In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 3025 vom 10.09.2007
Lehrpersonal aller Schulstufen - Festlegung der Vergütung für Unterrichtstätigkeit in Aus- und Weiterbildungskursen

…omissis…

1. Dem  Lehrpersonal aller Schulstufen,  das  zusätzlich zum Unterricht in Aus- und Weiterbildungskursen eingesetzt wird, stehen folgende Vergütungen zu:

a)  Ausbildung für Schüler und Lehrlinge:

- wird als Unterrichtstätigkeit bezahlt;

b)  Weiterbildung  für  Jugendliche  und   Aus- und Weiterbildung für Erwachsene:

- je Stunde bis zu € 50,00;

- für den ganzen Tag bis zu € 350,00;

c)  fachspezifische Aus- und Weiterbildung:

- je Stunde bis zu € 62,00;

- für den ganzen Tag bis zu € 430,00.

2. Für die Anwendung von Punkt 1 gelten Unterrichtseinheiten von sechzig Minuten pro Stunde. Die Stunde (Pause inbegriffen) bildet eine Unterrichtseinheit im Rahmen eines Lehrganges oder Kurses, der aus einer Vielzahl solcher Unterrichtseinheiten besteht.
3. Die unter Punkt 1 vorgesehene Stundenvergütung kann auf jeden Fall für nicht mehr als 7 Unterrichtseinheiten bei einem ganzen Tag und für nicht mehr als 5 Einheiten bei einem halben Tag gewährt werden. Die Vergütung für den ganzen Tag wird angewandt, wenn der Kurs mindestens 7 Stunden dauert. Die Vergütung ist allumfassend und schließt die Zeit der Vorbereitung ein. Zusätzlich werden eventuelle Fahrtspesen bei Tätigkeiten außerhalb des Dienstsitzes sowie Ausgaben für die Verpflegung nach geltender Landesregelung und im Rahmen der dort vorgesehenen Beträge rückvergütet.
4. Den Lehrern, die bei Aus- und Weiterbildungskursen oder ähnlichen Tätigkeiten mit anderen Funktionen (z.B. Tutoring, Moderation, Grupppenleitung u.ä.) betraut werden, steht folgende Vergütung zu:
- je Stunde bis zu € 25,00.
Für die Kursleitung können Verwaltungsüberstunden bezahlt werden.
5. Wird die Aus- und Weiterbildungstätigkeit während der unterrichtsfreien Zeit geleistet, so werden die aufgrund obiger Punkte zustehenden Vergütungen um wenigstens 20% reduziert, falls es sich um Lehrpersonal handelt, das für obige Tätigkeiten eigens von den in diesem Zeitraum geplanten Tätigkeiten befreit wird.
6. Dem Lehrpersonal, das zum Land oder zu Körperschaften des Landes abgeordnet bzw. der Schulverwaltung oder dem pädagogischen Institut zur Verfügung gestellt wird, steht die Referentenzulage wie für das übrige Verwaltungspersonal zu, und es finden die  Bestimmungen zur Referentenzulage Anwendung.
7. Im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Kosteneinschränkung wird empfohlen, mit dem Personal angemessene Vergütungsausmaße zu verhandeln, die auch unterhalb der in diesem Beschluss festgesetzten Beträge, die auf jeden Fall   als   Höchstbeträge   zu   verstehen sind, liegen sollen. Die Höchstbeträge können in der Regel nur bei sich nicht wiederholenden Tätigkeiten gewährt werden und welche außerdem eine komplexe Vorbereitung erfordern. Abweichungen von diesen Grundsätzen fallen in die buchhalterische und verwaltungsmäßige Verantwortung der öffentlichen Angestellten und bilden somit einen möglichen Gegenstand von Untersuchungen seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden.
8. Der vorliegende Beschluss kommt mit Wirkung vom 1. September 2007 zur Anwendung. Der Beschluss Nr. 4360 vom 11. Oktober 1999 ist widerrufen.
9. Die mit diesem Beschluss verbundene Ausgabe wird für das Landespersonal dem Kapitel 02100.00 und für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art dem Kapitel 04125.15 des Haushaltsvoranschlages für das laufende Finanzjahr angelastet.
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