In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 888 vom 20.03.2000
Mobilität des Direktions-Lehr und Erziehungspersonals mit unbefristetem Arbeitsvertrag der Autonomen Provinz Bozen, für das Schuljahr 2000/2001

Anlage

Landesvertrag über die Mobilität des Direktions-, Lehr- und Erziehungspersonals der Stammrolle der autonomen Provinz  Bozen, für das Schuljahr 2000/2001

(gemäß Art. 17, Absatz 2, Buchstabe b) des Landeskolletivvertrages für das Lehrpersonal, die Erzieher und die Direktionen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 16. April 1998)

ART. 1

Für die italienischsprachigen, deutschsprachigen und ladinischen Schulen werden für das Schuljahr 2000/2001 die Bestimmungen des gesamtstaatlichen dezentralisierten Tarifabkommen (GDTA) über die Mobilität des Schulpersonals vom 27.01.2000 mit folgenden Abänderungen und/oder Ergänzungen angewandt.
Mit eigenen nachfolgenden Verhandlungen werden die Vertragspartner die Versetzungsbestimmungen für die Direktoren und für die Religionslehrer festlegen.

ART. 2

Die dem Stellenplan der Zweitsprachlehrer der deutschsprachigen Grundschule bzw. der italienischsprachigen Grundschule angehörenden Lehrerpersonen, können erst nach dreijähriger Zugehörigkeit zum Stellenplan um Versetzung in den Stellenplan der Lehrer der italienischsprachigen Grundschule bzw. deutschsprachigen Grundschule ansuchen. Die Lehrer nach dem vorstehenden Absatz können, falls sie die Versetzung in eine andere Provinz erhalten haben, nicht um Versetzung in den Stellenplan des Lehrpersonals der italienischsprachigen Grundschule bzw. der deutschsprachigen Grundschule ansuchen, falls nicht der gleiche Zeitraum von drei Jahren nach der Ernennung in den Stellenplan gemäß ersten Absatz verstrichen ist.
Die dem Stellenplan der Lehrer der italienischsprachigen Grundschule bzw. deutschsprachigen Grundschule angehörenden Lehrpersonen, können um Versetzung in den Stellenplan der Zweitsprachlehrer der deutschsprachigen Grundschule bzw. italienischsprachigen Grundschule ansuchen.
Die Lehrer der italienischen oder deutschen Zweitsprache an den Sekundärschulen können nach dreijähriger Zugehörigkeit zum Stellenplan um Versetzung an die Lehrstellen für literarische Fächer der entsprechenden Schulen mit italienischer bzw. deutscher Unterrichtssprache oder der ladinischen Schulen ansuchen, sofern sie die vom Ministerialdekret Nr. 39 vom 30.01.1998, in geltender Fassung, vorgeschriebene Lehrbefähigung haben.
Für die Versetzung an Stellen der ladinischen Schulen ist zusätzlich der Besitz des Dreisprachigkeitsdiploms erforderlich.
 

ART. 3

Das Lehrpersonal kann um Übertritt in eine andere Schulstufe, wenn es im Besitz des vorgeschriebenen Studientitels sowie der Lehrbefähigung (wenn notwendig ist) und die Probezeit beendet hat.
 

ART. 4

Für die ladinischen Schulen wird der Artikel 6, Absatz 6, des GDTA in Bezug auf den Prozentsatz der Stellen abgeändert, die für den Übertritt in eine andere Wettbewerbsklasse/Schulstufe nach der Versetzung zuzuweisen sind. Falls die Berechnung des vom GDTA festgelegten Prozentsatzes nicht eine ganze Zahl ergibt, wird diese auf die nächsthöhere aufgerundet.
 

ART. 5

Zur Bewertung des geleisteten Dienstes von Stützlehrern der Grundschule an den Bergschulen wird die Punktezahl verdoppelt.
 

ART. 6

Für die Wiedereingliederung von Lehrpersonen, die bei Abordnung, Verwendung für andere Aufgaben oder Einsatz in anderen Verwaltungen sowie Schulen, Erziehungseinrichtungen und kulturellen Institutionen im Ausland ihre Planstelle verloren haben, werden die Bestimmungen des Artikels 3 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 63 vom 17. November 1999 angewendet.
 
Bozen, 10.03.2000
 

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTNER WELCHE INTEGRIERENDER BESTANDTEIL DIESES VERTRAGES IST

Die Vertragspartner sind einverstanden, dass im Rahmen der Verhandlungen zum Landeskollektivvertrag vom Artikel 17, Absatz 2b folgender Satz gestrichen wird:
"Für das Direktions- und Lehrpersonal werden die Versetzungen ab dem Schuljahr 2000/01 mit zweijähriger Fälligkeit vorgenommen.
 
Bozen, 10.03.2000
indice