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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 3028 vom 11.08.2000
Genehmigung der Kriterien für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen für die Errichtung von Wasserkraftwerken im Sinne des Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4

Anlage
I. Bestimmungen über die Vorlage der Gesuche
1. Die Gesuche um Zuschüsse im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4, sind an das Amt für Gewässernutzung zu richten. Die Gesuche müssen auf Stempelpapier entsprechend dem von der Landesverwaltung bereitgestellten Gesuchmustern abgefasst werden. Es muss angegeben werden, dass sich der beantragte Zuschuss auf einen Betrag ohne MwSt. bezieht. Der Antragsteller hat außerdem die Menge und die Zweckbestimmung der erzeugten Energie anzugeben.
 
2. Den Gesuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a)     technischer Bericht, der folgendes enthalten muss: die Personaldaten des Auftraggebers, die Angaben über den Standort der Anlage, eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme sowie die Angaben, in welcher Weise die Leistung und die Menge der jährlich erzeugten Energie sowie der Prozentsatz der allfälligen überschüssigen Energie berechnet werden;

b)     detaillierter Kostenvoranschlag und/oder Kostenschätzung, aufgegliedert nach Hochbauarbeiten, Wasserbauarbeiten und elektrische Anlagen;

c)     Baukonzession oder eine Erklärung der Gemeinde, dass eine solche für die vorgesehene Maßnahme nicht vorgeschrieben ist.

 
3. Das Amt für Gewässernutzung kann zudem weitere Informationen oder ergänzende Unterlagen, auch was den Plan betrifft, anfordern, die zur Vervollständigung der im vorgelegten Bericht enthaltenen Daten und für die Bewertung der vorgesehenen Maßnahme notwendig sind.
 
4. In dem von Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Fall muss der Antragsteller im Gesuch anführen, dass es sich um ein landwirtschaftliches Gebäude, das ohne Stromanschluss ist und von der Person bewohnt wird, die den dazugehörigen Grund bewirtschaftet, oder um Alm- oder Schutzhütten handelt, die keinen Stromanschluss haben.
 
5. Gesuche, bei denen die erforderlichen Unterlagen fehlen, werden nicht berücksichtigt.
 
II. Kriterien für die Festsetzung der Zuschüsse gemäß Artikel 8
1. Die Ausgaben müssen sich auf Kosten beziehen, die im engen Zusammenhang mit der Erreichung der Zielsetzungen gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4, stehen.
 
2. Technische Kosten bis zu 5 % des Gesamtbetrages der Maßnahme ohne MwSt. können zum Beitrag zugelassen werden.
 
3. Für den Ausbau von Kraftwerken durch den Einbau von Regel- und anderen Automatisierungen oder durch andere Verbesserungen kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn damit nachweisliche eine Erhöhung der Menge der elektrischen Energie von wenigstens 20 % erreicht wird.
 
4. Nicht zulässig sind Kosten bezüglich Enteignung, Urbanisation, Ankauf von Grundstücken, Entschädigungen, Finanzaufwände und Verwaltungsakte.
 
5. Für die Produktions- und Verteilerbetriebe und für Betriebe, welche die gesamte erzeugte Energie oder die Überschüsse an einen einzigen Käufer abgeben, beträgt das Ausmaß des Zuschusses 7,5% der zugelassenen Ausgabe.
 
6. Wenn die gesamte erzeugte Energie vom Beitragsempfänger selbst genutzt wird, so beträgt das Ausmaß des Zuschusses 15% der zugelassenen Ausgabe.
 
7. Für die im Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4, genannten Wasserkraftwerke beträgt das Ausmaß des Zuschusses 80% der zugelassenen Ausgabe.
 
III. Kriterien für die Auszahlung der Zuschüsse gemäß Artikel 8
 
1. Der Gesuchsteller hat dem Amt für Gewässernutzung die Beendigung der Bauarbeiten schriftlich mitzuteilen und die Originalrechnungen für die Maßnahme oder die anderen Belege für die Maßnahme beizulegen.
 
2. Die Zuschüsse werden nach der vom Amt für Gewässernutzung durchgeführten Feststellung der Verwirklichung des Vorhabens auf Grund der vom Bauleiter erstellten Endabrechnung über die Bauarbeiten und der quittierten, der Endabrechnung beigelegten Originalrechnungen ausgezahlt. Jegliche Art von Eigenleistung und Regiearbeiten werden nicht berücksichtigt.
 
3. Die im Sinne der Absätze 5 und 6 des Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4, eingereichten Gesuche werden ohne zusätzliche Beilagen angenommen. Der eventuelle zusätzliche Zuschuss wird auf Grund der anerkannten Beitragssumme oder auf die bei der Überprüfung über die erfolgte Verwirklichung festgestellte Summe berechnet.
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