In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 5941 vom 30.12.1999
Festlegung der wirtschaftlichen Behandlung der Konsiliar- und Vertretungsärzte (abgeändert mit Beschluss Nr. 194 vom 7.2.2000 und Beschluss Nr. 1643 vom 15.5.2000

....omissis....

1.     Der eigene Beschluss Nr. 5717 vom 25.11.1996 wird widerrufen.

 

2.     Die wirtschaftliche Behandlung der Konsulenz- und Vertretungsärzte wird am 1.1.2000 wie folgt neu festgelegt:

 

a)     aktiver Dienst von 8 Stunden:

für die Vertretung eines Leiters der II. Leitungsebene, Sanitätsdirektors oder ärztlichen Leiters,

als Konsulenzarzt (im Besitze des entsprechenden Facharzttitels);

Lire 914.128 brutto (Lire 114.266 brutto pro Stunde)

 

b)     aktiver Dienst von 8 Stunden:

für die Vertretung eines Leiters der I. Leitungsebene, Besoldungsstufe A (ex-Oberarzt)

als Konsulenzarzt (nicht im Besitze des entsprechenden Facharzttitels);

Lire 712.820 brutto (Lire 89.102 brutto pro Stunde

 

c)     aktiver Dienst von 8 Stunden:

für die Vertretung eines Leiters der I Leitungsebene Besoldungsstufe B (ex-Assistenzarzt);

Lire 560.118 brutto (Lire 70.015 brutto pro Stunde);

 

d)     Bereitschaftsdienst:

den Konsulenz- und Supplenzärzten, die durch Vereinbarungen mit anderen Heilanstalten zur Verfügung gestellt werden, und den mit privatrechtlichen Werk- oder Arbeitsverträgen eingestellten Konsulenz- und Supplenzärzten, die ihren Bereitschaftsdienst innerhalb der Krankenhausmauern leisten, steht pro Stunde ein Viertel des Stundenhonorars für den aktiven Dienst zu; diese Bestimmung gilt auch für Heilanstalten gemäß Artikel 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197,

den mit privatrechtlichen Werk- oder Arbeitsverträgen eingestellten Konsulenz- und Supplenzärzten, die ihren Bereitschaftsdienst ausserhalb der Krankenhausmauern leisten, steht eine Vergütung im gleichen Ausmaß wie für das bedienstete Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten zu;

 

e)     für die Fahrtkostenvergütung werden die für die Bediensteten der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten geltenden Bestimmungen angewandt.

 

3.     Die obige Regelung gilt auch für die vom Arbeitsvertrag für die Bediensteten der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten vorgesehenen Konsulenzverträge;

 

4.     Zur Kenntnis zu nehmen, daß die von Punkt 2 vorgesehenen Beträge zu Lasten der Haushalte der jeweiligen Betriebe gehen, und daher der vorliegende Beschluß keine Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes verursacht.

 

5.     Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino –Südtirol veröffentlicht.

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