(1) Im Falle von schweren Krankheiten, die zeitweise und/oder teilweise Invalidität verursachende Therapien erfordern, sind von der Berechnung der Tage der Abwesenheit aus Krankheitsgründen laut Artikel 12, Absatz 4, dieser Anlage, außer den Tagen des Krankenhausaufenthaltes und des Day-Hospital, auch die Tage der Abwesenheit wegen der Therapie ausgeschlossen. Diese Abwesenheit muss vom zuständigen Sanitätsbetrieb bestätigt werden. Für die genannten Tage steht die volle Besoldung zu. Um besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit Therapien oder fachärztlichen Untersuchungen entgegenkommen zu können, begünstigen die Schulen eine flexible Einteilung der Arbeitszeit.