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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 2985 vom 28.08.2006
Genehmigung der Kriterien betreffend die Gewährung von Beiträgen für Ausbildungsaufenthalte außerhalb des Landes ( L.G. vom 10.07.1996, Nr. 15)

Anlage
 

Kriterien für die Vergabe von Beiträgen für Ausbildungsaufenthalte außerhalb des Landes

 

1. Anwendungsbereich

Zur Förderung zugelassen sind all jene Personen, die seit mindestens einem Jahr in der Provinz ansässig sind und sich zum Zwecke der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in eine andere Provinz Italiens oder ins Ausland begeben.
Berücksichtigt werden sollen alle Kosten, die mit dem Ausbildungsaufenthalt unmittelbar zusammenhängen und für die Erreichung des Bildungsziels notwendig und vertretbar sind, wie insbesondere Schul- und Kursgebühren, Fahrtspesen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung (es gelten folgende Höchstsätze: Verpflegung max. 45,00 Euro pro Tag, Übernachtung: Hotels mit höchstens 3 Sternen und max. 80 Euro pro Tag), Auslagen für Bücher und didaktisches Material. Im Falle von Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden die Fahrtkosten gemäß den Bestimmungen für die Fahrtkostenrückerstattung der Landesangestellten bewertet. Die Fahrtkosten dürfen max. 30 % der Gesamtspesen ausmachen. Der Tagessatz kann höchstens 250,00 Euro (ohne Fahrtspesen) ausmachen. Die Kostenaufstellung beim Ansuchen muss mindestens 500,00 Euro betragen, Ansuchen mit einem niedrigeren Kostenvoranschlag werden abgelehnt. Der Höchstbetrag, den eine Peron erhalten kann, beträgt 12.000,00 Euro, auch im Falle von mehreren Ansuchen.
 
2. Beurteilungs- und Bemessungskriterien
Die Beiträge des Landes sind so zu bemessen, dass nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 75 % der als notwendig und vertretbar anerkannten Kosten abgedeckt werden.
Bei der Bemessung des Beitrages sind im einzelnen zu berücksichtigen:

a) die Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers und seines Ehepartners bzw. seiner Eltern;

b) die Bedeutung des Bildungsergebnisses für die wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Interessen des Landes.

Bei Antragstellern, die verheiratet oder Vollwaisen sind oder eigene Kinder haben oder bis zum Beginn der Ausbildungsinitiative mindestens drei Jahre einer selbständigen oder nicht selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Mindestdauer von 3 Jahren* (*nicht berücksichtigt werden die Zeit der Arbeitslosigkeit sowie Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 3 Monaten) nachgegangen sind und dabei ein jährliches durchschnittliches Mindesteinkommen von 10.600,00 Euro erzielt haben, wird die Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern nicht berücksichtigt.
Die Bewertung der Vermögens- und Einkommenssituation erfolgt gemäß den geltenden Kriterien der Schulfürsorge (Berechnung des Einkommens, Bewertung des Vermögens und evtl. Freibeträge). Kein Anspruch auf einen Beitrag besteht, wenn das obere Vermögens- bzw. Einkommenslimit, welches für die Schulfürsorge gilt, überschritten wird.
Das wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Interesse gemäß Buchstabe b) hat die Beratungskommission laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 10.07.1996, Nr. 15, nach eigenem Ermessen und auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Darstellung der Bildungsinitiative und –ziele zu bewerten. Das Vorhandensein eines Mindestinteresses ist Voraussetzung für die Gewährung eines Beitrags.
 
3. Verfahren
Der Antrag an die Abteilung Deutsche und lad. Berufsbildung hat eine detaillierte Beschreibung der Bildungsinitiative sowie der angestrebten Bildungs- und Berufsziele zu enthalten und ist zu versehen mit:

a) einer umfassenden Kostenaufstellung;

b) den Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers und seines Ehepartners bzw. seiner Eltern.

Die Abteilung Deutsche und lad. Berufsbildung überprüft den Antrag und unterbreitet ihn der Beratungskommission, welche ein Gutachten über die Höhe des Beitragssatzes abgibt. Die Kommission kann den genehmigten Beitragssatz nur auf einen Teil der Kosten anwenden und auf den restlichen Kosten reduzieren.
Nach Beendigung des Bildungsaufenthaltes sind der zuständigen Abteilung Nachweise über den Bildungserfolg sowie eine vollständige Auslagendokumentation vorzulegen. Diese bilden gemeinsam mit dem Gutachten der Beratungskommission die Grundlage für die Genehmigung und Auszahlung des Beitrages.
Die Beratungskommission kann nachträglich die Kürzung oder völlige Streichung des Beitrags beschließen, wenn der erwartete Bildungserfolg aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nur teilweise erreicht wurde bzw. gänzlich ausblieb.
Der Antrag auf einen Beitrag kann ausnahmsweise auch bis zu sechs Monate nach Abschluss der Bildungsinitiative vorgelegt werden, wenn dies vom Antragsteller einleuchtend begründet wird.
 
4. Begutachtung der Anträge
Die Beratungskommission hat die meritorische Prüfung der Anträge vorzunehmen und ein Gutachten über die Vergabe und die Höhe des Beitrages abzugeben. Das Gutachten ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
Im Rahmen ihrer Überprüfung hat die Beratungskommission auch festzustellen, ob es im Lande Bildungsangebote gibt, die von Inhalt und Qualität her jenem entsprechen, welches Gegenstand des Antrags ist. Wenn gleichwertige Bildungsangebote im Lande vorhanden sind, ist kein Beitrag zu gewähren. Gibt es dagegen Angebote, die zwar nicht gleichwertig, aber dennoch ähnlich sind, so ist dies bei der Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen.
Die Sitzungen der Beratungskommission werden in regelmäßigen Zeitabständen von Ihrem Vorsitzenden einberufen.
 
5. Nachkontrollen und Sanktionen

1. Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1983, Nr. 17, in geltender Fassung, Artikel 2, Absatz 3, führt das zuständige Amt Stichproben im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der genehmigten Ansuchen durch.

2. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt.

3. Innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres nach der Flüssigmachung des Beitrages werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.

4. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin und zwei Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Berufsbildung, wovon einer/eine die Funktion des Sekretärs/der Sekretärin wahrnimmt, durchgeführt. Die Kommission legt fest, welche Angaben zu kontrollieren, nach welchen Modalitäten die Kontrollen durchzuführen und welche Unterlagen dabei von den betroffenen Studierenden vorzulegen sind.

5. Ergeben die Kontrollen, dass die Angaben nur geringfügig von den erhobenen Daten abweichen, so wird die Studienbeihilfe auf der Grundlage der richtigen Daten herabgesetzt. Der dem/der Studierenden nicht zustehende Differenzbetrag ist an die Landesverwaltung zurückzuzahlen.

6. Ergeben die Kontrollen in anderen Fällen, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, so wird dem/der Falscherklärer/-in die aufgrund der falschen Angaben gewährte Studienbeihilfe entzogen. Im Sinne des Artikels 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, kann er/sie für die folgenden Zeitabschnitte keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen:

- bis zu drei Jahre für unrechtmäßig bezogene Studienbeihilfen bis zu einem Betrag von höchstens 5.000,00 Euro;

- bis zu zehn Jahre für unrechtmäßig bezogene Studienbeihilfen, deren Betrag über 5.000,00 Euro liegt.

 
Diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag, an dem die letzte Handlung oder Unterlassung, welche die Gewährung der Studienbeihilfe zur Folge hatte, begangen wurde.
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