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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009
Genehmigung neuer Landesplan für die Großverteilungsbetriebe (Artikel 3, Landesgesezt vom 17. Februar 2000, Nr. 7 und Artikel 5, D.Lh. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39)

Anlage

LANDESPLAN FüR DIE GROßVERTEILUNGSBETRIEBE

(Artikel 3 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7 und Artikel 5 des D.Lh. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39)

 

1 – VORSTELLUNG

Im Juni 2007 hat der „Landesplan mit bindendem Charakter für die Großverteilungsbetriebe“, der von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7 und von den Artikeln 4 und  5 des D.L.h. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39 vorgesehen ist und mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2150 vom 17.06.2002 genehmigt wurde, seine Gültigkeit verloren. Er wurde bis Ende 2009 verlängert.

Nach Ablauf des ersten Bienniums des vorherigen Plans, hat das Landesassessorat für Handel der Autonomen Provinz Bozen eine Einschätzung „in itinere  vorgenommen, um die Übereinstimmung zwischen den effektiv erzielten und den erwarteten Ergebnissen festzustellen, sowie um die Gültigkeit der Kriterien zu überprüfen, welche die Verteilung der, für die Eröffnung sowie die Erweiterung von Großverteilungsbetrieben zur Verfügung stehenden Flächen, regeln.

Der neue Landesplan für die Großverteilungsbetriebe hat sich das Jahr 2014 als zeitlichen Horizont gesetzt. Um einen so ausgedehnten Zeitrahmen visieren zu können ist es, angesichts der beschleunigten Veränderungen, die sich im Bereich der Wirtschaft ergeben, notwendig die aktuellen Tendenzen im Einzelhandel sowohl auf internationaler Ebene als auch auf Landesebene zu erfassen.

In einer Entwicklungsphase, in welcher der Sektor unter einer schwierigen Wettbewerbslage zu leiden hat, die zudem durch einen außerordentlichen Umstrukturierungsprozess, sowie durch umfassende Rückschläge in der Ertragsfähigkeit gekennzeichnet ist, ist der Plan gefordert die nötige Flexibilität aufzubringen.

Die Suche nach einer ausgewogenen Verbindung zwischen den Bedürfnissen der Einzelhandelsunternehmen und jenen der Verbraucher, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, verbunden mit dem Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, hat vom historischen Standpunkt aus gesehen die Programmierung des Handels in der Provinz Bozen geprägt. Diese Grundeinstellung hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung bildet auch den Schwerpunkt des neuen Landesplans für die Großverteilungsbetriebe.

Die statistischen Daten die im Landesassessorat für Handel der Autonomen Provinz Bozen aufliegen beweisen, dass die Großverteilungsbetriebe auf Landesebene, in den fünf Jahren (Dezember 2001 – Dezember 2006) ein außergewöhnliches Wachstum erlebt haben: ihre Anzahl ist von 139 auf 227 gestiegen und ihre Fläche hat sich von 146.993 auf 287.402 m² erweitert. Der Zuwachs der großen Vertriebsstrukturen im Zeitraum 2001 – 2006 liegt bei 63,31% was die Anzahl anbelangt und bei 95,52% was die Verkaufsflächen betrifft.

Eine Untersuchung der Einzelhandelsstrukturen mit fester Niederlassung, welche eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m² aufweisen, (Supermärkte gemäß einer Definition des ISTAT) hat im Jahr 2005 einen Wert von 612 m² pro tausend Einwohner in der Provinz Bozen ergeben, dem stehen 608 m² im Trentino, 577 m² in der Provinz Belluno (angrenzende Berggebiete) und 367 m² pro tausend Einwohner in Italien entgegen.

Das Einzelhandelsnetz der Provinz Bozen befindet sich somit unter den fortschrittlichsten Realitäten.

In der Provinz Bozen kann man einen Einklang zwischen dem Wachstum der Großverteilungsbetriebe und dem Überleben des herkömmlichen Handels feststellen. Die Entwicklung des Handels wird nicht als konfliktträchtig erlebt, so als gäbe es ein endgültiges Aufeinanderprallen der unterschiedlichen Verkaufsstrukturen (große, mittlere, kleine). Diese tragen dazu bei, die verschiedenen Bedürfnisse desselben Kundenstocks zufrieden zu stellen und machen sich nicht nur schlichtweg eine bestimmte Kundschaft streitig. Es sei hinzugefügt, dass alle Handelskomponente eines bestimmten Gebietes einige gemeinsame Ziele verfolgen: in diesem Sinne beabsichtigen sie den Konsum zu steigern, den Güterumlauf nach außen zu verhindern, der Nachfrage der Touristen und der gelegentlichen Besucher gerecht zu werden.

Eine ausgewogene Entwicklung der unterschiedlichen Verteilungsstrukturen ist erstrebenswert; dies entspricht dem Interesse des Verbrauchers, der daraus jeweils unter dem Gesichtspunkt der Qualität, des Preises und der Nahversorgung, seinen Vorteil erzielen kann. Der Konkurrenzkampf kann jedoch nicht ohne Regeln erfolgen;  dieser fordert eine Planung, um den Interessen der Bevölkerung hinsichtlich der unterschiedlichen Standorte, der Mobilität  sowie der wirtschaftlichen Konsumfähigkeit gerecht werden zu können.

Im Zusammenhang mit obiger Aussage erscheint es wichtig auf die Planung der großen Verteilungsstrukturen Bezug zu nehmen und sich zwei Leitworte zu Eigen zu machen: Gleichgewicht und Wettbewerb.

Gleichgewicht bedeutet in erster Linie, das Wachstum der Großverteilungsbetriebe den Prioritäten und den Verpflichtungen, welche von der geographischen Beschaffenheit sowie von dem urbanistischen und demographischen Aufbau herrühren, unterzuordnen. Mit Bezug auf die Autonome Provinz Bozen bedeutet das, ein besonderes Augenmerk auf das, in Tälern gegliederte Gebirgsgebiet, auf die, durch den Bestand zahlreicher kleiner Gemeinden gekennzeichnete urbanistische Struktur, auf die Besonderheit des Straßennetzes sowie des Transportwesens, auf die Zerstreuung der Bewohner in viele kleine Ortschaften und auf die immer älter werdende Bevölkerung zu richten. In der Provinz Bozen zählt man 116 Gemeinden und eine unermessliche Anzahl an bewohnten Ortschaften. Jede Gemeinde weist im Durchschnitt weniger als 5 Tausend Einwohner auf; eine hohe Anzahl von Gemeinden weist weniger als 2 Tausend Einwohner auf.

Zur außergewöhnlichen geographischen Beschaffenheit kommt noch die Knappheit an Ackerland, sowie der Bedarf die Umwelt und  das Naturerbe zu schützen, hinzu.

Die Provinz Bozen unterscheidet sich auf Grund des besonderen Lebensraums, eines Lebensraums der anders geartet ist als jener der Handelsstrukturen die sich in der Ebene befinden. Es ist somit kein Zufall, dass der Handel, in Anlehnung an die Bestimmungen des Autonomie Statuts, in den Zuständigkeitsbereich der Autonomen Provinz Bozen fällt.

Auf nationaler Ebene hat die Handelsreform den Regionen und Autonomen Provinzen die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Ausdehnung der Großverteilungsbetriebe übertragen, um so den wechselhaften geographischen, demographischen, urbanistischen und infrastrukturellen Eigenschaften besser entgegen zu kommen. Die Besonderheit der Handelsstruktur in der Provinz Bozen geht bereits eindeutig aus dem Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 hervor. Der vorangegangene Landsplan für die Großverteilungsbetriebe hat die Richtung aufgezeigt die es einzuschlagen gilt: einerseits muss dem Handel gewährleistet werden den Weg der Erneuerung weiter zu verfolgen, andererseits darf auf die  Nahversorgung nicht negativ eingewirkt werden.

Sollte die Nahversorgung verloren gehen, so würde der gesellschaftliche Wohlstand enorme Einbußen erleiden, verbunden mit vernichtenden Folgen für das territoriale Gleichgewicht in der Provinz Bozen. Das Verschwinden der Dienstleistungen für den Grundbedarf hätte einen Rückzug aus den  Randgebiete und Vororten sowie einen Verlust der Lebensqualität zur Folge. Die Bevölkerung mit eingeschränkter Mobilität (Senioren, Menschen die über kein Privatfahrzeug verfügen) hätte die Hauptlast einer Verödung der Nahversorgung in den kleineren Ortskernen zu tragen.

Die kommerziellen Einzugsbereiche, bzw. die Einzugsgebiete der Großverteilungsbetriebe dürfen, im Sinne der obigen Aussagen, nicht zur Einstellung der Nahversorgung  in den kleinen Gemeinden, bzw. zu ihrer  kommerziellen Verödung beitragen.

Mit Bezug auf die größeren Gemeinden, bietet der Landesplan für die Großverteilungsbetriebe neue Wachstumsmöglichkeiten, indem er das Ziel ihrer treffenden Eingliederung in das stadträumliche  Gefüge verfolgt. Er beabsichtigt die Fähigkeit des Handels gesellschaftliche Begegnungen zu fördern maximal aufzuwerten.

Die Zunahme großer Einzelhandelsverteilungsbetriebe in den Vororten, hauptsächlich in Form von Einkaufszentren und Großmärkten, hätte eine Spaltung zwischen dem spontanen Zusammenschluss der Betriebe die sich im Stadtgefüge befinden, und der künstlichen die sich außerhalb befinden, zur Folge. Es ist von grundlegender Wichtigkeit den Einzelhandel innerhalb des Stadtgefüges und besonders im historischen Zentrum produktiv zu gestalten; dies bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich und trägt nicht letztens dazu bei, der Landwirtschaft weniger Grund zu entziehen.

Das Verbot Handelsstrukturen in Grünzonen zu errichten, welches von der urbanistischen Planung sowie von den Vorschriften des Landesplans für die Großverteilungsbetriebe der Provinz Bozen vorgesehen ist, hat bis heute die Entstehung von Zusammenschlüssen großer Strukturen in den vorstädtischen Gebieten verhindert. Der Verlust an Dynamik in den größeren Siedlungsgebieten, ein Problem das besonders die Gebirgslandschaften einiger italienischen Regionen belastet, ist gebannt worden.

Das Modell der Flächenfestlegung der Großverteilungsbetriebe hat in der Provinz Bozen gute Ergebnisse erzielt; es gibt keinen Grund dafür dieses in Frage zu stellen; es geht einfach nur darum, dasselbe an die veränderten Umstände anzupassen und einige Veränderungen anzubringen um die Wirksamkeit sowie die Flexibilität zu steigern.

Die Einwirkung der Großverteilungsbetriebe auf das Einzelhandelsnetz hängt von mehreren Parametern ab: vom territorialen Umfeld der Regionen/Provinzen, vom prozentualen Einfluss der Großverteilungsbetriebe auf das Verkaufsnetz des Landes;  von der Größe bzw. Fläche der einzelnen Großverteilungsbetriebe; von der etwaigen Organisation in Form eines Einkaufszentrums; von den Warenbereichen; von der Lokalisierung und Ballung auf Gebietsebene; von der Art der Integration im Stadtgefüge; vom Wirtschaftskampf der Großverteilungsbetriebe der angrenzenden Regionen.

In Analogie zu dem was sich in anderen Wirtschaftssektoren ereignet hat, könnte sich besagte Einwirkung verändern, wenn man den Erwerbskampf als Wettbewerb unter lokalen Betriebssystemen verstehen würde bevor man ihn als Wettbewerb unter Betrieben einstuft. Dem Einzelhandel fehlt hierfür leider noch das nötige Verständnis; die Unternehmen fahren fort sich individuell zu messen und die Möglichkeit einer Kooperation außer Acht zu lassen, die für das gesamte lokale System Vorteile mit sich bringen würde. Die Einzelhandelsbetriebe haben Schwierigkeiten damit sich in einer gemeinsamen Realität zu identifizieren, bzw. mit dem  Ort dem sie sich zugehörig fühlen,      (einem Ortsgefüge, einer Strasse, einem Platz), während sie fortfahren  sich hinsichtlich der Größe der Verteilungsbetriebe sowie der Warenbereiche zu messen. Es stimmt auch, dass es in der Provinz Bozen bereits wichtige Zusammenarbeiten unter den Handelstreibenden gibt, welche auf die Animation sowie auf die Promotion gerichtet sind. Größere Beachtung müsste allerdings den Integrations-Initiativen geschenkt werden, deren Ziel es ist die Kunden zu binden, sowie diese auf einen Handels-Mix einzustellen.

Den operativen Vorschlägen, welche man aus Kapitel 4 des Plans für die Großverteilungsbetriebe entnehmen kann, geht eine Analyse der wichtigsten Dynamiken aus dem Blickwinkel der Konsumenten sowie der Unternehmen und insbesondere der großen organisierten Verteilungsstrukturen, die den Motor des Aufschwungs der Großverteilungsbetriebe darstellen,  voran. Besonderes Augenmerk wird auf die Entwicklung des Konsumentenverhaltens und auf die Strategien des Wachstums, der Ballung und der   Flächendeckung gerichtet,  welche Ausdruck der großen organisierten Verteilungsstrukturen sind. Das Verständnis der gängigen allgemeinen Handelsdynamiken trägt dazu bei, die Realität, die sich in den Provinzen wieder findet, besser in den ausgedehnten Globalisierungsprozess einzubauen.

Nachdem die aufstrebenden Tendenzen aufgezeigt wurden, werden nun die Auswirkungen auf die Planung der Großverteilungsbetriebe aufgeschlüsselt und eine Statistik wird erstellt, aus der man die Entwicklung der Großverteilungsbetriebe im Rahmen der allgemeinen Entwicklung des gesamten Handelsnetzes in der Provinz Bozen entnehmen kann. Es wird beabsichtigt, mit Hilfe der Analyse der statistischen Daten, ein anfängliches Szenario zu erstellen auf dem die Evolutionsprofile, im Hinblick auf den zeitlichen Horizont der Wirksamkeit des neuen Plans, aufgezeichnet werden.

Aus den statistischen Daten entnimmt man insbesondere einige Angaben zum jährlichen Durchschnittswert hinsichtlich des Wachstums der Verkaufsfläche, ein wichtiger Koeffizient um die neue Flächenverfügbarkeit für die Eröffnung und die Erweiterung der Großverteilungsbetriebe zu quantifizieren.

Letztendlich werden konkrete Vorschläge hinsichtlich der Planung von Großverteilungsbetrieben vorgestellt. Das methodologische Schema das verwendet wird, ist jenes der Handelsstrategien; die einzelnen Posten werden in nachstehender Reihenfolge beschrieben: 1.) Ziele, 2.) Auflagen, 3.) quantitative und qualitative Planungskriterien.

Der konstruktive Teil beginnt mit der Auflistung der Ziele welche die Neuregelung des Landesplanes der Großverteilungsbetriebe zu verfolgen beabsichtigt. Den Zielen gegenüber stehen die Auflagen, bzw. Einschränkungen die von der Orientierung der Landes-Handelsurbanistik, der Raumordnungsvorschriften sowie von der gebirgigen Beschaffenheit Südtirols bestimmt werden.

Die Wirksamkeit des Planvorschlags hängt mit der Bestimmung der aggregierten Ausstattung von neuen Handelsflächen für  die Großverteilungsbetriebe für den Zeitraum 2009-2014, sowie mit der Spezifikation der Aufteilung zwischen Neueröffnungen und Erweiterungen, der Aufteilung unter Handelsbezirken sowie der Aufteilung unter Absatzrichtungen zusammen.

Bei der Lokalisierung der neuen Flächenausstattung wurden, im Vergleich zum vorherigen Plan, einige bedeutende innovative Bestandteile eingeführt um so den veränderten Umständen gerecht zu werden. Es werden Vorschläge hinsichtlich einer neuen Gebietsgliederung eingebracht, erneuerte Aufteilungsprozentsätze vorgeschlagen, neue maximale Größenordnungen genannt sowie Kriterien eingeführt um die gesamte Thematik flexibler zu gestalten. Unter den Neuigkeiten gilt es hauptsächlich die Entscheidung bezüglich der Eröffnung eines  Einkaufszentrums von Landesbedeutung in Bozen hervorzuheben. Dieses soll, in Anlehnung an die urbanistischen Bestimmungen, in einem Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung entstehen.

Im Anhang befindet sich der Vorschlag für eine Neuregelung der Großverteilungsbetriebe, welche sich die methodologischen Neuheiten sowie die Neuheiten im Bereich des Verfahrens, die im gegenständlichen Dokument vorgesehen sind, zu Eigen macht.

 

2 – DIE GEGENWäRTIGEN TENDENZEN IM BEREICH DES EINZELHANDELS MIT FESTER NIEDERLASSUNG

Der Einzelhandel mit fester Niederlassung hat in den letzten Jahren eine Bekräftigung einiger Entwicklungsrichtungen erfahren, welche die Evolution, sowohl der Nachfrage als auch des Angebots, gekennzeichnet haben.

Vom Standpunkt des Verbrauchers (Nachfrage) aus gesehen, ist besonders die Volatilität des Kaufsverhaltens zum Ausdruck gekommen. Zwei Profile des Konsumentenverhaltens sind besonders ausdrucksvoll: die Mobilität der Konsumenten und eine verstärkte Wachsamkeit bezüglich des Preis/Leistung Verhältnisses.

Vom Standpunkt der Unternehmen (Angebot) aus gesehen, konzentriert sich die Analyse auf die Globalisierung des Handels, die von der Ausweitung des Territoriums sowie von der dimensionalen und organisatorischen Festigung der organisierten Großverteilung, welche den Erwerb von gesamten lokalen Betriebssystemen sowie die Bildung von umfassenden Handelsnetzen in Schwung bringt, vorangetrieben wird.

 

2.1 Die Mobilität der Kunden/Verbraucher

Das Erscheinungsbild der Mobilität des Handels zeigt sich von zwei Seiten. Es gibt eine reale Mobilität, die damit zusammenhängt, dass der Verbraucher sich im Territorium bewegt um seine Einkäufe im Einzelhandelsnetz zu tätigen, und es gibt eine virtuelle Mobilität, die sich auf die Einkäufe auf elektronischem Weg bezieht, welche mit einer Warenbewegung, nicht aber mit einer Kundenbewegung, verbunden sind.

Beide Typologien haben sich in den letzten Jahren verstärkt. Die virtuelle Mobilität scheint jedoch noch bescheiden, zumindest wenn man sie im Hinblick auf das Umsatzvolumen bewertet, welches dem Einzelhandelsnetz mit fester Niederlassung entzogen wurde.

Die reale Mobilität betrifft einen bedeutenden Prozentsatz an Konsumenten und einen nicht unbeachtlichen Prozentsatz des Volumens der Einkäufe, die im Rahmen des Einzelhandelsnetzes mit fester Niederlassung getätigt wurden.

Die reale Mobilität gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil bezieht sich auf den Prozentsatz der Konsumenten die gelegentlich, oder besser gesagt nicht mit Absicht, außerhalb der Wohngemeinde bzw. des Zugehörigkeitsgebietes ihre Einkäufe erledigen. Diese Zufallskomponente der realen Mobilität der Einkäufe knüpft sich an die Touristenströme sowie an die gelegentlichen Ausflüge aus Zeitvertreib bzw. aus Arbeitsgründen u.s.w.

Unter diesem Gesichtspunkt, zieht das Handelsnetz der Provinz Bozen seinen Vorteil aus der beträchtlichen Nachfrage, die mit dem Fremdenverkehr sowie mit den „Einkaufsausflügen  (Gäste die nicht übernachten), die besonders an den  Wochenenden sowie an den Feiertagen stattfinden, zusammenhängt. Die Bedarfssteigerung, die von der gelegentlichen Mobilität der Verbraucher verursacht ist, richtet sich in der Provinz Bozen vorwiegend an die kleinen und mittleren Verkaufsstrukturen. Der Tourist bevorzugt, mehr als der Stammkunde, die Besonderheit der Waren und misst daran das Preis/Leitungsverhältnis. Das große Wachstum des  Umsatzvolumens, welches vom Fremdenverkehr abhängt, ermöglicht es in den Hochgebirgslagen einen Lebensstandart zu erreichen der sonst undenkbar wäre.

Die zweite Komponente der realen Mobilität rührt von den Verbrauchern her, die ihre Einkäufe  absichtlich außerhalb des lokalen Einzugsgebiets erledigen. Die Mobilität des Verbrauchers hat in diesem konkreten Fall den Wareneinkauf zum Ziel. Es handelt sich somit um einen geplanten Bestandteil der  realen Mobilität.

Die Mobilität im Bereich des Handels, sowohl die gelegentliche als auch die geplante Mobilität, soll nicht als einfacher Finanzfaktor gesehen werden, den es auf Grund des erzielten Umsatzvolumens einzuschätzen gilt; dieselbe verkörpert ein gesellschaftliches Phänomen mit kultureller Bedeutung, da sie die Begegnung von Menschen und Lebensmodellen fördert. Die Mobilität hat jedoch negative Auswirkungen auf die Umwelt.

Die Trennlinie zwischen den zwei Mobiltätsarten, der gelegentlichen und der absichtlichen, ist jedoch konkret nicht so leicht zu ziehen wie es den Anschein hat.

Die Beweggründe auf die sich die Wahl des Verbrauchers stützt, sind nicht so einfach zu unterscheiden. Eine Befragung der Verbraucher ermöglicht es mit beträchtlicher Genauigkeit den Ort sowie den entsprechenden Kostenaufwand zu bestimmen: weniger zuverlässig scheinen hingegen die von den Verbrauchern vorgebrachten Argumente um die Wahl des Ortes sowie die Fahrtzeiten zu erläutern.

Ein kognitives Problem belastet den Verbraucher bei der Festlegung der Beweggründe, auf die sich die Wahl des Ortes sowie der Zeiten der Einkäufe stützt. Die Schwierigkeit ist nicht nur von der Tatsache gegeben, dass mit der Zeit die Erinnerungen verblassen.

Es ist bekannt, dass das Kaufverhalten von psychologischen und sozial-kulturellen Faktoren beeinflusst ist. In gewissen Orten einzukaufen und über bestimmte Waren verfügen zu können, bedeutet für einige Konsumenten sich mit der Gesellschaftsgruppe zu identifizieren, der sie gerne angehören möchten.

Das Vorhandensein von mehreren miteinander verbundenen Begründungen ist, aller Wahrscheinlichkeit nach, die Regel und nicht die Ausnahme. Die zwei Hauptbegründungen sind auf die Bedeutung des Ausdruckes „shopping  zurückzuführen: es handelt sich hierbei um ein Verhalten, welches sich den Einkauf zum Ziel setzt, aber auch die Suche nach Zeitvertreib und Unterhaltung.

Da eine Verbundenheit zwischen den unterschiedlichen und nebeneinander bestehenden Beweggründen besteht, ist es für den Kunden/Verbraucher schwierig den effektiven Einfluss einzuschätzen und die Beweggründe selbst, der Wichtigkeit nach, zu ordnen. Es darf außerdem nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wahl des Ortes das Ergebnis einer Gruppenentscheidung ist, welche die ganze Familie und den Freundeskreis miteinbezogen hat.

Über die Marktanalyse ist es schwer festzustellen ob und in welchem Ausmaß die reale Mobilität sich die Suche nach neuen, interessanten und/oder günstigen Artikeln zum Ziel setzt, oder ob der Beweggrund eher von der Lust sich zu bewegen, zu zerstreuen oder einen „Geschäftebummel  zu unternehmen gegeben ist.

Es ist möglich, dass die erklärte Absicht einen Preisvorteil zu erzielen, bzw. Geld zu sparen oftmals nur eine Entschuldigung, man könnte sagen eine Ausrede, darstellt um dem Alltag und dem eigenen Umfeld zu entrinnen. Kaufkraftabflüsse von Innsbruck nach Bozen, von Bozen nach Trient, von Trient nach Verona, von Verona nach Mantua und umgekehrt überraschen somit nicht.

Das kognitive Problem stellt sich auch bei der Einschätzung des tatsächlichen Preisvorteils, den der anderswo getätigte Einkauf mit sich bringt. Bezeichnend ist, dass der Kunde/Verbraucher die Reisekosten unterschätzt und nur die Sachkosten (Geldausgaben) berücksichtigt, die implizierten Kosten (Gebrauch des Privatfahrzeuges) jedoch außer Acht lässt.  Auch die benötigten Fahrtzeiten werden vom Verbraucher grundsätzlich nicht als Kosten (Zweckmäßigkeit) eingestuft. Der Verbraucher hat letztendlich auch noch Schwierigkeiten einen treffenden Vergleich bezüglich der Preisgünstigkeit vorzunehmen; die Preisvorteile werden sehr leicht überschätzt und die Qualitätsunterschiede sowie die post –Einkaufsrisiken unterschätzt.

Die kognitive Widersprüchlichkeit ist besonders augenfällig wenn der Anbieter Marktstrategien vorantreibt, welche die Berechnungsgrenzen des Verbrauchers mittels Merchandising, Preisbrecher sowie Gewinnspielen  ausnutzen.

Aus diesen Überlegungen kann man entnehmen, dass es notwendig ist die Ergebnisse der Umfragen hinsichtlich der Erwerbsmobilität der  Verbraucher mit äußerster Bedachtsamkeit zu deuten.

 

2.2 Die Mobilität der Südtiroler Verbraucher

Die Studie welche 2005 vom Wirtschaftsforschungsinstitut der Handelskammer Bozen(WIFO) durchgeführt wurde ermöglicht es, das Kaufverhalten der Südtiroler Verbraucher einzuschätzen und insbesondere ihr Verhältnis zu den außerhalb der Provinz getätigten Einkäufen, zu deuten.

Aus den Daten, die das WIFO erhoben hat und die sodann in der Veröffentlichung “Preisvergleich Bozen – Innsbruck –Trient  wiedergegeben wurden, geht hervor, dass keine relevanten Unterschiede unter den Einzelhandelsverkaufspreisen in Bozen, Innsbruck und Trient  zu verzeichnen sind.

Innsbruck ist unwesentlich teurer als Bozen nämlich zwischen 2,3% und 3,5%, und Trient ist geringfügig günstiger nämlich zwischen 0,9% und 0,7%. Mit Bezug auf den Großteil der 39 bewerteten Warengruppen und 2.606 berücksichtigten  Produkten sind sowohl hinsichtlich der Auffindbarkeit als auch hinsichtlich der Preise keine wesentlichen Differenzen festgestellt worden.

Aus einer weiteren Umfrage die vom WIFO im Jahr 2005  mittels Fragebögen durchgeführt wurde, die man in den  Parkplätzen von zwei Einkaufszentren,  Grand´Affi Shopping Center in Affi und Dez in Innsbruck, verteilt hat (insgesamt 208 Befragungen im Zeitraum 21. Juli – 11. September 2005) gehen nachstehende Hauptanziehungsfaktoren hervor a) „alles an einem Ort verfügbar“; b) Warensortiment; c) Parkmöglichkeiten.

Die Preisgünstigkeit wird von 22,2% bzw. 14,5% der jeweils in den Einkaufszentren, von Affi und Innsbruck Befragten als Reisegrund angeführt.

Es ist somit augenscheinlich, dass der Preis einen  Hebel darstellt, den die Großverteilungsbetriebe bedienen können, um die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Es wäre ein Fehler, mehr denn eine Vereinfachung, den Erfolg den die Großverteilungsbetriebe in den letzten Jahren erzielt haben dem Warenpreisstand anzurechnen.

Wie bereits gesagt, beruht der Vorzug den die Verbraucher bestimmten Verkaufsstellen  anderen gegenüber geben in Wirklichkeit auf mehreren Faktoren.

Das  Einkaufserlebnis ist für die Südtiroler Verbraucher ausschlaggebender Grund um in das  Einkaufzentrum nach Affi zu fahren (89,4% der Befragten führten diese Begründung an); außerdem ist das Einkaufserlebnis auch für die Kunden des Dez in Innsbruck bedeutungsvoll (37,3% der Antworten).

Man kann somit behaupten, auch wenn man der Einladung Folge leistet, äußerste Vorsicht bei der Auslegung der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Verbraucher walten zu lassen, dass das Einkaufserlebnis einen ausschlaggebenden Grund für die Besuche in den Einkaufszentren darstellt.

Die unterschiedliche Zusammensetzung des Kundenstocks der Einkaufszentren ist der Grund dafür, dass  es einen Unterschied zwischen der  Einkaufsrealität in Affi und jener im Dez gibt. Im Falle von Affi, kommt der potentielle Kunde fast immer in Begleitung seiner Familie ins Einkaufszentrum (in 93,5% der Fälle); nach Innsbruck kommt ein nicht unbedeutender Prozentssatz an Kunden in Begleitung des Freundeskreises (20,5% der Fälle).

Dieser Umstand wiederum muss mit den Angaben der Fahrtzeiten in Zusammenhang gebracht werden: der entscheidende Vorteil des Einkaufszentrums in Affi liegt, in der Bewertung der Befragten, in den Öffnungszeiten, hauptsächlich auch am Sonntag.

Das Kaufverhalten im Einkaufszentrum von Affi scheint, im Vergleich zu jenem im Dez, wenig geplant und mehr impulsiv zu sein. Nur 41,3%  der Befragten im Einkaufszentrum von Affi gibt an den Einkauf geplant zu haben. Dieser Prozentsatz steigt auf 75% bei den Einkäufen welche im Dez von Innsbruck erledigt werden.

Der Durchschnittsbetrag den der Südtiroler Kunde ausgibt, beläuft sich auf 249 Euro im Dez und auf 234 Euro in Affi.

Die Fahrtkosten um die Einkaufszentren zu erreichen, werden vom Befragten durchschnittlich auf 36 Euro geschätzt. In Wirklichkeit beläuft sich der volle Betrag, bei Anwendung der ACI-Tariffe für die zurückgelegten Kilometer,  auf das Doppelte des Betrages den die Befragten im Durchschnitt angegeben hatten. Um einen Budgetausgleich zu Gunsten des Verbrauchers, der eine Fahrt auf sich nimmt,  zu erzielen, wäre eine Einsparung von 20% auf den Durchschnittseinkauf (230 – 250 Euro) der in den  Einkaufszentren erledigt wird notwendig.

Außerdem wurde der, für die Fahrt aufgebrachte Zeitaufwand, nicht bewertet. Wir wissen, dass der Verbraucher durchschnittlich 9,2 Stunden für einen Besuch im Dez und 9,7 Stunden für einen Ausflug nach Affi benötigt. Würde man für den Zeitaufwand der mit der Fahrt verbunden ist  minimale Opportunitätskosten berechnen,  wäre die Bilanz deutlich passiv, da die Mehrheit der Befragten angibt für den Wareneinkauf durchschnittlich zwischen 100 und 300 Euro auszugeben. Die Fahrt könnte allerdings auch das Ziel des Ausflugs sein anstatt das Mittel um Einkäufe zu erledigen. In diesem Fall wäre es eine klare Verzerrung, würde man für den Ausflug  Opportunitätskosten berechnen.

Man kann behaupten, dass die Daten bezüglich der eingekauften Waren, welche im Zusammenhang mit der realen Mobilität erhoben wurden, ziemlich glaubwürdig sind.

Eine Studie des WIFO liefert diesbezüglich aufschlussreiche Angaben. Die Wahl der Südtiroler Konsumenten fällt in den Einkaufszentren von Affi und Dez auf Bekleidungsartikel (58,4%  und  61,7% der Befragten), Nahrungsmittel (41,6% und 48,9%), Hygieneartikel (6,4% und 42,9%) und Elektroartikel (17,4% und 8,5%).

Die bevorzugten Ziele der Südtiroler Kunden sind Innsbruck (27% der Antworten), Venetien (9,5%) und das Trentino (7,9%); der Kaufstrom richtet sich somit hauptsächlich gegen Norden. Die Desaggregierung der Daten auf Bezirksebene beweist, und dies soll hervorgehoben werden, dass sich vornehmlich Familien aus dem Eisacktal und aus dem Bezirk Salten-Schlern nach Norden bewegen.

Aus einer weiteren Erhebung, welche das WIFO der Handelskammer Bozen hinsichtlich des Konsumverhaltens der Südtiroler Familien durchgeführt hat, geht hervor, dass im Jahr 2004  44,7% der Südtiroler Familien nie Fahrten unternommen hat, um außerhalb der Provinz Einkäufe zu tätigen; nur wenige Familien verlassen einmal im Monat Südtirol um Einkäufe zu erledigen. Im Durchschnitt begeben sich die Familien 3,9 Mal im Jahr über die Landesgrenzen um in Einzelhandelsverkaufsstellen ihre Einkäufe zu tätigen (der Durchschnitt steigt auf 7 Mal pro Jahr wenn nur jene Familien berücksichtigt werden, die mindestens eine Fahrt außerhalb der Provinz unternommen haben). Nach Einschätzung des WIFO beläuft sich die Gesamtanzahl an Fahrten, die die Südtiroler Familien jährlich unternommen haben um außerhalb der Provinz einzukaufen, auf 705.000.

Der geschätzte Einkaufswert, der sich auf den Einzelhandel außerhalb der Landesgrenzen abwälzt, beträgt, laut WIFO, 175,84 Millionen Euro,  zirka 3,8% des Einkaufs im Einzelhandel (4.601 Millionen Euro) in der Provinz Bozen. Der Prozentsatz bezieht sich auf den Wareneinkauf und würde auf über 4 % steigen, falls auch die Essenskosten und allfällige andere Kosten berücksichtigt würden.

Im Laufe vom Jahr 2007 wurden die Ergebnisse einer neuen Forschung veröffentlicht, die von der CIMA, in Zusammenarbeit mit dem WIFO und dem ASTAT, bezüglich der grenzüberschreitenden und internen Kaufkraftströme im Einzelhandel durchgeführt wurde. Die Studie wurde mittels einer telefonischen Umfrage in den Haushalten von 5.000 Familien  durchgeführt, die Fragen bezüglich ihres Kaufverhaltens beantwortet haben.

Die Erhebungen haben es ermöglicht, sowohl die Kaufkraftabflüsse als auch die Kaufkraftzuflüsse im Einzelhandel zu quantifizieren, und zwar sowohl bezüglich der gesamten Provinz Bozen als auch bezüglich der einzelnen Bezirksgemeinschaften.

Aus der Untersuchung der CIMA geht hervor, dass im gesamten Landesgebiet ein positiver Saldo der Kaufkraftzu- und -abflüsse verzeichnet werden kann. Insbesondere mit Bezug auf die, in der Untersuchung behandelten Warengruppen, kann man feststellen, dass der Abfluss im Einzelhandel 488 Millionen  € beträgt, während der Zufluss, der sich vorwiegend auf die Nachfrage der Touristen stützt, sich auf  1.030,4 Millionen € beläuft. Das Umsatzvolumen, welches den Verteilungsbetrieben der Provinz Bozen  aus dem Ausland zufließt, beträgt ungefähr das Doppelte als jenes das Richtung Ausland abfließt.

Die Bilanz der Kaufkraftzu- und -abflüsse ist mit der Schweiz und den Regionen Italiens positiv, jene mit Österreich negativ.

Der Kaufkraftzufluss im Einzelhandel ist vorwiegend auf den Faktor Tourismus zurückzuführen. Bei den Kaufkraftzuflüssen profitiert insbesondere das Wipptal von den Einkaufsfahrten österreichischer Konsumenten.

In den Bezirksgemeinschaften Salten-Schlern und Überetsch-Unterland überwiegen die Kaufkraftflüsse in andere Bezirksgemeinschaften, insbesondere jene nach Bozen. Die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Wipptal, Vinschgau  und Pustertal verzeichnen Kaufkraftabflüsse im Einzelhandel die prozentuell 10% des Wertes der Einkäufe  überschreiten. Die Gründe für diesen Abfluss sind laut der Untersuchung der CIMA folgende: günstigere Preise, bessere Auswahl, „alles unter einem Dach“.

Die Analyse der Kaufkraftzuflüsse  und der Kaufkraftabflüsse im Einzelhandel in der Provinz Bozen bekräftigt den Vorschlag der darauf beruht, der ausländischen Konkurrenz mittels eines starken Anziehungspunktes in einer baryzentrischen Position, entgegenzuwirken.

Aus der Untersuchung, die das Amt für Statistik der Autonomen Provinz Trient im  November 2004 durchgeführt hat und die unter dem Titel „Comportamento di acquisto e mobilità commerciale nella provincia di Trento” veröffentlicht wurde, gehen weitere Daten hinsichtlich der Handelsmobilität hervor, die auch die Realität in Südtirol annähernd reflektieren.

Die Verbraucher aus dem Trentino geben den Einkäufen in den Einkaufspunkten ihrer Wohngemeinde eindeutig den Vorzug (80%). 16,4% der Familien aus der Provinz Trient tätigt die Einkäufe gewohnheitsmäßig außerhalb der Wohngemeinde. Diese provinzinterne Mobilität bezieht sich vorwiegend auf Familien die in kleinen Gemeinden ansässig sind.

Was die externe Mobilität in Richtung Nachbarsprovinzen anbelangt, so erklärt nur 1% der Befragten gewohnheitsmäßig die Einkäufe außerhalb der Provinz zu erledigen. Dieser Prozentsatz steigt auf 6,3% wenn jene Familien berücksichtigt werden die absichtlich, jedoch nicht gewohnheitsmäßig, außerhalb der Provinz von Trient einkaufen. Die externe Mobilität ist niedriger (4,1% der Familien) wenn auf die Konsumenten der zwei großen Gemeinden Trient und Rovereto Bezug genommen wird.

Das am meisten auserwählte Ziel der Einkaufsfahrten ist die Provinz Verona; das Einkaufszentrum Affi ist der am häufigsten besuchte Bestimmungsort. 51% der Familien erklärt jedoch, weniger al 10% der jährlichen Einkäufe an Nahrungsmitteln, Putzmitteln und Hygieneartikeln außerhalb der Provinz zu erledigen.

Im Endeffekt betrifft die reale externe Mobilität sowohl die Provinz Bozen als auch die Provinz Trient, zum Beweis dafür, dass die Anwesenheit von Einkaufszentren dem Problem des Kaufkraftabflusses nur zum Teil Abhilfe schafft.

 

2.3 INTERNATIONALISIERUNG, DIMEN-SIONALES WACHSTUM UND DIVERSI-FIKATION DER GROßHANDELSBETRIEBE

Vom Standpunkt des Angebots aus, ist die wichtigste Tendenz jene der Internationalisierung der Einzelhandelsbetriebe.

Die typisch örtliche Dimension der Einzelhandelsbetriebe sackt unter der hämmernden Tätigkeit der großen organisierten Verteilung  ab.

Die Schilder der, im Rahmen des Einzelhandelsverkaufs tätigen Einkaufsstellen, beweisen eindeutig, dass die Internationalisierung auch in der Provinz steigt.

Einem aggressiven Ansatz folgend,  der typisch für eine oligopolistische Konkurrenz ist, haben die europäischen Großverteilungsbetriebe versucht die eigene Gebietsdeckung zu stärken, und zwar sowohl mittels Neueröffnungen als auch mittels Ankauf von bereits tätigen Einkaufsstrukturen. Der erklärte Zweck der Stärkung der Gebietsdeckung ist jene den eigenen Marktanteil im Einzelhandel zu erhöhen.

Die Entwicklung in der  Expandierung und Verbreitung der Schilder der Großverteilung hat ursprünglich zuerst die größeren Stadtgebiete sodann die ländlichen Gebiete betroffen.  Auch die Provinz Bozen wurde in den letzten Jahren von diesem Übernahmeprozess der örtlichen Einzelhandelsverkaufsnetze mit fester Niederlassung berührt.

Die Gefräßigkeit der großen organisierten Verteilung greift gerade die Großverteilungsbetriebe am meisten an. Auch die mittleren Betriebe des Nahrungsmittelsbereiches erwecken das Interesse der großen europäischen Konzerne die sich mit der organisierten Verteilung befassen; unter den mittleren Verteilungsbetrieben hat sich zum Beispiel der Nahrungsmittel Discount, der auf einer Fläche zwischen 400 und 500 Quadratmetern betrieben wird, behauptet. Was die mittleren Verteilungsbetriebe anbelangt, welche nicht mit Nahrungsmitteln handeln, kann ein Wachstum der Ketten verzeichnet werden die eine einzige Marke vermarkten und oft in Form von Franchising tätig sind.

Um die Gebietsdeckung zu steigern, versucht die große organisierte Verteilung Verkaufsflächen und Schilder der kleinen örtlichen Verkaufsketten anzukaufen. Diese  Tendenz  muss  bei der Ausarbeitung des Plans für die Großverteilungsbetriebe berücksichtigt werden,  da sie es notwendig macht, dass jegliche Anmaßung, den Wettbewerb unter den Unternehmen der großen organisierten Verteilung auf Landesebene zu kontrollieren, aufgegeben wird. Der Gedanke, dem Wettbewerb unter Großverteilungsbetrieben auf lokaler Ebene eine  Gestalt zu geben, indem man dem Eintritt von neuen Akteuren gegenüber der Festigung der bereits existierenden, den Vorzug gibt, hat keine wirksame Kehrseite. Das Wettbewerbsbild, welches zu einem bestimmten Zeitpunkt von den Marktanteilen der Unternehmen, die sich auf dem Landesterritorium befinden, geprägt wurde, könnte auf Grund des Ankaufs sämtlicher Anteile vonseiten der großen Konzerne, die in der Provinz „Fuß fassen  wollen“, eine plötzliche Veränderung erfahren. Mögliche überwiegende Positionen im Bereich des Einzelhandelsverkaufs in der Provinz Bozen werden gegebenenfalls von der zuständigen Behörde auf nationaler Ebene geahndet. Dieser Situation kann man aber sicherlich nicht entgegentreten, indem man in den Rechtsvorschriften über Großverteilungsbetriebe, Bestimmungen für die Zuweisung bei der Erteilung von Genehmigungen für Eröffnungen von Großverteilungsbetrieben, festlegt.

Der Expansionsdruck der großen organisierten Verteilung, eine Folge der Internationalisierung des Handels,  lässt  auch in der Provinz Bozen eine kritische Kehrseite erkennen. Auf Grund der Tatsache, dass das Geschäftsvolumen des Handels seit einigen Jahren eine schwache, und jedenfalls der bereichsbezogenen Verkaufsfläche gegenüber niederere Zuwachsrate verzeichnet hat, ereignet sich eine Reduzierung des Geschäftsvolumens pro Flächeneinheit. Dies setzt das Überleben der Ertragsfähigkeit der schwächeren Verteilungsstrukturen einem Risiko aus. Dazu tragen auch die Zwänge bezüglich der Erhöhung der Geschäftsmieten sowie der Erhöhung der Arbeitskosten u.s.w. bei. Es verwundert somit nicht, dass aus den  Daten hinsichtlich des Konjunkturklimas des Handels hervorgeht, dass dieses, was die Provinz Bozen anbelangt, unter dem Durchschnitt der  lokalen Wirtschaft liegt und im vorigen Jahr von 78,9 auf 72,1 Punkten gesunken ist (WIFO 2006).

Am Kampf um die besten Betriebsstandorte nehmen auch die Dienstleistungsunternehmen und besonders die Banken und Versicherungen teil, die mit ihrer Zahlbereitschaft dazu beigetragen haben die Preise und Mietzinse zu erhöhen.

Diese Tendenz wird zudem durch die Rückkehr der Immobilieninvestitionen, eine Folge der Börsenkrise Ende der neunziger Jahre, und der sich daraus ergebenden Spirale der Immobilienpreise in der Altstadt intensiviert.

Die Reduzierung der Erträge und der Zwang der Kostenerhöhung haben die weniger effizienten Handelsbetriebe, unter dem Gesichtspunkt der Verwaltung der Ausstellungsflächen, bzw. des  niedereren Wirtschaftertrages pro Quadratmeter, in Schwierigkeiten gebracht. Demzufolge wurde ein Ausleseverfahren und Versetzungsverfahren der  wirtschaftlichen Tätigkeiten gestartet, mit Hinblick auf ihre Fähigkeit die verfügbaren Flächen produktiv zu nutzen; die für alle ersichtliche Folge ist die progressive Homogenisierung des Angebots und der Verlust der Handelseigentümlichkeit der Städte. Somit ist es kein Zufall wenn in den letzten Jahren das Problem der Verteidigung der „typischen Geschäfte  aufgetreten ist, und zwar jener Geschäfte, die mehr als andere,  das Handelsbild der Stadt positiv hervorheben.

Die Großverteilungsbetriebe haben auf diesen Rückgang der Ertragsfähigkeit pro Flächeneinheit folgendermaßen geantwortet: einerseits haben sie versucht so viele Kunden wie möglich anzuziehen um das Geschäftsvolumen zu unterstützen und andererseits haben sie versucht die Geschäftskosten mittels Rationalisierung des Arbeitseinsatzes zu beschränken.

Das Ergebnis war ein Wachstum des Wettbewerbs, insbesondere eines betonten Preiswettbewerbs, eine interne Restrukturierung, eine unterschiedliche Positionierung in den Warensegmenten, häufige Veränderungen der Standorte und eine Reihe an Erneuerungen unter dem Profil der verkaufsfördernden Maßnahmen.

In Italien haben die Großverteilungsbetriebe im Konkurrenzkampf die Oberhand gewonnen und sind dabei  ihre Marktquote zu steigern.

Eine andere Tendenz, welche den Einzelhandel betroffen hat, ist jene die schweren und sperrigen Waren in die Peripherie und auch außerhalb des Stadtgebietes zu verlegen. Die immer strengeren Vinkulierungen hinsichtlich der Erreichbarkeit des Stadtzentrums sowie die steigenden Mietkosten in den Wohnvierteln haben die Umsiedlung außerhalb des Stadtgürtels angeregt.

Einige Handelsbetriebe, die ihre Tätigkeit in den Warenbereichen „Möbel-Baumaterialen, Brennstoffe, Produkte für die Landwirtschaft, Autos, Werkzeugmaschinen und Getränke in Großhandelspackungen   ausüben,  sind  durch die Ansiedelung in  den Zonen, welche in Anlehnung an Artikel 44/ter des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13, dem Handwerk sowie der Industrie vorbehalten sind, begünstigt worden.  Diese Tendenz die großen Einzelhandelsstrukturen in den Gewerbegebieten anzusiedeln hat, im Verhältnis zur Gesamtfläche der Großverteilungsbetriebe, ein beachtliches Ausmaß angenommen.

Das quantitative Wachstum der großen Einzelhandelsstrukturen wurde außerdem noch von anderen Faktoren begünstigt. Die Reform des Gesetzes über den Einzelhandel vom Jahr 1998 welche in der Provinz Bozen mit dem Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 umgesetzt wurde, hat eine Vereinfachung der Warenstruktur des Einzelhandels gefördert und somit die Vinkulierungen bezüglich der Anpassung der Waren der Großverteilungsbetriebe gelockert.

Der Hang zum Wachstum der Durchschnittsgröße der  Großverteilungsbetriebe steht nicht nur im Zusammenhang mit den Erweiterungsabsichten sowie mit einer Diversifikation  des Sortiments. Eine umfangreichere Verkaufsfläche ermöglicht es den Großverteilungsbetrieben die „Lebensqualität  der Verkaufsstelle zu verbessern, indem die Kunden über mehr Bewegungsfreiheit verfügen; dies hat außerdem  zur Folge, dass den Kunden bessere Informationsdienste und Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden können. Es handelt sich um Dienstleistungen die, für einige Waren, das Erscheinungsbild der Verkaufsstelle kennzeichnen und diese den Bedürfnissen der Kunden näher bringt.

Diesem Prozess des quantitativen Wachstums hat sich das Phänomen der qualitativen Veränderung sowie der Aufwertung der non price competition hinzugefügt. Man bedenke nur, dass die Großverteilungsbetriebe durchgehende Öffnungszeiten sowie Sonntagsöffnungen eingeführt haben. Mit diesen organisatorischen Veränderungen die in verschiedenen Gebieten, allerdings nicht in der Provinz Bozen, Fuß gefasst haben, haben die Großverteilungsbetriebe versucht, die gängige Tendenz am Wochenende Einkäufe zu erledigen, auszunützen.

Mit Hinblick auf die qualitative Veränderung darf die Steigerung der Kommunikation, welche die Aufmerksamkeit der Konsumenten auf die Günstigkeit des Einkaufs bestimmter allgemeiner Bedarfsgüter lenkt, nicht außer Acht gelassen werden. Eine zusätzliche qualitative Veränderung betrifft die Klimatisierung in der Verkaufsstelle während der Sommermonate.

Im Falle der Einkaufszentren, wird das Fabrikat ex novo geplant, und zwar sowohl im Hinblick auf die integrierte Handelsfunktion, als auch um die unerwünschten Auswirkungen der klimatischen Bedingungen zu verhindern. Dies hat zur Folge, dass der Kundenandrang in den Herbst- und Wintermonaten sowie bei Regen steigt. Die Kunden strömen hauptsächlich zu bestimmten Jahreszeiten in diese Strukturen, da sie sich in den geschlossenen Räumen bequem bewegen können.

Der Entwurf  neuer Gebäude, mit dem Ziel  Verteilungsstrukturen zu schaffen, ermöglicht es die Räumlichkeiten aber auch die Komplementarität von Waren zu planen. Die Großverteilungsbetriebe geben den Kunden die Gelegenheit in einer einzigen Struktur einen Warenkorb unterschiedlicher Produkte zu erwerben.

Die Koordinierung der verschiedenen Einzelhandelsstrukturen des Einkaufszentrum unter einer einzigen Leitung, ermöglicht es auch den Dienstleistungsanforderungen, die mit dem Wareneinkauf zusammenhängen, gerecht zu werden: Speis und Trank, Spaß, Unterhaltung für Kinder.

Andere nicht zu unterschätzende Veränderungen, vorwiegend organisatorischer Natur, haben die Großverteilungsbetriebe gekennzeichnet: Maßnahmen zur Kundenbindung, Vermarktung von Ereignissen und Vorschläge für Wirtschaftsanimation, Sensibilisierung des Verbrauchers mittels Massenkommunikationsmittel, Übermittlung an den Wohnort von Informationsmaterial bezüglich unterschiedlicher Sonderangebote.

Ein weiterer Wettbewerbsvorteil ist vom Standort der Großverteilungsbetriebe in der  Peripherie gegeben: diese Lokalisierung erlaubt es große Flächen für Parkplätze bereitzuhalten, was aber im Umkehrschluss einen starken Grundverbrauch verursacht. Es scheint somit schlussendlich  klar, dass die Preise nur einen der Hebel darstellen den die Großverteilungsbetriebe bedienen um die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Im Endeffekt erklären unterschiedliche Faktoren den Erfolg dieser Art von Verkaufsstrukturen.

 

2.4 SWOT ANALYSE DER GROSSVERTEILUNGSBETRIEBE IN DER  PROVINZ BOZEN

Die SWOT Methode findet in der Wirtschaftsanalyse der Produktionszweige breite Anwendung. Die SWOT Methode unterstützt die Ausarbeitung des Landesplans für die Großverteilungsbetriebe der Provinz Bozen.

Wie aus der Bezeichnung SWOT hervorgeht ((Strenght, Weakness, Opportunities, Threats), verfolgt die Analyse das Ziel die Schwerpunkte und Schwachstellen, sowie die Möglichkeiten und Bedrohungen die das Wachstum des Sektors kennzeichnen  zu identifizieren.

Mit Bezug auf die Schwerpunkte und Schwachstellen muss bei der Durchführung der  Analyse die gegenwärtige Lage der Großverteilungsbetriebe in der Provinz Bozen berücksichtigt werden. Die Bedrohungen und Wachstumsmöglichkeiten der Großverteilungsbetriebe müssen hingegen auf der Grundlage der Tendenzen, die sowohl im internationalen Szenario als auch in jenem  auf Landesebene bestehen, erhoben werden. Bedrohungen und Möglichkeiten entstehen für die Großverteilungsbetriebe im Zusammenhang mit den Abläufen des wirtschaftlichen, urbanen sozialen und räumlichen  Umfelds.

Die SWOT Analyse wurde auf der Grundlage der Bewertungen der Teilnehmer am Verhandlungstisch durchgeführt, der im Landesassessorat für Handel der Autonomen Provinz Bozen mit dem Ziel die Richtlinien des Landesplans für die Großverteilungsbetriebe abzuwägen, gegründet wurde. Um den Tisch haben sich Vertreter des Verbands für Kaufleute und Dienstleister der Provinz Bozen, des Gemeindenverbands, der Handelskammer Bozen, der Verbraucherzentrale sowie des Assessorats für Handel versammelt.

Aus dem Fragebogen der den Teilnehmern am Arbeitstisch verteilt wurde, ging hinsichtlich der Großverteilungsbetriebe Folgendes hervor:

1. Schwerpunkte der Großverteilungsbetriebe (Strenght)

- Breite des Sortiment (man kauft alles an einem einzigen Ort)

- Öffnungszeiten

- Internationalisierung

- Preiswettbewerb

2. Schwachstellen der Großverteilungsbetriebe (Weakness)

- Vermassung der Produkte;

- Wenig qualifiziertes Personal;

- Beseitigung der Nahversorgung;

- Verkehrsprobleme

3. Vom äußeren Umfeld gegebene Möglichkeiten (Opportunities)

- Großes Interesse von Seiten der Konsumenten;

- Möglichkeiten von Seiten des neuen Landesraumordnungsgesetzes

4. Vom äußeren Umfeld verursachte Bedrohungen (Threats)

- kleiner Benutzerkreis;

-  Monopolisierung des Handels;

- Fehlen von geeigneten Infrastrukturen in den für Großverteilungsbetrieben bestimmten Flächen.

 

2.5 IMPLIKATIONEN FüR DIE ERSTEL-LUNG DES PLANS

Bei der Planung der Großverteilungsbetriebe in der Provinz Bozen muss in erster Linie die Besonderheit sowohl der internen als auch der provinzexternen Wirtschaftsmobilität berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der internen Mobilität der Handelsbezirke in die das Territorium unterteilt ist, wird keine Kontraststrategie entwickelt da diese den Normalzustand, wenigstens im Hinblick auf die Versorgung mit Genussgütern, darstellt.

Das Bedürfnis nach systematischer Fortbewegung außerhalb des Handelsbezirks, jedoch innerhalb der Landesgrenzen, dürfte sich nicht regelmäßig ergeben sondern nur im Zusammenhang mit bestimmten Waren; besagtes Bedürfnis könnte auch durch das Pendeln verursacht werden.

Mit Bezug auf die Wirtschaftsmobilität, beabsichtigt der Plan eindeutig dem Kaufkraftabfluss im Einzelhandel außerhalb der Landesgrenzen entgegenzuwirken; es war möglich festzustellen, dass die externe Wirtschaftsmobilität im Jahre 2004 dem Handelsnetz der Provinz Bozen zirka 176 Millionen Euro an Geschäftsvolumen entzogen hat (WIFO, „Die Einkäufe der Südtiroler außerhalb der Landesgrenzen  Seite 28). Die Handelsmobilität der Südtiroler Verbraucher ins Ausland und in andere italienische Regionen, der die CIMA auch mit Hinblick auf die Bezirksgemeinschaften Aufmerksamkeit geschenkt hat, hat nicht nur negative Folgen für das Geschäftsvolumen des Handelsnetzes der Provinz Bozen,  sondern wirkt sich auch negativ auf die Bilanzeinkommen der Provinz Bozen aus.

Die Frage, ob es notwendig ist die gefestigten Ausrichtungen der Handelspolitik zu verändern und die Eröffnung von Einkaufszentren zu fördern um der externen Konkurrenz entgegenzutreten, scheint nicht abwegig zu sein. Die Eingangsbemerkungen dürfen jedoch nicht außer Acht gelassen werden: das Wirtschaftsgleichgewicht muss unter Berücksichtigung der gebirgigen Beschaffenheit des Landes, der Zersplitterung  sowie der Streuung der Bevölkerung im gesamten Gebiet gesucht werden. Die Fahrten in  andere Handelsrealitäten stellen einen Wirtschaftsaspekt dar, der nicht unterschätzt werden darf, diese  sind jedoch nicht so relevant um das gefestigte Handelsprogramm in der Provinz Bozen aufzubrechen. Es ist trügerisch zu glauben man könne, mit einer Nachahmung der Strategien der Nachbarsregionen, einen Großteil der auswärts getätigten Einkäufe von Einzelhandelswaren zurückgewinnen.

Im Wettstreit in Richtung immer größerer Strukturen sind die Massenanziehungsgebiete, welche durch eine höhere Anzahl an Konsumenten gekennzeichnet sind,  im Vorteil. Das virtuelle Einkaufszentrum gibt es eigentlich schon im größten Teil der Gemeinden der Provinz Bozen: es handelt sich um die Ballung der Handelstätigkeiten im Stadtzentrum, welches im örtlichen Szenario  immer mehr  die Form eines natürlichen Einkaufszentrum annimmt.

Anders gesagt, die Philosophie der Wirtschaftsplanung dürfte keine Verzerrungen erleben um Beispielen zu folgen, die zum räumlichen und ökologischen Umfeld der Provinz Bozen in Widerspruch stehen; die sehr großen Strukturen zeigen übrigens ihre Schwachstellen und beginnen  eine gewisse Müdigkeit unter den Konsumenten zu verursachen, verbunden mit einem Verfall  der kollektiven Fantasie.

Das bedeutet aber nicht, dass eine Überprüfung der Richtung sowie der Ausnahmen, wie es sich für alle besten Regelungen gehört, nicht notwendig ist. Mit dieser Behauptung will man die Wichtigkeit der Vinkulierungen zum Schutz der Nahversorgung bekräftigen. Man kann ohne einschneidende Veränderungen des  “status quo”, bei genauer Überprüfung des Standortes, wenige Einkaufszentren einführen. Man kann einige Ausnahmen, betreffend die  Gleichgewichtsregelung zwischen Gewährleistung der Nahversorgung und Entwicklung der nachhaltigen Modernisierung, genehmigen.

Im Einklang mit diesem Ansatz ist bereits im Jahr 2006 die Verwirklichung eines Outlet im Ausmaß von 13.000 m² in der Gemeinde Brenner, nahe der ehemaligen Staatsgrenze, bewilligt worden. Diese Struktur scheint geeignet zu sein die starke  Handelstradition am Brenner wieder zu beleben und auch zur Überwindung der Krise, welche die lokale Wirtschaft seit einiger Zeit befallen hat, beizutragen. Das Outlet am Brenner verfügt, mit Hinblick auf den Standort, die Größe und die Warenpalette, über die Voraussetzungen um die Kaufkraftabflüsse Richtung Norden zu filtern und gleichzeitig um die Kaufkraftzuflüsse aus den Tälern Österreichs zu stärken.

Außerdem sind mit der jüngst erfolgten Reform des Landesraumordnungsgesetzes die urbanistischen-, sowie   mit gegenständlichem Dokument, die Handels- Grundlagen für die Verwirklichung eines Einkaufszentrums, von Bedeutung auf Landesebene, geschaffen worden.

Die Stadt Bozen, so geht aus den Kommunikationsmitteln hervor, erwartet sich ein emblematisches Zeichen für Modernität im Handelsbereich. Bozen ist die Landeshauptstadt und verfügt über den bedeutendsten Benutzerkreis im Hinblick auf die Verwirklichung eines künstlichen Einkaufszentrums.

 

3 – DARSTELLUNG DER STATISTISCHEN DATEN DER GROßVERTEIUNGSBETRIEBE

Die statistischen Daten auf welche sich die Verarbeitung der Lage des Handels in der Provinz Bozen stützt sind auf drei verschiedene Quellen zurückzuführen: auf die Handelskammer Bozen, auf das „Osservatorio sul Commercio (OSCO) del Ministero dell’Economia  sowie auf das Landesassessorat für Handel der Autonomen Provinz Bozen.

Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen zeichnet auf der Grundlage der Register der eingeschriebenen Unternehmen die Lage des gesamten Einzelhandelsnetzes des Landes auf. Diese Daten sind bis zum 31. Dezember 2006 aktualisiert.

Das „Osservatorio sul Commercio (OSCO) del Ministero dell’Economia  veröffentlicht die Daten bezüglich des Handels in den Regionen und Provinzen Italiens vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2005 (letztes Jahr der offiziell verfügbaren Serie).

Das Assessorat für Handel der Autonomen Provinz Bozen hat die Darstellung der statistischen Daten der Großverteilungsbetriebe auf der Grundlage der erlassenen Genehmigungen ausgearbeitet. Diese letzte Quelle liefert die aktuellen Daten bis zum 31. Dezember 2006, jedoch nur jene Daten die sich auf die Großverteilungsbetriebe beziehen. Das Namensregister der Genehmigungen ermöglicht es unter anderem die gegenwärtige Lage der Großverteilungsbetriebe im Hinblick auf den Standort, (Gewerbegebiet oder Wohngebiet), das Ausmaß und den Zugehörigkeitsbezirk zu vertiefen.

In solchen Fällen scheint die überlegte Auswahl jene zu sein, die Analyse des gesamten Sektors (Tab. 2) auf Grund einer einzigen statistischen Quelle, die der  Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen, durchzuführen, unbeschadet der Verwendung der Daten des Assessorats für Handel für die Untersuchung der Lage und der Entwicklung der Großverteilungsbetriebe auf Landesebene. Die Daten bezüglich der Großverteilungsbetriebe, welche im Landesassessorat für Handel der Autonomen Provinz Bozen aufliegen, sind  äußerst zuverlässig auch wenn sie nicht mit den Daten der  Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übereinstimmen, da sie sich auf alle Ermächtigungen beziehen, die bis zum 31.12.2006 erteilt wurden; einige von denen (die jüngst erlassenen) werden erst in einem zweiten Moment operativ.

Unter Berücksichtigung des gesamten Bereiches des Einzelhandels, einschließlich der Nahversorgungsstrukturen (kleine) sowie der mittleren und großen Strukturen, entnimmt man aus den Daten der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen (Tab. 2), dass im Jahr 2006 in der Provinz Bozen 7.028 Strukturen  auf einer Fläche im Ausmaß von 737.820  m² tätig sind.

Es gibt zwei verschiedene historische Serien der Handelskammer Bozen hinsichtlich der Einzelhandelsstrukturen in der Provinz Bozen: die erste vor dem Jahr 2000, die zweite nach diesem Jahr.

Die alte historische Serie beschreibt eine globale Verkaufsfläche des Handelsnetzes in der Provinz Bozen im Ausmaß von 598.687 m² im Jahr 1989 und im Ausmaß von 663.575 m² im Jahr 1998.

Die neue historische Serie der Handelskammer Bozen führt an, dass die Handelsfläche im Jahr 2002 690.876 m² und im Jahr 2006 737.820 m² ausmachte. Mit Hinblick auf den Zeitraum 1998 – 2002 ist die statistische Grundlage, gemäß Eingeständnis derselben Erhebungsquelle,  durch eine große Unsicherheit gekennzeichnet.

Die Eckpunkte die man erhält wenn man die historischen Serien 1989,1998, 2002, 2006 kombiniert lauten: 598.687, 663.575, 690.876, 737.820 m².

Wenn man die alte Serie mit der neuen verbindet kann man feststellen, dass in der Provinz Bozen die Entwicklung des Einzelhandels ohne Unterbrechung vorangeschritten ist. Die Erhöhung der gesamten Fläche des Verkaufsnetzes beträgt 23,24% im Zeitraum 1989-2006 und 11,89% im Zeitraum 1998-2006.

Wenn wir den jüngsten Zeitraum 2002-2006 berücksichtigen, der durch eine ausgesprochene statistische Homogenität gekennzeichnet ist, erkennen wir, dass das gesamte Wachstum der Fläche, wie aus den Daten der Handelskammer Bozen hervorgeht, 6,79% (0,0679) in vier Jahren beträgt. Wenn man, bezogen auf das Jahr 2002, die Fläche 1,0 gleichstellt, erreicht der Index im Jahr 2006 einen Wert in Höhe von 1,0679 (1,0+0,0679).

Der „einfache  jährliche Durchschnittssatz des Wachstums, der berechnet wird indem man das prozentuelle Wachstum (6,79%) durch die Anzahl der Jahre (vier) auf die er sich bezieht dividiert,  beträgt 1,70%, während der zusammengesetzte Durchschnittssatz des Wachstums, der berechnet wird indem man nachstehende Formel anwendet (1+r)4=1,0679  bzw.  r = 4V1,0679 - 1, 1,613% beträgt.

Diese Werte der Wachstumsrate der Verkaufsfläche des gesamten Bereiches stellen die Bezugspunkte für die kurzfristige Projektion der Wachstumskompatibilität der Großverteilungsbetriebe, die sich im Wohngebiet befinden,  dar.

Die zusammenfassenden Daten die aus der Tabelle 2 hervorgehen, ermöglichen es die Zusammensetzung des Verkaufsnetzes in der Provinz Bozen im Jahr 2006 zu analysieren. Mit Hinblick auf die Anzahl der Handelsbetriebe überwiegen eindeutig die Nahversorgungsstrukturen, gefolgt von den mittleren Strukturen und sodann von den Großverteilungsbetrieben.  Die Unterteilung der Verkaufsfläche in Nahversorgungs- mittlere und große Strukturen zeugt von einem guten Gleichgewicht: jede Komponente nähert sich um ein Drittel der gesamten Verkaufsfläche. Genauer gesagt decken die kleinen Nahversorgungsstrukturen 37,77%  des Gesamtanteils, die mittleren 34,12%, und die großen 28,11% (Tab. 2, Abb. 1). Eine grundsätzliche Projektion für das Jahr 2012, und zwar für das Jahr in dem die Gültigkeit des neuen Plans verfällt, führt zu einem nahezu perfekten Gleichgewicht.

Wenn man das Jahr 2006 berücksichtigt, geht aus dem Verhältnis zwischen der Fläche des gesamten Verkaufsnetzes (737.820 m²) und der Einwohnerzahl (Tab 1) ein Wert im Ausmaß von 1.547 m² pro Tausend Einwohner in der Provinz Bozen, gegenüber einem Durchschnittswert im Ausmaß von 1.073 m² pro Tausend Einwohner in Italien, sowie einem Durchschnittswert im Ausmaß von 1.649 m² und 1.507m² pro Tausend Einwohner in den Provinzen von Trient und Belluno (Tab. 1). Wenn wir die Verkaufsstrukturen mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² in Betracht ziehen, erhalten wir einen Wert von 612 m² pro Tausend Einwohner in der Provinz Bozen, gegenüber einem Wert (erhoben in den Nachbarsprovinzen) von 608 m² für die Provinz Trient und  577 m² für die Provinz Belluno – immer pro Tausend Einwohner – sowie von 367 m² pro Tausend Einwohner in Italien (Tab. 1).

 

Tab. 1: Confronto tra  dotazione di superficie di vendita –  anno 2006

Vergleich des Bestandes der Verkaufsfläche – Jahr 2006

Ambito territoriale
Landesbereich

Superficie totale

(m²)

gesamte Verkaufsfläche (m²)

Superficie strutture oltre 400 (m²)

Verkaufsfläche der Betriebe mit über 400 (m²)

Abitanti

Einwohner

2005

Superficie totale m²/1.000 abitanti

Gesamte Verkaufsfläche m²/1.000 Einwohner

Superficie  delle strutture con oltre 400 m²/1.000 abitanti

Verkaufsfläche der Betriebe mit über 400 m²/1.000 Einwohner

Provincia di Trento
Provinz Trient

804.144

296.624

487.546

1.649

608

Provincia di Belluno
Provinz Belluno

319.848

122.521

212.244

1.507

577

Italia
Italien

63.019.725

21.534.736

58.751.711

1.073

367

Provincia Bolzano
Provinz Bozen

737.820

292.244

477.067

1.547

612

Fonte: ns. elaborazioni su dati OSCO – Ministero  Economia e IRE/CCIAA Bolzano.

Quelle: unsere Ausarbeitung OSCO – Wirtschaftsministerium und WIFO/Handelskammer Bozen

 

Tab. 2: Strutture di vendita per comprensorio commerciale - anno 2006

Handelsbetriebe nach Handelsbezirken - Jahr 2006

Comprensorio
Commerciale
 
Handels-
bezirke

Piccole strutture di vendita

Kleine Handelsbetriebe

Medie strutture di vendita

Mittlere Handelsbetriebe

Grandi strutture di vendita

Großverteilungsbetriebe

Totale

Insgesamt

Punti vendita

Verkaufs-

punkte

Superficie di vendita  (m²)

Verkaufs-

fläche (m²)

Punti vendita

Verkaufs-

punkte

Superficie di vendita (m²)

Verkaufs-

fläche (m²)

Punti vendita

Verkaufs-

punkte

Superficie di vendita (m²)

Verkaufsfläche (m²)

Punti vendita

Verkaufspunkte

Superficie di vendita (m²)

Verkaufsfläche (m²)

Burgraviato- Val. Ven.
Burggrafen.-Vinschgau

1.554

73.604

292

69.729

36

38.680

1.882

182.013

Oltradige-Bassa Ates.
Überetsch-Unterland

623

30.678

121

28.652

17

22.442

761

81.770

Bolzano-Bozen

1.360

67.812

165

45.004

65

76.081

1.590

188.897

Salto-Sciliar
Salten-Schlern

496

21.391

81

16.228

4

2.643

581

40.262

Valle Isarco-A.V.Isarco
Eisacktal-Wipptal

822

40.209

191

42.063

28

35.734

1.041

118.006

Val Pusteria
Pustertal

903

44.963

240

50.079

30

31.830

1.173

126.872

Provincia Bolzano
Provinz Bozen

5.758

278.655

1.090

251.755

180

207.410

7.028

737.820

%

81,93

37,77

15,51

34,12

2,56

28,11

100,00

100,00

Fonte: ns. elaborazioni su dati  IRE/CCIAA Bolzano.

Quelle: unsere Ausarbeitung basierend auf  Daten der WIFO/Handelskammer Bozen

 

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Die Durchschnittsgröße der Großverteilungsbetriebe beträgt im Jahr 2006  1.267 m² (Tab. 3), gegenüber einem Wert von 721 m² der im Jahr 2001 erhoben wurde. In den letzten fünf Jahren hat sich eine beachtliche Ausdehnung der Durchschnittsdimension der Großverteilungsbetriebe ereignet. Der vom vorhergehenden Plan für die Großverteilungsbetriebe (2002-2007), vorgesehene Vorbehalt an Flächen für etwaige Erweiterungen hat den Wachstumsprozess mit Sicherheit gefördert. Die Aufteilung der neuen Flächenverfügbarkeit, zum Teil zu Gunsten von Neueröffnungen und zum Teil zu Gunsten von Erweiterungen, hat ein diffuses  und homogenes Wachstum angefacht und die Bildung von gefährlichen Dichotomien innerhalb der Großverteilungsbetriebe verhindert.

Was die Untersuchung bezüglich der  Lage der Großverteilungsbetriebe anbelangt, so greift man auf die Unterlagen zurück die im Landesassessorat für Handel der Autonomen Provinz Bozen aufliegen und die, bis zum 31. Dezember 2006 aktualisierte sowie sachgerecht getrennte Daten, liefern.

Aus dem Vergleich zwischen den Daten der Großverteilungsbetriebe für das Jahr 2006 und den Daten für das Jahr 2001 geht ein äußerst deutlicher Wachstumstrend hervor. Ihre Anzahl ist von 139 auf 227 gestiegen und ihre Verkaufsfläche von 146.993 m² auf 287.402 m² (Abb. 2). Die Erhöhung der Anzahl der Großverteilungsbetriebe beläuft sich auf 63,31 %, jene der Verkaufsfläche erreicht sogar 95,52 %.

Die Aufteilung der Verkaufsfläche zwischen Lebensmittel und nicht -Lebensmittel Bereich lässt weitere Bewertungsdaten zu: die zwei Sektoren (Tab. 4) decken mit Hinblick auf das Jahr 2006 eine Fläche von jeweils 53.630 m² und 233.772 m², gegenüber den 30.196 m² für den Lebensmittelsektor und den 116.797 m² für den nicht – Lebensmittelsektor bezogen auf das Jahr 2001. Der Anteil der Gesamtfläche der Großverteilungsbetriebe welche für den Lebensmittelbereich vorgesehen ist, ist  gesunken und beläuft sich zum aktuellen Zeitpunkt auf 18,66 % des Ganzen.

Wenn man das gesamte Netz des Einzelhandels bezogen auf das Jahr 2006 überprüft stellt man fest, dass die Lebensmittel eine Fläche im Ausmaß von 208.732 m², die nicht –Lebensmittel eine Fläche im Ausmaß von 529.088 m²  deckten. Der Lebensmittelbereich  stellt somit 28,29% der Fläche des gesamten Einzelhandelsnetzes der Provinz Bozen dar.

 

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Tab. 3: Grandi strutture di vendita per comprensorio commerciale – dicembre 2006

Großverteilungsbetriebe nach Handelsbezirken – Dezember 2006

Comprensorio

Commerciale

Handelsbezirke

Grandi strutture di vendita

Großverteilungsbetriebe


 
 

Popolazione

2005

Bevölkerung

2005

Punti vendita n°

Anzahl Verkaufs-

punkte

Superficie di vendita (m²)

Verkaufs-

fläche

(m²)

%

Punti

vendita

%

Verkaufs-

punkte

%

Superficie di vendita

%

Verkaufs-

fläche (m²)

Dimensione

Media

(m²)

Durchschnitts-

größe

(m²)

Burgraviato- Val Venosta
Burggrafenamt-Vinschgau

52

62.667

22,91

21,80

1205

126.466

Oltradige-Bassa Atesina
Überetsch-Unterland

22

31.794

9,69

11,06

1445

66.764

Bolzano
Bozen

87

119.689

38,32

41,65

1377

97.236

Salto-Sciliar
Salten-Schlern

5

3.144

2,20

1,09

629

46.088

Valle Isarco-Alta V.Isarco
Eisacktal-Wipptal

30

35.920

13,22

12,50

1283

65.059

Val Pusteria
Pustertal

31

34.188

13,66

11,89

1103

75.454

Provincia Bolzano
Provinz Bozen

227

287.402

100,00

100,00

1267

477.067

Fonte: ns. elaborazioni su dati Assessorato al Commercio Provincia Autonoma di Bolzano

Quelle: unsere Ausarbeitung basierend auf Daten des Landesassessorates für Handel der Autonomen Provinz Bozen

 

Tab. 4: Superficie alimentare e non alimentare delle grandi strutture per comprensorio commerciale - dicembre 2006

Verkaufsfläche für den Bereich Lebensmittel und nicht Lebensmittel der Großverteilungsbetriebe nach Handelsbezirken – Dezember 2006


 
Comprensorio Commerciale

Handelsbezirk

Superficie di vendita delle grandi strutture

Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe

Alimentari

(m²)

Lebensmittel

(m²)

%

Non alimentari (m²)

Nicht Lebensmittel

(m²)

%

Burgraviato- Val Venosta
Burggrafenamt-Vinschgau

14.496

27,03

48.171

20,61

Oltradige-Bassa Atesina
Überetsch-Unterland

4.765

8,89

27.029

11,56

Bolzano
Bozen

18.706

34,88

100.983

43,20

Salto-Sciliar
Salten-Schlern

1.568

2,92

1.576

0,67

Valle Isarco-Alta V.Isarco
Eisacktal-Wipptal

7.100

13,24

28.820

12,33

Val  Pusteria
Pustertal

6.995

13,04

27.193

11,63

Provincia Bolzano
Provinz Bozen

53.630

100,00

233.772

100,00

Fonte: ns. elaborazioni su dati Assessorato al Commercio Provincia Autonoma di Bolzano

Quelle: unsere Ausarbeitung basierend auf Daten des Landesassessorates für Handel der Autonomen Provinz Bozen

 

Wenn man die Analyse der Großverteilungsbetriebe vom Standpunkt des Standortes aus vertieft und die Daten bezüglich der gesamten Verkaufsfläche zwischen territorialen Einheiten aufteilt, gehen einige beachtliche Seiten hervor.

In der Rangordnung der territorialen Einheiten, welche die Flächen der Großverteilungsbetriebe bezogen auf das Jahr 2006 zum Gegenstand hat (Tab. 3), scheint Bozen, mit einer Fläche von 119.689 m², an erster Stelle auf, gefolgt vom Burggrafenamt-Vinschgau mit 62.667 m², und vom Eisacktal mit 35.920 m². An vierter und fünfter Stelle befinden sich jeweils das Pustertal mit 34.188 m² und das Überetsch-Unterland mit 31.794 m². Salten-Schlern befindet sich am Schluss der Rangordnung mit einer Fläche im Ausmaß von 3.144 m².

Bei der Auslegung obiger Daten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass, gemäß Informationssysteme des Geomarketing, der   kommerzielle Einzugsbereich einer Gemeinde mit dem Quadrat der Bevölkerung wächst. In Bozen ist die Wirkung sehr viel stärker im Vergleich zu anderen Bezirken auf die der Einzugsbereich fällt, auch wenn diese, wie aus Tab. 3 hervorgeht, eine höhere Einwohnerzahl aufweisen (Burggrafenamt-Vinschgau hat 126.466 Einwohner im Vergleich zu der Stadt Bozen die 97.236 Einwohner hat). Den Grund bildet der Umstand, dass Bozen ein einziges kompaktes Handelszentrum darstellt.

Mit Bezug auf die Durchschnittsgröße der Großverteilungsbetriebe (Tab. 3), bemerkt man beachtliche Abweichungen im Vergleich zum Landesdurchschnitt. Einzig der Bezirk Salten-Schlern scheint im Erneuerungsprozess des Netzes der Großverteilungsbetriebe nachzuhinken. In diesem Bezirk beträgt die Durchschnittsgröße der Großverteilungsbetriebe nur 629 m², ungefähr die Hälfte des Landesdurchschnittswertes im Ausmaß von  1.267 m². Die Flächenausstattung im Verhältnis zur Bevölkerung beträgt im Bezirk Salten-Schlern (Tab. 8) 68,2 m² pro Tausend Einwohner, eine Wert der nahezu sieben Mal kleiner ist als jener des Landesdurchschnittswertes, welcher 602,4 m² pro Tausend Einwohner ausmacht.

Aus dem oben gezeichneten Gesamtbild geht somit, mit einer einzigen Ausnahme, eine gute Flächenhomogenität der Großverteilungsbetriebe in den unterschiedlichen Bezirken hervor.

Die interne Gliederung der Großverteilungsbetriebe im Hinblick auf die Größenklasse (Tab. 5) beweist, dass 126 Strukturen über eine Fläche im Ausmaß zwischen 501 und 1.000 m² verfügen. Die zwei restlichen Größenklassen, jene zwischen 1.001- 2.000 m² und jene über  2.000 m², beziehen sich jeweils auf 61 und auf  40 Großverteilungsbetriebe.

Alle Größenklassen haben, im Vergleich zum Jahr 2001, die Verkaufsfläche erhöht. Die Großverteilungsbetriebe die der Größenklasse 1.001-2.000 m²  angehören, haben die Verkaufsfläche in fünf Jahren verdoppelt. Das Wachstum der Größenklasse über 2.000 m² ist außerordentlich (Tab. 5), 108.997 m² gegenüber den 34.966 m² im Jahr 2001. Es handelt sich um eine Größenklasse die dazu bestimmt ist in den nächsten Jahren weiter zu wachsen und auf Grund der Neuheiten welche vom überarbeitetet Landesraumordnungsgesetz vorgesehen sind, die bedeutungsvollste Größenklasse zu werden.

Die Erhebungen des Landesassessorats für Handel der Autonomen Provinz Bozen ermöglichen es nicht nur einen genauen Vergleich zwischen den aggregierten Daten der Großverteilungsbetriebe bezüglich der Jahre 2001 und 2006 anzustellen, sondern sie gestatten es auch die Großverteilungsbetriebe je nach Standort zu unterteilen: a) in Gewerbegebiete; b) in Wohnbauzonen  (Tab. 6).

Der Standort der Großverteilungsbetriebe in Wohnbauzonen hat sich in den letzten fünf Jahren eine neue Flächenzuteilung im Ausmaß von  26.458m² zunutze gemacht; die Ansiedelung in Gewerbegebieten ist keinen quantitativen Bindungen unterworfen worden. In Anlehnung an das Landesraumordnungsgesetz und an die entsprechende Durchführungsverordnung ist die Neueröffnung oder Verlegung von Einzelhandelsstrukturen in Gewerbegebieten nur für  bestimmte Warentypologien erlaubt.

Im Jahr 2001 zählte man in den Gewerbegebieten 38 Großverteilungsbetriebe mit einer Verkaufsfläche im Ausmaß von 54.764 m², davon 6.364 m² für den Lebensmittelbereich und 46.170 m² für den nicht- Lebensmittelbereich. Im Jahr 2006 wurden in den gleichen Gebieten 90 Großverteilungsbetriebe gezählt mit einer Gesamtverkaufsfläche im Ausmaß von 146.093 m² (Tab. 6 und 7). Die Erhöhung der Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe die ihren Standort in Gewerbegebieten haben beträgt im Zeitraum 2001-2006, 91.329 m².

 

Tab. 5: Grandi strutture di vendita per classe di dimensione e comprensorio commerciale - dicembre 2006

Großverteilungsbetriebe unterteilt nach Größenklasse und Handelsbezirk- Dezember 2006

Comprensorio Commerciale

Handelsbezirk

501-1000 (m²)

1001-2000 (m²)

oltre/über 2001 (m²)

Punti vendita

Verkaufs-

punkte

Superficie di vendita (m²)

Verkaufs-

fläche (m²)

Punti vendita

Verkaufs-

punkte

Superficie di vendita (m²)

Verkaufs-

fläche (m²)

Punti vendita

Verkaufs-

punkte

Superficie di vendita (m²)

Verkaufs-fläche (m²)

Burgraviato-Val. Venosta
Burggrafenamt-Vinschgau

31

23.435

12

15.938

9

23.294

Oltradige-Bassa Atesina
Überetsch-Unterland

11

8.340

4

4.747

7

18.707

Bolzano
Bozen

39

29.357

30

43.155

18

47.177

Salto-Sciliar
Schlern-Salten

5

3.144

-

-

-

-

Valle Isarco-Alta V.Isarco
Eisacktal-Wipptal

20

13.730

6

9.431

4

12.759

Val Pusteria
Pustertal

20

16.238

9

10.890

2

7.060

Provincia Bolzano
Provinz Bozen

126

94.244

61

84.161

40

108.997

%

55,51

32,79

26,87

29,28

17,62

37,93

Fonte: ns. elaborazioni su dati Assessorato al Commercio Provincia Autonoma di Bolzano

Quelle: unsere Ausarbeitung basierend auf Daten des Landesassessorates für Handel der Autonomen Provinz Bozen

 

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Tab. 6: Numero delle grandi strutture  in zone produttive e residenziali - dicembre 2006

Anzahl der Großverteilungsbetriebe in Gewerbegebieten und in Wohnbauzonen - Dezember 2006

Comprensorio Commerciale

Handelsbezirk

Zone residenziali

Wohnbauzonen

Zone produttive

Gewerbegebiete

Punti vendita n°

Anzahle Verkaufs-

punkte

%

Punti vendita      n°

Anzahl

Verkaufs-

punkte

%

Burgraviato- Val Venosta
Burggrafenamt-Vinschgau

31

22,62

21

23,33

Oltradige-Bassa Atesina
Überetsch-Unterland

14

10,22

8

8,89

Bolzano
Bozen

43

31,39

44

48,89

Salto-Sciliar
Salten-Schlern

5

3,65

0

0

Valle Isarco-Alta V.Isarco
EIsachktal-Wipptal

19

13,87

11

12,22

Val Pusteria
Pustertal

25

18,25

6

6,67

Provincia Bolzano
Provinz Bozen

137

100,00

90

100,00

Fonte: ns. elaborazioni su dati  Assessorato Commercio Provincia Autonoma di Bolzano

Quelle: unsere Ausarbeitung basierend auf Daten des Landesassessorates für Handel der Aut.Provinz Bozen

 

Tab. 7: Superficie delle grandi strutture in zone produttive e residenziali - dicembre 2006

Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe in Gewerbegebieten und in Wohnbauzonen - Dezember 2006

Comprensorio Commerciale

Handelsbezirk

Zone residenziali

Wohnbauzonen

Zone produttive

Gewerbegebiete

Superficie

(m²)

Fläche

(m²)

%

Superficie

(m²)

Fläche

(m²)

%

Burgraviato- Val Venosta
Burggrafenamt-Vinschgau

29.611

20,95

33.056

22,63

Oltradige-Bassa Atesina
Überetsch-Unterland

18.406

13,03

13.388

9,16

Bolzano
Bozen

45.907

32,49

73.782

50,51

Salto-Sciliar
Salten-Schlern

3.144

2,22

0

0

Valle Isarco-Alta V.Isarco
Eisacktal-Wipptal

17.375

12,30

18.545

12,69

Val Pusteria
Pustertal

26.866

19,01

7.322

5,01

Provincia Bolzano
Provinz Bozen

141.309

100,00

146.093

100,00

Fonte: ns. elaborazioni su dati  Assessorato Commercio Provincia Autonoma di Bolzano

Quelle: unsere Ausarbeitung basierend auf Daten des Landesassessorates für Handel der Autonome Provinz Bozen

 

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Tab. 8: Superfici di vendita per mille abitanti nei comprensori commerciali - dicembre 2006

Verkaufsfläche je 1.000 Einwohner in den Handelsbezirken - Dezember 2006

Comprensorio Commerciale

Handelsbezirk

Superficie totale commercio

m² per 1.000 abitanti

 

Gesamte Verkaufsfläche m² je 1.000 Einwohner

 
 
 

Superficie

grandi strutture

in zone residenziali

m² per 1.000 abitanti

 

Verkaufsfläche Großverteilungsbetriebe in Wohnbauzonen m² je 1.000 Einwohner

Superficie

grandi strutture

in zone produttive

m² per 1.000 abitanti

 

Verkaufsfläche Großverteilungs-

Betriebe in Gewerbezonen m² je 1.000 Einwohner

Superficie totale

grandi strutture

m² per 1.000 abitanti

 

Gesamte Verkaufsfläche Großverteilungsbetriebe m² je

1.000 Einwohner

Burgraviato- Val Venosta
Burggrafenamt-Vinschgau

1.439,2

234,1

261,4

495,5

Oltradige-Bassa Atesina
Überetsch-Unterland

1.224,8

275,8

200,6

476,2

Bolzano
Bozen

1.942,7

472,1

758,8

1.230,9

Salto-Sciliar
Salten-Schlern

873,6

68,2

0

68,2

Valle Isarco-Alta V.Isarco
Eisacktal-Wipptal

1.813,8

267,1

285,0

552,1

Val Pusteria
Pustertal

1.681,4

356,1

97,0

454,6

Provincia Bolzano
Provinz Bozen

1.546,6

296,2

306,2

602,4

Fonte: ns. elaborazioni su dati IRE/CCIAA Bolzano e Assessorato Commercio Provincia Autonoma di Bolzano

Quelle: unsere Ausarbeitung basierend auf  Daten der WIFO/Handelskammer und des Landesassessorates für Handel der Autonomen Provinz Bozen

 

4 – VORSCHLÄGE

4.1 Ziele

Der Landesplan für die Großverteilungsbetriebe beabsichtigt eine Verbindung zwischen den Interessen des Bürgers (sowohl in seiner Eigenschaft als Verbraucher der Einkäufe tätigt, als auch in seiner Eigenschaft als Mensch der sich nicht im Handelsbereich sondern auch im Bereich der Natur, der Kultur, des Sozialen und der Umwelt bewegt),  den Interessen der Unternehmen die versuchen sich auf dem Markt zu behaupten sowie im Allgemeinen dem Öffentlichen Interesse zu finden. Es handelt sich um Interessen, die zum Großteil übereinstimmen, jedoch nicht vollkommen identisch sind. In Wirklichkeit ist das Universum der Bürger durch verschiedenartige wirtschaftliche Bedingungen, gesellschaftliche Visionen und Empfindsamkeiten gekennzeichnet. Das Interesse der Bürger bezeichnet in Wahrheit eine Konstellation an Standpunkten die nicht immer leicht zu verstehen und einzuordnen sind. Auch mit Bezug auf die Unternehmen sind die Marktsstrategien unterschiedlich.

Über diese verschiedenen Gesichtspunkte stellt sich der Öffentliche Sektor, der dazu berufen ist die unterschiedlichen sektoralen Gesellschaftspolitiken zu ergänzen und der versucht befriedigende, zukunftsorientierte Kompromisslösungen zu entwickeln.

Im Detail verfolgt der Landesplan für die Großverteilungsbetriebe nachstehende Ziele:

- jedem Bürger die besten Zugangsmöglichkeiten zu den gewerblichen Leistungen zu gewährleisten;

- den Modernisierungsprozess des Handelsnetzes fördern um den Bedürfnissen der Einzelhandelsunternehmen gerecht zu werden;

- den Wettbewerb entwickeln um den Kunden eine breite Warenauswahl und gerechte Preise zu bieten;

- den Territorialen Einheiten (Makro Handelsflächen) eine ausgewogene Zuteilung an Großverteilungsbetrieben verschaffen;

- die Großverteilungsbetriebe in das Stadtgefüge, und möglichst in die Altstadt, einzugliedern;

- den Kaufstrom in Richtung angrenzende Gebiete einschränken und den Warennachfragen von Seiten der Touristen entgegenkommen.

 

4.2 Bindungen

Das Erreichen der oben genannten Ziele muss unter Berücksichtigung einiger Bedingungen erfolgen. Der Landesplan für die Großverteilungsbetriebe muss die Bewahrung des Gleichgewichtes unter den verschiedenen Arten von Verkaufsstrukturen gewährleisten.

Der Landesplan für die Großverteilungsbetriebe muss zudem die Vinkulierung hinsichtlich der Engmaschigkeit des Handels achten, bzw. muss im Einklang mit der Sicherung der Nahversorgung stehen. Die Vinkulierung  bezüglich des Nahversorgungsdienstes ist die erste und wichtigste Vinkulierung im Hinblick auf den Schutz der Versorgung mit Bedarfsgütern.

Was die Konsumgüter, nicht die Bedarfsgüter, anbelangt stützt sich eine weitere Vinkulierung auf die Notwendigkeit ein geeignetes Handelsnetz im Rahmen eines jeden Handelsbezirkes zu schaffen, ausgehend von den größeren Gemeinden unter dem Gesichtspunkt der ansässigen Einwohner.

Der Landesplan für die Großverteilungsbetriebe beabsichtigt den  Phänomenen von Verkehrsstau sowie Bodenverschleiß entgegenzuwirken, indem die Verlegung von den Großverteilungsbetrieben in die Peripherie gebremst wird. Grundsätzlich neigen die Großverteilungsbetriebe dazu, die Verkehrsflüsse anzuziehen indem sie Standorte wählen an denen die Verbindungsstraßen die Zufahrt erleichtern.

Aus dem Landesplan gehen im Detail nachstehende Bindungen hervor:

- eine ausgewogene Gliederung des Handels unter den unterschiedlichen Arten an Verteilungsstrukturen;

- die Nahversorgung, insbesondere jene der Bedarfsgüter, zu gewährleisten und die „Verödung des Handels  in den kleinen Gemeinden zu unterbinden;

- den Einfluss der Großverteilungsbetriebe auf den Verkehr und auf die Luftverschmutzung, die Lärmbelästigung u.s.w. zu beschränken;

- den Bodenverschleiß einzuschränken.

 

4.3 Durchführungskriterien und Definitionen

In Anlehnung an das LG vom 17. Februar 2000, Nr. 7 unterliegt die Eröffnung eines Großverteilungsbetriebes, der Erlaubnis des Landesrates für Handel aufgrund des Beschlusses der Landesregierung. Unter Großverteilungsbetrieben versteht man Betriebe mit einer Verkaufsfläche von über 500 Quadratmetern.

Die Genehmigung zur Eröffnung oder Vergrößerung der Großverteilungsbetriebe unterliegt nachstehenden Bedingungen:

der Berücksichtigung des Handels- und des Baurechtes, der gemeindlichen Baubestimmungen;

Anhörung der zuständigen Gemeinde;

Verfügbarkeit an Verkaufsfläche die vom gegenständlichen Landesplan für die Eröffnung von Großverteilungsbetrieben für den Lebensmittelbereich sowie für den Nicht Lebensmittelbereich  vorgesehen ist.

Die Großverteilungsbetriebe für den Einzelhandel werden auf Grund ihrer Verkaufsfläche eingeordnet. Aus der nationalen Statistik des Ministero delle Attività Produttive (“Rapporto sul sistema distributivo  anno 2004) gehen nachstehende Definitionen hervor:

* Supermarkt: im  Lebensmittelbereich tätiger Einzelhandelsbetrieb  (unabhängig oder als Abteilung eines Kaufhauses), der  vorwiegend in Form von Selbstbedienung und Bezahlung am Ausgang organisiert ist, über eine Verkaufsfläche im Ausmaß von mindestens 400 m² sowie eine große Auswahl an Verbrauchsgütern, zum Großteil vorgefertigt, und einigen gebräuchlichen nicht – Lebensmitteln verfügt“.

* Kaufhaus: im  nicht- Lebensmittelbereich tätiger Einzelhandelsbetrieb der über eine Verkaufsfläche im Ausmaß von mindestens 400 m² sowie über mindestens 5 Abteilungen verfügt, von denen jede einzelne für den Verkauf von Produkten bestimmt ist die verschiedenen Warensektoren zugeordnet werden können und zum Großteil Verbrauchsgüter sind:“

*Spezialisierte Großflächen: im nicht –Lebensmittelbereich tätiger Einzelhandelsbetrieb (oftmals Teil einer Verteilungskette mit Zweigstellen), der ausschließlich oder zum Großteil mit einer spezifischen Produktionspalette handelt und über eine Verkaufsfläche von nicht weniger als 1.500 m² verfügt;

* Großmarkt: Einzelhandelsbetrieb der über eine Verkaufsfläche im Ausmaß von mindestens 2.500 m² verfügt, die in Bereiche unterteilt ist (Lebensmittel und nicht- Lebensmittel) von denen jeder die Eigenschaft eines Supermarkts bzw. eines Kaufhauses besitzt.

* im Bereich des Einzelhandels tätiges Einkaufszentrum: „mittlere oder große Handelsstruktur in der mehrere Geschäft in einem eigenen diesem Zweck zugeführten Gebäude untergebracht sind und über gemeinsame Infrastrukturen sowie gemeinsam verwaltete Dienste verfügen. Unter Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums versteht man die Fläche die sich aus der Summe der Verkaufsflächen der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe ergibt.

* ein Handelsensemble, gemäß L.G. vom 17 Februar 2000, Nr. 7,  besteht aus mehreren Handelsbetrieben in einem einzigen Gebäude. Es handelt sich auch um ein Handelsensemble, wenn sich die einzelnen Handelsbetriebe in verbundenen bzw. angrenzenden Gebäuden befinden und keinen direkten Zugang über eine öffentliche Fläche haben. Es handelt sich auch um ein Handelsensemble, wenn mehrere Handelsbetriebe in einem einzigen Gebäude oder in verbundenen bzw. angrenzenden Gebäuden miteinander verbunden sind oder mit Durchführungsverordnung festgelegte Flächen und Infrastrukturen gemeinsam nutzen und einheitlich führen.

* outlet factory center: die italienische Gesetzgebung liefert keine wesentliche Definition. Es handelt sich um eine Art von Verkauf, die vom Betrieb; der die zu verkaufenden Waren herstellt; (franchising, Konzession) kontrolliert wird. Je nach Ausmaß der Verkaufsfläche nimmt man Bezug auf die Bezeichnungen für mittlere oder große  Handelsstruktur oder, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, auf die Bezeichnung für Einkaufszentrum.

 

4.4 Neue Flächenzuweisung an die großen Handelsstrukturen

Die Zuweisung von Flächen für die Eröffnung sowie Erweiterung von Großverteilungsbetrieben im Lebensmittelbereich sowie im nicht –Lebensmittelbereich wird in einem einzigen Verfahren, jedoch mit zwei quantitativen Varianten, beziffert.

Die Ausdehnung der Großverteilungsbetriebe ist der jährlichen Steigerungsrate der Fläche des gesamten Handelsnetzes, welche von der Handelskammer Bozen im Zeitraum 2002 – 2006 erhoben wurde, angeglichen worden. Diese Steigerungsrate erfasst kurzfristig den selbstständigen Ablauf (der vom Markt verursacht ist) des Handelsnetzes, wobei feststeht, dass der Einstieg in die  Nahversorgung völlig liberalisiert ist,  jener in die mittleren Handelsstrukturen zum Teil liberalisiert ist während für die Großverteilungsbetriebe keine quantitativen Bindungen, weder für die Ansiedelung in Gewerbegebieten noch für die Erweiterung in der Altstadt, vorgesehen sind.

Wenn man sich diese Vorgabe zu Eigen macht beträgt die jährliche Steigerungsrate der Fläche des Handelsnetzes 1,613% auf 2% aufgerundet.

Bei der Berechnung der Flächenzuteilung bezüglich des Zeitrahmens 2009 – 2014, muss man berücksichtigen, dass sich die Daten hinsichtlich der Zuteilung von Flächen an Großverteilungsbetriebe auf den 31.12.2006 beziehen und, dass die Gültigkeit des vorherigen Plans verlängert wurde. Das hat zur Folge, dass der zeitliche Horizont auf den Bezug genommen wird, sich nicht mehr auf 5, sondern auf 7 Jahre beläuft. Die neue Flächenzuteilung wird bestimmt indem der ursprünglichen Zuteilung   die durchschnittliche zusammengesetzte Wachstumsrate angewandt wird:

Neue Flächenzuteilung  = 287.402 * ((1+0,02)7– 1) =  287.402* 0,1487 = 42.737 m²

 

4.5 - Die Einkaufszentren

Die SWOT Analyse hat hervorgehoben, dass die Großverteilungsbetriebe einige wichtige Schwerpunkte besitzen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit (für den Verbraucher) eine Anzahl von Einkäufen an einem einzigen Ort zu erledigen.

Allen Gemeinden, auch den kleinen, müsste die Möglichkeit gegeben werden die mittleren Strukturen, die bereits seit einigen Jahren in Betrieb sind,  bis zu mindestens 750-800 m² zu erweitern, unter der Bedingung, dass sie bereits über eine Verkaufsfläche verfügen, deren Ausmaß größer ist als 300-400 m². Für den Teil der Verkaufsfläche, welche die Schwelle der 500 m² überschreitet, (Grenzgröße der mittleren Strukturen) müsste die Erweiterung auf die neue Flächenzuteilung zurückgreifen, die für die Erweiterung der Großverteilungsbetriebe vorgesehen ist.

Im Jahr 2007 hat das Land die Verwirklichung einer großen Handelsstruktur (Outlet) in der Gemeinde Brenner, nahe der ehemaligen Staatsgrenze, bewilligt. Die Gemeinde Brenner hat im letzten Jahrzehnt eine Wirtschaftskrise erlebt, die auf den Verlust des großen Wettbewerbsvorteils zurückzuführen ist, den der günstige Wechselkurs der Lira verursacht hatte. Übrig geblieben ist eine Konzentration an Handelstätigkeiten die sich in einer schwierigen Lage befinden und keinerlei Entwicklungsperspektiven aufweisen.

Die neue große Struktur am Brenner besitzt die wirtschaftlichen Voraussetzungen um die Kaufkraftabflüsse gegen Norden abzufangen, bzw. um die „beabsichtigten  Kaufkraftströme, welche die Provinz Bozen verlassen und Österreich anfahren,  herauszufiltern. Das Outlet bietet sich außerdem an die Anziehungskraft, die die Ortschaft Brenner historisch gesehen sowohl auf die Touristenströme als auch  auf die Verbraucher der Täler Österreichs ausgeübt hat, zu stärken.

Die Wahl des Standortes des Outlet am Brenner wurde durch die Ergebnisse der Untersuchungen des WIFO und der CIMA bekräftigt, aus denen hervorgegangen ist, dass im Bereich des Einzelhandels die Kaufkraftabflüsse in Richtung Ausland besonders die Bezirke des Eisacktales und des Salten Schlern betreffen.

In der Darstellung des Handelsszenario der Großverteilungsbetriebe müssen die Bestimmungen der jüngsten Reform des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 berücksichtigt werden. Artikel 44/bis, Absatz 1 des neuen Landesraumordnungsgesetzes sieht unter den Gewerbegebieten mit besonderer Zweckbestimmung auch jene Fläche vor, die für die Errichtung des Einkaufszentrums mit Landesbedeutung in Bozen bestimmt ist. In diesem Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung wird der Einzelhandel ohne jegliche Beschränkung erlaubt sein.

Die Stadt Bozen erwartet schon seit geraumer Zeit, wie die lokale Presse wiederholt hervorgehoben hat, ein erkennbares Zeichen für Modernität im Handelsbereich. Ein innovatives Einkaufszentrum kann, in der Darstellung der Ordnung sowie in der Darstellung des Stadtbildes der Landeshauptstadt zu Beginn des dritten Jahrtausend, eine entscheidende Rolle spielen.

Da es sich, auch in Anbetracht der geplanten Größenordnung der Handelsstruktur, um eine außerordentliche Initiative handelt, wäre es zweckmäßig das Genehmigungsverfahren auf Grund einer „ad hoc  Überprüfung einzuleiten, die zusätzlich zu den urbanistischen, auch die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen  Auswirkungen in Betracht zieht. Demzufolge müsste das Projekt nachstehende Angaben beinhalten:

a) Eigenschaften und Ausmaß des Warensortiments;

b) Bereich der Anziehungskraft;

c) Zielgruppe und geschätztes Geschäftsvolumen;

d) Art der Verwaltung;

e) Dienste die nicht streng absatzwirtschaftlich sind;

f) Auswirkung auf die Ortsmobilität: Autoverkehr, Parkplätze, Fußgängermobilität; Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln;

g) Implikationen auf ökologischer Ebene sowie auf der Ebene der Sicherheit.

In der Stadt Bozen ist das Problem der nachhaltigen Mobilität von großer Wichtigkeit. Die Aussicht auf eine Stärkung des Stadtzentrums im Handelsbereich könnte demzufolge von einigen Bevölkerungsschichten mehr als Risiko denn als Gelegenheit erlebt werden. Das am meisten empfundene Risiko betrifft die Auswirkung welche die gesteigerte Handelsattraktion auf den Verkehr von Privatfahrzeugen und der damit verbundenen Luftverschmutzung ausübt.

Eine Agglomeration von Betrieben in der Altstadt von Bozen müsste über ein integriertes Mobilitätsschema, ein innovatives Handelsmodell sowie über ein Zeichen für nachhaltige Mobilität, welches eine angemessene Darstellung des dritten Jahrtausend bietet, verfügen.

Man schätzt, dass für das  Einkaufszentrum von Bozen circa 20.000 m² Fläche nötig sind um dem Wettbewerb der anderen Städte standzuhalten und attraktiv für die Verbraucher zu sein.

 

4.6 Räumliche Allokation

Um den Wachstumsprozess der Großverteilungsbetriebe mit den Bedürfnissen des räumlichen Gleichgewichts des Handels in Einklang zu bringen, wird die Provinz Bozen in territoriale Einheiten unterteilt und die Gemeinden je nach Bevölkerungsdichte, sowie auf Grund der Rolle die sie im Verwaltungs-Handelsbereich spielen, eingestuft.

4.6.1 -  Das Muster

Die räumliche Aufteilung der Großverteilung wird, gemäß den Zielen des Plans so entwickelt, dass jedem Bürger die besten Zugangsmöglichkeiten zu den Einkaufszentren vor Ort gewährleistet werden und die systematische und aufwändige Handelsmobilität abgehalten wird, welche den Fahrzeugverkehr akzentuiert und sich auf die Luftqualität, den Parkplatzbedarf und der Entziehung von Landwirtschaftsgrund auswirkt.

Die Errichtung eines einzigen Einzugsgebietes der Großverteilungsbetriebe auf Landesebene würde eine gefährliche Nebenwirkung mit sich bringen: der Handel wäre in unverhältnismäßigem Ausmaß in der Stadt Bozen lokalisiert. In anderen Worten, auf Grund der Anziehungskraft würde es in den Ortschaften am Stadtrand keine modernen Handelsdienste geben und zudem wäre der Ansporn zum Wettbewerb, den letztere auf den herkömmlichen Handel ausüben können, nicht gegeben.

Mit Bezug auf die reale interne Mobilität der Verbraucher auf Landesebene bestätigt man, in Übereinstimmung mit den Inhalten des vorherigen Plans  erneut, dass diese nicht von den Mängeln im lokalen Versorgungsnetz der Gebrauchsgüter forciert werden sollte. In allen territorialen Einheiten sollte man Großverteilungsbetrieben mit einem hinreichend großen Sortiment vorfinden können.

Da die Einführung von einem Kriterium strenger Verhältnismäßigkeit in der Zuteilung des Kontingents die moderneren territorialen Einheiten bevorzugen würde wird, mit einigen Änderungen, das, vom vorherigen Plan für die Großverteilungsbetriebe erprobte  Gleichgewichtsmuster,  erneut vorgelegt.

Zum Zweck der Gebietsgliederung werden nachstehende Makro – Flächen oder territoriale Einheiten bestimmt.

1. Bozen Stadt

2. Salten-Schlern;

3. Eisacktal und Wipptal;

4. Pustertal;

5. Überetsch-Unterland,

6. Burggrafenamt-Vinschgau

Die Trennung zwischen den Handelsbezirken Salten-Schlern und Bozen Stadt stützt sich auf eine zweifache Begründung: die erste bezieht sich auf die Notwendigkeit ein Gleichgewicht zu erreichen: die Analyse der statistischen Daten im dritten Abschnitt hat gezeigt, dass sich die Flächenzuteilung der Großverteilungsbetriebe pro-capite im Bezirk Salten Schlern weit unter dem Landesdurchschnitt befindet und unter dem für Bozen erhobenen Wert steht.

Die zweite Begründung steht im Zusammenhang mit dem Einkaufstourismus gegen Norden. Die Ergebnisse der Untersuchung, die von der Handelskammer mittels Umfragen bei Südtiroler Familien durchgeführt wurde, haben, im Hinblick auf die Intensität der Kaufkraftströme in Richtung Innsbruck, den Bezirk Salten Schlern an zweite Stelle, unmittelbar hinter das Eisacktal,  gereiht. Dies stellt ein Problem dar, das nicht außer Acht gelassen werden darf.

Mit den drei territorialen Einheiten (Pustertal, Eisacktal und Bozen) ist ein einziges, auf Landesebene relevantes Einkaufszentrum, assoziiert. Zwei territoriale Einheiten (Überetsch-Unterland und Burggrafenamt-Vinschgau) weisen hingegen eine Bipolarität auf, sie verfügen über zwei Einkaufszentren die auf Landesebene relevant sind.

Der Handelsbezirk Salten-Schlern kennzeichnet sich durch das Fehlen eines auf Landesebene relevanten Einkaufszentrums; der Modernisierungsprozess ist jedoch auch in dieser territorialen Einheit möglich auch wenn innerhalb der Grenzen, die für die  Einkaufszentren festgelegt sind welche eine Bedeutung auf Bezirksebene aufweisen.

Nachdem die territorialen Einheiten bestimmt wurden, fährt man fort die Liste der größeren  Gemeinden, bzw. der Gemeinden ersten Grades zu erstellen. In diese Gruppe fallen die unten aufgelisteten Gemeinden mit über 10 Tausend Ansässigen.

Im Vergleich zum vorherigen Plan wurde dieser Liste die Gemeinde Lana hinzugefügt. Gemäß den statistischen Daten des ASTAT konnte die Gemeinde Lana bereits im Jahr 2005  10.254 Einwohner verzeichnen. Diese Gemeinde hat somit die Mindestvoraussetzung erreicht um in die Reihe der größeren Gemeinden oder Gemeinden ersten Grades aufgenommen zu werden.

Der zweite Schritt den man setzten muss um das Bild der Gebietsaufteilung zu vervollständigen ist jener, die Gemeinden zweiten Grades zu bestimmen.

Die nachstehende Auflistung übernimmt die Unterscheidung zwischen Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene und Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene die bereits vom vorherigen Plan für die Großverteilungsbetriebe vorgesehen war. Die  im Zeitraum 2002-2007 geltende Auflistung wird nicht abgeändert, mit Ausnahme der Verlegung der Gemeinde Lana in die Kategorie der größeren Gemeinden oder Gemeinden von Bedeutung auf Landesebene.

 

Comuni superiori

Größere Gemeinden

Aree comprensoriali di gravitazione

Bezirke, auf die der Einzugsbereich fällt

Bolzano / Bozen

Bolzano Città / Bozen Stadt

Bressanone / Brixen

Valle Isarco e Alta Valle Isarco / Eisacktal Wipptal

Brunico / Bruneck

Val Pusteria / Pustertal

Appiano / Eppan

Oltradige-Bassa Atesina / Überetsch-Unterland

Laives / Leifers

Oltradige-Bassa Atesina / Überetsch-Unterland

Merano / Meran

Burgraviato-Val Venosta/Burggrafenamt-Vinschgau

Lana / Lana

Burgraviato-Val Venosta/Burggrafenamt-Vinschgau

Comuni di rilevanza comprensoriale

Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene

Silandro / Schlanders

Val Venosta / Vinschgau

Vipiteno / Sterzing

Valle Isarco e Alta Valle Isarco / Eisacktal Wipptal

Ortisei / St.Ulrich

Salto-Sciliar / Salten-Schlern

Chiusa / Klausen

Valle Isarco e Alta Valle Isarco / Eisacktal Wipptal

Comuni di rilevanza sub-comprensoriale

Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene

Dobbiaco / Toblach

Val Pusteria / Pustertal

Malles / Mals

Burgraviato-Val Venosta/Burggrafenamt-Vinschgau

Campo Tures / Sand in Taufers

Val Pusteria / Pustertal

Caldaro / Kaltern

Oltradige-Bassa Atesina / Überetsch-Unterland

Egna / Neumarkt

Oltradige-Bassa Atesina / Überetsch-Unterland

Naturno / Naturns

Burgraviato-Val Venosta/Burggrafenamt-Vinschgau


All jene Gemeinden die sich nicht in den obigen zwei Auflistungen befinden sind als kleine Gemeinden bezeichnet.
 

4.6.2 – Die allokative Auswahl

Man betont erneut die Notwendigkeit das Flächenkontingent der Großverteilungsbetriebe unter den territorialen Einheiten so aufzuteilen, dass jene die nachhinken nicht benachteiligt werden. Man wendet somit nicht eine einfache proportionale Aufteilung der Fläche der Großverteilungsbetriebe an. Das Flächenkontingent für die Großverteilungsbetriebe wird unter den territorialen Einheiten gemäß den unten angeführten Prozentsätzen aufgeteilt:

* 80% des neuen Flächenkontingents im Verhältnis zur gesamten Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe, welche sich im Wohngebiet befindet und im Jahr 2006 im Hinblick auf jeden Handelsbezirk erhoben wurde; der Prozentsatz, Quote A) gemäß Tab. 10, wurde auf der Basis der Werte die aus Tab. 7 hervorgehen berechnet; aus diesem Prozentsatz entnimmt man die Nachfrage der einzelnen Handelsbezirke.

* 20% der neuen Verfügbarkeit im Namen des Gleichgewichts, und zwar zum Vorteil der territorialen Einheiten in denen der pro-capite Einfluss der Großverteilungsbetriebe unter dem Landesdurchschnitt liegt (m² pro Tausend Einwohner);  die Ausgleichsfläche, die im Verhältnis der Quote B) berechnet wird, welche man aus Tab. 10 entnimmt, gibt die nicht ausgedrückte Nachfrage wieder.

Die Abänderung der Prozentsätze (beide 50%)      ist wie Folgt zu erklären. In erster Linie kann man feststellen, dass eine Ausgleichshandlung bereits mit dem vorherigen Plan vorgenommen wurde; in zweiter Linie muss gesagt werden, dass ein Ausgleich, der den hohen Prozentsätzen der neuen Flächenverfügbarkeit angepasst ist, die dicht besiedelteren territorialen Einheiten mit den größeren Ortskernen benachteiligen würde, da diese über den Großteil der Zuteilung an Verkaufsfläche verfügen und somit die am meisten Begünstigten der proportionalen Aufteilung wären, denen symmetrisch eine prozentuelle Quote entzogen würde.

Bezeichnungen:

PF (Proportionale Fläche): 80% der neuen Flächenverfügbarkeit wird im Verhältnis zu Quote A) aufgeteilt, bzw. auf Grund der Verkaufsfläche der Großverteilungsbetriebe die ihren Standort im Wohngebiet haben (siehe Tab. 6);

AF (Ausgleichsfläche): die restlichen 20% der neuen Flächenverfügbarkeit nach einem Ausgleichsprinzip, also zum Vorteil jener Gemeinden, deren Flächenausmaß der Großverteilungsbetriebe in Wohngebieten pro Tausend Einwohner unter dem Landesdurchschnitt liegt (296,2 m²).

Mit Bezug auf die PF, ergeben sich die Flächen die in Tab 11 angegeben sind aus der Multiplikation der Prozentsätze der Quote A mit dem Wert welcher 80% der neuen Flächenverfügbarkeit entspricht.

Die Ausgleichsfläche wird somit den nachstehenden territorialen Einheiten zugeteilt: Burggrafenamt-Vinschgau, Überetsch-Unterland, Salten-Schlern,  Eisacktal-Wipptal da das Flächenausmaß der Großverteilungsbetriebe (Tab. 8), die ihren Standort in Wohngebieten haben, pro Tausend Einwohner unter dem Landesdurchschnitt liegt. Die territorialen Einheiten Bozen und Pustertal erhalten keine Ausgleichsfläche da sie die Landesdurchschnittswerte überschreiten.

Mit Hinblick auf die Zuteilung der Ausgleichsflächen bestimmt man:

EF – Effektive Fläche der Großverteilungsbetriebe in Wohngebieten, über welche der Handelsbezirk verfügt.

TF - Theoretische Fläche über welche der Handelsbezirk verfügen könnte, sofern das Flächenausmaß der Großverteilungsbetriebe pro Tausend Einwohner dem Landesdurchschnitt entsprechen würde. Dieser Wert ergibt sich aus der Multiplikation der Bevölkerungsanzahl eines jeden Handelsbezirkes mit der Landesdurchschnittsfläche der Großverteilungsbetriebe in Wohngebieten (0,2962 m²  pro Einwohner).

Für jeden Handelsbezirk berechnet man dann noch:

Jeweiligen Defizit (JD) der sich aus der Differenz zwischen der Theoretischen Fläche minus der Effektiven Fläche ergibt. Wenn man den Defizit der einzelnen Handelsbezirke summiert, erhält man den Gesamtwert des jeweiligen Defizit (21.619 m², vergleiche mit Tabelle 9).

Der prozentuelle Ausgleich, Quote B, entspricht dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Defizit eines jeden Handelsbezirkes und dem Gesamtwert des jeweiligen Defizit.

 
Tab. 9 -  Percentuali di riequilibrio (Quota B)  per i comprensori con deficit commerciale

Prozentueller Ausgleich,(Quote B)  für die Bezirke mit Handelsdefizit

Comprensorio Commerciale

Handelsbzirk

Superficie

teorica

ST

 

Theoretische

Verkaufsfläche

TV

Superficie

effettiva

SE

 

Effektive

Verkauffläche

EV

Deficit Emergente

DE

 
 

Festgestelltes

Defizit

FD

Quota B)

%

 
 
 

Quote B)

%

 

Burgraviato- Val Venosta

Burggrafenamt-Vinschgau

37.459

29.611

7.848

36,30

Oltradige-Bassa Atesina

Überetsch-Unterland

19.775

18.406

1.369

6,33

Salto-Sciliar

Salten-Schlern

13.651

3.144

10.507

48,60

Valle Isarco-Alta V.Isarco

Eisacktal-Wipptal

19.270

17.375

1.895

8,77

Totale

Insgesamt

90.155

68.536

21.619

100,0

Fonte: ns. elaborazioni su dati  Assessorato Commercio Provincia Autonoma di Bolzano
Quelle: unsere Ausarbeitung basierend auf Daten des Landesassessorates der Autonomen Provinz Bozen
 

Tab. 10: Quota proporzionale (quota A) e di riequilibrio (quota B)  nei comprensori commerciali

Proportionaler Anteil (Quote A) und Ausgleich(Quote B) in den Handelsbezirken

Comprensorio commerciale
Handelsbezirke

Quota A (%)

Anteil A (%)

Quota B (%)

Anteli B (%)

Burgraviato-Val Venosta
Burggrafenamt-Vinschgau

20,95

36,30

Oltradige-Bassa Atesina
Überetsch-Unterland

13,03

6,33

Bolzano
Bozen

32,49

-

Salto Sciliar
Salten-Schlern

2,22

48,60

Valle Isarco-Alta Valle Inarco
Eisacktal-Wipptal

12,30

8,77

Val Pusteria
Pustertal

19,01

-

Totale Provincia
Insegsamt Provinz

100,0


100,0

Fonte: ns. elaborazioni

Quelle: unsere Ausarbeitung

 
 
Tab. 11: Superficie proporzionale (SP) e di riequilibrio (SR) nei comprensori commerciali

Proportionale Fläche (PF)  und Ausgleichsfläche (AF) in den Handelsbezirken

Comprensorio commerciale
Handelsbezirke

SP


SR


Totale


%

Burgraviato-Val Venosta
Burggrafenamt-Vinschgau

7.164

3.103

10.267

24,02

Oltradige-Bassa Atesina
Überetsch-Unterland

4.455

540

4.995

11,69

Bolzano
Bozen

11.110

0

11.110

25,99

Salto Sciliar
Salten-Schlern

760

4.154

4.914

11,50

Valle Isarco-Alta Valle Isarco
Eisacktal-Wipptal

4.205

750

4.955

11,59

Val Pusteria
Pustertal

6.496

0

6.496

15,21

Totale Provincia
Insgesamt Provinz

34.190

8.547

42.737

100,00

Fonte: ns. elaborazioni

Quelle: unsere Ausarbeitung

 

4.7 Aufteilung zwischen Lebensmittelbereich und Nicht-Lebensmittelbereich

In der Ausarbeitung des Konzepts der   räumlichen Aufteilung des Handelsbereiches,  muss der Unterschied zwischen Lebensmittelbereich und Nicht-Lebensmittelbereich berücksichtigt werden. Die Wahrung der Nahversorgung ist nur für die Notwendigkeitsgüter und somit nur für den Lebensmittelbereich vorrangig.

Eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Waren welche in den Nicht-Lebens-mittelbereich fallen ist von der neuen Handelsordnung untersagt. Jeglicher Hinweis auf Waren wie Bekleidung, Schuhwaren oder Haushaltsgeräte hat keinerlei konkrete Auswirkungen, da eine Abänderung der zum Verkauf stehenden Warengruppen innerhalb des Nicht-Lebensmittelbereichs, keiner Genehmigung bedarf.

Auch in diesem Rahmen wird die Aussage des Landesplans für dieGroßverteilungsbetriebe 2001 bestätigt:  im Falle von Waren aus dem Nicht-Lebensmittelbereich sollte der Verlust des Nahversorgungsbereichs auch in einem ländlichen und gebirgigen Gebiet generell akzeptiert werden, da der geringe Absatz und die hohen Preise dieser Waren die Mobilität der Verbraucher fördern und auch das Angebot der Großverteilungsbetriebe, die sich nicht in unmittelbarer Reichweite befinden, attraktiv erscheinen lassen. Mit Bezug auf die Waren aus dem Nicht-Lebensmittelbereich, insbesondere wenn es sich um Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Automobile handelt, kann man feststellen, dass der Verbraucher sich außerhalb des lokalen Handelsnetzes bewegt und sich an Verkaufsstellen wendet die sich weit entfernt von seinem Wohn- und Arbeitsort befinden, sofern das Angebot, welches aus der unmittelbaren Nähe stammt,  nicht den Anforderungen der Nachfrage entspricht und zwar sowohl im Hinblick auf den Preis als auch im Hinblick auf die Qualität.

Die neue Flächenzuteilung wird so aufgeteilt, dass sie sich der Durchschnittsinzidenz des Bereiches Lebensmittel auf Landesebene  annähert; zum aktuellen Zeitpunkt beläuft sich diese für das gesamte Verkaufsnetz auf 28,3%. Der Wert wird auf 25% abgerundet. Im Rahmen der Verteilung der Flächen für Erweiterungen räumt man 75% der neuen Flächenverfügbarkeit dem nicht – Lebensmittelbereich ein.

 

4.8 Neueröffnungen und Erweiterungen

Die neue Flächenverfügbarkeit für die Großverteilungsbetriebe wird in zwei Komponente unterteilt:

- 70% der neuen Flächenzuteilung wird der Neueröffnung von Großverteilungsbetrieben gewidmet;

- die restlichen 30% der neuen Flächenzuteilung sind der Erweiterung von Großverteilungsbetrieben vorbehalten.

 
Tab. 12: Disponibilità di superficie per ampliamenti (m²)

Flächenverfügbarkeit für Erweiterungen (m²)

Area comprensoriale di gravitazione
Bezirke, auf die der Einzugsbereich fällt

Settore alimentare

Lebensmittel Bereich

Settore

non alimentare

Nicht Lebensmittel Bereich

Totale

 

Insgesamt

Burgraviato-Val Venosta / Burggrafenamt-Vinschgau

770

2.310

3.080

Oltradige-Bassa Atesina  / Überetsch-Unterland

375

1.124

1.499

Bolzano/ Bozen

833

2.500

3.333

Salto-Sciliar / Salten-Schlern

368

1.106

1.474

Valle Isarco-Alta Valle Isarco / Eisacktal-Wipptal

372

1.114

1.486

Val Pusteria / Pustertal

487

1.462

1.949

Totale Provincia / Insgesamt Provinz

3.205

9.616

12.821

Fonte: ns. elaborazioni  /  Quelle: unsere Ausarbeitung

In Anbetracht der Tatsache, dass die Großverteilungsbetriebe die bereits auf dem Markt sind, sich regelmäßig den neuen technologischen und wirtschaftlichen Standart anpassen müssen, wäre es angebracht eine Erweiterung ihrer Verkaufsfläche zu gewährleisten, und zwar abgesehen von der neuen Flächenverfügbarkeit. In diesem Sinne wäre es wünschenswert wenn die bereits existierenden Verkaufsstrukturen ihre Fläche, ohne jegliche Einschränkung,  im Ausmaß von ungefähr 20%-30% erhöhen könnten. Die Aufteilung der neuen Flächenverfügbarkeit welche im Einklang mit den urbanistischen Angaben steht, geht aus Tabelle 13 hervor. Dieser Tabelle wird eine Fläche von ungefähr 20.000 m² hinzugefügt, die für die Realisierung des neuen Einkaufszentrums in Bozen vorgesehen ist.

 
Tab. 13: Disponibilità di superficie per nuove aperture (m²) conforme alla scelta di realizzare a Bolzano un centro commerciale di  rilievo provinciale

Flächenverfügbarkeit für Neueröffnungen (m²) gemäß der Entscheidung in Bozen ein Einkaufszentrum mit Landesbedeutung zu errichten.

Area comprensoriale di gravitazione
Bezirke, auf die der Einzugsbereich fällt

Settore

alimentare

Lebensmittel Bereich

Settore

non alimentare

Nicht Lebensmittel Bereich

Totale

 

Insgesamt

Burgraviato-Val Venosta / Burggrafenamt-Vinschgau

596

1.787

2.383

Oltradige-Bassa Atesina  / Überetsch-Unterland

290

869

1.159

Bolzano/ Bozen*

644

1.933

2.577

Salto-Sciliar / Salten-Schlern

285

855

1.140

Valle Isarco-Alta Valle Isarco / Eisacktal-Wipptal

287

862

1.149

Val Pusteria / Pustertal

377

1.131

1.508

Totale Provincia / Insgesamt Provinz

2.479

7.437

9.916

Fonte: ns. elaborazioni  /  Quelle: unsere Ausarbeitung

*si devono aggiungere circa 20.000 m² per il centro commerciale

es müssen ungefähr 20.000 m² für das Einkaufszentrum hinzugefügt werden

 

Um zu verhindern, dass verfügbare Flächen ungenutzt bleiben, was wahrscheinlich erfolgt wenn die Anzahl der Anfragen unter der Flächenverfügbarkeit liegt, ist es zweckmäßig ein  Flexibilitätskriterium vorzusehen, welches nach Ablauf der ersten zwei oder drei Jahre ab Inkrafttreten des Plans angewandt wird. Die Fläche die zugeteilt wurde, mit Ausnahme der Fläche die sich auf das Einkaufszentrum von Bozen bezieht, die jedoch am Schluss der ersten Periode nicht ausgenutzt wurde, kann aufgeteilt werden. Besagte Fläche steht sowohl für Neueröffnungen als auch für  Erweiterungen sowie für beide Warenbereiche und für alle Bezirke zur Verfügung.Bei konkurrierenden Anträgen, wird jenen Betrieben Vorrang gegeben, die sich in einem Bezirk befinden, der die höchste Flächenverfügbarkeit aufweist.

 

4.9 Zeitliche Allokation

Die Zuteilung der neuen Verfügbarkeit in einer einzigen Lösung hätte zur Folge, dass sich in der ersten Gültigkeitsphase des Plans die Gesuche anhäufen, jedoch dann ein längerer Stillstand folgen würde. Die jährliche Zuteilung hingegen würde eine übermäßige Stückelung verursachen. Man zieht es somit vor, die Zuteilung wie folgt vorzunehmen:

1.) die Flächenverfügbarkeit für Erweiterungen in zwei Phasen: ungefähr 70% in den ersten zwei Jahren in denen der neue Plan gültig ist, und die restlichen ungefähr 30% in den darauf folgenden Jahren.

2.) die Flächenverfügbarkeit für Neueröffnungen in einer einzigen Lösung.

 

4.10 – Das Höchstausmaß der Großverteilungsbetriebe

Die Großverteilungsbetriebe befinden sich ausschließlich in den größeren  Gemeinden und in den Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene vorausgesetzt, dass die Verkaufsfläche die Schwelle von  jeweils 2.000 m² und 1.500 m² nicht überschreitet.

In den Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene ist die Eröffnung von neuen Großverteilungsbetrieben nicht erlaubt, währenddessen die Erweiterung der bereits bestehenden Großverteilungsbetriebe unter der Bedingung gestattet ist, dass die Verkaufsfläche nicht mehr als 1.000 m² beträgt.

 

Die Erweiterung von Großverteilungsbetrieben, die ihren Standort in kleinen Gemeinden haben, ist im Ausmaß von bis zu 50% der Verkaufsfläche erlaubt, unter der Bedingung, dass die Verkaufsfläche nicht größer als 1.000 m² ist.

 

5 – RICHTLINIEN IM BEREICH DER HANDELSURBANISTIK

Der Standort der Großverteilungsbetriebe im Stadtgefüge ist  grundlegend, da die Auswirkungen auf die besiedelten Gebiete, auf den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen  Aspekt davon beeinflusst werden.

Die Handelsurbanistik ist ein Mittel dessen man sich bedienen kann um den gewünschten Standort zu erhalten; dies gilt insbesondere für die Großverteilungsbetriebe.

Jegliche Standortsbestimmung müsste die gesellschaftlich – ökonomische Funktion des Handels berücksichtigen: die Verkehrspläne, die Pläne der städtischen Verkehrsmittel, jene für die Förderung des Tourismus sowie jene für die  Stärkung der Sicherheit der Bürger.

Die Lebhaftigkeit des Handels im  Stadtgefüge wird als das beste Gegenmittel für den Identitätsverlust, den Verfall des städtischen Umfelds und für Probleme welche mit der Sicherheit zusammenhängen empfunden.

In Anlehnung an den neuen Handelsplan der Provinz Bozen, muss die Programmierung des Handelsnetzes mit der urbanistischen Regelung auf Landesebene verankert werden, die jedoch mittels zusätzlicher Auflagen urbanistischer Natur gestärkt werden kann. Zu diesem Zweck können Faktoren wie die Mobilität, der Verkehr und die Umweltverschmutzung berücksichtigt werden.

Mit Hinblick auf die Integration der Großverteilungsbetriebe in das urbane Geflecht, bejaht man eine flexiblere Herangehensweise welche die heute vorwiegende konservative Einstellung überwindet gemäß der die Altstadt einem Museum gleichzustellen ist. Der Schutz der architektonischen und künstlerischen Werte ist offensichtlich ein bedeutendes Ziel; dies bedeutet jedoch nicht, dass das Bild der Altstadt als gänzlich unveränderbar betrachtet werden muss.  Das Grundanliegen des Schutzes des „Schönen  und  die Handelsinnovation stehen nicht immer im Widerspruch. Mit anderen Worten ausgedrückt, die architektonischen und künstlerischen Werte der Altstadt müssen richtigerweise gesichert werden, dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die bedeutenden Initiativen der Handelsentwicklung, mittels urbanistischer Auflagen gezielt  beeinträchtigt werden.

Der Wille, das urbane Geflecht im Rahmen des Möglichen nicht zu verändern, erweist sich mittelfristig als kontraproduktiv, wie auch die Probleme beweisen die in mehreren italienischen Städten aufgetreten sind welche die Logik der musealen Erhaltung angewandt haben: Verlangsamung der Vorhaben bezüglich der Renovierung und Instandhaltung von Fabrikaten und Zugehörigkeiten, Verfall des Stadtgefüges, verstärkte Unsicherheit von Seiten der Bürger.

Die Handelskonzentration wirkt sich auch auf die Altstadt aus, da sie massenweise Verbraucher anzieht und oftmals das Parkplatzproblem bekräftigt. Dies ist jedoch auf jeden Fall einer Zerstreuung der Großverteilungsbetriebe entlang der  Stadtränder vorzuziehen. Die Lokalisierung in den Vororten neigt dazu den Verkehrsstau zu verstärken da sie neue Autoströme in Richtung Stadtrand verursacht.

Das Mobilitätssystem schöpft aus der Konzentration des Handels in der Altstadt Vorteile, da für den Einkauf vieler „leichter  Gebrauchsgüter öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden können.

Die vorwiegend private Mobilität, mit zwingendem Gebrauch des eigenen Privatautos,  die darauf zu führen ist, dass die Großverteilungsbetriebe  ihren Standort in den Vororten haben, hat außerdem zur Folge, dass eine beachtliche Fläche den Parkmöglichkeiten gewidmet werden muss.

Mit Hinblick auf die Handelsurbanistik, können die Ziele der Programmierung der Großverteilungsbetriebe für die Provinz Bozen wie folgt zusammengefasst werden:

1. Eingliederung in das stadträumliche  Gefüge der Handels- sowie der Gesellschaftsfunktionen;

2. Kontrolle der Auswirkungen der Großverteilungsbetriebe auf den Autoverkehr;

3. Gewährleistung einer guten Umweltkompatibilität (Kontrolle der Verschmutzung durch Emissionen, der Lärmbelästigung u.s.w.).

 

5.1. Die urbanistische Kompatibilität

Im Hinblick auf die Überprüfung der urbanistischen Kompatibilität, wie von den Richtlinien und Grundsätzen des Landes vorgesehen, muss die Lokalisierung der Großverteilungsbetriebe berücksichtigt werden. Unter diesem Blickwinkel werden nachstehende Kriterien angewandt:

1.) unabhängig vom Wichtigkeitsgrad der Gemeinde, ist die Eröffnung und Übersiedlung von Großverteilungsbetrieben in administrative Fraktionen untersagt, mit Ausnahme der wichtigsten,  welche im Rahmen der Volkszählung 2001 erhoben wurde;

2.) die Übersiedlung und Erweiterung von Großverteilungsbetrieben im Rahmen der Zone A „Altstadt“, wie vom Bauleitplan der Gemeinde in Anlehnung an das Ministerialdekret vom 2. April 1968  definiert, unterliegt nicht den Beschränkungen hinsichtlich der Größenordnung und der neuen Flächenverfügbarkeit in den  größeren Gemeinden auch bei Vorhandensein von Waren des Bereiches Lebensmittel, während in den Gemeinden mit Bedeutung auf Bezirks- und  unterer Bezirksebene nur für jene des Bereiches Nicht Lebensmittel.

3.) im Rahmen der Auswahl der Anfragen um Flächenzuteilung, sowohl für Neueröffnungen als auch für Erweiterungen, werden folgende Elemente ausgewertet:

- in Zone A „Altstadt  (beschränkt auf Neueröffnungen);

- in Zone 1;

- Wiedergewinnung von Flächen die bereits für den Einzelhandel bestimmt sind;

- Verfügbarkeit von Verkaufslokalen;

- die beste Lösung unter dem Gesichtspunkt der urbanistischen und ökologischen Kompatibilität, welche auf Grund von den Parametern bestimmt wird die in nachstehender Tabelle angeführt sind.

Für die Bewertung der besten Lösung, welche sub Buchstabe e) angeführt ist, berücksichtigt man:

* die Fähigkeit eines Unternehmens eine motorisierte Mobilität zu verursachen und somit auf den Umweltverschmutzungsgrad Einfluss zu nehmen;

* Parkplatzbedarf;

* Zufahrt.

Die Möglichkeit, welche im Falle der Großverteilungsbetriebe vorgesehen ist, die Anfrage um Erlass der Genehmigung zu überprüfen ermöglicht es, eine Schätzung über die wahrscheinlichen Auswirkungen der Motorisierung auf  die Verkehrsströme zu erarbeiten und zwar  mit Hinblick auf den Stau in verschiedenen Straßen und Zonen, auf die Autoabstellplätze, und auf die Zufahrtsschwierigkeiten.

 

5.1.1.Zufahrt.

Die Vereinbarkeit zwischen Größe des Großverteilungsbetriebes und Straßennetz wird unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Straße selbst, des Zusatzverkehrs und im Zusammenhang mit den Überschneidungen zwischen Handelsverkehr und allgemeinen Verkehr bewertet.

Außerhalb der Zonen A und 1 wird von einer Betriebsansiedelung abgeraten, wenn das Verhältnis zwischen der effektiven erhobenen und der theoretischen Belastung der betroffenen Straßen über dem Wert 0,7 liegt.

Die Vereinbarkeit ist in der nachfolgenden Tabelle schematisch zusammengefasst:

 
Tab. 14 – Criteri d’accessibilità

Zufahrtskriterien

Tipologia strade / Arten von Straßen

Grandi strutture / Großverteilungsbetriebe

Strade primarie / Hauptstraßen

con svincoli / mit Ausfahrten

Strade di scorrimento / Schnellstraßen

compatibile / vereinbar

Strade di quartiere / Stadtviertelstraßen

sconsigliata (*)

Strade locali / Ortsstraßen

sconsigliata (*)

Note: * =  esclusa la zona 1 / Anmerkung: * = ausgenommen Zone 1

Fonte: ns. elaborazioni

Quelle: unsere Ausarbeitung

 

5.1.2 Parkplätze

Die Beziehung zwischen der Verkaufsfläche des Großverteilungsbetrieb und des Parkplatzbedarfs  ist im Hinblick auf den kommerziellen Einzugsbereich abzustimmen, der als Kombination zwischen Verkaufsfläche und Warenangebot betrachtet wird.

Die Attraktivität eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes hängt  hauptsächlich von  nachstehenden Umständen ab: Größe des Benutzerkreises der sich außerhalb des Einzugsgebiets der Fußgängermobilität bzw. der Nahversorgung  befindet  und Möglichkeit den Bestimmungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. In Anlehnung an die Richtlinien des Landes, stellen die Großverteilungsbetriebe wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dar, die durch große Anziehungskraft gekennzeichnet sind. Die oben bezeichnete Anziehungskraft hängt jedoch nicht nur von der Größe und vom Standort des Großverteilungsbetriebes ab sondern auch von seinem Warenangebot. Bei einer gleichen Größenordnung sowie einem gleichen Standort stehen diese Auswirkungen in engem Zusammenhang mit dem Warensortiment des Großverteilungsbetriebes.

Insbesondere kann der Aufprall im Falle von extensiven Waren bedeutend geringer sein. Für die extensiven und die intensiven Waren kann somit ein unterschiedlicher Bedarf an Infrastrukturen vorgesehen sein.

Mit Hinblick auf die Bezeichnung des infrastrukturellen Standards unterscheidet man zwischen extensiven und intensiven Waren.

Die urbanistischen Standards für die Parkplätze sind auch je nach Standort der Geschäftsbetriebe unterschiedlich. Für die Zone A ist die Befreiung von der Verpflichtung über eigene Parkplätze zu verfügen vorgesehen und diese Richtlinie stellt hinsichtlich der Lokalisierung einen Anreiz dar.

Die Beziehungen zwischen der Art des Handelsbetriebs, der Handelsfläche und dem Bedarf an Parkplätzen werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

 

Tab. 15:Dotazione di parcheggi per tipologia di grandi strutture, merceologia e zona

Autoabstellplätze nach Art des Handelsbetriebes, Warenbereich und Zone


Tipologie di esercizio

Arten von Handelsbetrieben

Dotazione parcheggi (m² superficie di vendita per posto macchina).

Autoabstellplätze (m² Verkaufsfläche pro Autoabstellplatz)

Zona 1/ Zone 1

Zona 2/ Zone 2

Zona 3 / Zone 3

Grandi strutture - alimentari

Großverteilungsbetriebe – Lebensmittel

esente

Keine

15

15 (incompatibile)

(nicht vereinbar)

Grandi strutture - non alimentari

Großverteilungsbetriebe - Nichtlebensmittel

esente

Keine

15

15 (incompatibile)

(nicht vereinbar)

Centri commerciali

Einkaufszentren

esente

Keine

15

15 (incompatibile)

(nicht vereinbar)

Merci estensive di cui L.P. n.13/97 *

Extensive Waren gemäß L.G. Nr. 13/97 *

_____

_____

75

* Definizione prevista solo per le zone produttive / * Bezeichnung die nur für die Gewerbezonen vorgesehen ist

Fonte: ns. elaborazioni

Quelle: unsere Ausarbeitung

 

Üblicherweise müssen die Parkplätze zum Gebäude gehören, in dem der Handelsbetrieb seinen Sitz hat, sie können auch in unmittelbarer Nähe desselben oder jedenfalls in einem Umkreis von circa 250 Metern liegen. Werden Genehmigungen für Betriebe erteilt, die sich zum Zeitpunkt des Antrages auf bereits bestehende Gebäude beziehen, können sich die erforderlichen Parkplätze in einem Ausmaß von bis zu 30% in einer Entfernung von höchstens 700 Metern vom Verkaufspunkt, befinden.

 

5.1.3 – Umweltverschmutzung

Was die Umweltverschmutzung betrifft, so ist die Niederlassung von Großverteilungsbetrieben außerhalb der Zone 1 nicht zulässig, wenn im letzten Biennium vor Gesuchsstellung die in den betroffenen Straßen festgestellte Luftverschmutzung über den Warnstufen gemäß den geltenden Bestimmungen liegt.

Als Bezugsmaßstab gilt derzeit die Konzentrierung PM 10 (Feinstaub) und jene von Benzol.

 
6. PLANUNGSBESTIMMUNGEN
 

Artikel 1

Ansuchen um Erlaubnis

1. Die Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zur Eröffnung, Übersiedlung und Erweiterung der Verkaufsfläche von Großverteilungsbetrieben müssen unter Verwendung der von der Abteilung Handel erstellten Vordrucke abgefasst werden und werden in der zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in der sie vorgelegt wurden, und zwar unter Anwendung der Vorzugskriterien laut nachfolgenden Artikeln.

2. Wer durch die Eröffnung mehrerer Handelsbetriebe eins Handelsensemble zu schaffen beabsichtigt, kann an die zuständige Behörde einen einzigen Antrag stellen, der in Übereinstimmung mit diesem Plan, nach einem einheitlichen Kriterium geprüft wird.

3. Die Überprüfung der Gesuche für die Ausübung des Einzelhandels unterliegt jedenfalls den Landesraumordnungsbestimmungen.

4. Die Gesuche, die sich auf diesen Plan beziehen, können ab dem Datum seiner  Veröffentlichung im Amtsblatt der Region eingereicht werden. Die Gesuche, die bis zu diesem Datum bereits eingereicht wurden, werden gemäß vorigem Plan überprüft.

 

Artikel 2

Eröffnung eines neuen Großverteilungsbetriebes

1. Die Eröffnung eines neuen Großverteilungsbetriebes, auch in Form eines Einkaufszentrums, unterliegt der Erlaubnis des Landesrates für Handel aufgrund des Beschlusses der Landesregierung und nach Anhören der zuständigen Gemeinde, unter Berücksichtigung des Handels- und des Baurechtes, sowie der gemeindlichen Baubestimmungen und aufgrund der von diesem Plan vorgesehenen Flächenverfügbarkeit für die Neueröffnung von Großverteilungsbetrieben für die Warenbereiche Lebensmittel und Nicht Lebensmittel.

2. Die Erlaubnis für die Neueröffnung von Großverteilungsbetrieben wird nur in den von diesem Plan bestimmten größeren Gemeinden oder in Gemeinden, die auf Bezirksebene von Bedeutung sind, erteilt, und zwar unter der Bedingung, dass die Verkaufsfläche die Grenze von 2.000 m²  bzw. von di 1.500 m² nicht überschreitet. In Verwaltungsfraktionen, mit Ausnahme des Hauptortes, gemäß der Daten laut  Volkszählung 2001, wird keine Erlaubnis zur Eröffnung eines Großverteilungsbetriebes, ausgestellt. Die Genehmigung für die Eröffnung in den größeren Gemeinden kann nur in der Zone 1 und in der Zone A erteilt werden, wenn diese Einschränkung vom Gemeinderat und anschließend von der Landesregierung genehmigt wird. In Abweichung der Bestimmungen dieses Absatzes und unabhängig von der Flächenverfügbarkeit, ist in der Gemeinde Brenner die Erteilung einer Genehmigung für einen Großverteilungsbetrieb – Warenbereich Lebensmittel, auf einer Verkaufsfläche von 1.000 m², zulässig.

3. Die neue Verkaufsfläche für die Großverteilungsbetriebe sollte nach folgenden Vorzugskriterien verteilt werden:

a) für Eröffnung in der Zone A "Altstadt"

b) für Eröffnung in der Zone 1;

c) für diejenigen, die die Verfügbarkeit von Verkaufslokalen vorweisen, darunter sind  bereits bestehende sofort bezugsfertige  Lokale zu verstehen;

d) für Eröffnung durch die Verwendung von Flächen, die bereits dem Einzelhandel vorbehalten waren;

e) für diejenigen, die die beste Lösung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit ökologischen und urbanistischen Erfordernissen, vorweisen, die aufgrund der Zugänglichkeit, des Bedarfs an Autoabstellplätzen und der Umweltverschmutzung beurteilt wird.

Für die Bezirksgemeinschaft Bozen, wird bei der Zuteilung der Verkaufsflächenverfügbarkeit, sofern ein Ansuchen aufliegt, der Eröffnung von Großverteilungsbetrieben, , die sich in den neuen Baukomplexen Casanova-Kaiserau ansiedeln, eventuell Vorrang gegeben.

4. Die Erteilung von Erlaubnissen für die Eröffnung von neuen Großverteilungsbetrieben in Gewerbegebieten, unterliegt nicht den oben genannten Begrenzungen der Verkaufsfläche, da in diesen Zonen der Detailhandel gemäß Art. 44/ter des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13 in geltender Fassung und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung nur auf einige Warenposten beschränkt ist, für welche die zugelassene Höchstverkaufsfläche des Großverteilungsbetriebes angegeben ist. Die Realisierung eines Einkaufszentrums von Landesbedeutung in Bozen, in einer Zone mit besonderer Zweckbestimmung, unterliegt dem Flächenkontingent.

 

Artikel 3

Erweiterung eines Großverteilungsbetriebes

1. Die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Großverteilungsbetriebes, auch in Form eines Einkaufszentrums, unterliegt der Erlaubnis des Landesrates für Handel aufgrund des Beschlusses der Landesregierung und nach Anhören der zuständigen Gemeinde und unter Berücksichtigung des Handels- und des Baurechtes sowohl der gemeindlichen Baubestimmungen und aufgrund der von diesem Plan vorgesehenen Verkaufsflächenverfügbarkeit für die Erweiterung bereits bestehender Betriebe für die Warenbereiche Lebensmittel und Nicht Lebensmittel.

2. Die Erweiterung der Verkaufsfläche von Großverteilungsbetrieben, die in größeren Gemeinden oder in Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene angesiedelt sind wird genehmigt, sofern die endgültige Verkaufsfläche die Grenze von 2.000 m² bzw. 1.500 m² nicht überschreitet. In den Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene ist die Erweiterung der bereits bestehenden Großverteilungsbetrieben erlaubt, sofern die endgültige Verkaufsfläche die Grenze von 1.000 m² nicht überschreitet. Hinsichtlich der genannten Flächenbegrenzung, ist eine Abweichung von 10% zulässig falls das Geschäft, für welches die Erweiterung beantragt wird, eine Fläche von mindestens 90% der obgenannten Fläche hat.

3. Die Erweiterung von bereits bestehenden großen Vertriebsstrukturen, welche sich in kleineren Gemeinden befinden, ist jedenfalls, unabhängig von der Flächenverfügbarkeit, in einem Ausmaß bis zu 50% der zum Zeitpunkt der Genehmigung dieses Planes bewilligten Verkaufsfläche des Handelsbetriebes, erlaubt, sofern die endgültige Verkaufsfläche die Grenze von 1.000 m² nicht überschreitet. Die Erweiterung von bereits bestehenden Großverteilungsbetrieben in größeren Gemeinden, in Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene und in Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene, ist jedenfalls in einem Höchstausmaß von 30% und von 20% der zum Zeitpunkt der Genehmigung dieses Planes bewilligten Verkaufsfläche, für Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 1.000 m² bzw. über 1.000 m², erlaubt. Die Genehmigung für vorhergenannte Erweiterung kann nur ein einziges Mal erteilt werden, sofern die endgültige  Verkaufsfläche die Grenze des Höchstausmaßes das für jede Gemeinde vorher festgelegt wurde, nicht überschritten wird.

4. Die in den größeren Gemeinden und in den Gemeinden von Bedeutung auf Bezirks- und unterer Bezirksebene bestehende Möglichkeit der Erweiterung der Großverteilungsbetriebe in der Zone A "Altstadt", wie im Gemeindebauleitplan im Sinn des Ministerialdekrets vom 2. April 1968 bestimmt, erfolgt unabhängig von der obgenannten Flächenverfügbarkeit und Flächenbegrenzung.

5. Die Erweiterung der Verkaufsfläche von Großverteilungsbetrieben in Gewerbegebieten, unterliegt nicht den oben genannten Begrenzungen der Verkaufsfläche, da in diesen Zonen der Detailhandel gemäß Art. 44/ter des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13 in geltender Fassung und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung nur auf einige Warenposten beschränkt ist, für welche die zugelassene Höchstverkaufsfläche des Großverteilungsbetriebes angegeben ist. Die Erweiterung des Einkaufszentrums von Landesbedeutung in Bozen, in einer Zone mit besonderer Zweckbestimmung, unterliegt dem Flächenkontingent.

6. Die neue Verkaufsfläche für die Erweiterung großer Vertriebsstrukturen sollte nach folgenden Vorzugskriterien aufgeteilt werden:

a)für Erweiterungen von Großverteilungs-betrieben, die sich in der Zone 1 befinden;

b)für diejenigen, die die Verfügbarkeit von Verkaufslokalen vorweisen, darunter sind  bereits bestehende sofort bezugsfertige  Lokale zu verstehen;

c)für Erweiterungen von Großverteilungs-betrieben durch die Verwendung von Flächen, die bereits dem Einzelhandel vorbehalten waren;

d)für diejenigen, die die beste Lösung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit ökologischen und urbanistischen Erfordernissen vorweisen, die aufgrund der Zugänglichkeit, des Bedarfs an Autoabstellplätzen und der Umweltverschmutzung beurteilt wird.

7. Die Erweiterung einer kleinen oder mittleren Handelsstruktur, welche eventuell auch durch Zusammenschluss von bereits bestehenden Betrieben verwirklicht wird, und die Schaffung eines Großverteilungsbetriebes zur Folge hat, wird einer Neueröffnung eines Großverteilungsbetriebes gleichgestellt, und zwar sowohl hinsichtlich der notwendigen Flächenverfügbarkeit gemäß diesem Plan als auch der Berücksichtigung aller bau- und handelsrechtlichen Bestimmungen und Richt-linien.

8. Im Falle von mittleren Handelsbetrieben, die seit mindestens 5 Jahren bestehen und eine bewilligte Verkaufsfläche von über 350 m² haben, auch jene die in kleinen Gemeinden oder in Gemeinden mit Bedeutung auf unterer Bezirksebene bestehen, mit Ausnahme von jenen die in Gewerbegebieten bestehen, wird die Erweiterung für die zusätzlich beantragte Fläche bewilligt, indem auf die, von diesem Plan vorgesehene Flächenverfügbarkeit für Erweiterungen zurückgegriffen wird.  In kleinen Gemeinden oder in Gemeinden mit Bedeutung auf unterer Bezirksebene kann die Erweiterung im Ausmaß von 50 % der genehmigten Verkaufsfläche und bis auf höchstens 750 m² genehmigt werden. Die Verkaufsfläche der mittleren Handelsbetriebe fällt nicht in die von den Handelsplänen der Gemeinden vorgesehene HG an Flächenzuteilung zurück..

9. In keinem Fall ist der Zusammenschluss eines kleinen oder mittleren Handelsbetriebes mit einem Großverteilungsbetrieb erlaubt.

 

Artikel 4

Übersiedlung von Großverteilungsbetrieben

1. Die Übersiedlung eines Großverteilungsbetriebes, auch in Form eines Einkaufszentrums, unterliegt der Erlaubnis des Landesrates für Handel aufgrund des Beschlusses der Landesregierung und nach Anhören der zuständigen Gemeinde sowie unter Berücksichtigung des Handels- und des Baurechtes und der gemeindlichen Baubestimmungen.

2. Die Übersiedlung von Großverteilungs-betrieben in derselben Gemeinde, unabhängig von der Typologie der sie angehört, ist erlaubt, sofern die Vereinbarkeit mit ökologischen und urbanistischen Erfordernissen, gewährleistet ist. Die Möglichkeit der Übersiedlung in die Zone A "Altstadt" wie mit kommunalem Handelsplan gemäß Ministerialdekret vom 2. April 1968 bestimmt ist, bleibt in größeren Gemeinden und in Gemeinden von bezirks- und unterbezirksweiter Bedeutung aufrecht. Die Übersiedlung aus der urbanistischen Zone A "Altstadt" in eine andere Zone, kann nur genehmigt werden, wenn die Verkaufsflächenverfügbarkeit für Eröffnung neuer Großverteilungsbetriebe, gemäß diesem Plan gegeben ist, mit Ausnahme von Betrieben die bereits seit mindestens 5 Jahren tätig sind und in Fällen von höherer Gewalt, wie Mietkündigung oder Umbau des Gebäudes.

3. Die Übersiedlung eines Großverteilungsbetriebes von anderen Gemeinden, in größeren Gemeinden oder in Gemeinden von Bedeutung auf Bezirksebene die demselben Bezirk angehören, ist erlaubt, unter Voraussetzung der Vereinbarkeit mit ökologischen und urbanistischen Erfordernissen. Die Übersiedlung eines Großverteilungsbetriebes von anderen Gemeinden, in Gemeinden von Bedeutung auf unterer Bezirksebene und in kleineren Gemeinden die demselben Bezirk angehören, ist einer Neueröffnung gleichgestellt und gemäß der Landesplanungsrichtlinien und -kriterien und aufgrund dieses Planes, nicht erlaubt.

4. Die Übersiedlung eines Großverteilungsbetriebes von einem Bezirk in einen anderen, wie sie von diesem Plan bestimmt sind, wird der Eröffnung eines neuen Großverteilungsbetriebes in dem Gebiet, wo die Übersiedlung stattfindet, gleichgestellt und ist deshalb nicht erlaubt.

5. In den Gewerbegebieten ist die Verlegung der Verkaufsfläche für den Handel und der diesbezüglichen Genehmigungen oder Mitteilungen aus anderen Gebieten nicht gestattet.

 

Artikel 5

Handelsensembles - Einkaufszentren

Die Eröffnung von Handelsensembles oder Einkaufszentren kann unter Berücksichtigung des Artikels 7 des L.G. Nr. 7/2000 erfolgen.

Die Eröffnung des Einkaufszentrums auf einer Verkaufsfläche im Ausmaß von 20.000 m², im Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Art. 44/bis des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, ist zulässig.

 

Artikel 6

Zusammenlegung von Betrieben

1. Die Zusammenlegung von bereits bestehenden Großverteilungsbetrieben, im Bereich derselben Gemeinde oder desselben Bezirkes ist unter Beachtung dieser Bestimmungen erlaubt, wobei die Grenzen der Verkaufsfläche gemäß vorherigen Artikeln nicht überschritten werden dürfen.

2. Die Zusammenlegung von bereits bestehenden Großverteilungsbetrieben, die in verschiedenen Bezirken angesiedelt sind, ist gemäß den Landesplanungsrichtlinien und -kriterien und gemäß diesem Plan nicht erlaubt. Letztere sehen die Flächenverfügbarkeit getrennt für die einzelnen Bezirke vor.

3. Die Zusammenlegung von bereits bestehenden kleinen und/oder mittleren Handelsbetrieben welche die Schaffung eines Großverteilungsbetriebes zur Folge hat, oder die Zusammenlegung von kleinen und/oder mittleren Handelsbetrieben mit einem Großverteilungsbetrieb wird Eröffnung respektive Erweiterung eines Großverteilungsbetriebes gleichgestellt, und zwar sowohl hinsichtlich der notwendigen Flächenverfügbarkeit gemäß diesem Plan als auch der Einhaltung aller Bestimmungen und Richtlinien des Handels- und Baurechtes.

 

Artikel  7

Ausdehnung oder Änderung des Warenbereichs

1. Die Anträge um Ausdehnung des Warenbereichs, bzw.  die Hinzufügung eines Warensektors, sowie die Änderung bzw. die Ersetzung desselben, mit oder ohne Erweiterung der Verkaufsfläche, werden bewilligt, wenn gemäß diesem Plan für den Warensektor, der hinzugefügt bzw. ersetzt werden soll, eine Verkaufsflächenverfügbarkeit für Neueröffnungen oder zweitrangig für Erweiterungen besteht.

 

Art. 8

Einstellung der Tätigkeit und Kontingentverfügbarkeit

Die Einstellung der Tätigkeit oder die  eventuelle Verminderung der Verkaufsfläche eines Großverteilungsbetriebes, hat zur Folge, dass die entsprechende Verkaufsfläche in dem Bezirk, in dem der Großverteilungsbetrieb angesiedelt war, unter Bezugnahme der betreffenden Warenbereiche, wieder verfügbar ist.

 

Artikel  9

Dauer des Planes und zeitliche Verteilung der verfügbaren Fläche

1. Dieser Plan hat eine fünfjährige Dauer ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region, und kann gemäß Artikel 5 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

2.Die optimale zeitliche Zuweisung der von diesem Plan vorgesehenen neuen verfügbaren Verkaufsfläche für Erweiterungen liegt bei ungefähr 70% in den ersten zwei Jahren und bei ungefähr 30% für den restlichen Zeitraum. Die Verkaufsfläche für die Neueröffnungen unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.

3. Nach dem zweiten Jahr der Gültigkeit des Planes kann, für jeden Bezirk, die restliche Flächenverfügbarkeit für neue Eröffnungen oder für Erweiterungen wie auch für beide Warenbereiche gleichermaßen genutzt werden.

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