In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 1353 vom 28.04.2003
Festlegung des Pauschalbeitrages pro Mahlzeit, den die Landesverwaltung an die zur Landesfinanzierung der Schulausspeisung zugelassenen Schüler/innen gewährt - Schuljahr 2003/04

....omissis....

(1) den Höchstpauschalbeitrag pro Mahlzeit für jene Schüler/innen, deren Eltern im Jahre 2001 kein Einkommen, berechnet nach den Kriterien zur Schulfürsorge, von über 8.925,00 Euro erzielt haben und zur Finanzierung der Schulausspeisung zugelassen sind, auf 3,60 Euro festzulegen;
(2) den Betrag für die übrigen Schüler/innen, die zur Landesfinanzierung des Schulausspeisungsdienstes zugelassen sind, unter Berücksichtigung des Einkommens gemäß Schulfürsorgekriterien, wie folgt nach unten zu staffeln:
auf 3,60 Euro für Schüler/innen, deren Eltern im Jahr 2001 ein Einkommen bis zu 8.925,00 Euro erzielt haben;
auf 1,80 Euro für Schüler/innen, deren Eltern im Jahr 2001 ein Einkommen zwischen 8.925,01 Euro bis 17.850,00 Euro erzielt haben;
(3) den Beitrag für die warme Jause für Schüler/innen, welche zur Landesfinanzierung der Schulausspeisung zugelassen sind, einheitlich auf 1,00 Euro festzulegen;
(4) die Pauschalbeiträge gemäß vorhergehenden Punkten 1, 2 und 3 des beschließenden Teils zur Berechnung der an die Gemeinden oder deren Konsortien im Jahre 2003/04, zuzuweisenden Beiträge zur Führung des Schulausspeisungsdienstes heranzuziehen.
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