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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 3257 vom 09.09.2002
Kriterien und Modalitäten einer einmaligen Rückerstattung für die Anschaffung von Hard- und Software an das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art, gemäß Artikel 8, Absatz 5 des Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12 in geltender Fassung

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung einer einm a ligen Rückerstattung für die Anschaffung von Hard- und Software an das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art, gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 28. Dezember 2001,  Nr. 19.

 

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.Die Gewährung einer einmaligen Rückerstattung für die Anschaffung von Hard- und Software an das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art hat als Ziel, den Einsatz der neuen Technologien im Unterricht und in der Vorbereitungs- sowie Verwaltungsarbeit zu fördern und trägt als Teil der gesamten “Bildungsoffensive Neue Medien” zur Schulentwicklung bei.

2.Die Möglichkeit die Rückvergütung gemäß Absatz 1 zu beanspruchen ist für die Dauer von drei Jahren vorgesehen.

 

3.Mit der Initiative, die unter Absatz 1 angeführt ist, sollen folgende Ziele erreicht werden:

neue Technologien im Unterricht kompetent einzusetzen,

“on-line ” Projekte  zu erstellen,

Fortbildungsvorschläge des Lehrpersonals auch im Netz auszuarbe i ten.

4.Die Rückvergütung beläuft sich auf 40% der anerkannten Kosten bis zu maximal 520,00 Euro.

 

Artikel 2

Finanzierungen

1.Für die Anschaffung von Hard- und Software ist nur eine Rückerstattung vorgesehen.

 

2.Die Rückerstattung erfolgt für die b e reits vor der Gesuchsstellung vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin und nicht vor dem 9.Jänner 2002 getätigten Käufe von Hard- und Sof t ware.

 

Artikel 3

Anspruchsberechtigte

1.Anrecht auf Gewährung einer Rückvergütung haben:

die Lehrpe r sonen der Schulen staatlicher Art, mit unb e fristetem Auftrag, welche sich im Dienst b e finden;

das beauftragte Lehrpersonal, welches in den permanenten Rangordnungen eingetragen ist und aufgrund dieser Rangordnungen einen Auftrag erhalten hat;

die Lehrpersonen, die nachweislich bereits mehr als drei Jahre, mit wenigsten 180 Tagen Dienst je Schuljahr an Schulen versehen h a ben;

die Schuldirektoren oder Schuldirektorinnen, sowie Inspektoren oder Inspektorinnen denen am Arbeitsplatz kein Computer zur Verfügung steht.

2.Mit dem Antrag wird vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin eine Erkl ä rung abgegeben, mit welcher sich der Antragsteller oder die Antragstellerin verpflichtet, die neuen Technologien im Zusammenhang mit der eigenen U n terrichtstätigkeit zu verwenden und sich entsprechend  weiterzubilden.

 

Artikel 4

Zugelassene Ausgaben

1.Für die Gewährung  der Rüc k vergütung gemäß Artikel 2 werden die Ausgaben für den Kauf von Hard- und Software gemäß Anlage 1) berücksichtigt..

 

Artikel 5

Gesuchsmodalitäten und Höhe der Rückvergütung

1.Das Ansuchen, welches gemäß beiliegendem Muster abzufassen und vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin zu unterschreiben ist, muss beim zuständigen Schulamt eingereicht werden. Di e ses sorgt für die Überprüfung der Anträge und deren Bearbeitung.

 

Artikel 6

Vorrang bei der Gewährung der Rückerstattung

1.Den Vorrang bei der Gewährung der Rückerstattung erhalten jene Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, welche einen Titel gemäß Anlage 2) nachweisen können.

 

2.Für die weitere Reihenfolge wird das Einreichdatum des Antrages berücksichtigt.

 

3.Sollten für das entsprechende Finanzjahr die Mittel nicht mehr ausreichen und sollten Gesuche mit dem selben Datum eingereicht worden sein, so wird eine Bearbeitungsrangordnung auf Grund folgender Kriterien erstellt:

Vorrang auf Grund der Funktion:

Lehrpersonen mit unbefristetem Lehrauftrag;

das beauftragtes Lehrpersonal, welches in den permanenten Rangordnungen eingetragen ist und aufgrund dieser Rangordnungen einen Auftrag erhalten hat;

Lehrpersonen, die nachweislich mehr als drei Jahre Unterricht mit wenigstens 180 Tagen Dienst je Schuljahr an Schulen versehen haben.

2.Anträge, welche auf Grund der fehlenden Verfügbarkeit in einem Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können, bleiben für das folgende Jahr aufrecht.

 

3.Die Gewährung der Rückvergütungen sowie die Zweckbindung wird mit Dekret des zuständigen Amtsdirektors bzw. der Amtsdirektorin genehmigt.

 

Artikel 7

Flüssigmachung

1.Die Auszahlung der Rückvergütung erfolgt nach deren Genehmigung in einer einzigen Rate auf Grund, der dem Antrag beigelegten Originalbelegen des Ankaufes.

2. Die Ausgabenbelege müssen den gesetzl i chen Bestimmungen entsprechen, auf den Namen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin ausgestellt sein, ordnungsgemäß quittiert sein.

 

3. Aus den Belegen muss die Art der angekau f ten Hard- oder Software ersichtlich sein. Sind auf dem Beleg auch andere Positionen ang e führt, werden nur jene Beträge berücksichtigt, welche die zugelassenen Artikel betreffen.

 

Artikel 8

Nachkontrollen

1.Im Sinne des Absatzes 3, Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Okt o ber 1993, Nr. 17, führt das zuständige Amt Stichprobe n kontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen durch.

 

2.Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt.

 

3.Innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres nach der Flüssigmachung der Rückerstatttung werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle u n terzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.

 

4.Die Auslosung wird vom Amtsdirektor bzw. von der Amtsdirektorin und e i nem Verwaltungssachbearbeiter bzw. einer Verwaltungssachbearbeiterin welche/r die Funktion des Sekretärs bzw. der Sekretärin wahrnimmt, durchgeführt.

 

5.Bei den Stichprobenkontrollen wird überprüft ob die vom Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin vorgelegten eigenve r antwortlichen Erklärungen und ob die Ausgaben, für die die Rückvergütung genehmigt wurde, tatsächlich getätigt worden sind.

6.Zusätzlich zur Überprüfung der Gesuche und der Erklärungen, wird eine Erhebung und Au s wertung des Einsatzes der neuen Technologien vorgenommen.

 
 
ANLAGE 1

LISTE DER HARD- UND SOFTWARE

 
Der Gesamtbetrag kann sich auch aus mehreren Einzelbelegen auch von unterschiedlichen Bezugsquellen (In- und Ausland) und Zeiten (nicht vor dem festgelegten Termin) zusammensetzen. Aus den Rechnungen muss die Art der Hardware oder Software ersichtlich sein. Sind auf der Rechnung auch andere Positionen angeführt, werden nur jene Beträge addiert, die die zugelassenen Artikel betreffen.
 

HARDWARE

Personal-Computer sowohl Stand-Geräte als auch tragbare Geräte (Notebook, Laptop), aber keine Spielkonsolen

jede Art an den PC anschließbare Peripheriegeräte wie: Monitor, Drucker, Scanner - mit Ausnahme von digitalen Foto- und Videokameras.

Eingabegeräte wie: Maus, Tastatur, Grafiktablett

Externen und internen Erweiterungen wie: CD-, DVD- Laufwerke bzw. CD-Schreibgeräte (jedoch keine Stand-alone CD- oder DVD- Abspiel- oder CD-Schreibgeräte)

Speichermedien wie RAM-Erweiterungen, externe oder interne Festplatten, interne oder externe Speicherkarten

alle Arten von Schnittstellen zum Anschluss von Peripheriegeräten oder zur Telekommunikation wie SCSI, USB oder Firewire, Netzwerkkarten, Modem, ISDN oder xDSL-Geräten

 

SOFTWARE

Jede Art von Standardsoftware auf CD oder DVD mit Ausnahme von Computerspielen, wie

Office-Pakete

Software zur Bild- und Tonbearbeitung

Multimediale Nachschlagewerke und didaktische Softwarepakete

jedoch keine Software, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin für kommerzielle und berufliche Zwecke außerhalb des Schulbetriebes eingesetzt wird (z.B. Buchhaltungsprogramme, professionelle CAD/CAM-Systeme, usw.).

 
Anlage 2

Vorrangtitel

A

Spezialisierungs- oder Masterkurse zum Einsatz der Neuen Medien/Neuen Technologien oder Multimedia, organisiert von der Universität, auch On-line-Kurse, unter der Voraussetzung, dass das Abschlussdiplom erworben wurde

B

Kursfolgen/Lehrgänge zum Einsatz der Neuen Medien/Neuen Technologien im Ausmaß von mindestens 100 Stunden im Jahr, die ein Abschlusszertifikat vorsehen;

oder “Procopius”-Kurs für die Zusammenarbeit im Netz

Wird nur anerkannt, wenn mindestens 75% des Kurses besucht worden ist.

C

Mit Erfolg abgeschlossener INTEL-Kurs  (im Ausmaß von 40 Stunden)
Einsteiger-Kurs der vom Hauptschulamt (40 Stunden) organisiert worden ist

Erfolgreiche Abschluss der Kursfolge (40 Stunden) für Koordinatoren und Verantwortliche der Informatik an ladinischen Schulen

D

Europäischer Computerführerschein ECDL (oder gleichwertige)

E

Microsoft-Zertifizierung oder gleichwertige technische Zertifizierung

F

Begleitung und Koordinierung von Projekten mit Schülern/Studenten im Bereich der Neuen Medien, welche bei Wettbewerben regionale, nationale oder internationale Anerkennung erhalten haben, von mindestens 3 Projekten

G

Referententätigkeit bei der Fortbildung von Lehrpersonen im Bereich Neue Medien von mindestens 10 Stunden

H

Mitarbeit in Neue Medien/Neue Technologien - Arbeitsgruppen an Schulen oder Arbeitsgruppen zur Erstellung und Ajournierung der Homepage der Schule oder Mitarbeit in EDV-Arbeitsgruppen am Pädagogischen Institut für mindestens ein Jahr

I

Tätigkeit als EDV-Beauftragter der Schule für mindestens ein Jahr

J

Tätigkeit als freigestellte, teilfreigestellte oder abkommandierte Lehrkraft zur Betreuung von Projekten im Bereich Neue Medien für mindestens ein Jahr

K

Fachlehrer/in für ein Fach, in dem der Einsatz von neuen Technologien wesentlicher Bestandteil ist, weil vom spezifischen Fachlehrplan vorgesehen

L

Regelmäßiger Einsatz der neuen Technologien im Unterricht oder in Projekten für mindestens zwei Jahre


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