In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 2297 vom 27.06.2005
Richtlinien für die Anwendung der Maßnahme Nr. 14 - „Ausgleichszulage“ des Ländlichen Entwicklungsplanes. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 1411 vom 03.05.2004

Anlage
 

RICHTLINIEN FÜR DIE ANWENDUNG

Der Maßnahme 14 –

„Ausgleichszulage

 

1.     Anwendungsbereich

Vorliegende Richtlinien ergänzen die Bestimmungen des geltenden “Manuale delle procedure e dei controlli” der AGEA –Agenzia per le erogazioni in agricoltura (im folgenden „Manuale AGEA“) und werden auf die Maßnahme Nr. 14 – „Ausgleichzulage  (im folgenden „Maßnahme Nr.14“) des derzeit geltenden Ländlichen Entwicklungsplans der Autonomen Provinz Bozen für den Zeitraum 2000 – 2006 angewandt, der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 genehmigt wurde und im folgenden LEP genannt wird.
 
In diesem Zusammenhang werden die vorliegenden Richtlinien, zusammen mit den Bestimmungen des „Manuale AGEA“, auf Antragsteller, die Beitrittsgesuche nach Maßnahme 14 – Ausgleichszulage – einreichen, angewandt.
 
2. Einreichung der Anträge
 
2.1. Antragsteller
Das Beitrittsgesuch wird von demjenigen eingereicht, der unmittelbar, in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder Entleiher einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.
Ist der Antragsteller eine juridische Person, muss der Antrag von deren Rechtsvertreter unterzeichnet sein.
Ist der Antragsteller nicht mit dem Eigentümer identisch, so muss er nachweisen, unter welchem Titel er die Grundstücke bewirtschaftet, indem er dem Antrag eine beglaubigte Kopie eines Dokuments beigelegt, welches den Besitzanspruch (Pacht, Leihe) bescheinigt.
Fehlt ein solches Dokument oder besteht lediglich ein mündlicher Vertrag, muss der Antragsteller eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes beilegen, aus welcher hervorgeht:

-die Berechtigung zur Bewirtschaftung

-die persönlichen Daten des Eigentümers oder der Miteigentümer

-die einzelnen Grundparzellen, auf welche sich der Vertrag bezieht, unter Angabe der entsprechenden Fläche und tatsächlichen Kulturart

-die Registrierung des Vertrages oder die Gründe, aus welchen die Registrierung noch nicht erfolgt ist oder im Sinne der einschlägigen geltenden Bestimmungen nicht erforderlich ist.

Wird festgestellt, dass der Vertrag nicht registriert worden ist, so hat dies nicht unbedingt den Ausschluss des Gesuches zur Folge, sofern die angeführte Fläche tatsächlich im Sinne der Maßnahme 14 bearbeitet wird.
 

2.2. Bearbeitung und Einreichefristen für die Anträge

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beitragsgesuche für die Ausgleichszulage werden von den Ämtern der Abteilung Landwirtschaft überprüft. Die Landesverwaltung legt jährlich für die laufende Kampagne den Endtermin für die Einreichung des Gesuches fest.
Als Kampagne gilt der Zeitraum von 365 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Antrages.
 
3.Berechnung der Ausgleichszulage
Der Beitrag, den ein Betrieb erhält, ergibt sich aus der Summe der unter Punkt 3.1 oder 3.2 und eventuell 3.3 errechneten Teilbeträge :
 
3.1 Ausgleich für erschwerte Bearbeitung beiBetrieben mit 66 bis 131 Erschwernispunkten :
 

Bmax – Bmin

GLx [-------------------------x (PUNK – Pmin1) + Bmin]

Pmax1-Pmin1
 
GL: Beitragsgrundlage
 

PUNK: Punktezahl, die der Betrieb erreicht (falls der Betrieb aus mehreren Einzelbetrieben besteht, ist die verwendete Punktezahl das arithmetische Mittel der einzelnen Höfe ).

 

Bmax: Theoretischer Höchtsbetrag pro Hektar 330, 00 Euro

 
Bmin: Mindestbetrag bei 66 Punkten        202,00 Euro pro Hektar
 
Pmax 1: Theoretisches Punktemaximum (131 Punkte). Für Betriebe mit 66 bis 131 Erschwernispunkten wird die unter Punkt a) genannte Formel angewandt. Der Beitrag für diese Betriebe ist gestaffelt und beträgt bei 66 Punkten 202,00 Euro und erreicht bei 131 Punkten den Betrag von 330,00 Euro.
 

Pmin 1: Punkteminimum (66 Punkte)

 

3.2.Ausgleich erschwerte Bearbeitung beiBetrieben mit 30 bis 65 Erschwernispunkten:

 

PUNK – 30                65 – PUNK

GL x{70,00+[( 198,00 – 70,00) x ------------------- x ( 1 + ------------------ x – KOR)]}

65 – Pmin                          65 – 30

 

GL: Beitragsgrundlage

 
Pmin:    Punkteminimum (30 Punkte)

Für Betriebe mit 30 bis 65 Erschwernispunkten wird die unter Punkt b) genannte Formel angewandt. Der Beitrag für diese Betriebe ist gestaffelt und beträgt bei 30 Punkten 70,00 Euro pro ha und erreicht bei 65 Punkten den Betrag von 198,00 Euro pro ha.

KOR: Der Korrekturfaktor ist eine negative Zahl, die für die Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Punkt 3.2 mit Maßnahme des Abteilungsdirektors definitiv festgelegt wird.

 
Der Durchschnittsbetrag dieser Beträge liegt für die gesamte Autonome Provinz Bozen – Südtirol bei bis zu 200 € pro ha Maximalbetrag  .
 
3.3 Ausgleich für erschwerte kontinuierliche Anlieferungsbedingungen von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten bis zur nächstgelegenen Abgabestelle.
 
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen :
 
 
v.M.
Betrag  = ------  x  Ent.  x  D.H.  x  T.T.
S.T.
 
v.M. : verfügbare Mittel
 
S.T.: Summe Transportpunkte aller für ein Jahr ansuchenden Höfe, die sich ergeben aus : Ent.  x  D.H.  x  T.T.
 
Ent.: Entfernung zwischen Hof und Abgabestelle in Metern (mindestens 1.000 Meter)
 
D.H.: Differenz Meereshöhe zwischen Hof und Abgabestelle in Metern
 
T.T.: Anzahl Tage der Lieferung

 
3.4 Anwendungskriterien

a)     Für die Festlegung der Höfepunkte für die Erschwernisse werden jene Punkte verwendet, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt für jeden einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb aufscheinen.

b)     Beitragsberechtigte Flächen sind Ackerfutterbau, Wiesen, halbschürige Wiesen, Weiden und Almen in der Provinz Bozen und in  den Provinzen Trient und Belluno. Almen- und Weideflächen werden, wie folgt, auf beitragsberechtigte Fläche, reduziert:

Die Fläche von Almen und Weiden im Eigentum oder im Miteigentum mit max. 5 Wirtschaftseinheiten, werden mit den Koeffizienten 0,2 (Alpe) und 0,4 (Weide) multipliziert;

Bei allen anderen rechtlichen Nutzungsformen von Almen  werden als Berechnungsgrundlage die Almweidetage verwendet, d.h. die in den letzten 5 Jahren im Durchschnitt effektiv aufgetriebenen mit der Anzahl auf der Alm verbrachten Tage multiplizierten Großvieheinheiten (GVE).

Zur Umrechnung in prämienberechtigte Fläche wird folgende Formel verwendet:

 

GVE x aufgetriebene Tage? ha Wiese

360
 

4. Änderungen während der Laufzeit der Verpflichtung

Flächenveränderungen während der  laufenden Kampagne werden wie unter Punkt 7.2, 7.3 und 7.4 des Teils II des „Manuale delle procedure e dei controlli  der AGEA  behandelt.
 
5.Höhere Gewalt
Als Fälle höherer Gewalt werden beispielsweise anerkannt:

a)     Das Ableben des Antragstellers;

b)     Langanhaltende Berufsunfähigkeit des Antragstellers;

c)     Enteignung eines erheblichen Teils des Betriebes, wenn diese zum Zeitpunkt der Übernahme der Verpflichtung nicht vorhersehbar war;

d)     Eine schwere Naturkatastrophe, welche die Anlagen und/oder den landwirtschaftlichen Grund des Betriebes in erheblichem Ausmaß schädigt;

e)     die Zerstörung der Betriebsgebäude durch einen unvorhersehbaren Schadensfall;

f)     eine Seuche, welche den Viehbestand des Antragstellers ganz oder teilweise befällt;

g)     andere Fälle, die von der Kommission zum Zwecke einer Nachprüfung im Sinne von Punkt 8) anerkannt werden, unter der Bedingung, dass diese der EU-Kommisssion notifiziert wurden.

In Fällen, bei denen höhere Gewalt festgestellt wird, muss der Antragsteller die bereits erhaltenen Beträge nicht zurückerstatten und es wird auch keine Sanktion zu seinen Lasten verhängt.
 
6. Kontrollen
Die zuständigen Landesämter führen folgende Kontrollen durch:
 

6.1. Kontrollen während der Bearbeitungsphase

Sie erfolgen im Zeitraum zwischen der Einbringung des Antrages und der Eintragung des Begünstigten in das Auszahlungsverzeichnis für die Laufzeit der Verpflichtungen und umfassen:

a)     Verwaltungskontrollen

b)      eventuelle Lokalaugenscheine.

 

6.2. Kontrollen während der Laufzeit der Verpflichtung

Sie werden im Zeitraum zwischen der Aufnahme des Begünstigten in das Auszahlungsverzeichnis für die erste Laufzeit der Verpflichtung und dem Ablaufdatum der Verpflichtung durchgeführt und umfassen:

a)     Verwaltungskontrollen

b)     Lokalaugenscheine.

 
6.3. Verwaltungskontrolle
Die Verwaltungskontrolle, welcher vom bearbeitenden Amt sämtliche Anträge unterzogen werden, beinhaltet:

Die Überprüfung der für die Gewährung der Prämien erforderlichen Voraussetzungen

Die Überprüfung des Vorhandenseins und der Vollständigkeit aller erforderlichen Unterlagen

Die Kreuzkontrolle der erklärten Grundparzellen, um zu vermeiden, dass dieselbe Fläche für dasselbe Förderungsjahr mehrfach zur Prämiengewährung zugelassen wird

Die Überprüfung des tatsächlichen Viehbestandes

 
6.4. Lokalaugenscheine

Die Lokalaugenscheine umfassen die Überprüfung:

der erklärten Flächen;

der erklärten GVE (Großvieheinheiten);

sämtlicher vom Begünstigten im Rahmen der Maßnahme Nr. 14 übernommener Verpflichtungen, soweit möglich.

das Vorhandensein und die Benützung einer angemessenen Düngerstätte;

das Einhalten der Mindestanforderungen bezüglich Umwelt, Hygiene und Tierschutz.

Die Lokalaugenscheine werden nach den unten angeführten Modalitäten vom Fachpersonal der Abteilung Forstwirtschaft der Landesverwaltung durchgeführt; das beauftragte Personal kann die Beratung vom Fachpersonal der Abteilung Landwirtschaft in Anspruch nehmen. Das für die Bearbeitung der Anträge zuständige Amt kann Lokalaugenscheine bei jedem Begünstigten anordnen.

 

6.4.1. Modalitäten bei den Lokalaugenscheinen

Die Lokalaugenscheine werden ohne Vorankündigung durchgeführt. Es ist aber eine begrenzte  Ankündigungsfrist von 48 Stunden zulässig, um die Anwesenheit des Gesuchstellers oder seines Vertreters während des Lokalaugenscheins zu ermöglichen. Die Lokalaugenscheine umfassen eine jährliche Stichprobe von mindestens 5% der Begünstigten.
 
Das mit den Lokalaugenscheinen betraute Personal ist ermächtigt, die im Betrieb des Begünstigten verwahrten Unterlagen, die für die Bearbeitung notwendig sind, vor Ort einzusehen und die Vorlegung sämtlicher Unterlagen zu verlangen, die für
den Abschluss der Bearbeitung benötigt werden.
Das Personal, welches die Lokalaugenscheine durchführt, verfasst ein Erhebungsprotokoll auf einem eigenen Vordruck, das vom Personal und vom Betriebsinhaber  oder dessen Beauftragten, welcher bei der Kontrolle anwesend war, unterzeichnet werden muss. Das Original des Protokolls wird bei der Forststation, die den Lokalaugenschein durchgeführt hat, den Akten  beigelegt.  Die Forststation  übermittelt eine Ablichtung des Protokolls dem Antragsteller, sowie dem Amt, welches den Antrag bearbeitet.
 

6.5.  Überprüfung der guten landwirtschaftlichen Praxis

Die Überprüfung der guten land-wirtschaftlichen Praxis (GLP) wird mit nachfolgenden Kontrollmaßnahmen durchgeführt:

6.5.1. Überprüfung der korrekten Führung des Betriebsheftes und Überprüfung der Unterlagen über den Einkauf von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, vorausgesetzt, dass die Führung dieses Betriebsheftes von den einzelnen Maßnahmen des genehmigten Entwicklungsplanes oder von anderen geltenden regionalen, staatlichen oder EU-Bestimmungen vorgeschrieben ist.

6.5.2. Technisch-landwirtschaftliche Bewertung der Zusammenhänge zwischen den Betriebseigenheiten und den angewandten landwirtschaftlichen Techniken mit jenen, die einer guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen, durch den kontrollierenden Beamten. Diese Kontrollen beschränken sich auf beobachtbare Tatbestände der guten landwirtschaftlichen Praxis (z.B. Überprüfung des Zustandes und der Vielfalt des Pflanzen-wuchses, Angepasstheit des Viehbesatzes an die natürliche Produktivität der Futterflächen usw.). Weitergehende Kontrolltechniken wie chemische Analysen, Buchhaltungskontrollen bei den Lieferfirmen usw. werden nur bei berechtigten Zweifeln unternommen.

6.5.3. Überprüfung der ausreichenden Lagerkapazität für den anfallenden Wirtschaftsdünger, wobei man von folgenden baulichen Vorschriften ausgeht:

6.5.3.1. Bei Haltung folgender Tierarten:

 

Rinder ab 2 GVE:

Stallmist, Stapelfläche 3-5m²/GVE, bei einer Tiefe von 1,5 m;

bei Stapelhöhen von mehr als 1,5m kann die Stapelfläche entsprechend reduziert werden;

Jauche, Grubenraum 3-5m³/GVE; bei Güllebetrieb, 9-12m³/GVE;

 

Schafe und Ziegen ab 3 GVE:

Bei Tiefstreuhaltung ist keine Mistlege erforderlich.

 

Bei anderen Haltungssystemen ist eine überdachte oder mit einer wasserdichten Plane abgedeckte Mistlege, 1-1,5m²/GVE erforderlich.

Jauchegrube nur bei fehlender Abdeckung der Mistlege.

 

Equiden ab 2 GVE:

überdachte Mistlege, 2-3m²/GVE bei einer Tiefe von 1,5 m.

 

Jauchegrube nur bei fehlender Abdeckung der Mistlege, mit 0,5 m³/GVE.

 

Die Bauausführung muss laut Wirtschaftsdüngerverordnung laut Beschlüssen der Landesregierung Nr. 1724/93 und Nr. 5323/94 sein.

6.5.3.2.Im Falle von extensiv gehaltenen Rinderrassen (Schottisches Hochlandrind, Galloways, Yaks, Angus, u.s.w.) und Lamas, die das ganze Jahr über im Freien gehalten werden, muss keine Lagerung der Wirtschaftsdünger gewährleistet werden.

 
 

6.5.3.3.Bei Betrieben, die von Seiten der Forstbehörde eine negative Kontrolle bezüglich der Lagerung der Wirtschaftsdünger haben und als Kleinstbetriebe eingestuft werden, kann ein zweiter Lokalaugenschein durch einen Techniker der Abteilung Landwirtschaft durchgeführt werden. Dabei wird die Einhaltung der „Guten land-wirtschaftlichen Praxis  unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Betriebes beurteilt.

6.5.4. Überprüfung, ob die Wiesen gemäht und das Erntegut gesammelt und die Weiden bestoßen werden.

 
7. Ergebnis der Kontrollen
Die Feststellung von formellen und/oder inhaltlichen Fehlern im Gesuch und/oder
Die Feststellung von formellen und/oder bei der Einhaltung der Verpflichtungen, bewirkt immer folgende Maßnahmen:
 

a)     die Verfügung eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Gesuches;

b)     die Rückzahlung der bereits ausgezahlten aber nicht zustehenden Beträge, zuzüglich der gesetzlich anfallenden Zinsen.

 
8. Maßnahmen für den Ausschluss
Falls in der Bearbeitungsphase des Gesuches oder im Zeitraum der Verpflichtung, vonseiten des bearbeitenden Amtes durch eine Verwaltungskontrolle oder einen Lokalaugenschein festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des Beitrages fehlen oder nicht mehr vorhanden sind, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

a)     Aussetzung des Gesuches

Das bearbeitende Amt nimmt die Aussetzung des Gesuches vor.

b)     Einleitung der Widerrufungsprozedur

Das bearbeitende Amt teilt dem Begünstigten mittels Einschreiben mit Rückantwort die Beanstandung mit und ersucht weitere Klärungen und Dokumente innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens, vorzulegen. In dieser Beanstandung muss auch der Hinweis gegeben werden, dass, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme seitens des Be-günstigten erfolgt, das Gesuch zurück- gewiesen wird, d.h. es wird ein teilweiser oder vollständiger Ausschluss verfügt.

c)     Endgültige Feststellung

Falls der Begünstigte innerhalb der unter Punkt b) vorgesehenen Frist die verlangten Klärungen unterbreitet bzw. die zusätzlichen Dokumente nachreicht, führt das bearbeitende Amt eine erneute Prüfung durch und zwar innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Rückantwort durch den Begünstigten. Die endgültige Feststellung erfolgt gegebenenfalls durch die im Beschluss der Landesregierung Nr. 1068, vom 02.04.2002 unter Punkt 9) vorgesehenen Kommission für die Nachprüfung, die innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrages durch das bearbeitende Amt das Gesuch nochmals zu überprüfen, eine Entscheidung trifft.

d)     Widerruf

Die Landesregierung beschließt die Rückverweisung oder den Ausschluss des Gesuches innerhalb von 30 Tagen nach der endgültigen Festlegung laut Buchstabe c)

e)     Benachrichtigung des Betroffenen

Das bearbeitende Amt teilt dem Betroffenen durch Einschreiben mit Rückantwort den Widerruf des Gesuches mit. Dieses Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

Datum und Nr. des Beschlusses der Landesregierung

die Begründungen, welche den Widerruf bewirkt haben

die Aufforderung an den Betroffenen, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung, die widerrechtlich erhaltenen Beträge zuzüglich gesetzlich anfallender Zinsen zurückzuerstatten

die Angabe der widerrechtlich erhaltenen Beträge

die Angabe der eventuellen Zinsen

den Hinweis zur Rekursmöglichkeit beim Regionalen Verwaltungsgerichtshof seitens des Betroffenen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung.

 

9. Strafrechtliche Ahndung und Verwaltungsstrafen

Bezüglich der Verwaltungsstrafen und der strafrechtlichen Ahndung im Bereich der gemeinschaftlichen Beihilfen für die Landwirtschaft werden die Bestimmungen gemäß Gesetz vom 23. Dezember 1986, Nr. 898 in geltender Fassung angewandt.
Die Verwaltungsstrafe wird mit Dekret jenes Abteilungsdirektors erlassen, dem die Kompetenz für diese Maßnahme obliegt.
 
10. Übergangsbestimmungen
Allfällige spätere Änderungen der in das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen aufgenommenen Parameter werden automatisch auch auf die in den vorhergehenden Kampagnen unterzeichneten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen noch laufenden Verpflich- tungen angewandt werden.
 
11. Schlussbestimmungen
Sollten die Europäische Kommission, das Ministerium für Agrar- und Forstwirtschaftspolitik, die anerkannte Zahlstelle
oder andere zuständige Behörden weitere oder andere Bestimmungen erlassen,
können diese Bestimmungen unmittelbar angewandt werden.
Für alles, was mit diesen Richtlinien nicht geregelt wurde, wird auf die geltende Regelung, auf den geltenden “Manuale delle procedure e dei controlli” der AGEA – Agenzia per le erogazioni in agricoltura bzw. auf den LEP verwiesen.
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