In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 1132 vom 02.04.2007
Bestimmungen zur Errichtung, Ergänzung und Aktualisierung der Ranglisten mit auslaufcharakter

…omissis…

 

Art. 1

1. Die Gruppen 1 und 2 der Ranglisten mit Auslaufcharakter für die deutschsprachigen Schulen und die Schulen in den ladinischen Ortschaften umfassen folgende Personen:

Gruppe 1: Lehrpersonen, die in den Ranglisten der abgeschafften Wettbewerbe nur nach Titeln eingetragen sind, welche als Grundranglisten bezeichnet wurden.

 

Gruppe 2: Lehrpersonen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Nr. 124/1999 (25. Mai 1999) im Besitze der folgenden Voraussetzungen waren, um an den abgeschafften Wettbewerben nur nach Titeln teilzunehmen: Bestehen eines Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen oder einer Lehrbefähigungsprüfung für dieselbe Wettbewerbsklasse oder denselben Stellenplan; 360 Tage Unterrichtsdienst an staatlichen Schulen im Dreijahreszeitraum vor dem genannten Datum. Es gilt nur der Unterrichtsdienst, welcher im Zeitraum zwischen dem 1. September 1995 und dem 25. Mai 1999 in der Schulstufe (Grundschule; Sekundarschule) geleistet worden ist, auf welche sich die Lehrbefähigung oder Eignung bezieht.

Lehrpersonen, die in der Bewertungsrangordnung des ordentlichen Wettbewerbes eingetragen sind, der mit Dekret des deutschen Schulamtsleiters vom 30. Oktober 1998, Nr. 732/16.4, ausgeschrieben wurde, und bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Nr. 124/1999 (25. Mai 1999) 360 Tage Unterrichtsdienst an staatlichen Schulen im Dreijahreszeitraum vor dem genannten Datum geleistet haben. Es gilt nur der Unterrichtsdienst, welcher im Zeitraum zwischen dem 1. September 1995 und dem 25. Mai 1999 in der Schulstufe (Grundschule; Sekundarschule) geleistet worden ist, auf welche sich die Lehrbefähigung oder Eignung bezieht.

Für die Eintragung in diese Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter des deutschen Schulamtes gilt gemäß Artikel 427 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. April 1994, Nr. 297 nur der Unterrichtsdienst, welcher im Zeitraum zwischen dem 1. September 1995 und dem 25. Mai 1999 an deutschsprachigen Schulen geleistet worden ist.

Für die Eintragung in diese Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter des ladinischen Schulamtes gilt gemäß Artikel 427 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. April 1994, Nr. 297 nur der Unterrichtsdienst, welcher im Zeitraum zwischen dem 1. September 1995 und dem 25. Mai 1999 an Schulen in den ladinischen Ortschaften geleistet worden ist.

 

Art. 2

1. Die Errichtung, Ergänzung und Aktualisierung der Ranglisten mit Auslaufcharakter für die italienischsprachigen Schulen sind von den eigenen Beschlüssen Nr. 2017 vom 5. Juni 2000, Nr. 2520 vom 10. Juli 2000 und Nr. 1497 vom 29. April 2002 geregelt.

 

Art. 3

1. Für die Ergänzung und Aktualisierung der 3. Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter kommen die einschlägigen staatlichen Bestimmungen mit den Präzisierungen laut den folgenden Absätzen zur Anwendung:

 

2. Dem Lehrpersonal, das gemäß Artikel 1 Absatz 605 Buchstabe c) des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, mit Vorbehalt in die permanenten Ranglisten eingetragen wird, welche in Ranglisten mit Auslaufcharakter umgewandelt wurden, sind die Personen gleichgestellt, welche:

a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Berufsausbildung als Lehrperson innerhalb der Frist erworben haben, die für die Eintragung in die Ranglisten mit Auslaufcharakter für den Zweijahreszeitraum 2007/2008 und 2008/2009 festgelegt ist,

b) im akademischen Jahr 2006/2007 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Berufsausbildung zur Lehrperson absolvieren, einschließlich der Ableistung des eventuell vorgeschriebenen Praktikums. Die Personen, die im 1. oder 2. Jahr der oben genannten Berufsausbildung stehen, werden bis zur Auflösung des Vorbehaltes in ein eigenes Verzeichnis eingetragen.

 

3. Die Vorbehalte gemäß Absatz 2 werden mit dem Erhalt der Anerkennung der Berufsbefähigung in Italien gemäß den einschlägigen Bestimmungen aufgelöst. Die Auflösung des Vorbehaltes ist ab dem darauf folgenden Schuljahr wirksam.

 

4. Außer den im Artikel 10 des Dekrets des Generaldirektors vom 16. März 2007 angeführten Zulassungsvoraussetzungen müssen die Bewerberinnen und Bewerber unter eigener Verantwortung und bei sonstigem Ausschluss im Zulassungsgesuch angeben:

a) die Muttersprache,

b) nur für Bewerberinnen und Bewerber für den Zweitsprachenunterricht an deutsch- oder italienischsprachigen Schulen: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752,

c) nur für Bewerberinnen und Bewerber ladinischer Muttersprache, welche an Schulen mit deutscher oder italienischer Unterrichtssprache unterrichten wollen: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und den Besitz des Reifediploms bzw. des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule, das in deutscher oder ladinischer bzw. in italienischer oder ladinischer Sprache erworben wurde,

d) nur für Bewerberinnen und Bewerber, die an Schulen in den ladinischen Ortschaften unterrichten wollen: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und den Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

 

5. Zum Zwecke der Verwirklichung des Grundsatzes des muttersprachlichen Unterrichtes im Sinne des Artikels 19 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird für den Zugang zu den Landesstellenplänen der Lehrer der deutschsprachigen und italienischsprachigen Schule - mit Ausnahme der Stellenpläne für den Unterricht der zweiten Sprache - der Nachweis verlangt, dass die Lehrbefähigung in der Unterrichtssprache der entsprechenden Schule erworben wurde. Das Personal, welches die Lehrbefähigung nicht in der Unterrichtssprache der entsprechenden Schule erworben hat, muss eine eigene Prüfung über die Kenntnisse der entsprechenden Unterrichtssprache bestehen (Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6).

 

6. Zu den Landesstellenplänen des Lehrpersonals der Fremdsprachen haben auch Bewerberinnen und Bewerber der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zugang, deren Muttersprache der zu unterrichtenden Fremdsprache entspricht. In diesem Falle muss die angemessene Kenntnis der deutschen Unterrichtssprache von einer Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6, festgestellt werden.

 

7. Der Unterrichtsdienst, der als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an deutschsprachigen oder italienischsprachigen Grundschulen geleistet worden ist, wird bei der Eintragung in die Rangliste mit Auslaufcharakter für die Grundschule in den ladinischen Ortschaften gewertet und umgekehrt.

 

8. Einen Punkt bis zu einem Maximum von drei Punkten erhalten

a) die Bewerberinnen und Bewerber, die das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich – Sektion Grundschule – besitzen oder die Lehrbefähigung an einer Spezialisierungsschule für den Sekundarschulunterricht erworben haben, für jeden Kurs, jedes Seminar oder jede Bildungswerkstätte, die die Lokalgeschichte oder die Schulgesetzgebung Südtirols betreffen,

b) die Bewerberinnen und Bewerber, die die Bestätigung über den Besuch der Kurse vorlegen, welche die Freie Universität Bozen im akademischen Jahr 2004/2005 über die Lokalgeschichte oder die Schulgesetzgebung Südtirols organisiert hat,

c) die Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussbestätigung der Kurse mit Prüfung und Prüfungsgespräch über die Lokalgeschichte oder die Schulgesetzgebung Südtirols vorlegen, welche die Pädagogischen Institute oder die Schulverwaltung ab dem Schuljahr 2005/2006 auch über eine Konvention mit der Universität durchführen.

 

9. Den Bewerberinnen und Bewerbern, die um Überstellung ihrer Eintragung in eine andere Provinz ansuchen, werden die Punkte laut Absatz 8 aberkannt.

 

10. Der Unterrichtsdienst, der ab In-Kraft-Treten des Ministerialdekrets vom 6. August 1999 als Lehrperson für Instrumentalunterricht an Mittelschulen geleistet wurde, wird als spezifischer Dienst in der Wettbewerbsklasse 77/A gewertet.

 

11. Im Rahmen der Verfügbarkeit von Stellen für den Abschluss eines zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrages sind die Stellen für den Unterricht an Schulen mit differenziertem Unterricht in Montessori-Pädagogik den Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten, die einen der folgenden Spezialisierungstitel besitzen:

- Zertifikat des Lehrgangs in Montessori-Pädagogik am Pädagogischen Institut (240 Stunden);

- Diplom eines Lehrganges in Montessori-Pädagogik der Internationalen Montessori-Vereinigung (AMI);

- Zertifikat eines Lehrganges der österreichischen Landesvereine für Montessori-Pädagogik bzw. des österreichischen Bundesverbandes für Montessori-Pädagogik;

- Diplom einer zweijährigen Montessori-Ausbildung der österreichischen Gesellschaft für Montessori-Pädagogik.

- Zertifikat eines Lehrganges in Montessori-Pädagogik, welcher in Kooperation zwischen dem Institut für ganzheitliches Lernen, Deutschland, und dem Verein »Die Pfütze« Bozen, in der Zeit vom 24. Juli 2001 bis 1. Mai 2002 oder vom 26. Juli 2002 bis 27. Juni 2003 veranstaltet wurde.

 

12. Die Lehrpersonen für den Zweitsprachenunterricht, welche mit dem Vorbehalt des Erwerbs der Lehrbefähigung oder Eignung eingetragen werden, müssen den Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, innerhalb des Datums nachreichen, mit welchem der Vorbehalt aufgehoben wird.

 

Art. 4

1. Die beigefügte Bewertungstabelle »A/1 bis« für die Bewerberinnen und Bewerber, die in der 3. Gruppe der Rangliste mit Auslaufcharakter eingetragen sind, ist genehmigt. Diese Anlage ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses.

 

2. Diese Bewertungstabelle findet ab dem Zweijahreszeitraum 2007/2008-2008/2009 Anwendung. Die Bewertungen der Titel, die vorher zugewiesen und bereits in den permanenten Ranglisten für den Zweijahreszeitraum 2005/2006-2006/2007 zuerkannt wurden, bleiben unbeschadet.

 

Art. 5

1. Die Termine für die Einreichung der Gesuche um Eintragung in die Ranglisten mit Auslaufcharakter und/oder Aktualisierung der Punktezahl sind Verfallsfristen und werden vom zuständigen Schulamtsleiter/ von der zuständigen Schulamtsleiterin festgelegt.

 

2. Der Termin für die Auflösung der Vorbehalte wird ebenfalls vom zuständigen Schulamtsleiter/ von der zuständigen Schulamtsleiterin festgelegt.

 

3. Die Ernennungen in die Stammrolle auf Grund der Ranglisten mit Auslaufcharakter erfolgen jährlich innerhalb 31. August. Nach diesem Datum werden etwaige, andere Aufnahmen in die Stammrolle für die Zuweisung des Dienstsitzes mit Wirkung ab dem 1. September des darauf folgenden Schuljahres vorgenommen.

 

4. Die eigenen Beschlüsse Nr. 1507 vom 29. April 2002, Nr. 2052 vom 14. Juni 2004, Nr. 2388 vom 4. Juli 2005 sind widerrufen.

 

5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

 

Anlage A/1-bis

(Artikel 4)

 

TABELLE FÜR DIE BEWERTUNG DER TITEL FÜR DIE 3. GRUPPE DER RANGLISTEN MIT AUSLAUFCHARAKTER DES LEHRPERSONALS DER SCHULEN ALLER SCHULSTUFEN UND GRADE

 

A) LEHRBEFäHIGUNGEN FüR DEN ZUGANG ZUR RANGLISTE

A.1) Für einen bestandenen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen oder eine bestandene Lehrbefähigungs- oder Eignungsprüfung

oder für die an den Spezialisierungsschulen für den Sekundarschulunterricht (»S.S.I.S.«) erworbene Lehrbefähigung

oder für eine Lehrbefähigung/ einen lehrbefähigenden Titel, die/den jemand besitzt und die/der für die Zulassung in Bezug auf dieselbe Wettbewerbsklasse oder Lehrerstelle gültig ist, für die um Eintragung in die permanente Rangliste angesucht wird,

oder für das Diplom in Musikdidaktik (1), welches für den Zugang zu den Wettbewerbsklassen 31/A und 32/A gültig ist,

oder für das Diplom zweiten Grades, welches die Kunstakademien nach einem zweijährigen Studiengang in der didaktischen Fachrichtung ausstellen,

oder für das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich (2), welches für den Zugang zu den Ranglisten für den Kindergarten und die Grundschule gültig ist,

werden maximal 12 Punkte vergeben.

Im Rahmen dieser 12 Punkte werden in Bezug auf die Punktezahl, mit der der Wettbewerb oder die Lehrbefähigungsprüfung bestanden wurden und die in Hundertstel umgerechnet wird, folgende Punkte vergeben:

für die Mindestpunktezahl, die für das Bestehen des Wettbewerbes oder der Prüfung verlangt ist,

 

bis zu 59 Punkten

4 Punkte

für eine Punktezahl von 60 bis 65

5 Punkte

für eine Punktezahl von 66 bis 70

6 Punkte

für eine Punktezahl von 71 bis 75

7 Punkte

für eine Punktezahl von 76 bis 80

8 Punkte

für eine Punktezahl von 81 bis 85

9 Punkte

für eine Punktezahl von 86 bis 90

10 Punkte

für eine Punktezahl von 91 bis 95

11 Punkte

für eine Punktezahl von 96 bis 100

12 Punkte


A.2) Zwecks Zuerkennung der Punktezahl laut Punkt A.1:

a) wird nur ein bestandener Wettbewerb oder eine bestandene Lehrbefähigungs- oder Eignungsprüfung oder nur ein Titel mit lehrbefähigendem Charakter gewertet;

b) werden die bei Wettbewerben oder Lehrbefähigungs- oder Eignungsprüfungen erzielten Bewertungen, deren Höchstpunktezahl höher oder niedriger als 100 ist, in Hundertstel umgerechnet;

c) werden eventuelle Notenbruchteile auf die höhere ganze Stelle aufgerundet, wenn sie 0,50 oder mehr betragen, und auf die niedrigere ganze Stelle abgerundet, wenn sie weniger als 0,50 betragen;

d) wird den Kandidaten, die einen ordentlichen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen für den Unterricht an Sekundarschulen und Kindergärten bestanden haben, die Gesamtpunktezahl, einschließlich der Punkte für die Titelbewertung, mit welcher die Eintragung in die allgemeine Bewertungsrangordnung vorgenommen wurde und die in Hundertsteln ausgedrückt ist, oder die Punktezahl nur für die Wettbewerbsprüfungen gewertet, die in Achtzigsteln ausgedrückt ist und in Hundertstel umgerechnet wird, sofern dies für den Betroffenen günstiger ist;

e) wird den Kandidaten, die einen ordentlichen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen für den Unterricht an Grundschulen bestanden haben, die Gesamtpunktezahl, einschließlich der Punkte für die Titelbewertung und die eventuelle Fremdsprachenprüfung, mit welcher die Eintragung in die allgemeine Bewertungsrangordnung erfolgte und die in Hundertzehnteln ausgedrückt sind, oder die Punktezahl nur für die Wettbewerbsprüfungen gewertet, die in Achtundachtzigsteln ausgedrückt ist, sofern dies für den Betroffenen günstiger ist; diese Punktezahl wird immer in Hundertstel umgerechnet;

f) wird den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung oder Eignung bei einer außerordentlichen Prüfungssession zur Erlangung der Lehrbefähigung gemäß Gesetz vom 3. Mai 1999, Nr. 124, in geltender Fassung, erworben haben, die Gesamtpunktezahl gewertet, die in Hundertstel ausgedrückt ist und aus dem Verzeichnis der Lehrbefähigten hervorgeht.

 

A.3) Für Berufstitel, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben und vom Ministerium für den öffentlichen Unterricht im Sinne der Richtlinien 89/48 des Rates der EWG vom 21. Dezember 1988 und 92/51 des Rates der EWG vom 18. Juni 1992 anerkannt wurden, wird entsprechend der erhaltenen Benotung, die in Hundertstel umgerechnet wird, die Punktezahl gemäß Punkt A.1) zuerkannt.

Falls keine Punktezahl oder die Abschlussbewertung nicht in Zahlen angegeben ist, werden 8 Punkte zuerkannt.

 

A.4) Zusätzlich zur Punktezahl gemäß Punkt A.1:

Für die Lehrbefähigung, die an einer Spezialisierungsschule für den Sekundarschulunterricht (»S.S.I.S.«) auf Grund eines zweijährigen Studienganges erworben wurde, werden weitere 30 Punkte zuerkannt, wobei 24 Punkte für die gesetzliche Studiendauer von zwei Jahren zuerkannt werden, die dem spezifischen Dienst in der Wettbewerbsklasse gleichgestellt ist, auf die sich die Rangliste bezieht. Wenn nach dem Besuch eines einzigen Studienganges mehr als eine Lehrbefähigung erworben wurde, steht die volle Punktezahl für eine einzige Lehrbefähigung zu, die der Betroffene auswählt.

Für die Lehrbefähigung, die an den Schulen für Musikdidaktik an den Konservatorien oder an den Kunstakademien in den zweijährigen Studiengängen zweiten Grades mit didaktischer Fachrichtung (3) erworben wurde, werden weitere 30 Punkte zuerkannt, wobei 24 Punkte für die gesetzliche Studiendauer zustehen, die dem spezifischen Dienst in einer Wettbewerbsklasse gleichgestellt ist, auf welche sich die Rangliste bezieht. Wenn nach dem Besuch eines einzigen Studienganges mehr als eine Lehrbefähigung erworben wurde, steht die volle Punktezahl für eine einzige Lehrbefähigung zu, die der Betroffene auswählt.

Für die Lehrbefähigung für den Unterricht an Kindergärten und Grundschulen in Form des Laureats in Bildungswissenschaften für den Primarbereich stehen, entsprechend der jeweiligen Fachrichtung, weitere 30 Punkte zu.

 

A.5) Für die Lehrbefähigungen oder lehrbefähigenden Titel unter Ausschluss jener Titel, für die die Punktezahl laut Punkt A.4) zusteht, werden zusätzlich zur Punktezahl laut Punkt A.1) oder A.3) weitere 6 Punkte vergeben.

 

B) UNTERRICHTSDIENST ODER DIENST ALS ERZIEHER

B.1) Für den Unterrichtsdienst einschließlich des Integrationsunterrichtes, der an staatlichen Kindergärten, Grund-, Mittel-, Ober- oder Kunstschulen oder an gleichgestellten Schulen (4) geleistet wurde, und für den Dienst als Erzieher werden für jeden Monat oder Teil eines Monats von wenigstens 16 Tagen 2 Punkte bis zu einem Maximum von 12 Punkten für jedes Schuljahr vergeben.

 

B.2) Für den Unterrichtsdienst, der an gesetzlich anerkannten oder gleichgestellten Mittel- oder Oberschulen oder an gleichgestellten Grundschulen oder anerkannten Kindergärten geleistet wurde, wird für einen Monat oder Teil eines Monates von wenigstens 16 Tagen 1 Punkt bis zu einem Maximum von 6 Punkten für jedes Schuljahr vergeben.

 

B.3) Zwecks Zuerkennung der Punktezahl laut den vorhergehenden Punkten B.1) und B.2):

a) wird nur der Unterrichtsdienst gewertet, der mit dem Studientitel geleistet wurde, der zum Zeitpunkt der Ernennung für die Wettbewerbsklasse oder Lehrerstelle vorgeschrieben war, für welche die Eintragung in die Rangliste beantragt wird;

b) wird der Dienst, der als Lehrperson für Integrationsunterricht mit dem für den Zugang zur Wettbewerbsklasse, zum Fachbereich oder dem Stellenplan vorgeschriebenen Studientitel und dem Spezialisierungsdiplom für Integrationsunterricht geleistet wurde, für eine Wettbewerbsklasse gewertet, die im Fachbereich enthalten ist und die der Betroffene auswählt; in Bezug auf die Oberschulen gilt dies auch für einen anderen Fachbereich, wenn dort Bewerber fehlen. Wenn das Spezialisierungsdiplom für den Integrationsunterricht fehlt, wird der Dienst für jene Rangliste gewertet, auf Grund welcher die Ernennung erfolgt ist;

c) werden die Unterrichtsdienste, die während der gesetzlichen Studiendauer der Spezialisierungsschule für den Sekundarschulunterricht (»S.S.I.S.«), der Studiengänge für Musikdidaktik, der zweijährigen Studiengänge zweiten Grades mit didaktischer Fachrichtung an den Kunstakademien und des Laureatsstudienganges in Bildungswissenschaften für den Primarbereich geleistet wurden, nicht gewertet, wenn diese Titel als Zugangstitel für die Eintragung in die Rangliste einer Wettbewerbsklasse oder einer Lehrerstelle verwendet werden (5);

d) ist der Unterrichtsdienst, der auf Stellen des staatlichen italienischen Kontingentes mit Ernennung durch das Außenministerium im Ausland und an Schulen der Europäischen Union, die vom Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, geleistet wurde, dem entsprechenden Dienst in Italien gleichgestellt;

e) zählt der Dienst zur Gänze, der an Militärschulen geleistet wurde, welche Studientitel vergeben, die jenen der staatlichen Schulen entsprechen, wenn er für den Unterricht in denselben curricularen Fächern wie in den  staatlichen Schulen geleistet wurde;

f) für die folgenden Dienste wird die Punktezahl folgendermaßen festgelegt:

1. Der Dienst, der gleichzeitig in mehreren Unterrichtstätigkeiten oder mehreren Wettbewerbsklassen geleistet wurde, wird ab dem Schuljahr 2003/2004 nur für eine einzige Rangliste gewertet, welche der Betroffene auswählt.

 

2. Der Dienst, der an staatlichen oder gleichgestellten Schulen in einer anderen Wettbewerbsklasse oder auf einer anderen Lehrerstelle geleistet wurde als in jener, auf welche sich die Rangliste bezieht, wird ab dem Schuljahr 2003/2004 mit der Hälfte der Punktezahl laut Punkt B.1) gewertet (6).

 

3. Der Dienst, der in den Kindergärten und Grundschulen oder als Erzieher geleistet wurde, wird ausschließlich in jenen Ranglisten gewertet, die sich auf diese Schulstufen oder Tätigkeiten beziehen.

 

4. Der Unterrichtsdienst, der an Mittel- oder Oberschulen geleistet wurde, wird ausschließlich in jenen Ranglisten gewertet, die sich auf diese Schulstufen beziehen.

 

5. Der Dienst, der zwischen den Schuljahren 2003/2004 und 2006/2007 in den Kerkerschulen geleistet wurde, wird im doppelten Ausmaß gewertet.

 

C) ANDERE TITEL

(bis zu maximal 30 Punkten)

C.1) Für jeden Studientitel, der gleich- oder höherwertig ist als jener, der zur Eintragung in die Rangliste berechtigt, und für das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich und für Doktorate in Fremdsprachen werden in Alternative zu den Punkten C.9) und C.10) (7) 3 Punkte zuerkannt.

 

C.2) Für jede Lehrbefähigung oder Eignung, die jemand zusätzlich zum Titel, der als Zulassungstitel laut Punkt A.1) gewertet wurde, und für das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich werden in Alternative zum Punkt C.9) 3 Punkte zuerkannt.

 

C.3) Zwecks Zuerkennung der Punktezahl gemäß Punkt C.2):

a. wird im Falle von Lehrbefähigungen für Fachbereiche, die in einer einzigen Prüfung erworben wurden, die Punktezahl nur für eine einzige Lehrbefähigung zuerkannt (8);

b. werden die Eignungen für den Kindergarten, die Grundschule und die Konvikte für die Ranglisten der Sekundarschulen nicht gewertet und umgekehrt.

 

C.4) Für jeden Berufstitel, welcher in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben und vom Ministerium für den öffentlichen Unterricht auf Grund der EWG-Richtlinien Nr. 89/48 und 92/51 anerkannt wurden und den jemand zusätzlich zum Zulassungstitel besitzt, der gemäß Buchstabe A gewertet worden ist, stehen 3 Punkte zu.

 

C.5) Für das Forschungsdoktorat oder das Weiterbildungsdiplom, das diesem durch Gesetz oder Statut gleichgestellt ist (9) werden 12 Punkte zuerkannt (es wird nur ein Titel gewertet).

 

C.6) Für ein akademisches Spezialisierungsdiplom von mehrjähriger Studiendauer (gekennzeichnet mit der Abkürzung »D.S.«) (10), werden 6 Punkte zuerkannt (es wird nur ein Titel gewertet).

C.7) Für jedes Weiterbildungsdiplom, jeden universitären Master der Grundstufe und Master der Aufbaustufe mit einjähriger Dauer (entspricht 1500 Stunden und 60 Bildungskrediten/ECTS) mit Abschlussexamen, dessen Inhalte mit den Unterrichtsbereichen der Rangliste in Verbindung stehen (10) (11), werden 3 Punkte zuerkannt (es werden insgesamt nur 3 gewertet).

 

C.8) Für jede Bestätigung über den Besuch eines universitären Aufbaustudiums mit einjähriger Dauer und Abschlussprüfung, dessen Inhalte mit den Unterrichtsbereichen der Rangliste in Verbindung stehen (10) (11), wird 1 Punkt zuerkannt (es werden insgesamt nur 3 gewertet).

 

C.9) Nur für die Ranglisten für den Zugang zum Stellenplan des Kindergartenpersonals (12) werden für jedes Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, 6 Punke zuerkannt;

nur für die Ranglisten für den Zugang zum Stellenplan des Lehrpersonals der Grundschule (12) und des Erziehungspersonals werden für jedes Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Grundschule, 6 Punkte zuerkannt.

 

C.10) Für die »lauree in lingue straniere«, welche laut Ministerialdekret Nr. 39/1998 für den Unterricht in den Wettbewerbsklassen 45/A und 46/A vorgeschrieben sind, werden in den Ranglisten für den Zugang zu den Stellenplänen der Lehrpersonen der Grundschule für den Unterricht einer Fremdsprache gemäß Ministerialdekret vom 28. Juni 1991 6 Punkte zuerkannt.

 

C.11) Einen Punkt bis zu einem Maximum von drei Punkten erhalten (13)

a) die Bewerber, die das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich – Sektion Grundschule – besitzen oder die Lehrbefähigung an einer Spezialisierungsschule für den Sekundarschulunterricht erworben haben, für jeden Kurs, jedes Seminar oder jede Bildungswerkstätte, die die Lokalgeschichte oder die Schulgesetzgebung Südtirols betreffen,

b) die Bewerber, die die Bestätigung über den Besuch der Kurse vorlegen, welche die Freie Universität Bozen im akademischen Jahr 2004/2005 über die Lokalgeschichte oder die Schulgesetzgebung Südtirols organisiert hat,

c) die Bewerber, die die Abschlussbestätigung der Kurse mit Prüfung und Prüfungsgespräch über die Lokalgeschichte oder die Schulgesetzgebung Südtirols vorlegen, welche die Pädagogischen Institute oder die Schulverwaltung ab dem Schuljahr 2005/2006 auch über eine Konvention mit der Universität durchführen.

 

BEMERKUNGEN

(1) Im Sinne des Artikels 6 des Gesetzesdekretes vom 25. September 2002, Nr. 212, das mit Abänderungen in das Gesetz vom 22. November 2002, Nr. 268, umgewandelt wurde, ist dieses Diplom Zulassungstitel, wenn es zusammen mit dem Diplom einer Oberschule und dem Diplom des Konservatoriums erworben wurde, das zum Zugang zur Rangliste berechtigt.

 

(2) Das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich hat im Sinne des Artikels 5 des Gesetzes vom 28. März 2003, Nr. 53, den Wert einer Lehrbefähigung.

 

(3) Zulassungstitel für die Wettbewerbsklassen 7/A - 18/A - 21/A - 22/A - 25/A - 28/A, welche im Ministerialdekret Nr. 39/98 enthalten sind.

 

(4) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzesdekretes vom 3. Juli 2001, Nr. 255, welches mit Abänderungen in das Gesetz vom 20. August 2001, Nr. 333, umgewandelt wurde, wird der Dienst, welcher ab 1. September 2000 an gleichgestellten Schulen geleistet wurde, zur Gänze gewertet.

 

(5) Für alle jene Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Bewertungstabelle bereits auf Grund früherer Zugangstitel in der permanenten Rangliste für den Kindergarten und die Grundschule bzw. für die Wettbewerbsklassen 31/A und 32/A eingetragen sind, gilt die Bestimmung nicht, wonach der während der gesetzlichen Studiendauer geleistete Unterrichtsdienst nicht gewertet werden darf.

 

(6) Der im selben Schuljahr geleistete spezifische und nicht spezifische Dienst wird nur einmal im Ausmaß von insgesamt höchstens 6 Monaten gewertet.

 

(7) Es werden nur die Studiengänge mit mindestens vierjähriger Dauer gewertet, ausgenommen sind die Ranglisten für den Unterricht an Oberschulen, für welche das Diplom einer Oberschule als Zulassungstitel gilt.

Die Diplome der ersten Ebene der Musikkonservatorien und der Kunstakademien sind den Studiengängen mit dreijähriger Dauer gleichgestellt und somit nicht bewertbar.

In übereinstimmender Weise wird das »ISEF«- Diplom nicht gewertet, da es mit dem dreijährigen Doktorat in Sportwissenschaften gleichgestellt ist.

Es werden auch die Berufstitel gewertet, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden, sofern sie vorschriftsmäßig übersetzt und mit einer Wertbescheinigung der diplomatischen Behörde versehen sind, die deren Gültigkeit und Dauer bestätigt.

 

(8) Eine Lehrperson, die als Zugangstitel eine Lehrbefähigung geltend macht, die in einem Fachbereich zusammen gefasst ist und die in einer einzigen Prüfung erworben wurde, hat kein Anrecht auf eine zusätzliche Punktezahl für die anderen Lehrbefähigungen gemäß Punkt C.3).

 

(9) Es werden auch Berufstitel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewertet.

Für die Weiterbildungsdiplome, die den Forschungsdoktoraten gleichgestellt sind, wird auf die Anlage 4 des Erlasses des Generaldirektors vom 31. März 2005 verwiesen.

 

(10) In Bezug auf die Titel laut Punkt C.7) und C.8) wird für jedes akademische Jahr nur ein einziger Titel gewertet und, einschließlich des Titels laut Punkt C.6), werden maximal 10 Punkte vergeben.

Es werden nur Titel gewertet, die von staatlichen und nicht staatlichen, aber gesetzlich anerkannten Universitäten ausgestellt wurden.

 

(11) Die Verbindung der Inhalte mit den Unterrichtsbereichen bezieht sich auf die spezifischen Unterrichtsprogramme. Die didaktischen Methoden beziehen sich auf alle Lehrtätigkeiten.

 

(12) Dieser Titel wird gewertet, sofern er nicht bereits den Zulassungstitel darstellt.

 

(13) Die Zuerkennung der Punkte für die Titel gemäß Punkt C.11) kann die Höchstpunktezahl von 30 Punkten überschreiten.

indice