsteuernummer _____________________________________,
Externer zur Firma selbst,

BESTÄTIGT

 
in diesem unter Eid abgegebenen Gutachten folgendes:

Das Unternehmen hat folgende Tätigkeiten zur industriellen Forschung und Entwicklung durchgeführt, welche mit allem übereinstimmen, was im Artikel 13 des Gesetzesdekretes vom 28. März 1997, Nr. 79, mit Änderungen zum Gesetz vom 28. Mai 1997, Nr. 140, erhoben, und in allen diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist:

(Es folgt die schematische Beschreibung der vom Unternehmen im betreffenden Betriebsjahr effektiv durchgeführten Tätigkeiten, mit Angabe der Gründe, welche das Unternehmen zu dieser Initiative bewegt haben, einer analytischen Aufstellung aller ausgeführten Tätigkeiten sowie der erzielten Ergebnisse. Auf diese Beschreibung der Tätigkeiten folgt eine Punkt-für-Punkt-Analyse der verwendeten Ressourcen und der entsprechenden Kosten. Bei den Kosten für das Personal, für die verwendeten Geräte und Ausrüstungen sowie für die Dienste im Rahmen von technischer Beratung und Erwerb von Know-how müssen Belege angeführt werden, welche eine Rekonstruktion derselben ermöglichen.
Zum Zwecke der Zusammenfassung der Kosten kann folgendes Schema verwendet werden:

für Personal: Anzahl der an der Durchführung der Tätigkeit beteiligten Personen (mitsamt ihrer Berufsklasse: Angestellte, Arbeiter, Techniker), Anzahl der für diese Tätigkeit aufgewendeten Stunden sowie Betrag des Bruttostundenlohns angeben;

für Geräte und Ausrüstungen: die Kosten für die Abschreibungsquoten sowie deren Kongruenz und Übereinstimmung mit den durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten anführen;

für Beratung: die jeweiligen Kosten sowie deren Kongruenz und Übereinstimmung mit den durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten anführen.)

Die Investitionen stehen in einem korrekten Verhältnis zu den verwendeten Ressourcen. Die angegebenen Kosten fallen unter die vom Gesetz vorgesehenen Zielsetzungen und sind kongruent;

Alle Abschreibungsquoten für Geräte und Ausrüstungen sind korrekt verbucht worden. Diese Geräte und Ausrüstungen waren für die Zwecke der angeführten Tätigkeiten notwendig;

Die technische Beratung und der Erwerb von Know-how entsprachen den Prinzipien der Korrektheit und der Angemessenheit im Vergleich zu den anderen verwendeten Ressourcen, besonders was die Verwendung von betriebseigenem Personal betrifft. Sie dienten zum Erwerb von technischem Wissen, ohne welches das Unternehmen die F&E-Tätigkeiten nicht zu Ende führen hätte können.

Datum __________________     BEEIDETE UNTERSCHRIFT DES FREIBERUFLERS
 
Die Beeidigung der Unterschrift des Freiberuflers muss – vorbehaltlich Verweis - in der vom Gesetz vorgesehenen Form bei der zuständigen Gerichtskanzlei durchgeführt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für beeidete Unterschriften nicht dieselben Vereinfachungsmaßnahmen gelten, welche für die beglaubigten Unterschriften eingeführt wurden ( DPR 445/2000).
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