In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 3093 vom 02.09.2002
Industriesektor: Anwendungsrichtlinien für das Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft"

Anlage

Industriesektor: Anwendungsrichtlinien für das Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft”

 

ABSCHNITT I

ALLGEMEINER TEIL

 

Artikel 1

Allgemeine Ziele

1. Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert die Entwicklung des Wirtschaftszweiges Industrie und insbesondere dessen Wertschöpfung und auch dessen internationale Konkurrenzfähigkeit. Dabei hat es die Bestimmungen der Europäischen Union zu beachten und die Erfordernisse des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der ausgeglichenen Entwicklung der Beschäftigung sowie des Arbeitsrechts, der Hygiene und der Arbeitssicherheit zu wahren.

 

Artikel 2

Bezug auf die europäische Gesetzgebung

1. Die Anwendung der gegenständlichen Richtlinien nimmt auf die Bestimmungen der Europäischen Union, im nachfolgenden Text als EU bezeichnet, Bezug; im besonderen werden die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt, die von unserer Gesetzgebung übernommen wurden.

 

2. Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:

a) die Parameter zur Definition der Klein- ,  Mittel- und Kleinstunternehmen ;

b) die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen;

c) die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen ausgedrückt als  ”Bruttosubventionsäquivalent” (BSÄ);

d) die Festlegung der Gebiete mit Bezug auf die Beihilfen;

e) die Regelung der “de minimis” Beihilfen.

 

Artikel 3

Begünstigte Unternehmen

1. Anspruch auf Beihilfen haben Industrieunternehmen, die den Rechtssitz und eine Produktions- oder Entwicklungsstätte oder auch nur eine Produktionsstätte oder Entwicklungsstätte in der Provinz Bozen haben und in den nachfolgend angeführten Sektoren tätig sind:

a) verarbeitende Industrie, einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen;

b) Industriebetriebe, die  Dienstleistungen für den Produktionssektor anbieten und die Software erstellen;

c) Industriebetriebe  im Bereich Bergbau, Bau, Anlagenbau, Werkseinrichtungen und Verarbeitung von Schottermaterial;

d) Kommunikationsunternehmen;

e) Betriebe, welche  für  den  kombinierten Transport ausgestattete Anlagen führen;

f) Betriebe, die eine industrielle Tätigkeit ausüben;

 

2. Weiters haben Anspruch auf Beihilfe lose Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehr Unternehmen, falls die Investition von Unternehmen, welche in den in Absatz 1 angeführten Sektoren tätig sind, überwiegt. Für die Zulassung der Beihilfe der einzelnen kooperierenden oder zeitweilig zusammengeschlossenen Unternehmen finden die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.

 

3. Die Beihilfen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet der Provinz begrenzen.

 

4. Von den Beihilfen sind jene Betriebe ausgeschlossen, die jenen Sektoren angehören, die von EU als sensibel bezeichnet sind.

 
5. Von den in den Abschnitten II, III, V, VI und VIII dieser Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Beihilfen sind die Unternehmen, in Form einer Gesellschaft gegründet, mit öffentlicher Beteiligung von mehr als 50 % ausgeschlossen.
 

Artikel 4

Zulässige Gesuche

1. Zur Begünstigung sind Vorhaben zugelassen, die nach der Gesuchseinreichung oder in den sechs Monaten davor getätigt wurden.

 

2. Das Gesuch muß die gesamten, vom zuständigen Amt angeforderten Daten und Unterlagen enthalten.

 
3. Für die Einstufung als Industrieunternehmen gilt die Einordnung des NISF laut DM-10-Vordruck. Diese Unternehmen werden in Artikel 13 angeführt. Die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe mindestens einen Beschäftigten aufweisen. Familienbetriebe, die Aufstiegsanlagen betreiben, sind davon ausgenommen.
 

4. Die Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht zu Begünstigung zugelassen.

 

5. Die mittels Leasingverträgen realisierten Investitionen, welche die in den einzelnen Abschnitten angegebenen Höchstbeträge überschreiten, sind zur Beihilfe zugelassen, unter der Bedingung, dass der diesbezügliche Vertrag mit einer, im Sinne von Artikel 6, Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, mit dem Land konventionierten Leasinggesellschaft abgeschlossen wird.

Unbewegliche Güter, die einer konventionierten Leasinggesellschaft übertragen werden, mit dem Ziel einen Leaseback Vertrag abzuschließen, sind zur Beihilfe zugelassen, sofern es sich um Neubauten handelt und die Operation innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Benutzungslizenz durchgeführt wird.

Die zur Beihilfe zugelassenen beweglichen Güter müssen sich gegenüber der betrieblichen Tätigkeit als zweckdienlich/instrumental erweisen, fabriksneu sein und den vom D.P.R. 24. Juli 1996, n. 459, “direttiva macchine” vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechen.
 

6. Die Begünstigungen  können  nur  jene Unternehmen erhalten,  welche die lokalen und nationalen Arbeitskollektivverträge sowie die geltenden Regelungen betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.

 

7. Die zugelassenen Investitionsbeträge sind  auf die 500,00 (fünfhundert) Euro abzurunden.

 

8. Als “Neugründung” wird jenes Unternehmen angesehen:

a)     welches nicht mehr als 24 Monate vor Einreichung des Beitragsansuchens gegründet wurde;

b)     dessen Kapital nicht über 25% von Unternehmen gehalten wird, die vor mehr als 24 Monaten gegründet worden sind;

c)     dessen Kapital nicht über 25% von physischen Personen gehalten wird, die bereits Inhaber eines vor mehr als 24 Monaten gegründeten Unternehmens sind bzw. deren Ehegatte, Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad sind;

d)     dessen Kapital nicht über 25% von physischen Personen gehalten wird, welche als Gesellschafter von vor mehr als 24 Monaten gegründeten Unternehmen aufscheinen.

Die Übernahme eines bestehenden Betriebes gilt nicht als Unternehmensneugründung.

 

9. Ausgaben für Investitionen, welche die handwerkliche oder Handelstätigkeit des Gesuchstellers betreffen, sind zur Förderung zugelassen, sofern diese im Verhältnis zur Gesamtinvestition nicht überwiegen; andernfalls ist das Beihilfegesuch an das Amt für Handwerk oder das Amt für Tourismus-, Handels- und Dienstleistungsförderungen zu richten.

 

Artikel 5

Unterlagen für die Einreichung von Beihilfegesuchen

1. Investitionsprojekte, welche Bauten betreffen, die eine unabhängige Funktionseinheit bilden und eine einzige Baulizenz erhalten haben, können nicht auf mehrere Beihilfegesuche aufgeteilt werden.

 

2. Die Beihilfegesuche, welche mit einer Stempelmarke versehen sind und welche den entsprechenden Gesetzesabschnitt für die Begünstigung angeben, sind dem zuständigen Amt vorzulegen.

 

3. Dem Ansuchen werden folgende Unterlagen beigelegt:

a) DM-10-Vordruck ausgestellt vom NISF bezüglich der letzten Einzahlung vor Einreichen des Beihilfegesuche;

b) die letzte verfügbare Bilanz und den diesbezüglichen Ergänzungsbericht des vorhergehenden Jahresabschlusses unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens/der Gesellschaft.

c) eine vom gesetzlichen Vertreter unterschriebene Erklärung, dass die Arbeitsverträge und die Gesetze betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden;

d)  eine chronologische Aufstellung der wichtigsten Betriebsdaten;

e)  eine Aufstellung der geplanten Investitionen mit den entsprechenden Kostenvoranschlägen und eventuell eine Aufstellung mit den in den vorhergehenden sechs Monaten bereits getätigten Ausgaben mit den entsprechenden Rechnungen, für welche die Beihilfe angefordert wird;

f)  eine Erklärung zur Unternehmensgröße von seiten des Betriebes unter Berücksichtigung der EU-Parameter;

g)  für Investitionen, die 750.000,00 Euro überschreiten, ein dreijähriger Businessplan;

h)  eventuelle andere vom Amt angeforderten Unterlagen.

 

4. Im Falle von losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften muss, zusätzlich zu den in Absatz 3 angeführten Unterlagen, folgendes beigelegt werden:

a) Kooperationsvertrag mit Angabe der kooperierenden Unternehmen, der Ziele und der Inhalte der Kooperation;

b)  Erklärung über die Zuordnung der einzelnen vorgesehenen Investitionen zu den einzelnen kooperierenden Unternehmen;

c) Erklärung über die solidarische Haftung der kooperierenden/zeitweilig zusammengeschlossenen für die Einhaltung der vom Gesetz und diesen Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Verpflichtungen;

Die Erklärungen nach den Buchstaben b) und c) dieses Absatzes müssen vom gesetzlichen Vertreter jedes einzelnen kooperierenden Unterenhmens unterzeichnet sein.

 

5. Bei Fehlen von Unterlagen zu den Beihilfegesuchen wird dasselbe Gesuch nicht entgegengenommen.

 

6. Für dasselbe Vorhaben darf bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft um eine Förderung angesucht werden.

 

Artikel 6

Art der Beihilfe

1. Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den einzelnen Kapiteln betreffend die einschlägigen Anwendungsrichtlinien kann die Beihilfsgewährung folgendermaßen erfolgen:

a) in Form eines Kapitalbeitrages, in dem in den einzelnen Abschnitten angegebenem Ausmaß;

b) in Form eines begünstigten Darlehens:

-     mit Dauer von 10 Jahren für unbewegliche Güter;

-     mit Dauer von 6 Jahren für bewegliche Güter.

Das Darlehen wird aus dem Rotationsfond auf die Gesamtinvestition gewährt, mit einer Höchstbeteiligung zu Lasten des Landes bis zu 50 % des Darlehens im Falle von Unternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten, bzw. 70 % des Darlehens im Falle von Unternehmen mit über 29 Beschäftigten. Was die Finanzierung der Investitionen laut Abschnitt  II anbelangt, darf das BSÄ auf keinen Fall die 20% überschreiten.

c) in Form eines Beitrages auf den Leasingzins:

-     mit Dauer von 10 Jahren für unbewegliche Güter;

-     mit Dauer von 6 Jahren für bewegliche Güter.

Der Beitrag auf den Leasingzins wird aus dem Rotationsfonds auf die Gesamtinvestition gewährt, mit einer Höchstbeteiligung zu Lasten des Landes bis zu 50% des Gesamtbetrages der finanzierten Operation im Falle von Unternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten, bzw. 70 % des Gesamtbetrages der finanzierten Operation im Falle von Unternehmen mit über 29 Beschäftigten. Was die Finanzierung der Investitionen laut Abschnitt  II anbelangt, darf das BSÄ auf keinen Fall die 20% überschreiten.

 

2. Die Art der Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) ist für Investitionssummen, welche die in den einzelnen Abschnitten angegebenen Höchstbeträge überschreiten, Pflicht.

 

3. Im Falle, dass die Art der Beihilfe nach Absatz 1, Buchstaben b) oder c) zur Anwendung kommt, wird die  Aufteilung der  Geldmittel zwischen Provinz und Kreditinstitut bzw. Leasinggesellschaft so berechnet, dass die Beihilfe zugunsten des Unternehmens dem zustehenden Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) entspricht.

 

Artikel 7

Bearbeitung der Gesuche

1. Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher sie im zuständigen Amt eingetroffen sind. Von Betriebsgründern, Unternehmern mit Sitz in strukturschwachen Zonen nach Artikel 12 dieser Anwendungsrichtlinien sowie von Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmergemeinschaften eingereichte Gesuchen werden vorrangig behandelt.

2. Für die Bewertung der von den Unternehmen vorgelegten Projekte, können sich die Ämter auf technische Gutachten externer oder interner Fachleute der zuständigen Ämter stützen.

 

Artikel 8

Auszahlung der Beihilfen

1. Für die Auszahlung der Beihilfen, welche nach den in Artikel 6, Absatz 1, Buchstaben a) und b) angeführten Verfahrensweisen gewährt worden sind, und vorbehaltlich allfälliger im jeweiligen Abschnitt enthaltenen Sonderbestimmungen, wird folgendes verlangt:

a)     Vorlage der Originalrechnungen der bestrittenen Ausgaben versehen mit Zahlungsbelegen oder –auszügen, welche die erfolgte Zahlung beweisen und eine im Sinne von Artikel 21, Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, n. 445 beglaubigte Erklärung des Antragstellers, dass die Investition vorgenommen wurde; die geförderten Investitionsgüter müssen weiters ins Buch der abschreibbaren Anlagegüter des Unternehmens eingetragen sein oder in der Bilanz aktiviert werden;

b)     Vorlage Kopien der Lohnstreifen;

 
2. Im Falle von nach den in Artikel 4, Absatz 5, vorgesehenen Verfahrensweise gewährten Beihilfen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe gegen Vorlage von:

a) Im Falle von beweglichen Gütern:

1)     Übergabeprotokoll oder Abnahmeprotokoll für Anlagen und andere der Abnahmeprüfung unterzogenen Güter, unterzeichnet von Benutzer und Lieferanten des Mietobjektes;

2)     Kopie des Vertrages und der eventuellen Abänderungen;

3)     Erklärung der Leasinggesellschaft, als Eigentümerin, dass das Gut den Voraussetzungen gemäß D.P.R. 24. Juli 1996, Nr. 459, “direttiva macchine” entspricht;

b) Im Falle von unbewegliche Güter nach Vorlage von:

1)     Kopie des ordnungsgemäß registrierten Leasingvertrages und der eventuellen Abänderungen;

2)     Kopie der notariellen Urkunde, welche den Kauf der Immobilie seitens der Leasinggesellschaft und die erfolgte Übernahme seitens des Begünstigten bezeugt. Kopie des Aktes, welcher die eventuelle Einräumung zugunsten der Leasinggesellschaft des Erbbaurechtes bezeugt;

3)     Benutzungslizenz.

 

3. Im Falle, dass die tatsächliche Ausgabe niedriger als der zugelassene Betrag ist, wird  die Beihilfe proporzional dazu gekürzt und  gemäß der effektiven Ausgabensumme neu berechnet. Eventuell genehmigte Erhöhungen werden gleichfalls aufgrund der effektiven Ausgabensumme gekürzt und neu berechnet. Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt unter der Bedingung, dass die vorgelegten und als zulässig betrachteten Ausgabenbelege mindestens 70% der zur Beihilfe zugelassenen Gesamtausgaben erreichen. Das vom Unternehmen vorgelegte Investitionsprogramm kann während der Umsetzung Änderungen erfahren, soweit vor der  Durchführung der  Änderung, diese dem zuständigen Amt  mitgeteilt  wird, das deren Zulässigkeit überprüft. Es sind auf jeden Fall nicht mehr als zwei Änderungen zulässig.

 

4. Falls bei losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften nach Artikel 3, Absatz 2, ein oder mehr Unternehmen aus der Kooperation aussteigen sollten, wird die gewährte Beihilfe aufgrund der effektiv von den einzelnen verbliebenen Unternehmen ausgegebene Summe und begrenzt auf den mit Beschluss gewährten Betrag, neu berechnet.

 

Artikel 9

Verpflichtungen

1. Mit dem jeweiligen Beitragsgesuch ist eine Erklärung abzugeben, womit sich der Beitragsempfänger verpflichtet, die Investitionsgüter für den folgenden Zeitraum nicht amtfremd zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen oder aufgrund jedweden anderen Rechtstitels abzutreten:

a) im Falle von Maschinen, technischen Anlagen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Transportmitteln, für mindestens vier Jahre nach ihrem Erwerbsdatum bzw. für drei Jahre bei Erwerb von Server, Computer und diesbezügliches Software. Im Falle von mittels Leasing getätigter Investition, läuft der Termin ab Übergabe des Gutes, wie sie aus dem Übergabe- oder Abnahmeprotokoll hervorgeht;

b) im Falle von Betriebsräumen oder Betriebsgebäuden sowie bei Investitionen in betrieblichen Zweckbauten und baukonzessionspflichtige Betriebsgelände für mindestens zehn Jahre ab ihrem Erwerbsdatum oder ab der Ausstellung der betreffenden Benutzungsgenehmigung seitens der Gemeinde im Falle von neuen Gebäuden. Im Falle von mittels Leasing getätigter Investition, läuft der Termin ab Übernahme des Gutes, wie sie aus dem Kaufvertrag hervorgeht oder, im Falle von neuen Gebäuden, ab Ausstellungsdatum der Benutzungslizenz.

 

2. Im Falle von mittels Leasing durchgeführten Investitionen, muss die Leasingesellschaft außerdem, unbeschadet der Verpflichtungen des Begünstigten nach den vorhergehenden Absätzen a) und b), jegliche eventuell später erfolgte Änderung des Vertragsverhältnisses und der Bestimmungen über die Güter, besonders im Hinblick auf ihre Abtretung oder ihre gänzliche oder teilweise Zerstörung anbelangt, melden.

 

3. Die gemeinsame Nutzung der Investitionen innerhalb von losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften nach Artikel 3, Absatz 2, ist erlaubt.

 

4. Falls die obengenannten  Fristen nicht  eingehalten werden, verpflichtet sich der Gesuchsteller die erhaltene Beihilfe an die Landesverwaltung zurückzuerstatten, im Verhältnis zu der restlichen Zeit und zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Der Gesuchsteller ist auch im Falle der definitiven Einstellung der Betriebstätigkeit oder der Konkurserklärung verpflichtet die erhaltene Beihilfe, im Verhältnis zu der restlichen Zeit und zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten.

Im Falle von losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften nach Artikel 3, Absatz 2, wird die Beihilfe vom säumigen Unternehmen, für den jeweils zustehenden Teil zurückerstattet, unbeschadet der solidarischen Haftung der kooperierenden Unternehmen für die Verpflichtungen, welche aus der Nichteinhaltung der in Absatz 1 angeführten Fristen entstehen.

 

Artikel 10

Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6 % der geförderten Vorhaben durchgeführt.

 

2. Die Auswahl wird von einer abteilungsinteren Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugljahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers, vorgenommen. Darüberhinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.

 

3. Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter oder Leistungen überprüft. Falls notwendig kann sich das zuständige Amt der Unterstützung der Ämter anderer Abteilungen der Landesverwaltung bedienen.

 

4. Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheienen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.

 

5. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.

 

Artikel 11

Widerruf der Beihilfen

1. Vorbehaltlich der in Artikel 2-bis, Landesgesetz vom 13. Februar 1993, Nr. 17 enthaltenen Bestimmungen im Falle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen, wird die Beihilfe auch bei Nichteinhaltung der von diesen Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Bestimmungen oder im Falle unrichtigen Unterlagen widerrufen.

 

2. Die Beihilfe wird auch dann widerrufen, wenn das begünstigte Unternehmen vor Ablauf der unter dem vorhergehenden Artikel 9 genannten Fristen seine Tätigkeit auflässt oder bei Konkurs. Im Falle von mit Leasing getätigten Investitionen wird die Beihilfe auch dann widerrufen, wenn das Eigentum des betreffenden Gutes nach Ablauf des Leasingvertrages nicht an den geförderten Betrieb übergeht.

 

3. Die Rückzahlung der Beihilfen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Artikel 9 angegebenen Zeitspanne, zusammen mit den angereiften gesetzlichen Zinsen. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Rückzahlungsfrist wird eine Zwangseinhebung vorgenommen.

 

Artikel 12

Strukturschwache Zonen

1. Als strukturschwach gelten die folgende Gemeindegebiete:

Brenner

Freienfeld

Graun im Vinschgau

Villnöss

Glurns

Wengen

Laas

Laurein

Lüsen

Mals im Vinschgau

Martell

Mölten

Moos in Passeier

Prad

Prettau

Proveis

Ratschings

Rasen Antholz (Hauptort ausgenommen)

Innichen
Jenesien
(Hauptort ausgenommen)

St. Leonhard in Passeier

(ausgenommen Hauptort)

St. Martin in Thurn

St. Martin in Passeier

(ausgenommen Hauptort)

St. Pankraz

Sarntal (Hauptort ausgenommen)

Mühlwald

U. L. F. im Walde

Schluderns

Stilfs (ausgenommen Sulden)

Truden

Taufers in Münster

Ulten

Pfitsch (ausgenommen Wiesen)

Ahrntal

(ausgenommen Steinhaus, St.Johann und Luttach)

Vintl (Hauptort ausgenommen)

Gsies

Vöran

 

Artikel 13

Projekte

1. Zeitlich begrenzte Projekte von besonderer Bedeutung für Industrie (z.B. gemeinschaftliche Investitionsvorhaben von mehereren Industriebetrieben, Gemeinschaftsbauten, Investitionen zur Anpassung an EU-Normen, Investitionen für Exportsteigerung u. ä) können mit den in der Anlage A) des Abschnitts II der gegenständigen Kriterien vorgesehenen Höchstprozentsätzen gefördert werden.

 

Artikel 14

EU-Sonderförderprogramme

1. Im Falle von EU-Sonderförderprogrammen, wie z.B. LEADER oder INTERREG, können Investitionen für Gemeinschaftsprojekte bis zu einem Höchstsatz von 80% gefördert werden, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um die Förderung zugunsten einzelner Betriebe.

 

Artikel 15

Wirksamkeit

1. Die Wirksamkeit dieser Kriterien erfolgt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol. Die gegenständlichen Kriterien finden für die nach in Kraft treten derselben eingereichten Gesuche Anwendung.

 

II. ABSCHNITT

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG BETRIEBLICHER INVESTITIONEN

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen

 

Artikel 16

Zulässige Gesuche

1. Es ist ein Beihilfegesuch pro Jahr zulässig. Die Einreichung eines zusätzliches Beihilfegesuches pro Jahr ist im Rahmen einer losen Kooperation oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaft nach Artikel 3, Absatz 2, zulässig.

 

2. Beihilfegesuche, die bei anderen Ämtern eingereicht wurden und betriebliche Investitionen enthalten, können für den betroffenen Teil ohne zusätzliches Gesuch an das zuständige Amt weitergeleitet werden.

 

3. Beitragsgesuche zum Erwerb von Immobilien infolge von öffentlichen Versteigerungen von außergerichtlichem Vergleich, sowie die Gesuche von gebrauchten beweglichen Gütern mit Einzelpreis von mindestens 250.000,00 Euro, können innerhalb von 6 Monaten nach Ankauf in Überzahl zu den pro Jahr zulässigen Geuschen eingereicht werden.

 

Artikel 17

Zulässige Investitionen

1. Maschinen, Ausrüstungen sowie diesbezügliche Transport-, Installations- und Montageausgaben, Einrichtungen für Produktionsräume, Server, Computer (auch tragbare), diesbezügliche Software und Telefonanlagen sind zur Beihilfe zugelassen, mit folgenden Präzisierungen:

a) in Abweichung von Artikel 5, Absatz 5, Abschnitt I, Allgemeiner Teil, sind gebrauchte Produktionsmaschinen zur Beihilfe zugelassen, wenn sie als von erheblicher Bedeutung sind und ihr Einzelpreis über 250.000,00 Euro beträgt, vorausgesetzt dass darüber die entsprechende gutachtliche Dokumentation welche die Kongruenz des Preises des gekauften Gutes und dessen Entsprechung den vom D.P.R. 24. Juli 1996, Nr. 459 (“direttiva macchine”) festgesetzten Richtlinien bestätigt. Für jene mittels Leasing getätigten Investitionen wird die oben angeführte Dokumentation durch eine entsprechende Erklärung der Leasinggesellschaft ersetzt.

b)  folgende Investitionen sind nicht zur Beihilfe zugelassen:

1)     Verbrauchsmaterial und Kleingeräte;

2)     ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen;

3)     Drucker für Büroarbeit;

4)     Büromaschinen;

5)     Einrichtungen von Büros und Sitzungssälen;

6)     Kunst- oder antike Gegenstände;

7)     bewegliche gebrauchte Güter mit Einzelpreis unter 250.000,00 Euro;

8)     Bau von Gebäude und Ankauf von Immobilien für Dienstleistungbetriebe die unter ASTAT Kode von 72.10 bis 72.60.2 eingestuft sind, ungeachtet der NISF Einstufung.

c) für  Betriebe  mit  bis zu zwei Angestellten sind Güter, die einen Einzelpreis von weniger als 1.000,00 Euro haben, sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 1.000,00 Euro nicht zur Beihilfe zugelassen, es sei denn, dass sie eine funktionelles System oder eine funktionelle Einheit innerhalb des Produktions ablaufes darstellen.

d) für Betriebe mit  mehr als zwei Angestellten sind Güter, die einen Einzelpreis von weniger als 2.000,00 Euro haben, sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 2.000,00 Euro nicht zur Beihilfe zugelassen, es sei denn, dass sie eine funktionelles System oder eine funktionelle Einheit innerhalb des Produktionsablaufes darstellen.

 

2. Technische Anlagen:

a) Beihilfen für Elektroanlagen, Heizungsanlagen, Klima- und hydraulische Anlagen, einschließlich der sanitären Anlagen, Brandschutzanlagen und andere Anlagen mit Verwendung in Industriebetrieben  sind nur im Falle von Neubauten oder der Anpassung an neue Bestimmungen zulässig. Ferner sind außerordentliche Instandhaltungsarbeiten zur Beihilfe zugelassen;

b) ordentliche Instandhaltungsarbeiten sind nicht zur Beihilfe zugelassen.

 

3. Gebäude:

a) zur Beihilfe zugelassen sind der Ankauf und der Neubau -auch in Eigenregie-, der Umbau und die Erweiterung von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie Arbeiten für die Instandhaltung des nicht überbauten Betriebsgeländes. Es wird den Gebäuden mit einer hohen Kubaturanzahl der Vorzug gegeben. Ferner sind außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen an Betriebsgebäuden zur Beihilfe zugelassen;

b) für Immobilien, deren Bau, Erweiterung oder Umbau die Ausstellung einer Baukonzessione voraussetzt, ist es notwendig um zur Beihilfe zugelassen zu werden, dass der Auftraggeber die Verpflichtungen gemäß Legislativdekret Nr. 494/96, wie durch Legislativdekret Nr. 528/99 (direttiva cantireri) in geltender Fassung einhält.

Die Kosten und finanziellen Belastungen, welche aus den  Verpflichtungen nach obgenannten Legislativdekret erwachsen, sind zur Beihilfe zugelassen.
Bei Gebäuden, Erweiterungen oder Umbauten welche mittels Leasing durchgeführt wurden, muss die Leasinggesellschaft, in der Regel, die Auftraggeberstellung innehaben.
Im Falle, dass die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle, von der Leasinggesellschaft, dem Benutzer mittels Auftrag ohne Vertretungsmacht übertragen wird, muss dem Beihilfegesuch eine Kopie desselben Aktes beigelegt werden, aus welchem Verpflichtungen und Haftung, auch strafrechtlicher Art, hervorgehen, denen der Auftraggeber untersteht;

c) technische Ausgaben und Planungsausgaben bei Baulichkeiten sind im Höchstausmaß von 5% zugelassen;

d) zur Beihilfe zugelassen ist außerdem der Bau von Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie Betriebskantinen oder Aufenthalts- und Sitzungsräumen für die Belegschaft einschließlich deren Einrichtung; es sind weiters die Räume und deren Einrichtungen zugelassen, die zur Darstellung des Produktionsablaufes oder der Produkte dienen, die nicht mit dem Verkauf verbunden sind;

e) der Kauf oder Bau von Betriebswohnungen, sowie der Kauf von Grundstücken ohne Betriebsgebäude, sind nicht zur Beihilfe zugelassen;

f) ordentliche Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden sowie Zusatzausgaben wie Begründung und Gartenarbeiten, Ausgaben für die Verschönerung der Betriebsfassade, Leuchtschriften, Sonnenschutzmarkisen und ähnliche Verzierungen, sind nicht zur Beihilfe zugelassen;

g) der Ankauf, die Umstrukturierung und die Instandhaltung von Büroräumlichkeiten seitens der im Artikel 13 angeführten Unternehmen, sind nicht zur Beihilfe zugelassenen.

 

4. Transportmittel:

a) folgende Kategorien von Transportmitteln sind zur Beihilfe zugelassen:

1)     Aufbau von Lastkraftwagen und Anhänger;

2)     Autokräne, Autobetonmischmaschinen und Autopumpen;

3)     Sonderfahrzeuge für den Müllabfuhrdienst, Kanalisations- Tank- und Schachtreinigungsdienst, Kfz-Abschleppdienst.

b) Geländefahrzeuge, auch wenn sie als Lastkraftwagen zugelassen sind, sind nicht zur Beihilfe zugelassen:

c) die zur Beihilfe zugelassene Mindestinvestition für einzelne Güter darf nicht weniger als 10.000,00 Euro betragen.

 

5. Aufstiegsanlagen:

a) folgende Investitionskategorien sind zur Beihilfe zugelassen:

1)     Beschneiungsanlagen und deren Zubehör;

2)     Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör;

b) alle Ausgaben, welche die Betriebserhaltung der Aufstiegsanlagen, die Begrünung der Pisten, den Bau oder die Abänderung des Pistenverlaufes sowie selbst bewegliche zur Ausübung der Handels- oder Tourismustätigkeit benutzte Gebäude sind nicht zur Beihilfe zugelassen.

 

6. Transport- und Montageausgaben:

a) die Installations- und Montageausgaben, die direkt mit den Investitionsgütern zusammenhängen, sind zur Beihilfe zugelassen;

b) die Transportspesen, welche die Investitionsgüter betreffen, sind zur Beihilfe zugelassen.

 

7. Eigenleistungen:

a) Investitionen in Form von Eigenleistungen sind zur Beihilfe zugelassen, nur wenn sie im Rahmen der eigenen Betriebstätigkeit erfolgen; die Leistungen müssen im einzelnen veranschlagt und mit einer  Abrechnung belegt werden.

 

Artikel 18

Übertragung von beweglichen und unbeweglichen Gütern unter Verwandten und Verschwägerten

1. Die Übertragungen von Gütern unter Verwandten und Verschwägerten (bis zum dritten Grad einschließlich), zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Gesellschafter beteiligt sind, sowie zwischen in jeglicher weise miteinander verbundenen Gesellschaften, sind nicht zum Beitrag zugelassen. Im Falle von Liegenschaftsübertragungen bzw. Übertragungen von beweglichen Gütern zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen nur teilweise beteiligt sind, kann hingegen jener Teil zur Förderung zugelassen werden, welcher dem Gesellschaftsanteil des nicht beteiligten Gesellschafters entspricht.

 

Artikel 19

Investitionsgrenzen

1. Die zugelassene Mindestinvestition (Gesamtbetrag der zur Beihilfe zulässigen Investitionen) darf nicht weniger als 8.000,00 Euro für Unternehmen bis zwei Beschäftigte, 15.000,00 Euro für Kleinbetriebe bis 29 Beschäftigten, 22.000,00 Euro für Kleinbetriebe mit 30 bis 49 Beschäftigte und 38.000,00 Euro für Mittelbetrieb betragen.

 

Artikel 20

Ausmaß der Beihilfen

1. Das Ausmaß der Beihilfe wird anhand der in der Tabelle “A” angegebenen Prozentsätze berechnet.

 

Artikel 21

Auszahlung der Beihilfen

1. Zur Auszahlung der Beihilfen, welche auf Investitionen bezogen sind, deren Eigentümer der Begünstigte ist, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von bis zu 500.000,00 Euro: registrierter Kaufvertrag oder Leasingvertrag oder quittierte Rechnungen und eine im Sinne von Artikel 21, Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 beglaubigte Erklärung des Antragstellers, daß die Investition ordnungsgemäß vorgenommen wurde;

b) bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von über 500.000 Euro: registrierter Kaufvertrag oder registrierter Leasingvertrag oder quittierte Rechnungen und eine beeidigte Erklärung des Bauleiters über die Durchführung der Investitionen, sowie eine Erklärung des Antragstellers laut Absatz 1, Buchstabe a);

c) bei Ankauf oder Leasing von Maschinen, Geräten, technischen Anlagen, Transportmitteln: Kaufvertrag oder registrierter Leasingvertrag oder quittierte Rechnungen, sowie eine Erklärung des Antragstellers laut Absatz 1, Buchstabe a).

d) Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Ausgabedokumente müssen durch weitere, vom Rechnungssteller gezeichneten Aufstellungen über die einzelnen Posten und entsprechenden Preise belegt sein, welche zur Gesamtsumme geführt haben.

Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

 

2. Im Falle von Investitionen, die nach den in Artikel 4, Absatz 5, angeführten Verfahrensweisen getätigten worden sind wird die Auszahlung folgendermaßen erfolgen:

a) Für bewegliche Güter, nach Vorstellung von:

1)     Übergabeprotokoll oder Abnahmeprotokoll für Anlagen und andere der Abnahmeprüfung unterzogenen Güter, unterzeichnet von Benutzer und Lieferanten des Mietobjektes;

2)     Kopie des Vertrages und der eventuellen Abänderungen;

3)     Erklärung der Leasinggesellschaft als Eigentümerin, dass das Gut den Voraussetzungen gemäß D.P.R. 24. Juli 1996, Nr. 459, “direttiva macchine” entspricht;

b) Für unbewegliche Güter, nach Vorlage von:

1)     Kopie des ordnungsgemäß registrierten Leasingvertrages und der eventuellen Abänderungen;

2)     Kopie der notariellen Urkunde, welche den Kauf der Immobilie seitens der Leasinggesellschaft und die stattgefunde Übernahme seitens des Begünstigten. Kopie des Aktes, welcher die eventuelle Einräumung zugunsten der Leasinggesellschaft des Erbbaurechtes;

3)     Benutzungslizenz.

 

ABSCHNITT II – TAB. A: Betriebliche Investitionen

ZULÄSSIGE INVESTITIONEN
Maschinen, Ausrüstungen und Einrichtungen, technische Anlagen, Aufstiegsanlagen, Gebäude, Transportmittel, Transport- und Montageausgaben, Eigenleistungen
Ausmaß des Unternehmens

Ausgangs-satz für die Begünsti-gung

bis zu

Erhöhungen

Maximaler Beihilfe-

satz

 
 

Investitions-grenze in Euro über die das Darlehen oder der Beitrag auf den Leasingzinssatz verpflichtend  sind

Grenze der

maximalen
Investition in
Euro für den
Dreijahres-
zeitraum

 

KLEINUNTERNEHMEN

(bis 29 Beschäftigte)


 

13%

”de minimis” Regelung

+ 5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung

+5% , wenn mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

+10%,  wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

+3% im Falle von neugegründeten Unternehmen

+ 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften

+ 3% im Falle von strukturschwachen Gebieten


 

23%


 

750.000,00

 

Für Zweipersonenbetr. 400.000,00


 

2.000.000,00

 

 

KLEINUNTERNEHMEN

(von 30 bis 50 Beschäftigte)


 

13%

”de minimis” Regelung

+5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung

+5% , wenn mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

+10%,  wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

+3% im Falle von neugegründeten Unternehmen

+ 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften

+ 3% im Falle von strukturschwachen Gebieten


 

23%


 

1.500.000,00


 

4.500.000,00


 

MITTELUNTERNEHMEN


 

7,5%

”de minimis” Regelung

+ 5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung

+ 5%,  wenn mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

+10%, wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

+3% im Falle von neugegründeten Unternehmen

+ 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften

+ 3% im Falle von strukturschwachen Gebieten


 

22,5%


 

2.000.000,00


 

5.500.000,00


 

GROSSUNTERNEHMEN


 

0

”de minimis” Regelung

7,5% für Investitionen

+ 5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung

+ 5%,  wenn mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

+10%, wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

+ 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften

+ 3% im Falle von strukturschwachen Gebieten


 

22,5%


 

3.000.000,00


 

6.000.000,00

  (1) Bei der ”de minimis” Regelung können keine weitere Erhöhungen angewendet werden.
 
 

III. ABSCHNITT

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON UMWELTINVESTITIONEN

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Beihilfen

 

Artikel 22

Zulässige Gesuche

1. Es ist die Einreichung eines Fördergesuches pro Jahr zulässig. Die Einreichung eines zusätzliches Beihilfegesuches pro Jahr ist im Rahmen einer losen Kooperation oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaft im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, zulässig.

 

Artikel 23

Zulässige Vorhaben

1. Es sind Maßnahmen beihilfefähig, durch deren Einsatz:

a) die Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden;

b) die Abfallmenge und deren Auswirkungen auf die Umwelt;

c) die Lärmemissionen;

d) die Beeinträchtigungen des Bodens und deren Folgen;

e) der Verbrauch von Rohstoffen;

f) der Wasserverbrauch

erheblich vermindert werden.

 

2. Investitionen und Maßnahmen, die als zulässig erachtet werden:

a) Investitionen, welche die Produktionsverfahren verändern, damit sie mit der Umwelt vereinbar sind;

b) Umweltinvestitionen, die folgende sekundäre Auswirkungen haben:

1)     die Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung, wie Wärmerückgewinnung und Modernisierung von Heizanlagen;

2)     die Wärmedämmung;

c) energiesparende oder umweltschonende Bauweisen;

d) Sanierung von Gebäude zur Verbesserung der Umwelt;

e) Umweltschutzanlagen wie Müllentsorgungs- und Verarbeitungsanlagen;

f) Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder Ersatzstoffe;

g) Anlagen zur Verminderung des Wasserverbrauches;

h) Recyclinganlagen,

i) Investitionen in unbewegliche und bewegliche Güter, die den Transport auf der Straße reduzieren (Verlegung von Geleisen auf Betriebsgelände, Bau von Rampen und Systemen für die Bewegung der Waren von LKW auf Eisenbahnwagon, Investitionen für den Zugtransport usw.);

j) technische Information, Beratungsdienste und Ausbildung in den neuen Umwelttechnologien und –maßnahmen sowie zum kombinierten Transport;

k)  Umweltaudit

 

Phase 1:

-     Durchführung der ersten Umweltprüfung;

-     Erstellung einer Umweltpolitik und eines Umweltprogramms.

 

Phase 2:

-     Einführung, Auditierung und Begutachtung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung n.1836/93 oder ISO 14001;

-     Umwelterklärung

 

3. Für Maßnahmen laut  Absatz 2, Buchstabe j) kommen die Beihilfen des Abschnittes V zur Anwendung.

 

Artikel 24

Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben werden zur Beihilfe zugelassen:

a) Ausgaben für den Ankauf oder die Errichtung in Eigenregie von Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen sowie von Baulichkeiten;

b) Ausgaben für die Sanierung von Industriestandorten, wenn der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden kann;

c) Ausgaben betreffend Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes (z.B. Neu- oder Umbau eines Betriebsgebäudes) getragen werden; für Einzelinvestitionene in diesen Bereichen muss beim Amt für Energieeinsparung um eine Förderung angesucht werden;

d)  Ausgaben für Umwelt-Audits:

 

Phase 1

-  externe Beratung bis zu einer Höchstdauer von 10 Tagen;

-  der Einsatz einer betriebsinternen Person bis zu einem Höchstbetrag der  anderen beihilfefähigen Kosten .

 

Phase 2

-  externe Beratung

-  der Einsatz einer betriebsinternen Person für die Einführung des Umweltmanagementsystems  im Ausmaß der anderen beihilfefähigen  Kosten;

- Ausbildungskurse für eine Dauer von höchstens drei Tagen, welche von Beratungs- oder Zertifizierungs-gesellschaften gehalten werden;

-  die Zertifizierung und weitere externe Audits;

-  die graphische Gestaltung und der Druck der Umwelterklärung;

e) Beratungsausgaben im Bereich Umweltschutz und Energieeinsparung;

f) Ausgaben für technische Informationen, Beratungsdienste und Ausbildung des Betriebspersonals in den neuen Umwelt-technologien und –praktiken sowie im kombinierten Transport;

g) Ausgaben  für  betriebliche Umweltverträglichkeitsprüfungen;

h) Ausgaben betreffend die Erneuerung und die Installation von Heizungsanlagen jeder Art, die von bereits existierenden oder programmierten Fernheizanlagen betrieben werden. Diese müssen von der Autonomen Provinz Bozen auf Vorschlag der Gemeinden  in eigens dafür ausgewiesenen Zonen vorgesehen werden. Diese Bestimmung betrifft nicht die Wärme, die von anderen Anlagen als den genannten Fernwärmeanlagen stammt.

 

Artikel 25

Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:

a) gebrauchte Investitionsgüter;

b) laufende  Ausgaben für Verwaltung, ordentliche Instandhaltungsausgaben;

c) Ausgaben für Reise, Utnerkunft und Verpflegung

 

Artikel 26

Ausmaß der Beihilfen

1. Es werden Beihilfen im folgenden Ausmaß gewährt:

a) bei Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen eine Beihilfe bis zu 15%;

b) bei Investitionen, welche die verbindlichen Bestimmungen erheblich übertreffen, eine Beihilfe bis zu 30% für Großunternehmen und bis zu 40% für KMU;

c) bei Investitionen, bei welchen verbindliche Umweltbestimmungen fehlen, eine Beihilfe  bis zu 30% bei Großunternehmen und bis zu 40% bei KMU.

 

2. Die zulässigen Ausgaben für Öko-Audit Projekte dürfen für KMU 150.000,00 Euro und für Großunternehmen 200.000,00 Euro nicht überschreiten. Die Gewährung der Beihilfen für die Phase 2 ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden. Eine Erhöhung der Beihilfeintensität laut Abschnitt IV kann unter Anwendung des “de-minimis” Regimes wie folgt vorgenommen werden:

a) bei  Ausgaben   betreffend  die  Phase 1 des   Öko-Audits:

- bis zu 75% für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

- bis zu 50% für die großen Unternehmen

b) bei Ausgaben betreffend die Phase 2 des Öko-Audits:

- bis zu 50% für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

- bis zu  40% für die großen Unternehmen

c) die Prozentsätze laut Absatz 1 Buchstabe a) können wie folgt bis zu einer Höchstgrenze von 30%, unter Anwendung der “de minimis” Regelung,  gefördert werden:

- 5% für neue Betriebsgründungen;

- 3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten;

- 5% für Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen Kooperationen.

 

4. Das Ausmaß der Beihilfen wird anhand der in der Tabelle “B” angegebenen Prozentsätze berechnet.

 

Artikel 27

Allgemeine Bestimmungen

1. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten. Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen. Daher sind Investitionsgrundkosten  für Neu- oder Ersatzanlagen nicht beihilfefähig, wenn sie ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen, ohne den Umweltschutz zu verbessern. Ebenso müssen die beihilfefähigen Mehrkosten bei Investitionen in bestehenden Anlagen, die sowohl zur Kapazitäterhöhung als auch zur Verbesserung des Umweltschutzes führen, in einem angemessenen Verhältnis zur ursprünglichen Kapazität der betreffenden Anlage stehen.

 

2. Die Beihilfen für Verbesserungen, die über die verbindlichen Bestimmungen hinausgehen,  müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen. In Bereichen, wo verbindliche Bestimmungen fehlen, müssen die Investitionen den Umweltschutz der Unternehmen erheblich verbessern.

 
 

ABSCHNITT III – TAB. B: Umweltinvestitionen


ZULÄSSIGE INVESTITIONEN/AUSGABEN


AUSMASS DER BEIHILFE

Umweltschutzinvestitionen

Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie

Grundsätzliche Beihilfe:

bis zu 15% bei Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen

bis zu 30%, wenn verbindliche Umweltbestimmungen erheblich übertroffen werden oder wenn letztere fehlen

Erhöhungen:

+10% im Falle von kleinen und mittleren Unternehmen, nur unter Anwendung der “de minimis” Regelung bei Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen;

+5% bei Betriebsgründungen; (1)

+3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten; (1)

+5% für Genossenschaften,  Konsortien, Interessens-gemeinschaften  oder anderen Kooperationen. (1)

Technische Informationen, Beratungsdienste und Ausbildung in den neuen Umwelttechnologien und –praktiken

Siehe Abschnitt V

 
 

Forschung und Entwicklung von weniger umweltverschmutzenden Technologien

Siehe Abschnitt IV

Öko-Audit

Phase 1 (für eine Dauer von 10 Tagen)

bis zu 75% für KMU, davon 40% mit  “de minimis”

bis zu 50% für große Unternehmen,  davon 25% mit “de minimis”

 

Phase 2

bis zu 50% für KMU, davon 15% mit  “de minimis”

bis zu 40% für große Unternehmen, davon 15% mit  “de minimis”

(1) nur unter Anwendung des “de minimis”

 

IV. ABSCHNITT

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen

 

Artikel 28

Zulässige Gesuche

1. Es sind mehrere Beihilfegesuche pro Jahr zulässig.

 

Artikel 29

Zulässige Vorhaben

1. Das Land fördert die nachstehenden Vorhaben im Bereich der Forschung und Entwicklung:

a)  Grundlagenforschung;

b) angewandte Forschung, welche sich einerseits  in  die  industrielle und andererseits in die vorwettbewerbliche Forschung unterteilt;

c)   Entwicklung von Prototypen und Vorserien;

d) Erwerb von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren;

e)  Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Schutz am Arbeitsplatz dienen;

f)   Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme und Produktzertifizierung;

g)   Förderung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungszentren;

 

2. Diplomarbeiten  betreffend  den  Industriesektor Südtirols. Begünstigt sind die Studenten, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben. Der zulässige Höchstbeitrag ist 1.500 Euro und wird pauschal ausbezahlt.

 

Artikel 30

Zugelassene Ausgaben

1. Folgende Ausgaben werden zur Beihilfe zugelassen:

a) Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für die Dauer der Forschungstätigkeit. Zugelassen ist der Einsatz von verschiedenen Personen die an der selben Initiative arbeiten. Als Betriebspersonal des Unternehmens können auch jene angesehen werden, die aufgrund eines Vertrages der koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit mit mindestens zweijähriger Laufzeit ausschließlich im Unternehmen mitarbeiten. Für die Berechnung der zur Beihilfe zugelassenen Ausgaben werden folgende Parameter angewandt:

-   auf  die Ausgaben für das Bruttogehalt werden  38%  als Sozialabgaben zu Lasten des Unternehmens hinzugefügt; auf den sich daraus ergebenden Betrag wird der Stundenaufwand  ermittelt, der multipliziert mit den effektiv für das Projekt  aufgewandten  Stunden seitens der beauftragten Person den zur Begünstigung zugelassenen Gesamtbetrag ergibt;

-   bezogen auf ein Jahr sind pro Person 1700 Arbeitsstunden zugelassen.

Es ist der Einsatz einer betriebsinternen Person, zur Einführung des Qualitätssystems zugelassen.

b)  Leistungen von Dritten;

c)  Ausgaben für Geräte und Ausrüstungen, welche für Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, im Verhältnis zur Benutzungsdauer;

d)  Materialkosten für die Verwirklichung von Projekten, welche in den Artikel 2 angeführt sind.

e)  Im Falle von losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften nach Artikel 3, Absatz 2 dieser Anwendungsrichtlinien, sind außerdem folgende Ausgaben zulässig:

1) Ausgaben für die Entwicklung einer gemeinsamen Marke;

2) Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen, Produkten oder Produktionsverfahren.

 

2. Die jährlich zulässige Höchstausgabe darf für Forschungs- und Entwicklungsprojekte bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 150.000,00 Euro nicht überschreiten. Unternehmen ab zehn Beschäftigten dürfen jährlich für die ersten fünfzig Beschäftigten höchstens 15.000,00 Euro pro Beschäftigten beantragen; für die nächsten fünfzig Beschäftigten sind 8.000,00 Euro pro  Beschäftigten  und für jeden weiteren Beschäftigten über die hundert Beschäftigten hinaus sind je 5.000,00 Euro zulässig.

 

3. Die zulässigen Ausgaben für Einführung von Qualitätssystemen dürfen für KMU 150.000,00 Euro und für Großunternehmen 200.000,00 Euro nicht überschreiten.

 

4. Im Falle von Konsorzien, Genossenschaften oder zeitlich begrenzten Unternehmenszusammenschlüssen werden für die Berechnung der zulässigen Ausgabe die gesamten Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen herangezogen.

 

Artikel 31

Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:

a) Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung des Betriebspersonals;

b) Ausgaben  für die Teilnahme  an Tagungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen;

c) Ankauf von Markenzeichen.

 

Artikel 32

Ausmaß der Beihilfe

1. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden Beihilfen im folgenden Ausmaß gewährt:

a) Grundlagenforschung (siehe Anl.1,Absatz 2)

-   Die für Grundlagenforschung vorgesehene Beihilfe kann bis zu 75% der zulässigen Ausgabe erreichen;

b) Angewandte Forschung

-  Industrielle Forschung (siehe Anlage 1, Absatz 3): die für die industrielle Forschung vorgesehene Beihilfe kann bis zu 50 % der zugelassenen Ausgaben erreichen. Die Beihilfe zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 75% erreichen;

-  Vorwettbewerbliche Forschung (siehe Anl. 1, Absatz 4): die für die vorwettbewerbliche Forschung vorgesehene Beihilfe kann bis zu 25% der zugelassenen Ausgaben erreichen. Die Beihilfe zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 50% erreichen.

 

Artikel 33

Erhöhungen

1. Die in Artikel 5, Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Beihilfe wird im Falle von Unternehmen, die der Definition von KMU entsprechen, um 10 Prozentpunkte erhöht.

 

2. Eine Erhöhung von 15 Prozentpunkten wird angewandt, wenn das Forschungsprojekt zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das gemeinschaftliche Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung fallenden Projekts oder Programms beiträgt.

 

3. Eine Erhöhung von 10 Prozentpunkten wird angewandt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

a) daß das Projekt zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen  Partnern aus zwei Mitgliedsstaaten führt;

b) daß das Projekt zu einer effektiven Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen führt;

c) daß das Projekt eine weite Verbreitung findet und zur Veröffentlichung der Ergebnisse sowie zur Ausstellung von Patentlizenzen oder anderen geeigneten Mitteln führt, welche gleichfalls für die Bekanntgabe der Ergebnisse aus gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten vorgesehen sind.

 

4. Die Kumulierung der oben angegebenen Erhöhungen dürfen 25 Prozentpunkte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte müssen in allen Fällen beachtet werden.

 

5. Das Ausmaß der Beihilfen wird in der Tabelle C zusammengefaßt.

 

Artikel 34

Art der Beihilfe

1. Die Beihilfen für Forschung und Entwicklung können folgendermaßen gewährt werden:

a)  in Form eines Kapitalbeitrages für Investitionen bis zu 350.000,00 Euro;

b) für Investitionen von mehr 350.000,00 Euro bis 750.000,00 Euro zur Hälfte in Form eines Beitrages und  zur anderen Hälfte in Form eines begünstigten Darlehens;

c)  in Form eines begünstigten Darlehens für Investitionen über 750.000,00 Euro;

 
2. Das Darlehen wird mittels Rotationsfonds gemäß Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 44 vom 10.12.1992 gewährt. Das Ausmaß des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten darf nicht niedriger als 20% des bei Beschlußfassung gültigen Bezugszinssatzes sein. Die Dauer des Darlehens darf nicht mehr als 10 Jahre, einschließlich einer tilgungsfreien Zeit bis zu zwei Jahren, betragen;
 

3. Die in Absatz 1, Buchstaben a), b) und c) angeführten Obergrenzen der jährlich  zulässigen Ausgabe  beziehen sich auf das einzelne Projekt für Forschung und Entwicklung.

 

Artikel 35

Liquidierung der Beihilfen

1. Zusätzlich, zu dem was im Artikel 7, Abschnitt I, “Allgemeiner Teil” vorgesehen ist, wird vom antragstellenden Betrieb ein zusammenfassender Bericht über die erhaltenen Ergebnisses des vorgelegten Projektes und über die Anzahl der von den Beratern und dem Betriebspersonal aufgewendeten Tage für das Forschungsprojekt verlangt.

 
ABSCHNITT IV – TAB. C: Forschung und Entwicklung
 

ZULÄSSIGE VORHABEN


Begünstigungen in Prozenten ausgedrückt und gegliedert nach Unternehmensgröße1

GROSSUNTERNEHMEN

ERHÖHUNGEN

Grundlagenfor-

schung

bis zu

angewandte Forschung

bis zu

industrielle Forschung

vorwettbewerb-liche Forschung

KMU

Art. 33, Absatz 1

EU-Progr.

Art. 33,

Absatz 2

andere Projekte

Art. 33,

Absatz 3

Grundlagenforschung

75

/

/

+10

+15

+10

-    Machbarkeitsstudien

/

75

50

/

/

/

Entwicklung von Prototypen und Vorserien2

/

50

25

+10

+15

+10

Beschaffung von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungs-technologien

/

50

25

+10

+15

/

Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Arbeitsschutz dienen.

/

50

25

+10

+15

+10

Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme

/

/

25

+10

/

/


ANLAGE 1

1) Zur Anwendung von Art. 92 des EU-Vertrages wird die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in folgende drei Kategorien unterteilt: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit.

 

2) Unter Grundlagenforschung versteht die Europäische Kommission eine Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen, nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichteten Kenntnisse dienende Tätigkeit.

 

3) Unter industrieller Forschung versteht die Europäische Kommission eine gezielte Forschung oder kritische Untersuchungen zur Erlangung neuer Erkenntnisse; damit diese zur Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder bestehender Dienste führen.

 

4) Unter vorwettbewerblicher Entwicklungstätigkeit versteht die Europäische Kommission die Umsetzung der Ergebnisse industrieller Forschung in einen Plan, ein Projekt oder einen Entwurf für neue, abgeänderte oder verbesserte Produkte, Produktionsprozesse oder Dienste, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Erstellung eines ersten Prototyps. Diese Tätigkeit kann außerdem die theoretische Definition und die Planung von alternativen Produkten, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen sowie erste Vorführmodelle oder Pilotprojekte beinhalten.

 
 

V. ABSCHNITT

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG VON BERATUNG, WEITERBILDUNG UND WISSENSVERMITTLUNG

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen

 

Artikel 36

Zulässige Gesuche

1. Es sind mehrere Beihilfegesuche pro Jahr zulässig.

 

Artikel 37

Zulässige Vorhaben und Ausgaben

1.1. Aus- und Weiterbildung. Folgende Initiativen sind zulässig:

a) die allgemeine Aus- und Weiterbildung in bezug auf die Betriebstätigkeit und in bezug auf die Sprachkenntnis des Personals;

b)  Kurse für die spezifische Aus- und Weiterbildung des Personals;

1.2. Die zulässige Mindestausgabe 2.000,00 Euro; für Schulungen darf das Tageshonorar des Referenten 800,00 Euro nicht überschreiten.

1.3. Es sind folgende Ausgaben zulässig:

a)  Reise, Unterkunft und Verpflegung der Dozenten nach den geltenden Landestariffen kalkuliert;

b)  Ausgaben für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung;

c)  die Lohnkosten des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person bis 150 Stunden im Jahr; .

1.4. Es muß ein Weiterbildungsplan vorgelegt werden, welcher den Zweck, die Dauer, die Anzahl der Berater/Experten sowie den Namen und die Qualifikation der teilnehmenden Belegschaftsangehörigen angibt.

 

2.1. Beratungen. Zugunsten der KMU sind folgende Maßnahmen zulässig:

a) der Erwerb von technologischem Wissen oder Marktinformationen über den Rückgriff auf spezialisierte Dienstleistungen oder Beratungen, welche von Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Beratungseinrichtungen geboten werden;

b) die gezielte Beratung für den Abschluß von Joint-Ventures zwischen Unternehmen aus Südtirol und solchen außerhalb Südtirols;

c) die Beratungen, Gutachten, Umschulung, Projekte in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Energie;

d) die Beratungen bezüglich der Patentierfähigkeit von Markenzeichen und Betriebsprodukten;

e) Erhebungen, Studien und Forschungsarbeiten und Maßnahmen für die organisatorische oder strategische Verbesserung;

f)  die Beratung für die Umsetzung der Gemeinschaftsprogramme;

g) Beratungen für den Aufbau von Kooperationen zwischen den Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaften.

2.2. Für die Großunternehmen sind ausschließlich die Ausgaben für Beratungen im Bereich Umweltschutz und der Energieeinsparung zulässig.

2.3. Folgende Ausgaben sind zulässig:

a) die Ausgaben für Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen;

b) die Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung der Berater und Experten, berechnet nach den geltenden Landestarifen, sowie für das didaktische Material sind zulässig;

c) die Ausgaben für Marktstudien, wenn sie entweder von Gesellschaften oder externen Beratern, die in diesem Bereich tätig sind,  oder von Universitäts- oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden.

2.4. Die zulässige Mindestausgabe 2.000,00 Euro; für Beratungen darf das Tageshonorar des Beraters die Höchstausgabe von 800,00 Euro nicht überschreiten.

 

2.5. Es muß ein Plan vorgelegt werden, aus dem die Zielsetzungen, die Dauer, die Anzahl der eingebundenen Experten und die zu erwartenden wirtschaftlichen Ergebnissen angegeben werden.

 

3.1. Dienste für die  Beratung und den Technologietransfer. Die Ausgaben für Technologie- und Innovationsberatungen, die über die entsprechenden Strukturen der Handelskammer, des BIC-Südtirol oder des Assessorats für Industrie vermittelt oder durchgeführt werden, sind in dieser Form zulässig:

a) ”Kurzberatungen” von höchstens 4 Tagen und 8 Beratungsmanntagen;

b) ”Intensivberatungen”,  ab dem fünften Tage;

c) Die zulässige Mindestausgabe 2.000,00 Euro; für Beratungen darf die Höchstausgabe pro Tag 800,00 Euro nicht überschreiten.

 

3.2. Es muß ein Plan erstellt werden, welcher den Zweck, die Dauer, die Anzahl der einbezogenen Experten angibt.

 

Artikel 38

Nicht zulässige Ausgaben

Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:

a) Ausgaben für die Deckung von Patentierkosten;

b) Lohnkosten des Betriebspersonals, das an den Aus- und Weiterbildungskurse teilnimmt;

c) Ausgaben für Maschinen und Geräte, welche für das Projekt verwendet werden;

d) Betriebsausgaben des Unternehmens, wie Verwaltungs-, Steuer-, Rechtsberatung Werbeausgaben und ähnliche.

 

Artikel 39

Ausmaß der Beihilfe und Ausgabengrenzwerte

1. Für Beratungen erkennt die Landesverwaltung eine Höchstbeihilfe bis zu 50% der zugelassenen Investition an. Ausgenommen davon sind die Ausgaben für die ersten vier Tage für Beratungen über Innovation und Technologietransfer, welche von der entsprechenden Struktur des Assessorates für Industrie oder der Handelskammer oder des BIC-Südtirol vermittelt wurden, und für welche eine Höchstbeihilfe von 80% vorgesehen ist. Für den Teil, welcher die 50% überschreitet wird der Beitrag gemäß ”de minimis”- Regelung vergeben.

 

2. Für die Aus- und Weiterbildung erkennt die Landesverwaltung zugunsten von Großunternehmen eine Höchstbegünstigung bis zu 50%, davon 25 % in Anwendung der “de minimis” Regelung  für die spezifische und bis zu 50% für die allgemeine Aus- und Weiterbildung an.

Zugunsten von KMU erkennt sie hingegen eine Höchstbegünstigung bis zu 50 %, davon 15 % als ”de minimis”, für die spezifische und bis zu 50 % für die allgemeine Aus- und Weiterbildung an.
Es wird außerdem eine Erhöhung der vorgesehenen Beihilfe von 5 % unter Anwendung der de minimis Regelung, falls das entsprechende Ansuchen von losen Unternehmen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften nach Artikel 3, Absatz 2 dieser Anwendungsrichtlinien, eingereicht wird.
 
3. Die  Ausgaben sind in folgendem Höchstmaß zulässig: 10.000,00 Euro pro Arbeitnehmer für die ersten 20 Beschäftigten und 8.000,00 Euro pro Arbeitnehmer für jeden weiteren Beschäftigten bis zu einer Höchstgrenze von 250.000,00 Euro /Jahr pro Unternehmen. Die Anzahl der Beschäftigten bezieht sich auf die lokale Produktionstätte. Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Gesamtheit der in diesem Abschnitt vorgesehen Vorhaben;
 
4. Das Ausmaß der Beiträge wird anhand der in der Tabelle “D” angegebenen Prozentsätze berechnet.
 

Artikel 40

Liquidierung der Beihilfen

1. Zusätzlich, zu dem was im Artikel 7, Abschnitt I,  Allgemeiner Teil, vorgesehen ist, wird vom antragstellenden Betrieb ein zusammenfassender Bericht über die erhaltenen Ergebnisses des vorgelegten Projektes und der Anzahl der von den Beratern aufgewendeten Tage und Stunden für das Forschungsprojekt oder im Falle von Betriebspratika die Anzahl der Anwesenheitstage im Betrieb, verlangt.

 

ANLAGE 2

1) Zur Anwendung von Art. 92 des EU-Vertrages wird die Ausbildung in folgende zwei Kategorien unterteilt: spezifische Ausbildung und allgemeine Ausbildung.

 

2) Unter spezifischer Ausbildung versteht die Europäische Kommission theoretische und praktische Lerninhalte, die unmittelbar und hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des begünstigten Unternehmens anwendbar sind. Sie ist an die spezifische Tätigkeit des Unternehmens gebunden. Ein Teil der Ausbildung erfolgt in der Regel am Arbeitsplatz des Beschäftigten. Die Übertragbarkeit solcher Ausbildungen auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche ist äußerst gering.

 

3) Unter allgemeiner Ausbildung versteht die Europäische Kommissione Lerninhalte, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des begünstigten Unternehmes anwendbar sind. Sie ist an die allgemeine Funktionsweise des Unternehmens gebunden und vermittelt Qualifikationen, die weitgehend auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.

 
ABSCHNITT V - TAB. D: Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

ZULÄSSIGE VORHABEN


AUSMASS DER BEIHILFE

Spezifische Aus- und Weiterbildung

bis zu 50 % für KMU (1)

bis zu 50 % für Großunternehmen  (2)

+ 5 % für lose Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften (2)

Allgemeine Aus- und Weiterbildung

bis zu 50% KMU

bis zu 50% Großunternehmen

+ 5 % für lose Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften (2)

Beratungen

bis zu 50% für KMU

bis zu 50% für Großunternehmen für Umweltschutz und Energieeinsparung

+ 5 % für lose Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften (2)

Schalter für die Beratung und den Technologietransfer

Für Beratungen, welche vom Technologieschalter an kleine und mittelgroße Unternehmen vermittelt wurden:

bis zu 80% für die ersten vier Tage

bis zu 50% ab dem fünften Tag

(1)     davon 15 % unter Anwendung der ”de minimis” Regelung

(2)     davon 25 % unter Anwendung der “de minimis” Regelung

 

VI. ABSCHNITT

MASSNAHMEN ZUR SCHAFFUNG VON ARBEITSPLÄTZEN

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen

 

Artikel 41

Zulässige Gesuche

1. Es ist die Einreichung von einem einmaligen Gesuch für jedes Unternehmen mit einer der folgenden Eigenschaften zugelassen:

a) Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichedatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden und bei denen die Eigner von mindestens 60% des Eigenkapitals nicht älter als 40 Jahre sind;

b) Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichedatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden  und bei denen die Eigner von mindestens 80% des Eigenkapitals weiblichen Geschlechts sind;

c) neue Unternehmen, die höchstens 24 Monate vor dem Einreichedatum des Finanzie-rungsgesuches gegründet wurden  und die bis zu 5 Arbeitnehmer eingestellt haben und wenn es sich um besonders innovative Projekte handelt;

d) Unternehmen, bei denen das Eigentum und die Führung von einer Generation zur nächsten übergeht; der Unternehmer, welcher den Besitz übergibt, muß bestätigen, daß er in den Ruhestand gegangen ist.

 

Artikel 42

Zugelassene Ausgaben

1. Es sind folgende Ausgaben zugelassen:

a) Ausgaben für die Beratung durch externe Fachleute und spezialisierte Institute im Hinblick auf eine neue Positionierung und eine organisatorische Betriebsstrukturierung;

b) Forschungsausgaben für existierende Marken und Patente, Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen,  Produkten oder Industrieverfahren;

c) Rechtsausgaben betreffend die Gründung von neuen Unternehmen bzw. den Generationswechsel;

d) ”Tutor”- Ausgaben der neugegründeten Betriebe bis zu einer Höchstausgabe 15.000,00 Euro pro Jahr für die Dauer von nicht mehr als zwei darauffolgende Jahre;

 

Artikel 43

Nichtzulässige Ausgaben

1. Nicht zur Beihilfe zugelassen sind die laufenden Betriebskosten, die nicht ausdrücklich im Artikel 2 angeführt sind.

Artikel 44

Höhe der Beihilfe und Grenzen der zulässigen Ausgaben

1. Die unter Artikel 42 erwähnten Ausgaben sind zulässig bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 200.000,00 Euro insgesamt.

2. Die zulässigen Ausgaben, die sich im Artikel 42 beziehen,  sind bis zu 50% zur Beihilfe zugelassen.

 

Artikel 45

Darlehen zur Beschaffung von Liquidität bei Betriebsneugründungen.

1. Neue Betriebsgründungen laut Definition gemäß Artikel 4, Absatz 8, Abschnitt I (allgemeiner Teil) kann zur Beschaffung von Liquidität  ein begünstigtes Darlehen von höchstens 20.000,00 Euro für eine Laufzeit von 42 Monaten, einschließlich 6 Monaten Voramortisierung, gewährt werden. Für die Auszahlung des Darlehens muß keine Ausgabendokumentation vorgelegt werden.

 

2. Das Darlehen kann nur einmal gewährt werden: das betreffende Ansuchen kann zusätzlich zu anderen Förderungsanträgen berücksichtigt werden.

 

3. Das Darlehen wird unter Anwendung des Landesgesetzes Nr. 9 vom 15.04.1991 betreffend die “Errichtung des Rotationsfonds zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft” gewährt. Die Beteiligung zu Lasten des Landes beträgt 60% der zugelassenen Investition und das entsprechende BSÄ wird unter Anwendung der “de minimis” gewährt; die BSÄ darf nicht 20% überschreiten.

 
 
ABSCHNITT VI - TAB. E: Schaffung von Arbeitsplätzen

ZULÄSSIGE AUSGABEN


AUSMASS DER BEIHILFE

Beratungsausgaben

Forschungsausgaben für existierende Marken und Patente, Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen, Produkten oder Industrie-verfahren

Rechts- und Steuerberatungsausgaben betreffend die Gründung von neuen Unternehmen bzw. den Generationswechsel

“Tutor”-Ausgaben der neugegründeten Betriebe

bis zu 50% der zur Beihilfe zugelassenen Ausgabe

Beschaffung von Liquidität

bis zu 20.000,00 Euro für eine Laufzeit von 42 Monaten


 

VIII ABSCHNITT

FÖRDERUNG DER INTERNATIONA-LISIERUNG DER BETRIEBE

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen

 

Artikel 46

Zulässige Gesuche

1. Für Unternehmen, die der KMU-Definition entsprechen sind mehrere Gesuche pro Jahr zulässig.

 

Artikel 47

Zulässige Vorhaben

1. Es sind folgende Vorhaben zur Begünstigung zugelassen:

a) Studien, Untersuchungen und Beratungen zur Erlangung von Informationen über  Märkte und deren Erschließung innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes;

b) Durchführung von und Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen, die der Werbung für heimische Produkte und Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes dienen;

c) andere Vorhaben, die zur Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen von lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU beitragen;

d) Exportkreditversicherung in Ländern außerhalb der EU;

e) Versicherung des Wechselkursrisikos für Geschäfte in Ländern außerhalb der EU;

Exportvorfinanzierung in Ländern außerhalb der EU.

 

Artikel 48

Zulässige Ausgaben

1. Für die im Art. 46 genannten Unternehmen sind folgende Ausgaben zulässig:

a)  Ausgaben betreffend die Vorhaben die im Artikel 47, Absatz 1, Buchstabe a):

-   Ausgaben   für Beratungen, den Erwerb von Studien, Untersuchungen und Informationen zur Erreichung der genannten Ziele;

b)  Ausgaben betreffend die Vorhaben die in Artikeln 47, Absatz 1, Buchstabe b):

-   Ausgaben für den Entwurf oder die Erneuerung eines Einzel- oder Gemeinschaftsstandes mit anderen Unternehmen, Ausgaben für die graphische Gestaltung und für Bilder, die von Werbeagenturen mit dem Zweck der Beteiligung an Messen gekauft werden;

c)  Ausgaben betreffend die Vorhaben die in Artikeln 7, Absatz 1, Buchstabe c):

-   Realisierung von INTERNET-Seiten zur Vorstellung des Unternehmens und deren Produkte;

d)  Ausgaben betreffend die Vorhaben die in Artikel 47, Absatz 1, Buchstaben d) und e):

-   ”SACE”-Versicherungspolizzen, Versicherungspolizzen anderer Versicherungs- und Bankinstitute;

e)  Ausgaben betreffend die Vorhaben die in Artikeln 47, Absatz 1, Buchstabe f):

-   Ausgaben für Bankzinsen auf die Exportvorfinanzierung.

 

Artikel 49

Nicht zulässige Ausgaben

1. Ausgaben betreffend Vorhaben die in Artikel 47, Absatz 1, Buchstaben a), b) und c):

- Ausgaben für das eingesetzte Betriebspersonal.

 

Artikel 50

Ausmaß der Beihilfe

1. Das Ausmaß der Beihilfe betreffend die Vorhaben, die im Artikel 47, Absatz 1, Buchstabe a) kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen.

 

2. Das Ausmaß der Beihilfe betreffend die Vorhaben, die im Artikel 47, Absatz 1, Buchstabe b) kann zugunsten von KMU bis zu 25% oder bis zu 40% der zugelassenen Ausgabe erreichen, je nachdem ob das Vorhaben Märkte innerhalb oder außerhalb des Europäischen Binnenmarktes betrifft.

 

3. Das Ausmaß der Beihilfe betreffend die Vorhaben, die im Artikel 47, Absatz 1, Buchstabe c) kann für die KMU bis zu 35% zugelassenen Ausgaben erreichen.

 

4. Das Ausmaß der Beilhilfe betreffend die Vorhaben, die im Artikel 47, Absatz 1, Buchstaben d) und e), und zwar die Exportkreditversicherung und die Versicherung des Wechselkursrisikos, kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen.

 

5. Das Ausmaß der Beilhilfe betreffend die Vorhaben, die im Artikel 47, Absatz 1, Buchstabe f), und zwar die Exportvorfinanzierung kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen und fällt unter die ”de minimis”-Regelung . Die Beihilfe kann auch in Form eines begünstigten Darlehens aus dem Rotationsfond mit Laufzeit von drei Jahren, davon sechs Monate Vorfinanzierung im Sinne von Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe b) gewährt werden.

 

6. Eine Erhöhung der Beihilfe von 5 Prozentpunkten wird angewandt, falls das Beihilfegesuch von einer losen Kooperation oder einer zeitweiligen Unternehmensgemeinschaft eingereicht wird.

 

Artikel 51

Grenzen der zugelassenen Ausgaben

1. Das Ausmaß der zur Begünstigung zugelassenen Ausgaben für Vorhaben laut Artikel 47, Absatz 1, Buchstaben a), b) und c) darf  100.000,00 Euro pro Unternehmen und Jahr nicht überschreiten.

 

2. Das Ausmaß der zur Begünstigung zugelassenen Ausgaben für Vorhaben laut Artikel 47, Absatz 1, Buchstaben d), e) und f) darf bei Kleinunternehmen 50.000 Euro und bei Mittelunternehmen 75.000 Euro pro Unternehmen und Jahr nicht überschreiten.

 
 

ABSCHNITT VIII - TAB. F: Internationalisierung


ZULÄSSIGE VORHABEN


AUSMASS DER BEIHILFFE

Studien, Untersuchungen und Beratungen

Exportkreditversicherungen

Wechselkursrisikoversicherung

bis zu 50% nur für kleine und mittlere Unternehmen

+ 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften als ”de minimis”-Beihilfe

Großunternehmen sind von diesen Begünstigungen ausgenommen

Durchführung von und Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen, die der Werbung für heimische Produkte und Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes dienen

bis zu 25%, wenn das Vorhaben innerhalb des europäischen Binnenmarktes abgewickelt wird

bis zu 40%, wenn das Vorhaben außerhalb des europäischen Binnenmarktes abgewickelt wird

Andere Vorhaben, die zur Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU beitragen

bis zu 35% nur für kleine und mittlere Unternehmen

+ 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften als ”de minimis”-Beihilfe

Großunternehmen sind von diesen Begünstigungen ausgenommen

Exportvorfinanzierung in Ländern außerhalb der EU

bis zu 50% als ”de minimis”-Beihilfe

+ 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften als ”de minimis”-Beihilfe

Großunternehmen sind von diesen Begünstigungen ausgenommen


indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2005, Nr. 102
ActionAction Beschluss Nr. 311 vom 14.02.2005
ActionAction Beschluss Nr. 342 vom 14.02.2005
ActionAction Beschluss Nr. 637 vom 07.03.2005
ActionAction Beschluss Nr. 842 vom 21.03.2005
ActionAction Beschluss Nr. 848 vom 21.03.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1270 vom 18.04.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1303 vom 26.04.2005
ActionAction Beschluss Nr. 412 vom 14.02.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1317 vom 26.04.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1533 vom 09.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1626 vom 17.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1705 vom 17.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1749 vom 23.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1844 vom 30.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1999 vom 06.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2039 vom 13.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2225 vom 20.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2260 vom 20.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2297 vom 27.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2691 vom 25.07.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2750 vom 10.08.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2912 vom 10.08.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3300 vom 12.09.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3351 vom 12.09.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3553 vom 26.09.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3618 vom 03.10.2005
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3652
ActionAction Beschluss Nr. 3793 vom 10.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3988 vom 24.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4038 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4039 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1798 vom 23.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2388 vom 04.07.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4707 vom 05.12.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4052 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4753 vom 12.12.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4897 vom 19.12.2005
ActionAction Beschluss Nr. 5035 vom 30.12.2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis