In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 252 vom 07.02.2000
Genehmigung der Schüler- und Schülerinnencharta

Anlage

SCHÜLER- UND SCHÜLERINNENCHARTA

 

Art. 1

Grundsätze

1. Die Schule ist eine Erziehungsgemeinschaft, in der die Schüler/die Schülerinnen Träger von Rechten und Pflichten sind. Diese gründen auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den internationalen Rechten des Kindes, der europäischen Menschenrechtskonvention, der italienischen Verfassung, den staatlichen Gesetzen, den Landesgesetzen und der Schulgesetzgebung.

 
2. Rechte und Pflichten beziehen sich auf drei wesentliche Bereiche: Achtung der Person und der Umwelt, Qualität der Dienstleistung, Mitarbeit.
 
3. An der Wahrnehmung der in dieser Charta angeführten Rechte und Pflichten wirken die Schüler/die Schülerinnen ihrem Alter gemäß mit.
 
4. Die interne Schulordnung wird unter Beachtung der Grundsätze und Bestimmungen dieser Schüler- und Schülerinnencharta genehmigt.
 
 

Art. 2

Achtung der Person und der Umwelt

1. Der Schüler/die Schülerin hat ein Recht auf Schutz und Förderung seiner/ihrer persönlichen, kulturellen, ethnischen und religiösen Identität.
 
2. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf eine Erziehung, die auf der Achtung all seiner/ihrer grundlegenden Rechte und Freiheiten von Seiten der Mitglieder der Schulgemeinschaft beruht. Diese Rechte und Freiheiten werden in der Schulgemeinschaft durch demokratisches und solidarisches Zusammenleben, korrekte Umgangsformen, Anerkennung der Unterschiede umgesetzt.
 
3. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf Schutz seiner/ihrer Privatsphäre: Daten persönlicher Natur dürfen nur zum Zweck einer besseren Erziehungs- und Bildungsarbeit verlangt werden.
 
4. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf eine gesunde, sichere, einladende Umgebung und ebensolche menschliche Gemeinschaft. Diese erleichtern das Lernen, die Begegnung und das Gespräch untereinander und tragen zu einer hohen Lebensqualität in der Schule bei.
 
5. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, die eigene und die Persönlichkeit aller anderen Mitglieder der Schulgemeinschaft zu achten und anzuerkennen.
 
6. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, Schulgebäude und Einrichtung der Schule als persönliches Gut und als gemeinsames Eigentum schonend zu behandeln.
 
7. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, aktiv mit den anderen Komponenten der Schulgemeinschaft in der Schule und während der schulbegleitenden Tätigkeiten zusammenzuarbeiten. Er/sie hat die Pflicht, die Arbeit der Lehrpersonen, des Direktors/der Direktorin, des Verwaltungspersonals als Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben und Pflichten zu respektieren.
 
8. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, organisatorische Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
 

Art. 3

Qualität der Dienstleistung

1. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf gute und effiziente Bildungsangebote. Diese umfassen auch die erzieherische und didaktische Kontinuität zwischen den Schulstufen und innerhalb der Stufen.
 

2. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf eine Schule, die seinen/ihren Lern- und Bildungsbedürfnissen entspricht und die in Zeiteinteilung und Methoden seinem/ihrem Lern- und Lebensrhythmus gerecht wird. Den Schülern/Schülerinnen mit Behinderung und Lernschwierigkeiten sowie jenen mit besonderen Begabungen wird spezielle Aufmerksamkeit gewidmet.

 
3. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht, sich alle Kenntnisse und Kompetenzen anzueignen, die für ihn/sie als mündige Menschen und Bürger sowie für die Ausübung seines/ihres Berufs nötig sind.
 
4. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf ein Bildungsangebot, welches – auch unterstützt durch die neuesten Lernmittel und Technologien – den Lernprozess und das Lernen lernen im Hinblick auf lebenslanges Lernen fördert. Zu diesem Zweck werden die Kontakte zum beruflichen, sozialen und institutionellen Umfeld der Schule erleichtert.
 
5. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf einen guten zeitgemäßen und effizienten Unterricht, der auf sprachliche Korrektheit wert legt und dessen Ziele, Inhalte und Methoden klar sind.
 
6. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf eine korrekte Bewertung, deren Formen, Kriterien und Abläufe klar definiert sind, die sich auf viele Beobachtungselemente stützt und zeitlich ausgewogen verteilt ist. Um dem Schüler/der Schülerin die Selbsteinschätzung zu ermöglichen, muss ihm/ihr die Bewertung umgehend bekannt gegeben werden.
 
7. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht, dass an Tagen unmittelbar nach Sonn- und Feiertagen keine Prüfungen stattfinden, außer sie werden zwischen Schülern/Schülerinnen und Lehrpersonen vereinbart.
 
8. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf eine klare Information über seine/ihre erzielten Lernfortschritte und allgemein über seinen/ihren Schulerfolg. Er/sie darf in die Prüfungsarbeiten und den ihn/sie betreffenden Teil des Registers Einsicht nehmen. Sollte seine/ihre Versetzung gefährdet sein, werden Schüler/Schülerin und Familie Anfang Mai darüber informiert.
 
9. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf ergänzende und zusätzliche Bildungs- und Lernangebote.
 

10. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf persönliche Hilfe, auch von Seiten eigener Dienststellen, damit er/sie Orientierungshilfen für seine/ihre Entscheidungen bezüglich der schulischen und beruflichen Laufbahn sowie für ein Leben in der Gemeinschaft erhält.

 
11. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, zur Erreichung der individuellen und allgemeinen Bildungsziele im Rahmen seines/ihres Studienganges beizutragen, indem er/sie pünktlich und regelmäßig den Unterricht und die schulischen Veranstaltungen besucht und mit Einsatz lernt.
 
12. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, sich Prüfungen und Bewertungen zu stellen.
 
13. Der Schüler/die Schülerin darf sich nicht ohne Erlaubnis des Direktors/der Direktorin vom Schulgelände entfernen.
 
14. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, im Falle einer Abwesenheit eine stichhaltige Begründung vorzulegen. Über Abwesenheiten, welche volljährige Schüler/Schülerinnen selbst rechtfertigen, kann die Familie informiert werden, mit der die Schule weiterhin Kontakt pflegt.
 
 

Art. 4

Mitarbeit

1. Als Voraussetzung für eine sinnvolle Mitarbeit hat der Schüler/die Schülerin das Recht, klar und umfassend über den Schulbetrieb, die Bildungs- und Unterrichtsziele, die Lehrpläne, die Inhalte der einzelnen Fächern, die Schulbücher und allgemein über die Angebote, die ihn/sie betreffen, auf geeignete Art und Weise informiert zu werden.
 
2. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht auf freie Äußerung seiner/ihrer persönlichen Meinung, die auch auf Schulebene durch Umfragen erhoben werden kann. Er/sie hat das Recht, Vorschläge für das Schulprogramm, die Schulordnung und die Organisation der Dienstleistungen der Schule zu äußern.
 
3. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht, ohne Angst vor Diziplinarmaßnahmen Meinungsäußerungen persönlich oder in Vertretung anderer Schüler/Schülerinnen vorzubringen, wenn er/sie dies in korrekter Form tut.
 
4. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht, schrittweise und seinem/ihrem Alter angemessen immer größere Verantwortung bei der Planung und Organisation der Bildungsangebote zu übernehmen.
 
5. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht, sich mit anderen Mitschülern/Mitschülerinnen zu versammeln und dabei die Räume der Schule zu benutzen, um Themen von schulischem Interesse zu besprechen; dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung einzuhalten.
 
6. Der Schüler/die Schülerin hat das Recht, die Verbindung mit der Schule aufrecht zu erhalten, die eventuell Initiativen für ehemalige Schüler/Schülerinnen oder deren Vereinigungen anbietet.
 
7. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, sich in demokratischer Weise am Schulleben zu beteiligen, und sich dafür einzusetzen, dass Meinungs- und Gedankenfreiheit respektiert werden sowie jede Form von Gewalt und Vorurteil zurückgewiesen wird.
 
8. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, schulische Gesetze und Verordnungen sowie die von den zuständigen Gremien gefassten Entscheidungen und die Regeln des menschlichen Zusammenlebens zu beachten.
 
9. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, am demokratischen Leben der Schule mitzuwirken, indem er/sie sowohl persönliche Verantwortung, als auch jene, die mit der Vertretung in den verschiedenen Schulgremien verbunden ist, wahrnimmt.
 
10. Der Schüler/die Schülerin hat die Pflicht, Räume und Zeiten, welche ihm/ihr von der Schule für Versammlungen zur Verfügung gestellt werden, in sinnvoller Weise zu nutzen.
 

Art. 5

Disziplinarmaßnahmen

1. Die Schulordnungen der einzelnen Schulen definieren diejenigen Verhaltensweisen, welche als Disziplinverstöße gelten, die Sanktionen, die für deren Verhängung zuständigen Gremien und die Vorgangsweise der Umsetzung. Sie beziehen sich dabei auf die in den Artikeln 2, 3 und 4 angeführten Pflichten, die korrekten Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Schulgemeinschaft und die besondere Situation der Einzelschule. Außerdem berücksichtigen sie die in der Folge angeführten Kriterien.
 
2. Disziplinarmaßnahmen haben einen erzieherischen Zweck und zielen darauf ab, das Verantwortungsbewusstsein zu stärken; sie sollen zum korrektem Verhalten innerhalb der Schulgemeinschaft zurückführen.
 
3. Die Verantwortung für Disziplinarverstöße ist immer persönlich.
 
4. Vor Verhängung von Disziplinarmaßnahmen muss der Betroffene/die Betroffene Gelegenheit erhalten, seine/ihre Gründe darzulegen.
 
5. Disziplinarmaßnahmen wegen ungebührlichen Verhaltens dürfen die Leistungsbeurteilung nicht beeinflussen.
 
6. Eine freie Meinungsäußerung, die korrekt vorgebracht wird und andere Personen nicht verletzt, darf in keinem Fall, weder direkt noch indirekt, bestraft werden.
 
7. Disziplinarmaßnahmen sind immer zeitlich begrenzt, stehen in ausgewogenem Verhältnis zum Verstoß und sind möglichst dem Prinzip der Wiedergutmachung verpflichtet. Sie berücksichtigen die persönliche Lage des Schülers/der Schülerin. Der Schüler/die Schülerin erhält immer die Möglichkeit, sie in Tätigkeiten zugunsten der Schulgemeinschaft umzuwandeln.
 
8. Disziplinarmaßnahmen, welche einen Ausschluss aus der Schulgemeinschaft beinhalten, werden vom Klassenrat verhängt.
 
9. Der zeitweise Ausschluss eines Schülers/einer Schülerin aus der Schulgemeinschaft kann nur in Fällen schwerer oder wiederholter Disziplinverstöße verhängt werden und zwar für höchstens fünfzehn Tage.
 
10. Während der Zeit des Ausschlusses muss, wenn möglich, die Beziehung mit dem Schüler/der Schülerin und seinen/ihren Eltern aufrecht erhalten werden, um seine/ihre Rückkehr in die Schulgemeinschaft vorzubereiten.
 
11. Der Ausschluss des Schülers/der Schülerin aus der Schulgemeinschaft kann auch bei Straftaten verhängt werden oder wenn Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht. In diesem Fall muss die Dauer des Ausschlusses nach der Schwere der Straftat oder danach, in welchem Maße die Gefahr weiterbesteht, bemessen werden. Nach Möglichkeit wird die Bestimmung von Absatz 10 angewandt.
 
12. In Fällen, in denen die objektive Situation der Familie oder des Schülers/der Schülerin die Rückkehr des Schülers/der Schülerin in die Schulgemeinschaft nicht ratsam erscheinen lassen oder das Gericht oder die Sozialdienste davon abraten, kann sich der Schüler/die Schülerin auch während des Jahres in eine andere Schule einschreiben.
 
13. Die Maßnahmen gegen Disziplinverstöße während der Prüfungszeiten werden von der Prüfungskommission verhängt, und zwar auch gegen externe Kandidaten/Kandidatinnen.
 

Art. 6

Rekurse

1. Gegen Beschlüsse über den Ausschluss eines Schülers/einer Schülerin kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Rekurs beim zuständigen Landesschulamtsleiter/bei der zuständigen Landesschulamtsleiterin eingereicht werden. Dieser/diese entscheidet endgültig nach Anhören der Schlichtungskommission laut Absatz 6.
 
2. Gegen Disziplinarmaßnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, können Schüler/Schülerinnen oder bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen deren Erziehungsberechtigte Rekurs bei einer schulinternen Schlichtungskommission einreichen, die von den einzelnen Schulen eingerichtet und geregelt wird. Ihr gehören in der Oberschule mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin der Schüler/der Schülerinnen, in den unteren Schulstufen mindestens ein Elternvertreter/eine Elternvertreterin an.
 
3. In schulübergreifenden Einheiten gibt es eine Schlichtungskommission für jede beteiligte Schulstufe oder Schulart.
 
4. Die unter Absatz 2 und 3 erwähnte Schlichtungskommission entscheidet auf Anfrage der Schüler/Schülerinnen oder jedes Betroffenen/jeder Betroffenen auch über Streitfälle, die aus der Auslegung der Schüler- und Schülerinnencharta an der Schule entstanden sind.
 
5. Über die Einwände der Schüler/Schülerinnen oder jedes Betroffenen/jeder Betroffenen gegen Verletzungen der vorliegenden Schüler- und Schülerinnencharta, die auch Teil der internen Schulordnung sein können, entscheidet endgültig der Landesschulamtsleiter/die Landesschulamtsleiterin, nachdem er/sie die Schlichtungskommission auf Landesebene angehört hat.
 
6. Auf Landesebene werden für jede Schulstufe Schlichtungskommissionen eingerichtet, welche von den jeweiligen Landesschulamtsleitern/Landesschulamtsleiterinnen ernannt werden.
 
7. Auf Landesebene bestehen die Schlichtungskommissionen für die Grund- und Mittelschule aus zwei Elternvertretern/Elternvertreterinnen, welche der Landesbeirat der Eltern namhaft macht, und aus zwei Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, die der Landesschulrat vorschlägt. Den Vorsitz führt ein Direktor/eine Direktorin, der/die vom Landesschulamtsleiter/von der Landesschulamtsleiterin ernannt wird.
 
8. Die Schlichtungskommission für die Oberschule besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Schüler/Schülerinnen und der Eltern, die von den entsprechenden Landesbeiräten namhaft gemacht werden, und aus zwei Lehrern/Lehrerinnen, die der Landesschulrat vorschlägt. Den Vorsitz führt ein Direktor/eine Direktorin, der/die vom Landesschulamtsleiter/von der Landesschulamtsleiterin ernannt wird.
 
9. Die Amtsdauer der Schlichtungskommissionen auf Landesebene beträgt drei Jahre. Zurückgetretene oder verfallene Mitglieder werden vom Gremium ersetzt, dem das Recht auf Namhaftmachung zusteht.
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