In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 3155 vom 30.12.2009
Regelung der LandesparkplätzeA ParkplätzeB Parkplätze bei den KrankenhäusernC Führung von Parkplätzen durch Gemeinden oder anderen Körperschaften

In das LG Nr. 2 vom 21.01.1987 betreffend die Verwaltung des Vermögens des Landes wurde eingesehen.
In den Beschluss der LR Nr. 3766 vom 12.08.1996, mit welchem den Verwahrern/innen die Möglichkeit gegeben wird, Lehrer/innen, Schüler sowie Kursteilnehmer/innen die sich nur für kurze Zeit und unregelmäßig an der Schule aufhalten, von der Bezahlung der Parkgebühr zu befreien, wurde eingesehen.
In den Beschluss der LR Nr. 2754 vom 16.06.1997, mit welchem die Zuweisung für die eventuell noch freistehenden Plätze an  Dritten die nicht der Landesverwaltung zugehören (Bediensteten der Gemeinden, Sanitätseinheiten, Bezirksgemeinschaften sowie Vereinigungen mit öffentlichen Zwecken) ermöglicht wird, wurde eingesehen.
In den Beschluss der LR Nr. 4265 vom 04.10.1999 mit welchem den Landesräten/innen ein Autoabstellplatz für das eigene Privatfahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt wird, wurde eingesehen.
In den Beschluss der LR Nr. 4332 vom 27.11.2006, mit welchem für das Turnuspersonal der Berufsfeuerwehr und der Abteilung Brand- und Zivilschutz für die Parkgebühr eine Ermäßigung festgesetzt wird, wurde eingesehen.
In den Beschluss der LR Nr. 986 vom 02.04.2001, welcher die Regelung der Benutzung der Landesparkplätze festsetzt, wurde eingesehen.
Diese Grundsätze müssen auch für Flächen, welche für Parkplätze bestimmt werden, unabhängig ob sie im Besitz oder auch in Miete sind, auf das gesamte Landesgebiet ausgedehnt werden.
Die Zuweisung eines Parkplatzes an  Invaliden soll kostenlos erfolgen, aber nur auf Vorweisung des Sonderausweises für Invaliden, welcher von der Gemeinde ausgestellt wird.
Die Zuweisung eines Autoabstellplatzes kann nur an Bedienstete erfolgen, die effektiv im Dienst sind. Im Falle von bezahlter Abwesenheit bleibt der Parkplatz auf Bezahlung, bis zu 5 Monate erhalten.
Die Genehmigung zur Benutzung der Parkplätze und Tiefgaragen wird nur auf Bedienstete beschränkt, deren Arbeitsplätze sich in der Nähe dieser Parkplätze befinden.
Um eine möglichst einheitliche Regelung der Benutzung der landeseigenen Parkplätze und eine Gleichbehandlung aller Benutzer zu erzielen und damit keine unterschiedliche Behandlung zwischen Lehrpersonal und Verwaltungspersonal vorliegt, sollen die gleichen Grundsätze und Bestimmungen gelten.
Dies alles vorausgeschickt und festgestellt, fasst die Landesregierung mit Stimmeneinhelligkeit gemäß geltendem Recht, folgenden

B e s c h l u s s

1)  Mit Wirkung vom 01.04.2010 gelten für die Benutzung und die Führung der landeseigenen Parkplätze folgende Bestimmungen:

 

A

PARKPLÄTZE

1. Die Zuweisung der landeseigenen Parkplätze erfolgt unter Beachtung folgender Vorzugskriterien:

a) Dienstfahrzeuge;

b) Fahrzeuge von Bediensteten die Invaliden sind;

c) die Fahrzeuge der Landesräte/innen;

d) die Fahrzeuge des Generaldirektors und der Ressortdirektoren/innen;

e) die Fahrzeuge der Abteilungsdirektoren/innen;

f) die Fahrzeuge der Amtsdirektoren/innen;

g) die Fahrzeuge der Referenten/innen der Landesregierungsmitglieder;

h) die Fahrzeuge, der im Stellenplan eingestuften Bediensteten, die ihren Wohnsitz bzw. ihren  Aufenthaltsort nicht in der Dienstsitzgemeinde haben;

i) die Fahrzeuge, der im Stellenplan nicht eingestuften Bediensteten, die ihren Wohnsitz bzw. ihren  Aufenthaltsort nicht in der Dienstsitzgemeinde haben;

j) die Fahrzeuge, der im Stellenplan eingestuften Bediensteten mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Dienstsitzgemeinde;

k) die Fahrzeuge, der im Stellenplan nicht eingestuften Bediensteten mit Wohnsitz oder auch mit Aufenthaltsort in der Dienstsitzgemeinde;

l) die eventuell noch freistehenden Plätze können von seitens Dritter,  die nicht der Landesverwaltung zugehören (z.B. Bedienstete der Gemeinden, der Sanitätseinheiten, der Bezirksgemeinschaften sowie Bedienstete von Vereinigungen mit öffentlichen Zwecken), zugewiesen werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass alle Gesuche vonseiten der Landesbediensteten berücksichtigt worden sind.

2. Wenn die Anzahl der Abstellplätze eines Parkplatzes nicht ausreicht, um die Antragsteller/innen einer Kategorie der Rangfolge zufrieden zu stellen, werden die Bediensteten mit dem höheren Dienstalter bevorzugt.

3.  Die Benutzung eines Parkplatzes unterliegt der Bezahlung einer monatlichen Gebühr, die derzeitige Gebühr beträgt 30,97 Euro.

4.  Für Bedienstete die eine Teilzeitarbeit welche die 50% nicht überschreitet ausüben, wird eine 50%ige Reduzierung auf die monatliche Parkgebühr angewandt, dem Turnuspersonal wird die monatliche Parkgebühr um 50% ermäßigt, und für  das Lehrpersonal welches bis zu 18 wöchentliche Arbeitsstunden ausübt, wird die monatliche Parkgebühr um 50% erniedrigt.

5. Personal, welches an mehreren Dienstsitzen arbeitet, muss die Gebühr nur für den Hauptdienstsitz entrichten.

6.  Für Bedienstete die einen  Sonderausweis für Invaliden der von der Gemeinde ausgestellt wird  aufweisen, bleibt die Benutzung des Parkplatzes weiter kostenlos.  Bedienstete welche aufgrund der Arbeitszeit oder aufgrund der Arbeitslage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz nicht erreichen können, werden von der Parkplatzgebührenpflicht freigestellt.

7. Der für die Verwaltung des jeweiligen Parkplatzes zuständige Verwahrer/in ist verpflichtet jegliche Abänderung dem Vermögensamt mitzuteilen.

8. Die unter Punkt 3. und 4. genannten Beträge werden jährlich und zwar im Monat Jänner aufgewertet, wobei als Grundlage die Erhöhung der allgemeinen Verbraucherpreisindexzahl für Arbeiter - und Angestelltenfamilien dient, die jährlich am 31. Oktober des vorhergehenden Jahres ermittelt wird.

9. Der Schlüssel oder das Öffnungsgerät wird für die Parkplätze die in der Nähe der zentralen Landhäuser gelegen sind, zur Zeit von LH I – LH VIII, vom Amt für Vermögensverwaltung bereitgestellt, für alle anderen Parkplätze ist der Verwahrer zuständig. Der Gebrauch desselben ist streng persönlich und muss bei Widerruf, Verzicht oder Aussetzung der Konzession zurückerstattet werden.

10. Falls der Schlüssel oder das  Öffnungsgerät wegen Verlust, Beschädigung oder Vernichtung ersetzt werden muss, verpflichtet sich der/die Parkbenutzer/in, der Landesverwaltung den Betrag von 30,00 Euro für den Schlüssel und 50,00 Euro für das Öffnungsgerät als Entschädigung zu entrichten.

11. Der/die Bedienstete darf in der Regel den Parkplatz nur während der Dienstzeit benützen wobei nur das Fahrzeug abgestellt werden darf, welches im Gesuch für die Zuweisung eines Parkplatzes angegeben wurde.

12. Das Fahrzeug muss ordnungsgemäß gesichert und verschlossen werden, da  die Benutzungsbewilligung keine Verwahrung oder Bewachung des abgestellten Fahrzeuges miteinschließt, so dass seitens der Verwaltung keine Haftung für verursachte Schäden durch Dritter, durch Einbruch und Diebstahl oder anderes mehr übernommen wird.

13. Die Parkbewilligung erlischt von Rechts wegen mit Beendigung des Dienstverhältnisses und bei nicht effektiver Dienstleistung des Konzessionsinhabers. Im Falle von bezahlter Abwesenheit bleibt der Parkplatz, auf Bezahlung, bis zu 90 Tagen erhalten. Die entsprechende Mitteilung muss der Konzessionsinhaber unverzüglich dem Vermögensamt melden.

14. Insbesondere verboten ist es in den Parkplätzen Fahrzeuge ohne polizeiliche Kenntafel, oder ohne zugelassenes Ersatzkennzeichen abzustellen.

15. Aufgrund des Ministerialdekretes vom 22.11.2002, können Fahrzeuge mit Flüssiggasantrieb unter der Voraussetzung dass diese der ECE/ONU 67-01 Verordnung angepasst wurden, nur in externen Parkplätzen oder im ersten Untergeschoss von Garagen abgestellt werden.

16. Der Landesrat für Vermögensverwaltung hat zu jeder Zeit das Recht nach seinem unanfechtbaren Ermessen diese Bewilligung aus Diensterfordernissen oder bei Missbrauch zu widerrufen.

 

2) In jenen Landesparkplätzen, die auch für das Publikum geöffnet sind, wird folgende Nutzungsgebühr eingehoben:

- 1,20 €/h für die erste Parkstunde

- 0,60 € für jede weitere halbe Stunde

- 0,60 €/h für die Nachstunden - von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

Die Verwaltung liegt beim jeweiligen Verwahrer.

3) Dem Vermögensamt wird der Auftrag erteilt, für die Einhaltung der im vorliegenden Beschluss enthaltenen Bestimmungen zu sorgen und die notwendigen Kontrollen durchzuführen.

4) Die eigenen Beschlüsse Nr. 3766 vom 12.08.1996, Nr. 2754 vom 16.06.1997, Nr. 4265 vom 04.10.1999, Nr. 4332 vom 27.11.2006 und Nr. 986 vom 02.04.2001 zu widerrufen.

 

B

PARKPLÄTZE

BEI DEN KRANKENHÄUSERN

1. Alle landeseigenen Parkplätze bei den Krankenhäusern werden weiterhin vom Sanitätsbetrieb geführt.

2. Für die Bediensteten gelten dieselben Tarife wie für das übrige Landespersonal. Der Sanitätsbetrieb wird aufgefordert der Landesregierung innerhalb den 31. März 2010 einen Vorschlag zur Regelung der Parktarife für Bedienstete aller Krankenhäuser, mit Ausnahme des Krankenhauses Bozen, zu unterbreiten.

3. Folgende Nutzerkategorien bezahlen keine Parkgebühren, d.h. sie erhalten vom Sanitätsbetrieb für die Zeit, die sie im Krankenhaus verbringen, einen Gratisparkschein:

- Chemotherapiepatienten

- Hämatologiepatienten

- Dyalisepatienten

- Betreuer der Patienten der neonatalen Intensivstation

- Betreuer der Patienten der Kinderchirurgie

- Betreuer der Patienten der Pädiatrie

- Betreuer für die Fürsorge der Kranken im Endstadium

- Invaliden

- Blutspender

- Freiwillige Helfer.

4. Für alle übrigen Parkplatzbenutzer gelten folgende Tarife:

- 1,20 €/h für die erste Parkstunde

- 0,60 € für jede weitere halbe Stunde

- 0,60 €/h für die Nachstunden - von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

 

C

FÜHRUNG VON PARKPLÄTZEN DURCH GEMEIDEN ODER ANDERE KÖRPERSCHAFTEN BZW. ANSTALTEN DES LANDES

a. Öffentliche Körperschaften bzw. Anstalten des Landes sowie juristische Personen  oder Vereinigungen, denen Immobilien mit Parkplätzen oder Autoabstellplätze, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, müssen sich an die in diesen Beschluss enthaltene Tarifordnung halten. Die Erträge sind jährlich der Landesverwaltung zu überweisen.

b. Dieselbe Tarifordnung ist bei Parkplätzen des Landes, die Gemeinden oder anderen Körperschaften zur Führung überlassen werden, anzuwenden.

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