In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 2864 vom 13.08.2002
Richtlinien für die Anwendung der Maßnahme Nr. 14 - "Ausgleichszulage" des Ländlichen Entwicklungsplanes. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2142 vom 17.6.2002

Anlage

RICHTLINIEN FÜR DIE ANWENDUNG

der Maßnahme Nr. 14 - "Ausgleichszulage"

 

1.     Anwendungsbereich

Vorliegende Richtlinien ergänzen die Bestimmungen des geltenden "Manuale delle procedure e dei controlli” der AGEA –Agenzia per le erogazioni in agricoltura (im folgenden "Manuale AGEA") und werden auf die Maßnahme Nr. 14 – "Ausgleichzulage" (im folgenden "Maßnahme Nr. 14") des derzeit geltenden Ländlichen Entwicklungsplans der Autonomen Provinz Bozen für den Zeitraum 2000 – 2006 angewandt, der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 genehmigt wurde und im folgenden LEP genannt wird.
In diesem Zusammenhang werden die vorliegenden Richtlinien, zusammen mit den Bestimmungen des "Manuale AGEA", auf Antragsteller, die Beitrittsgesuche nach Maßnahme 14 – Ausgleichszulage – einreichen, angewandt.
 

2.     Einreichung der Anträge

2.1. Antragsteller
Das Beitrittsgesuch wird von demjenigen eingereicht, der unmittelbar, in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder Entleiher einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.
Ist der Antragsteller eine juridische Person, muss der Antrag von deren Rechtsvertreter unterzeichnet sein.
Ist der Antragsteller nicht mit dem Eigentümer identisch, so muss er nachweisen, unter welchem Titel er die Grundstücke bewirtschaftet, indem er dem Antrag eine beglaubigte Kopie eines Dokuments beigelegt, welches den Besitzanspruch (Pacht, Leihe) bescheinigt.
Fehlt ein solches Dokument oder besteht lediglich ein mündlicher Vertrag, muss der Antragsteller eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes beilegen, aus welcher hervorgehen:

-die Berechtigung zur Bewirtschaftung

-die persönlichen Daten des Eigentümers oder der Miteigentümer

-die einzelnen Grundparzellen, auf welche sich der Vertrag bezieht, unter Angabe der entsprechenden Fläche und tatsächlichen Kulturart

-die Registrierung des Vertrages oder die Gründe, aus welchen die Registrierung noch nicht erfolgt ist oder im Sinne der einschlägigen geltenden Bestimmungen nicht erforderlich ist.

Wird festgestellt, dass der Vertrag nicht registriert worden ist, so hat dies nicht unbedingt den Ausschluss des Gesuches zur Folge, sofern die angeführte Fläche tatsächlich im Sinne der Maßnahme 14 bearbeitet wird.
 

2.2. Bearbeitung und Einreichefristen für die Anträge

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beitragsgesuche für die Ausgleichszulage werden von den Ämtern der Abteilung Landwirtschaft überprüft. Die Landesverwaltung legt jährlich für die laufende Kampagne den Endtermin für die Einreichung des Gesuches fest.
Als Kampagne gilt der Zeitraum von 365 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Antrages.
 

3.     Berechnung der Ausgleichszulage

Der Beitrag, den ein Betrieb erhält, wird wie folgt errechnet:

3.1Betriebe mit 66 bis 151 Erschwernispunkten:

 

Bmax – Bmin

GLx [-------------------------x (PUNK – Pmin1) + Bmin]

Pmax1-Pmin1

 
GL: Beitragsgrundlage

PUNK: Punktezahl, die der Betrieb erreicht (falls der Betrieb aus mehreren Einzelbetrieben besteht, ist die verwendete Punktezahl ein mit den zur Berechnung der Beitragsgrundlage verwendeten Werten gewichtetes Mittel).

Bmax: Theoretischer Höchtsbetrag pro Hektar 250, 00 Euro

Bmin: Mindestbetrag bei 66 Punkten  170,87 Euro pro Hektar

Pmax1: Theoretisches Puntemaximum (151 Punkte). Für Betriebe mit 66 bis 151 Erschwernispunkten wird die unter Punkt a) genannte Formel angewandt. Der Beitrag für diese Betriebe ist gestaffelt und beträgt bei 66 Punkten 170,87 Euro und erreicht bei 151 Punkte den Betrag von 250,00 Euro.

Pmin1: Punkteminimum (66 Punkte)
 

3.2.Betriebe mit 30 bis 65 Erschwernispunkten:

 

PUNK – 30          65 – PUNK

GL x{50,00+[( 170,00 – 50,00) x ------------------- x ( 1 + ------------------ x – KOR)]}

65 – Pmin              65 – 30

 

GL: Beitragsgrundlage

PUNK: Punktezahl, die der Betrieb erreicht; (falls der Betrieb aus mehreren Einzelbetrieben besteht, ist die verwendete Punktezahl ein mit den zur Berechnung der Beitragsgrundlage verwendeten Werten gewichtetes Mittel.)

Pmin:    Punkteminimum (30 Punkte)

Für Betriebe mit 30 bis 65 Erschwernispunkten wird die unter Punkt b) genannte Formel angewandt. Der Beitrag für diese Betriebe ist gestaffelt und beträgt bei 30 Punkten 50,00 Euro pro ha und erreicht bei 65 Punkten den Betrag von 170,00 Euro pro ha..

KOR: Der Korrekturfaktor ist eine negative Zahl, die für die Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Punkt 3.2 mit nachfolgender Maßnahme des Abteilungsdirektors definitiv festgelegt wird.

 
Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen liegt für die gesamte Autonome Provinz Bozen – Südtirol unter dem Maximalbetrag von 200,00 Euro pro Hektar.
 
3.3 Anwendungskriterien

a)     Für die Festlegung der Höfepunkte für die Erschwernisse werden jene Punkte verwendet, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt für jeden einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb aufscheinen.

b)     Als Entfernung zum bewohnten Zentrum wird jene Mindestentfernung zum Ort gewertet, wo die landwirtschaftlichen Erzeugnisse abgeliefert werden.

c)     Die Anzahl der Zusatzpunkte für Entfernungen über einen Kilometer wird in Abhängigkeit der Entfernung und der Anzahl der dem Betrieb zugeordneten Höfepunkte ermittelt.

d)     Bei der Reduzierung der Almen- und Weideflächen auf beitragsberechtigte Fläche wird folgendermaßen vorgegangen:

-     Die Fläche von Almen und Weiden im Besitz und im Miteigentum mit max. 5 Wirtschaftseinheiten werden mit den Koeffizienten 0,2 (Alpe) und 0,4 (Weide) multipliziert;

-     Bei allen anderen rechtlichen Nutzungsformen von Almen und Weiden werden als Berechnungsgrundlage die Almweidetage verwendet, d.h. die in den letzten 5 Jahren effektiv aufgetriebenen mit der Anzahl auf der Alm, bzw. Weide verbrachten Tage multiplizierten Großvieheinheiten (GVE).

Zur Umrechnung in prämienberechtigte Fläche wird folgende Formel verwendet:

 

GVE x aufgetriebene Tage =  ha Wiese

360

 

4.     Änderungen während der Laufzeit der Verpflichtung

Flächenveränderungen während der  laufenden Kampagne werden wie unter Punkt  7.2, 7.3 und 7.4 des Teils II des "Manuale delle procedure e dei controlli" der AGEA  behandelt.
 

5.     Höhere Gewalt

Als Fälle höherer Gewalt werden beispielsweise anerkannt:

a)     Das Ableben des Antragstellers;

b)     Langanhaltende Berufsunfähigkeit des Antragstellers;

c)     Enteignung eines erheblichen Teils des Betriebes, wenn diese zum Zeitpunkt der Übernahme der Verpflichtung nicht vorhersehbar war;

d)     Eine schwere Naturkatastrophe, welche die Anlagen und/oder den landwirtschaftlichen Grund des Betriebes in erheblichem Ausmaß schädigt;

e)     die Zerstörung der Betriebsgebäude durch einen unvorhersehbaren Schadensfall;

f)     eine Seuche, welche den Viehbestand des Antragstellers ganz oder teilweise befällt;

g)     andere Fälle, die von der Kommission zum Zwecke einer Nachprüfung im Sinne von Punkt 8) anerkannt werden, unter der Bedingung, dass diese der EU-Kommisssion notifiziert wurden.

In Fällen, bei denen höhere Gewalt festgestellt wird, muss der Antragsteller die bereits erhaltenen Beträge nicht zurückerstatten und es wird auch keine Sanktion zu seinen Lasten verhängt.
 
6. Kontrollen
Die zuständigen Landesämter führen folgende Kontrollen durch:

6.1. Kontrollen während der Bearbeitungsphase

Sie erfolgen im Zeitraum zwischen der Einbringung des Antrages und der Eintragung des Begünstigten in das Auszahlungsverzeichnis für die Laufzeit der Verpflichtungen und umfassen:

a)     Verwaltungskontrollen

b)      eventuelle Lokalaugenscheine.

6.2. Kontrollen während der Laufzeit der Verpflichtung

Sie werden im Zeitraum zwischen der Aufnahme des Begünstigten in das Auszahlungsverzeichnis für die erste Laufzeit der Verpflichtung und dem Ablaufdatum der Verpflichtung durchgeführt und umfassen:

a)     Verwaltungskontrollen

b)     Lokalaugenscheine.

6.3. Verwaltungskontrolle
Die Verwaltungskontrolle, welcher vom bearbeitenden Amt sämtliche Anträge unterzogen werden, beinhaltet:

-     Die Überprüfung der für die Gewährung der Prämien erforderlichen Voraussetzungen

-     Die Überprüfung des Vorhandenseins und der Vollständigkeit aller erforderlichen Unterlagen

-     Die Kreuzkontrolle der erklärten Grundparzellen, um zu vermeiden, dass dieselbe Fläche für dasselbe Förderungsjahr mehrfach zur Prämiengewährung zugelassen wird.

-     Die Überprüfung des tatsächlichen Viehbestandes

6.4. Lokalaugenscheine
Die Lokalaugenscheine umfassen die Überprüfung:

-     der erklärten Flächen;

-     der erklärten GVE (Großvieheinheiten);

-     sämtlicher vom Begünstigten im Rahmen der Maßnahme Nr. 14 übernommener Verpflichtungen, soweit möglich.

Die Lokalaugenscheine werden nach den unten angeführten Modalitäten vom Fachpersonal der Abteilung Forstwirtschaft der Landesverwaltung durchgeführt; das beauftragte Personal kann die Beratung vom Fachpersonal der Abteilung Landwirtschaft in Anspruch nehmen. Das für die Bearbeitung der Anträge zuständige Amt kann Lokalaugenscheine bei jedem Begünstigten anordnen.

6.4.1. Modalitäten bei den Lokalaugenscheinen

Die Lokalaugenscheine werden ohne Vorankündigung durchgeführt. Es ist aber eine begrenzte  Ankündigungsfrist von 48 Stunden zulässig, um die Anwesenheit des Gesuchstellers oder seines Vertreters während des Lokalaugenscheins zu ermöglichen. Die Lokalaugenscheine umfassen eine jährliche Stichprobe von mindestens 5% der Begünstigten.
Das mit den Lokalaugenscheinen betraute Personal ist ermächtigt, die im Betrieb des Begünstigten verwahrten Unterlagen, die für die Bearbeitung notwendig sind, vor Ort einzusehen und die Vorlegung sämtlicher Unterlagen zu verlangen, die für
den Abschluss der Bearbeitung benötigt werden.
Das Personal, welches die Lokalaugenscheine durchführt, verfasst ein Erhebungsprotokoll auf einem eigenen Vordruck, das vom Personal und vom Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten, welcher bei der Kontrolle anwesend war, unterzeichnet werden muss. Das Original des Proto-kolles wird bei der Forststation, die den Lokalaugenschein durchgeführt hat, den Akten beigelegt. Die Forststation über-mittelt eine Ablichtung des Protokolls dem Antragsteller, sowie dem Amt, welches den Antrag bearbeitet.
 

6.5 Überprüfung der guten landwirtschaftlichen Praxis

Die Überprüfung der guten landwirt-schaftlichen Praxis (GLP) wird mit nachfolgenden Kontrollmaßnahmen durchgeführt:
6.5.1. Überprüfung der korrekten Führung des Betriebsheftes und Überprüfung der Unterlagen über den Einkauf von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, vorausgesetzt, dass die Führung dieses Betriebsheftes von den einzelnen Maßnahmen des geneh-migten Entwicklungsplanes oder von anderen geltenden regionalen, staatlichen oder EU-Bestimmungen vorgeschrieben ist.
6.5.2. Technisch-landwirtschaftliche Bewertung der Zusammenhänge zwischen den Betriebseigenheiten und den angewandten landwirtschaftlichen Techniken mit jenen, die einer guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen, durch den kontrollierenden Beamten. Diese Kontrollen beschränken sich auf beobachtbare Tatbestände der guten landwirtschaftlichen Praxis (z.B. Überprüfung des Zustandes und der Vielfalt des Pflanzenwuchses, Angepasstheit des Viehbesatzes an die natürliche Produktivität der Futterflächen usw.). Weitergehende Kontrolltechniken wie chemische Analysen, Buchhaltungskontrollen bei den Lieferfirmen usw. werden nur bei berechtigten Zweifeln unternommen.
6.5.3. Überprüfung, ob die Wiesen gemäht und das Erntegut gesammelt und die Weiden bestoßen werden.
 
7. Ergebnis der Kontrollen
Die Feststellung von formellen und/oder inhaltlichen Fehlern im Gesuch und/oder bei der Einhaltung der Verpflichtungen, bewirkt immer folgende Maßnahmen:

a)     die Verfügung eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Gesuches;

b)     die Rückzahlung der bereits ausgezahlten aber nicht zustehenden Beträge, zuzüglich der gesetzlich anfallenden Zinsen.

 
8. Maßnahmen für den Ausschluss
Falls in der Bearbeitungsphase des Gesuches oder im Zeitraum der Verpflichtung, vonseiten des bearbeitenden Amtes durch eine Verwaltungskontrolle oder einen Lokalaugenschein festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des Beitrages fehlen oder nicht mehr vorhanden sind, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

a)     Aussetzung des Gesuches

Das bearbeitende Amt nimmt die Aussetzung des Gesuches vor.

b)     Einleitung der Widerrufungsprozedur

Das bearbeitende Amt teilt dem Begünstigten mittels Einschreiben mit Rückantwort die Beanstandung mit und ersucht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens, weitere Klärungen und Dokumente vorzulegen. In dieser Beanstandung muss auch der Hinweis gegeben werden, dass, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme seitens des Begünstigten erfolgt, das Gesuch

zurückgewiesen wird, d.h. es wird ein teilweiser oder vollständiger Ausschluss verfügt.

c)     Endgültige Feststellung

Falls der Begünstigte innerhalb der unter Punkt b) vorgesehenen Frist die verlangten Klärungen unterbreitet bzw. die zusätzlichen Dokumente nachreicht, führt das bearbeitende Amt eine erneute Prüfung durch und zwar innerhalb 15 Arbeitstagen nach der Rückantwort durch den Begünstigten.Die endgültige Feststellung erfolgt durch die im Beschluss der Landesregierung Nr. 1068, vom 02.04.2002 unter Punkt 9)vorgesehenen Kommission für die Nachprüfung.

d)     Widerruf

Die Landesregierung beschließt die Rückverweisung oder den Ausschluß des Gesuches innerhalb von 30 Tagen nach der endgültigen Festlegung laut Buchstabe c) seitens der obgenannten Kommission.

e)     Benachrichtigung des Betroffenen

Das bearbeitende Amt teilt dem Betroffenen durch Einschreiben mit Rückantwort den Widerruf des Gesuches mit. Dieses Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

-     Datum und Nr. des Beschlusses der Landesregierung

-     die Begründungen, welche den Widerruf bewirkt haben

-     die Aufforderung an den Betroffenen, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung, die widerrechtlich erhaltenen Beträge zuzüglich gesetzlich anfallender Zinsen zurückzuerstatten

-     die Angabe der widerrechtlich erhaltenen Beträge

-     die Angabe der eventuellen Zinsen

-     den Hinweis zur Rekursmöglichkeit beim Regionalen Verwaltungsgerichtshof seitens des Betroffenen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung.

 

9. Strafrechtliche Ahndung und Verwaltungsstrafen

Bezüglich der Verwaltungsstrafen und der strafrechtlichen Ahndung im Bereich der gemeinschaftlichen Beihilfen für die Landwirtschaft werden die Bestimmungen gemäß Gesetz vom 23. Dezember 1986, Nr. 898 in geltender Fassung angewandt.
Die Verwaltungsstrafe wird mit Dekret jenes Abteilungsdirektors erlassen, dem die Kompetenz für diese Maßnahme obliegt.
 
10. Übergangsbestimmungen
Allfällige spätere Änderungen der in das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen aufgenommenen Parameter werden automatisch auch auf die in den vorhergehenden Kampagnen unterzeichneten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen noch laufenden Verpflichtungen angewandt werden.
 
11. Schlussbestimmungen
Sollten die Europäische Kommission, das Ministerium für Agrar- und Forstwirtschaftspolitik, die anerkannte Zahlstelle oder andere zuständige Behörden weitere oder andere Bestimmungen erlassen, können diese Bestimmungen unmittelbar angewandt werden.
Für alles, was mit diesen Richtlinien nicht geregelt wurde, wird auf die geltende Regelung, auf den geltenden "Manuale delle procedure e dei controlli” der AGEA – Agenzia per le erogazioni in agricoltura bzw. auf den LEP verwiesen.
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