In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 2399 vom 14.07.2003
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung des Taschengeldes an die Teilnehmer und Teinehmerinnen an berufsbildenden Kursen im Bereich der Sozialdienste, gemäß Artikel 32, Absatz 12 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13

Anlage

Artikel 1

Anspruchsberechtigte

1.Anrecht auf Gewährung des Taschengeldes während des Praktikums haben:

a) Teilnehmer/innen an berufsbildenden Vollzeitkursen im Bereich der Sozialdienste, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist;

b) Teilnehmer/innen an berufsbegleitenden Kursen im Bereich der Sozialdienste, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist und die kein Einkommen im Zeitraum 1. September bis 31. August des entsprechenden Ausbildungsjahres beziehen;

c) Teilnehmer/innen an berufsbegleitenden Kursen im Bereich der Sozialdienste, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist, die ein Arbeitsverhältnis haben und das Praktikum außerhalb der eigenen Struktur absolvieren, sowie ein persönliches Einkommen im Zeitraum 1. September bis 31. August des entsprechenden Ausbildungsjahres beziehen, das den jährlichen Betrag des Lebensminimums nicht überschreitet.

 

Artikel 2

Gesuchsmodalitäten und Höhe des Taschengeldes

1.Das Ansuchen, welches gemäß beiliegendem Muster abzufassen und vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zu unterschreiben ist, muss innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Landesfachschule für Sozialberufe eingereicht werden. Diese sorgt für die Überprüfung der Anträge und deren Bearbeitung.

2.Die Anspruchsberechtigten unter Artikel 1, Buchstabe b) und c) bestätigen innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Ausbildungsjahres mit einer Erklärung, welche gemäß beiliegendem Muster abzufassen und vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zu unterschreiben ist, ihre Einkommenssituation.

3.Das Taschengeld beträgt für jede effektive Praktikumsstunde für Minderjährige 2,066 €, für Volljährige 3,099 €.

 

Artikel 3

Nachkontrollen

1.Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Artikel 2, Absatz 3, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen durch.

2.Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt.

3.Innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres nach der Flüssigmachung des Taschengeldes werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.

4.Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin und zwei Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Berufsbildung, wovon einer/eine die Funktion des Sekretärs/der Sekretärin wahrnimmt, durchgeführt.

5.Bei den Stichprobenkontrollen werden die vom Gesuchssteller bzw. der Gesuchsstellerin vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen überprüft.

 

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

1.Für das Ausbildungsjahr 2002/2003 sind die Ansuchen innerhalb 30. September 2003 bei der zuständigen Landesfachschule für Sozialberufe einzureichen.

2.Das Taschengeld für die Anspruchsberechtigten unter Artikel 1, Buchstabe b) und c) wird für das Praktikum nach dem 11.01.2003 gewährt.

3.Die Anspruchsberechtigten unter Artikel 1, Buchstabe b) dürfen im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.08.2003 kein Einkommen beziehen.

4.Die Anspruchsberechtigten unter Artikel 1, Buchstabe c) dürfen im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.08.2003 ein Nettoeinkommen beziehen, das Euro 3.302,40 nicht überschreitet.

 

An die zuständige

Landesfachschule für Sozialberufe

 
 

Antrag um Gewährung des Taschengeldes

gemäß Artikel 32, Absatz 12 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“.

 

Die/der Unterfertigte

(Vor- und Zuname der/des Antragstellerin/Antragstellers)

geboren inam

(Geburtsort - Provinz)

(Geburtsdatum)

Steuernummer

(Steuernummer angeben)

wohnhaft in

(Postleitzahl)

(Wohnort)

(Adresse - Straße/Platz...)

TelefonE-Mail-Adresse

(Telefonnummer/n mit Vorwahl)

(E-Mail-Adresse)

Teilnehmer/in an der Ausbildung

(Angabe der Ausbildung -Bezeichnung und Klasse-, Schuldirektion)

Ersucht

um Gewährung des Taschengeldes gemäß Artikel 32, Absatz 12 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“ und der diesbezüglichen Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung genehmigt worden sind.

Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt unter eigener Verantwortung:

Teilnehmer/in an einem berufsbildenden Vollzeitkurs im Bereich der Sozialdienste zu sein, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist;

Teilnehmer/in an einem berufsbegleitenden Kurs im Bereich der Sozialdienste zu sein, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist und im Zeitraum 1. September bis 31. August des laufenden Ausbildungsjahres kein Einkommen zu beziehen;

Teilnehmer/in an einem berufsbegleitenden Kurs im Bereich der Sozialdienste zu sein, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist, ein Arbeitsverhältnis zu haben und das Praktikum außerhalb der eigenen Struktur zu absolvieren, sowie im Zeitraum 1. September bis 31. August des laufenden Ausbildungsjahres ein persönliches Einkommen zu beziehen, das den jährlichen Betrag des Lebensminimums nicht überschreitet (Angabe des Betrages in Euro für das entsprechende Jahr);

AUFKLÄRUNG ÜBER DAS DATENSCHUTZGESETZ (Art.10 Ges. Nr. 675/1996)

Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt gemäß Gesetz vom 31. Dezember 1996, Nr. 675, betreffend den „Schutz der Personen und anderer Rechtsträger bei der Verarbeitung personenbezogener Daten  ihr/sein Einverständnis zur Verarbeitung (auch in digitaler Form) der eigenen personenbezogenen Daten für institutionelle Zwecke der Autonomen Provinz Bozen Südtirol zu geben.


Datum

(leserliche Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers)


 

An die zuständige

Landesfachschule für Sozialberufe

 
 

Erklärung für die Gewährung des Taschengeldes (nur für Teilnehmer/innen an berufsbegleitenden Kursen - am Ende des Ausbildungsjahres einzureichen)

gemäß Artikel 32, Absatz 12 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“.

 

Die/der Unterfertigte

(Vor- und Zuname der/des Antragstellerin/Antragstellers)

geboren inam

(Geburtsort - Provinz)

(Geburtsdatum)

Steuernummer

(Steuernummer angeben)

wohnhaft in

(Postleitzahl)

(Wohnort)

(Adresse - Straße/Platz...)

TelefonE-Mail-Adresse

(Telefonnummer/n mit Vorwahl)

(E-Mail-Adresse)

Teilnehmer/in an der Ausbildung

(Angabe der Ausbildung -Bezeichnung und Klasse-, Schuldirektion)

erklärtunter eigener Verantwortung:

mit Bezug auf das Ansuchen um Gewährung des Taschengeldes vom

(Datum des Ansuchens)

Teilnehmer/in an einem berufsbegleitenden Kurs im Bereich der Sozialdienste gewesen zu sein, in dessen Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen war und im Zeitraum 1. September bis 31. August des laufenden Ausbildungsjahres kein Einkommen bezogen zu haben;

Teilnehmer/in an einem berufsbegleitenden Kurs im Bereich der Sozialdienste gewesen zu sein, in dessen Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen war, ein Arbeitsverhältnis gehabt zu haben und das Praktikum außerhalb der eigenen Struktur absolviert zu haben, sowie im Zeitraum 1. September bis 31. August des laufenden Ausbildungsjahres ein persönliches Einkommen bezogen zu haben, das den jährlichen Betrag des Lebensminimums nicht überschreitet (Angabe des Betrages in Euro für das entsprechende Jahr);

AUFKLÄRUNG ÜBER DAS DATENSCHUTZGESETZ (Art.10 Ges. Nr. 675/1996)

Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt gemäß Gesetz vom 31. Dezember 1996, Nr. 675, betreffend den „Schutz der Personen und anderer Rechtsträger bei der Verarbeitung personenbezogener Daten  ihr/sein Einverständnis zur Verarbeitung (auch in digitaler Form) der eigenen personenbezogenen Daten für institutionelle Zwecke der Autonomen Provinz Bozen Südtirol zu geben.


 
Datum

(leserliche Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers)

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