In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 2214 vom 19.06.2000
Direktionsaufträge in den Grund-, Mittel- Ober- und Kunstschulen der Provinz Bozen

....omissis....

Die Direktionsaufträge an den Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen werden nach den nachstehenden Bestimmungen geregelt.
 
Die Beschlüsse der Landesregierung vom 28.04.1997, Nr. 1768, vom 20.04.1998, Nr. 1588, vom 27.07.1998, Nr. 3326, sind widerrufen.
 

Art. 1

Direktionsaufträge

1.  Die Besetzung freier oder verfügbarer Direktorenstellen in den Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen erfolgt durch Direktionsaufträge.

2.  Die Direktionsaufträge werden auf Antrag vom zuständigen Schulamtsleiter für die Dauer von einem Schuljahr erteilt.

 

Art. 2

Erteilung der Direktionsaufträge

1.  Die Direktionsaufträge werden gemäß nachstehender Reihenfolge erteilt:

a)  durch Auftrag an eine Lehrperson, die im vorangegangenen Schuljahr einen Direktionsauftrag hatte und um Wiederbestätigung an derselben Schule angesucht hat. Diese Lehrperson muss in die Rangliste laut Artikel 4 eingetragen werden;

b)  durch Übertragung der Amtsführung an einen Direktor mit unbefristetem Arbeitsvertrag. Bei der Entscheidung, ob die Form der Amtsführung gewählt wird, sind die Schulgrößen, die Entfernung der entsprechenden Direktionen und die Dauer der Vakanz zu berücksichtigen;

c)  durch Auftrag an eine Lehrperson, die in der Landesrangliste für Direktionsaufträge eingetragen ist. Bei der Vergabe von Direktionsaufträgen in schulstufenübergreifenden Direktionen werden die Ranglisten der beiden Schulstufen unter Beachtung der Punktezahlen der Bewerber herangezogen.

2.  Der Lehrperson gemäß Absatz 1 Buchstabe c) können auch zwei Direktionsaufträge erteilt werden.

 

Art. 3

Information der Gewerkschaften

Vor der Erstellung der Rangordnungen informiert der zuständige Schulamtsleiter die Gewerkschaften über das Plansoll der Direktoren und die vakanten Planstellen sowie über die Richtlinien für die Erstellung der genannten Rangordnungen.

 

Art. 4

Landesrangliste für Direktionsaufträge

1.  Für die Eintragung in die Ranglisten müssen die Bewerber die Voraussetzungen erfüllen, die für den Zugang zu den Direktorenstellen der Grund- oder Mittel- oder Ober- oder Kunstschulen vorgesehen sind.

2.  Für jeden Schultyp werden vier getrennte Landesranglisten erstellt, in die folgende Lehrpersonen eingetragen werden:

a)  die Lehrpersonen, welche in den Rangordnungen der entsprechenden Direktorenwettbewerbe aufscheinen und im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, sind;

b)  die Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welche die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um am Direktorenwettbewerb teilzunehmen und im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, sind;

die Lehrer der zweiten Sprache Italienisch und Deutsch werden in die Ranglisten der Direktionsaufträge für die entsprechenden italienischsprachigen bzw. deutschsprachigen Schulen der Provinz Bozen eingetragen, sofern sie im Besitz der Voraussetzungen gemäss Art. 4, Absatz 1 sind;

c)  die Lehrpersonen, welche in den Rangordnungen der entsprechenden Direktorenwettbewerbe aufscheinen, aber nicht im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, sind;

d)  die Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welche die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um am Direktorenwettbewerb teilzunehmen, aber nicht im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, sind.

 

Art. 5

Gesamtbewertung der beauftragten Direktoren

Bewerber, die bereits einen Direktionsauftrag hatten, können in die Landesranglisten laut Art. 4 nur eingetragen werden, wenn sie für ihren letzten Direktionsauftrag eine Gesamtbewertung von mindestens sehr gut erhalten haben.
 

Art. 6

Erstellung der Landesranglisten

1.     Die Bewerber werden in die Landesranglisten mit der Punktezahl eingetragen, die sich insgesamt aus der Bewertung der in der beigeschlossenen Tabelle angeführten Titel ergibt. Die Tabelle ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses.

2.     Bewerber, denen bereits im vorhergehenden Schuljahr ein Direktionsauftrag erteilt worden ist, haben Anrecht auf Wiederbestätigung an derselben Schule, falls diese Stelle frei oder verfügbar ist, unabhängig von ihrer Position in den Landesranglisten. Das Anrecht auf Wiederbestätigung laut Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a) wird in der Rangliste vermerkt.

3.     Die vom zuständigen Schulamtsleiter genehmigte Landesranglisten werden an der Anschlagtafel des betreffenden Schulamtes veröffentlicht.

4.     Die Landesranglisten haben einjährige Gültigkeit.

 

Art. 7

Schulinterne Besetzung der Direktorenstelle

1.  Falls die Landesranglisten gemäß Artikel 2 aufgebraucht sind, beauftragt der zuständige Schulamtsleiter unter Beachtung der nachstehenden Reihenfolge eine der nachfolgenden Lehrpersonen:

a)     eine Lehrperson, die bereits an derselben Schule einen Direktionsauftrag hatte oder im Fall von Amtsführung Direktorstellvertreter an derselben Schule war;

b)     den Direktorstellvertreter;

c)     einen Mitarbeiter des Direktors;

d)     einen anderen Lehrer unter Berücksichtigung des Dienstalters.

2.  Von den Lehrpersonen, die in den Buchstaben a), c) und d) angeführt sind, haben jeweils jene den Vorrang, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises sind.

 

Art. 8

Regelung bei Abwesenheit oder Verhinderung des Stelleninhabers

1.  Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Stelleninhabers von mehr als zwei Monaten und weniger als einem Jahr kann ein anderer Direktor derselben Schulstufe mit der Amtsführung betraut werden, oder der zuständige Schulamtsleiter beauftragt unter Beachtung der nachstehenden Reihenfolge eine der folgenden Lehrpersonen:

a)  eine Lehrperson, die bereits an derselben Schule einen Direktionsauftrag hatte oder im Fall von Amtsführung Direktorstellvertreter an derselben Schule war;

b)  den Direktorstellvertreter;

c)  einen Mitarbeiter des Direktors;

d)  einen anderen Lehrer unter Berücksichtigung des Dienstalters.

2.  Von den Lehrpersonen, die unter den Buchstaben a), c) und d) angeführt sind, haben jeweils jene den Vorrang, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises sind.

3.  Im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung des Stelleninhabers bis zu zwei Monaten werden die Aufgaben vom Direktorstellvertreter übernommen.

 

Art. 9

Freistellung vom Unterricht

Lehrpersonen, denen ein Direktionsauftrag erteilt wird, sind vom Unterrichtsdienst freigestellt.

 

Art. 10

Einwände und Beschwerden

1.  Wer ein begründetes Interesse hat, kann innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung der Landesranglisten beim zuständigen Schulamtsleiter Einwand gegen die Landesrangliste erheben. Der Schulamtsleiter kann umgehend eventuelle Richtigstellungen veranlassen.

2.  Gegen die Maßnahme des zuständigen Schulamtsleiters kann Beschwerde bei der Landesregierung eingereicht werden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung an der Anschlagtafel des Schulamtes oder nach Bekanntgabe der angefochtenen Maßnahme oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende davon volle Kenntnis erhalten hat.

3.  Die Beschwerde muss eventuellen Gegenbetroffenen bekannt gemacht werden. Diese haben die Möglichkeit, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Schreibens ihre Gegendarstellungen einzubringen.

 

Anhang

Tabelle zur Bewertung der Titel

 

A)     Bewertungstitel der Bewerber für die Eintragung in die Landesranglisten laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) und c)

 

1)      Wer in der Rangordnung eines Direktorenwettbewerbs nach Titeln und Prüfungen für den Schultyp eingetragen ist, für den er sich um einen Direktionsauftrag bewirbt, erhält die beim Wettbewerb erreichte, auf 100 umgerechnete Gesamtzahl der Punkte (Punkte für Prüfung und für Titel).

2)      Dem Bewerber, der in den Rangordnungen mehrerer Wettbewerbe eingetragen ist, wird die höchste erreichte Punktezahl zuerkannt, 30 Punkte erhält er für den zweiten und 15 Punkte für jeden weiteren Wettbewerb.

3)      Es werden nur jene Titel laut nachfolgendem Buchstaben B) anerkannt, die der Betreffende nach dem Tag erworben hat, an dem der Termin für die Einreichung der Gesuche um Zulassung zum zuletzt bestandenen Direktorenwettbewerb verfallen ist.

 

B)     Bewertungstitel der Bewerber für alle Landesranglisten

 
1. Dienste
 

1) Es werden nur die Dienste bewertet, die im selben Schuljahr für nicht weniger als 180 Tage, auch mit Unterbrechungen, tatsächlich geleistet worden sind. Inbegriffen sind die Dienste, die bis zum Tag geleistet wurden, an dem der Termin für die Einreichung der Gesuche um Eintragung in die Landesranglisten verfallen ist, sowie all jene, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in jeglicher Hinsicht als Schuldienste anerkannt sind.

2) Nicht bewertet werden die Dienste, die vor Aufnahme in den Stellenplan geleistet wurden, auch wenn diese für die Laufbahn des Lehrers anerkannt sind, sowie die rückdatierten Zeiten der Ernennung.

3) Für Dienste, die nicht an der Schule geleistet werden, wo man Stelleninhaber ist, wird jedenfalls die günstigere Punktezahl zuerkannt.

4) Der für die Probezeit gültige Dienst wird bewertet:

a) für jedes Unterrichtsjahr als Lehrer mit unbefristetem Arbeitsvertrag     3 Punkte

bis zu einem Maximum von 45 Punkten

b) für jedes Jahr mit Direktionsauftrag     15 Punkte

c) für jedes Jahr als Vizedirektor oder Direktorstellvertreter oder als Leiter von Aussensektionen oder Außenstellen oder als Direktor einer Außenstelle von Fachlehranstalten     5 Punkte

d) für jedes Jahr als Mitarbeiter des Direktors oder als Mitglied der aufgehobenen Direktionsräte

3 Punkte

e)  für jedes Jahr als Mitglied, von Amts wegen oder gewählt, des Vollzugsausschusses des Schulrates, des Bezirksschulrates, des Landesschulrates, des Präsidiums des Gesamtstaatlichen Schulrates für den öffentlichen Unterricht oder der aufgehobenen Verwaltungsräte der Schulen mit Rechtspersönlichkeit     2 Punkte

f) für jedes Jahr als Mitglied des Direktoriums der regionalen pädagogischen Forschungs-, Versuchs- und Fortbildungsinstitute, des Schulrates, des Bezirksschulrates, des Landesschulrates, des Gesamtstaatlichen Schulrates für den öffentlichen Unterricht oder der Dienstbewertungskomitees für Lehrpersonen      1 Punkt

g) für den Antrag auf Bestätigung des Direktionsauftrages an derselben Schule, an welcher der Betreffende im laufenden Schuljahr den Auftrag erhalten hat     10 Punkte

5)      Die Punkte unter den Buchstaben b), c), d), e) und f) werden auch zuerkannt, wenn sie sich auf Aufträge vor Aufnahme in den Stellenplan oder mit Befreiung vom Unterricht beziehen.

6)      Alle angeführten Punkte sind kumulierbar, auch wenn sie sich auf das gleiche Schuljahr beziehen und unter dem gleichen Buchstaben vorgesehen sind. Ausgenommen sind die Punkte unter den Buchstaben a) und b) und jene für den Auftrag als Mitarbeiter des Direktors oder als Direktorstellvertreter, die nicht kumulierbar sind, wenn sie das gleiche Schuljahr betreffen.

7)      Gleichfalls nicht kumulierbar sind die Punkte für den Direktionsauftrag unter Buchstabe b) mit jenen für den Auftrag als Mitglied des Vollzugsausschusses des Schulrates, als Mitglied des Schulrates und des Dienstbewertungskomitees für Lehrpersonen unter Buchstabe e) und f), wenn sie das gleiche Schuljahr betreffen.

 
2. Studientitel und kulturelle Titel
 

1)     Doktorat (oder Diplom der Kunstakademie nur für Kunstschulen), das für die Aufnahme in die Stellenpläne notwendig war, oder die Eintragung in die von diesem Beschluss vorgesehenen Rangordnungen ermöglicht:

a)     bei 110 Punkten auf 110 mit Auszeichnung     5 Punkte

b) bei 110 Punkten auf 110     4 Punkte

c) bei 99-109 Punkten auf 110     3 Punkte

d) bei 90-98 Punkten auf 110     2 Punkte

e) für jedes weitere Doktorat oder Diplom der Akademie     3 Punkte

 

2) Diplom des Institutes für Leibeserziehung oder, nach dem Doktorat erworben, der von den Statuten der Universitäten vorhergesehen Qualifizierungs- und Spezialisierungsschulen oder –kurse sowie für die Qualifizierungen und Spezialisierungen im Sinne der Artikel 4 und 6 des Gesetzes Nr. 341/90     3 Punkte

 

3) Magisterdiplom, ausgestellt von den Kunstschulen     2 Punkte

 

4) für jede Eintragung in die Rangordnungen der Wettbewerbe für künstlerische und berufliche Fächer, inklusive angewandte Kunst, Kunstgeschichte und Geschichte der angewandten Kunst an den Kunstschulen     3 Punkte

 

5) Eintragung in die Rangordnung öffentlicher Wettbewerbe aufgrund von Titeln und Prüfungen für Lehrstühle an Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen     2 Punkte

 
für Wettbewerbe, die sich auf andere Schulstufen beziehen als jene, für welche die Eintragung in die Ranglisten der Direktionsaufträge beantragt wird      1 Punkt
 

6) Eintragung in die Rangordnung der Wettbewerbe für besondere Verdienste     2 Punkte

 
für Wettbewerbe, die sich auf andere Schulstufen beziehen als jene, für welche die Eintragung in die Ranglisten der Direktionsaufträge beantragt wird      1 Punkt
 

7) Eintragung in die Rangordnung von Direktorenwettbewerben aufgrund von Titeln und Prüfungen an Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen, die nicht dem Schultyp entsprechen, für den man sich um einen Auftrag bewirbt          10 Punkte

 

8) Eintragung in die Rangordnung von Inspektorenwettbewerben aufgrund von Titeln und Prüfungen     10 Punkte

 

9) Eignung bei universitären Wettbewerben und Lehrbefugnis an Universität     5 Punkte

 

10) Lehraufträge an staatlichen oder gleichgestellten Universitäten, an staatlichen oder gleichgestellten Instituten für Leibeserziehung, in Spezialisierungskursen oder Lehraufträge an Universitäten mittels Werkvertrag

für jedes Jahr     1 Punkt

 
C) Abzüge
 

1. Für jede in den letzten fünf Jahren erhaltene Disziplinarstrafe, für die nicht die Rehabilitierung erfolgt ist           6 Punkte

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